Art. 3 Abs. 5 und 6 TG; Art. 7 lit. c VDG; Nachprüfung eines Fristverkürzungsentscheids betreffend Tarife; der vom zuständigen Verwaltungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenz erlassene Entscheid über die Verkürzung der Publikationsfrist ist für den Zivilrichter verbindlich und der richterlichen Überprüfung entzogen. Die Zulässigkeit der Ausnahme nach Art. 3 Abs. 6 TG betrifft einen verwaltungsrechtlichen Kompetenzakt; dessen Endgültigkeit ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen, die Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde abschließend zu gestalten (vgl. Erwägung 1). Ein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet keine zivilgerichtliche Kognition.
Die Vorinstanz hat die Behauptung der Klägerin, dass die in Art. 3 Abs. 6 TG aufgestellten Voraussetzungen für die Herabsetzung der dreimonatigen Publikationsfrist (Eingreifen ausländischer Tarife) nicht erfüllt seien, auf ihre Stichhaltigkeit hin geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass diese Behauptung unbegründet sei und dass demzufolge die Verkürzung der ordentlichen Publi- kationsfrist statthaft gewesen sei. Diese Frage hat der Zivilrichter indessen überhaupt nicht zu überprüfen, da es sich bei dieser Bewilligung um einen Akt der Verwaltungsbehörde handelt, den diese im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Kompetenzen in für den Zivilrichter verbindlicher Weise entschieden hat. Die Klägerin wendet hiegegen ein, dass eine über- prüfung durch den Zivilrichter deshalb stattfinden müsse weil nach Art. 7 c VDG die Verwaltungsgerichtsbeschwerd ausdrücklich als unzulässig erklärt worden sei gegen Entscheide über Ansprüche aus dem Tarifwesen der Bundesbahnen )), und weil doch eine überprüfungsmöglich- keit durch eine obere Instanz gegeben sein müsse. Dieser Einwand ist jedoch nicht durchschlagend. Aus der Botschaft des Bundesrates zum Tarifgesetz ist vielmehr ersichtlich, dass die Bewilligung der Fristherabsetzung durch den Bundesrat endgültig und unüberprüfbar sein sollte. In der genannten Botschaft, Bundesblatt 1899 V S. 471, wird nämlich ausgeführt: Es darf wohl der Aufsichtsbehörde zugetraut werden, dass sie diese Aus- nahme nur gestattet, wo es die aJIgemeinen Interessen und nicht etwa die finanziellen der Bundesbahnverwaltnng erheischen. )) Vergl. auch Nr. 31. -Voir aussi n° 31. AB 63 II -1937