Art. 99, 394 ff., 472 ff. CO; scope of a bank's usual management of securities deposited in a bank account and liability for non-performance in an extraordinary, unforeseen, abrupt situation. The decision concerns whether a bank must be held liable when deposited securities were not forwarded abroad within a very short deadline for stamping. The relevant assessment turns on the contractual scope of custody/management obligations and on whether the bank's inactivity, in the concrete circumstances, amounted to a breach of duty. The abstract issue is the delimitation of ordinary deposit management from special, non-usual measures demanded by an exceptional foreign regulatory event.
werden, sich mit ihm entgegen der Stellungnahme der Behörde in einen Streit darüber einzulassen, ob die An- rechnung von 'Vorempfangen gerechtfertigt sei. Das Ge- setz will die Auseinandersetzung über die Erbschaft als eine Angelegenheit der Erben behandelt wissen, an der kein Aussenseiter, sondern nur allenfalls die Behörde teil- nehmen darf. Dementsprechend hat auch, wer einen Erbanteil im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt, nur das Recht, die Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der Behörde und die Zuweisung des Liquidationsergeb- nisses zu verlangen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Wandung und Verwertung von Anteilen an Gemein- schaftsvermögen ; vgl. auch BGE 61 In 99). Dem in seinen Rechten derart eingeschränkten Anteils- erwerber bleibt anheimgestellt, bei der zur Wahrung seiner Interessen (neben denen des vertretenen Erben) berufenen Behörde vorstellig zu werden, Aufschlüsse zu verlangen usw. und, falls dies möglich ist, bei einer Ober- behörde gegebenenfalls Beschwerde zu führen, um zu erreichen, dass das behördliche Ermessen pflichtgemäss ausgeübt werde. Die Behörde wird. in der Regel in erster Linie darauf auszugehen haben, die Streitpunkte in einer der Billigkeit entsprechenden Weise beizulegen. Wo dies nicht möglich ist, wird sie dem Verlangen des Anteils- erwerbers um Anrufung der Gerichte (natürlich auf seine Kosten und Gefahr) zu ennsprechen haben, wenn nach vorläufiger Abklänmg der Rechtslage so starke Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstandpunktes übrigbleiben, dass es vor dem Rechte nicht verantwortet werden könnte, die für den vertretenen Erben zu verfolgenden Ansprüche kampflos preiszugeben. Demrwck erkennt das Bundesgerickt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1937 be- stätigt.
ITI. SACHENRECHT DROITS REELS :!;l5 51. Orten der II. ZivUabteUuDg vom a8. September 1987 i. S. Die Schweiz gegen Die Dame)) A.-(J., Xonturamasse. Steht die E r s t r eck u n g der G run d p fan d h a f tau f Mi e t -(P ach t -) z i n si 0 r der u n gen gemäss Art. 806 ZGB der Ver r e c h nun g mit Gegenforderungen des Mieters (Pächters) entgegen Y A. -Jules Bollag vermietete am 31. März 1933 das ihm und seiner Ehefrau gehörende, in seiner gesetzlichen Ver- waltung und Nutzung stehende Haus Freie Strasse Nr. 54 in Basel der Aktiengesellschaft ( Die Dame mit den Klauseln :
unt.er Anzeige; und Klagefristansetzung auch an die Klä- gerin (Grundpfandgläubigerin), ab, u. a. wegen Verrech- nung mit Gegenforderungen. Darauf erhob die K1ägerin die vorliegende Kollokationsklage mit den Anträgen (so- weit noch streitig), es sei die von Bollag angemeldete retentionsberechtigte Mietzinsforoerung für die Zeit vom 16. August bis Ende 1934 im Kollokationsplane der A.-G. Die Dame zuzulassen und festzustellen, dass diese Forderung für den (wegen anderweitiger Vermietung) auf Fr. 14,396.-herabgesetzten Betrag infolge Grundpfand- betreibung der Pfandhaft der Klägerin unterliege. B. -Zivil-und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt haben die Klage für den Betrag von Fr. 8800.- zugesprochen. C. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Mai 1937 hat die Klägerin die Berufung an das Bundes- gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die beklagte Konkursmasse hat sich der Berufung ange- schlossen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Aus der Erstreckung der Grundpfandhaft auf die Miet- zinsforderung infolge Anhebung der Betreibung auf Ver- wertung des Grundpfandes durch die Klägerin ergibt sich nichts dagegen, dass die A.-G. Die Dame ihre Mietzins- schuld mit ihrer Gegenforderung verrechnen kann. Diese Erstreckung der Grundpfandhaft läuft auf die Begründung eines Pfandrechts an (Mietzins-) Forderungen hinaus, die freilich mindestens von der Stellung des Verwertungs- begehrens an (jedoch nicht vorher, vgl. Art. 91 der Ver- ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken VZG) eine gesetzliche Wirkung des Grundpfandrechts ist, jedoch gegebenenfalls nicht weniger auf vertraglicher Grundlage beruht als das Grundpfandrecht selbst, dessen Nebenrecht es ist. Für dieses Forderungspfandrecht kann grundsätzlich nichts anderes gelten als für jedes andere.
Also trifft zunächst Art 906 Abs. 1 ZGB zu: Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Einziehung der verpfän- deten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde, freilich mit der Massgabe, dass gemäss Art. 94 VZG das Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug der Mietzinse erforderlichen Massnahmen anstelle des Grundpfandschuldners oder -eigentümers zu treffen hat, jedoch diese Massnahmen auf seine Verantwortung auch einem Dritten übertragen kann. Letzteres ist hier dadurch geschehen, dass das mit dem Betreibungsamt in Personal- union verbundene Konkursamt dem Grundpfandgläubiger Frist zur Erhebung der Kollokationsklage angesetzt hat, ganz abgesehen davon, dass der Gläubiger einer yerpfan- deten Forderung (bezw. statt dessen gegebenenfalls das Betreibungsamt) und der Pfandgläubiger natürlich auch (ausdrücklich oder konkludent) vereinbaren können, dass der Pfandgläubiger selbst die Einziehung vornehme, was auf eine fiduziarlsche Zession hinausläuft, und weiter abge- sehen davon, dass die Stellung des Forderungspfandgläu- bigers eine allzu prekäre wäre, wenn er auch in solchen Fäl- len bloss darauf angewiesen wäre, zu verlangen, dass die Einziehung der verpfändeten Forderung vorgenommen werde, wo eine Klageerhebung binnen kurzer Frist uner- lässlich ist, die der Gläubiger selbst mangels genügenden Interesses nicht mehr vornehmen will oder wegen Zah- lungsunfahigkeit nicht mehr vornehmen kann. Aus dem einen oder andern Gesichtspunkt ist daher der Klägerin die Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung der ihr verpfändeten Mietzinsforderung durch die vorliegende Kollokationsklage unbedenklich zuzugestehen. Indessen sind die vom ZGB aufgestellten Vorschriften über das Forderungs-Pfandrecht nicht erschöpfend; sie bedürfen der Ergänzung durch entsprechende Anwendung derjenigen über die Forderungsabtretung, die sich auf- drängt, weil ja auch der Verpfänder mindestens einen Teil der in der Forderung enthaltenen Befugnisse überträgt.
So rechtfertigt sich insbesondere die Anwendung von Art. 169 ZGB ,: Einreden, die der Forderung des Abtre- tenden (Verpfänders) entgegenstanden, kann der Schuld- ner auch gegen den Erwerber (Pfandgläubiger) geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung (Verpfändung) Kenntnis erhielt. Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeit- punkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene (verplandete) Forderung fällig geworden ist . Von der Entstehung des Pfandrechts des Grundpfandgläu- bigers an Mietzinsforderungen erhält aber der. Mieter erst durch die betreibungsamtliche Mietzinssperre Kenntnis. Muss zwar jeder Mieter damit rechnen, dass auf dem ver- mieteten Grundstück Grundpfandrechte lasten, und somit auch damit, dass sich jederzeit die Voraussetzungen er- füllen können, unter denen sich ein Grundpfandgläubiger das Pfandrecht an den Mietzinsforderungen verschaffen kann, so ist doch eine Mietzinssperre nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten, und vor allem uicht in jedem beliebigen Zeitpunkt, weshalb sich nichts Grundsätzliches gegen die entsprechende Anwendung des Art. 169 OR beim Pfandrecht an Mietzinsforderungen, das durch die Erstreckung der Grundpfandhaft gemäss Art. 806 ZGB entsteht, einwenden lässt. Insbesondere fehlt es an einer entgegenstehenden Sondervorschrift : Art. 806 Abs. 3 ZGB verunmÖglicht nur dem G run dei gen t ü m e r, durch Rechtsgeschäfte über noch nicht verfal- lene Mietzinsforderungen einer allfälligen Erstreckung der Grundpfandhaft auf sie auszuweichen, ersichtlicherweise aus Gründen, die gegenüber der Verrechnung, einem ein- seitigen Rechtsgeschäft des Mieters, nicht zutreffen. Somit versagt das Institut der Erstreckung der Grundpfandhaft freilich im Falle, dass der Mieter eine Gegenforderung hat, die nicht später als die Mietzinsforderung fällig wird. Dem ist das deutsche BGB durch die Vorschrift ( II 24/5) begegnet, dass der Mieter nicht eine ihm gegen den Ver-
mieter zustehende Forderung gegen den Hypotheken- gläubiger aufrechnen kann, soweit sich dies auf den Miet- zins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme laufende (und das folgende) Kalender-Vierteljahr bezieht (was eingeklammert ist, gilt seit 1915 nicht mehr). Nach- dem man im ZGB keine ähnlich in Einzelheiten gehende Ordnung hat aufstellen wollen, könnte es sich fragen, ob genügende Gründe dafür vorhanden sind, durch die Recht- sprechung eine Einschränkung des unbeschränkten Ver- rechnungsrechtes einzuführen, etwa im Sinne der ursprünglichen Vorschrift des deutschen Rechtes. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auch mit ihrer Bejahung der Klägerin im vorliegenden Falle nicht ge- holfen wäre. Englich lässt sich das konkursrechtliche Verrechnungs- verbot für den Gläubiger des Gemeinschuldners, der erst nach der Konkurseroffnung Schuldner der K 0 n kur s - m ass e wird, schlechterdings nicht ausserhalb des Kon- kurses anwenden, zumal nicht in der Pfandverwertungs- betreibung, weshalb sich auch aus der in BGE 41 In 230 ff. Erw. 2 dargelegten Besonderheit der Mietzinsfor- derung nichts zugunsten der Klägerin ergibt. Um den betreibenden Grundpfandgläubiger auch in Fällen, wo mit einer paulianischen Anfechtung nichts aus- zurichten ist (vgl. BGE 57III 142), vor allzu starker Ver- kümmerung seines Rechts auf die Mietzinsen zu schützen, ohne die Rechtsstellung des Mieters allzu empfindlich zu verschlechtern, könnte allfällig auch daran gedacht werden, dem Vermieter die Verrechnung höchstens noch bis zu dem Termin zu gestatten, auf den nach erfolgter betreibungs- amtlicher Mietzinssperre nach den gesetzlichen Vor- schriften des Art. 267 OR gekündet werden könnte, da- gegen nicht mehr für später auflaufenden Mietzins, son- dern statt dessen ihn auf die vorzeitige Kündigung zu verweisen. Indessen braucht dieser Frage nicht näher getreten zu werden, weil auch diese Lösung im vorliegenden Falle der Klägerin nichts hülfe.
Derftnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptnerufung wird abgewiesen, dagegen die An- schlussberufung begründet erklärt, das Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 1937 aufgehoben und die Klage abgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 52. Arrit cle la Ire Bection civile clu 16 septembre 1937 dans la cause aelligue et Dame Boehr contre L, Syndicat linancier B.A. Etendue de la gestion usuelle des dItpOta en banque ouverta. Appre- ciation de l'inactivite d'une banque dans un cas extraordinaire, imprevu et subit (delai de quatre jours fixe pour 'estampillage de titres hors du pays). Art. 99, 394 et sv., 472 et sv. co. A. -Le II janvier 1932, les parties au proces ont conclu un coutrat de compte-joint solidaire dont l'article premier est ainsi con9U : Le Syndicat Financier S. A., a Geneve, depositaire, etablit aux noms de Monsieur Nicolas de Fligue et Madame Ljubov Roehr, deposants et creanciers solidaires, un depöt de titres et leur ouvre un ou plusieurs comptes designes par M. de Fligue et Madame L. Roohr . Le contrat ne regle pas les droits et obligations des par- ties, sauf qu'il statue le droit de disposition des cotitulaires, fixe le for judiciaire a Geneve et declare applicable la Iegislation en vigueur dans ce canton. N. de Fligue et Dame Roehr ont depose aupres du Syndicat entre autres sept titres de l'emprunt belge de 7 % remboursables en 1955 par 7000 dollars or.
Les Etats-Unis d'Amerique ont devalue le dollar en avril 1933. Le l er mai de cette annee-la le gouvernement beIge decida de payer les coupons desdits titres a raison de 7,12 belgas ou 35,60 fr. belges par dollar, a condition que les obligations soieut presentees jusqu'au jeudi 4 mai, aux fins d'estampillage, a la Banque nationale de Belgique. Les sept titres deposes a Geneve n'ont pas ete envoyes a temps a Bruxelles. Les deposants en imputent la respon- sabilite au Syndicat Financier. Le 13 juillet 1934 ceIui-ci a transfere son siege a Lausanne; le 28 fevrier 1935 il est entre en liquidation. B. -Par commandement de payer n° 95046 du 23 juillet 1935, Nicolas de Fligue et Dame Roehr, agissant conjoin- tement et solidairement, ont poursuivi le Syndicat Finan- eier S. A.eu paiement de 14000 fr. da dommages-interets en raison du non-estampillage de 7000 3 titres empmnt belge 7 % 1955. La debitrice ayant fait opposition, les poursuivants ront actionnee devant le Tribunal de premiere instance de Geneve en portaut au cours du proces leur reclamation a 30 000 fr lls invoquent les art. 97 et suiv., 328 et 398 CO, et fout valoir qu'au lieu de 364 francs suisses par coupon ils n'en ont rec;u que 210, en sorte que leur perte est de 154 fr. par coupon et au total (sept titres pendant 73 an- noos) 24794 francs. Quant aux titres eux-memes, la perte atteint 15400 fr. Calculee en valeur actuelle leur perte totale est de 20 000 francs suisses. La sociere defenderesse en liquidation a conclu au debou- tement des demandeurs ; elle decline toute responsabilite. O. -Le Tribunal de Ire instance de Geneve a rejere la demande par jugement du 28 avril 1936. La Cour de Justice civile du canton de Geneve a conflrme ce prononoo par arret du 4 mai 1937. Les demandeurs ont recouru contre cet arret au Tribunal fooera1. Ils reprennent leurs conclusions en paiement de 30000 fr. de dommages-interets avec interet a 5 % des le 20 juillet 1935, en mainlevee de l'opposition faite a la AB 63 II -1937