Schuldbetreihungs-lmd Konkursrecht N° H
werte (Wertscnten) der Schuldnerin in Depot bei der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich arrestieren.
Diese
erklärte; dass keinerlei der Rekurrentin gehörigen
Wertpapiere bei ihr im Depot erliegen, und dass ihre For-
derungen an die Rekurrentin deren Guthaben bei ihr bei
weitem übersteigen und wir deshalb die Kompensation
einwenden resp. das Retentionsrecht gemäss Art. 895 11.
ZGB geltend machen. Wir stehen somit auf dem Stand-
punkt, dass der Arrest keinerlei Erfolg gezeitigt hat .
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem An-
trag auf Aufhebung des Arrestes und der nachfolgenden
Betreibung. Ausserdem
hat sie Arrestaufhebungsklage
erhoben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Januar 1937
die Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
In Erwägung:
dass nicht nach Betreibungsverfahrensrecht, sondern
nach materiellem Zivil-und allfällig Betreibungsrecht zu
beurteilen ist, ob die von der Bank für Internationalen
Zablungsausgleich an sich zugestandene Schuld an die
Rekurrentin wegen ihrer behaupteten höheren v-errechen-
baren Gegenforderungen nicht mehr bestand und daher
keine entsprechende Forderung der Rekurrentin als
arrestierbares Vermögensstück derselben
vorhanden war,
dass
daher nicht das Betreibungsamt, und folglich auch
nicht dessen Aufsichtsbehörden, darüber entscheiden
können,
ob mangels Arrestgegenstandes kein Arrest
bestehe,
dass
es der Rekurrentin mit ihrer Beschwerde . einzig
darum zu tun ist, einer Arrestprosequierungsklage auszu-
weichen,
dass sie
zu diesem Zweck bereits Arrestaufhebungsklage
erhoben hat und, wenn diese nicht zum Ziele führen sollte,
in dem nachfolgenden Arrestprosequierungsprozess eine
Schuldhef.reiblmgs-und Konkn",re.eht. No 12. 41
Gerichtsstandseinrede erheben könnte mit der Begründung,
der Gerichtsstand des Arrestortes setze das Vorhandensein
eines Arrestgegenstandes
voraus (vgl. Zeitschrift des Ber-
nischen
Juristenvereins 55, 357).
dass es
dem Betreibungsamt, und folglich auch seinen
Aufsichtsbehörden,
nicht zukommt, darüber zu befinden,
welcher dieser Rechtsbehelfe tauglich sei,
um der Rekur-
rentin den Arrestprosequierungsprozess (in der Haupt-
sache) zu ersparen, oder ob es keinen solchen Rechtsbehelf
gebe und ihr, wie die Vorinstanz annimmt, nichts anderes
übrig bleibe, als die Auseinandersetzung dem seinerzeitigen
Erwerber des Arrestgegenstandes einerseits und dem an-
geblichen Drittschuldner anderseits zu überlassen,
erkennt die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 95. Kirl 1937 i. S. Gubler.
Anfechtbarkeit der durch einen urteils-
fähigen Unmündigen vorgenommenen Be-
t r e i b u n g s h a n d I u n g
Die von einem urteilsfähigen Unmündigen vorgenommene Betrei-
bungshandlung wird gültig wenn vor der recht. ;kräftigen Auf-
hebung die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters
ausgesprochen wird.
A.nnulation de la poursuite exercee par un mineUI' capable de dis-
cernement.
L'acte de poursuite fait par Ie mineur capable de discernement
est valable des lors qu'il a eM rat.ifie par le rppresentant legal
avant rl'avoil' ete annu!e.
Annullamento di 1tn atto d'esecttzione compiuto da un minorenne
capace di discernimenw.
Un atto d'esecuzione compiuto da un minorenne capace di rH-
scernimento evalido, se vien approvato dal rappresentante
legale prima che sia annullato.
Am 10. Juli 1936 liess die 19% jährige Marie Rippstein
in Kienberg, vertreten durch ihren Anwalt, dem Emil
Gubler, ebenda, einen Zahlungsbefehl für Fr. 6500.-zu-
Se.huldootreibungs. und Konkursrecht. N0 12.
stellen. Am .23. Dezember 1936 verlangte der Anwalt
des Schuldne;s Aufhebung der Betreibung, da er mangels
Handlungsfähigkeit der Gläubigerin ungültig sei. Der
Betreibungsbeamte antwortete, dass gemäss Art. 410 ZGB
der gesetzliche Vertreter der Gläubigerin angefragt werde,
ob er die eingeleitete Betreibung genehmige. Nachdem
diese Genehmigung seitens der Mutter der Gläubigerin, die
vom 15. Juli 1936 datierte, dem Betreibungsamt vorgelegt
worden war, wies es durch Zuschrift vom 7. Januar 1937
das Begehren des Schuldners zurück. DerSchuldner erhob
hiergegen Beschwerde und berief sich auf einen Entscheid
des Bundesgerichtes in Archiv VI N 3, wonach die vom
Handlungsfähigen selbständig angehobene Betreibung un-
gültig sei. Die Vorinstanz lehnte diese Auffassung als
durch das ZGB überholt ab, da das ZGB dem urteilsfähigen
Unmündigen eine benchränkte Handlungsfähigkeit zuer-
kenne, so dass seine
Betreibungshandlungen nicht absolut
nichtig seien, sondern durch nachträgliche Genehmigung
des gesetzlichen
Vertreters gemässArt. 410 ZGB konvales-
zieren
(JAEGER, Art. 67 N. 5).
In seinem Rekurs gegen diese Entscheidung rügt der
Schuldner, dass die Vorinstanz auf das Betreibungsver-
fahren materiellrechtliche Vorschriften anwende. Dieses
verlange ebenso wie
das Prozessrecht, dass die Legitimation
zum Verfahren bei Vornahme der betreffenden Verfahrens-
handlung vorliege, und schliesse eine nachträgliche Ge-
nehmigung aus.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Insoweit als das Zivilrecht einer Person Handlungsfähig-
keit zuerkennt, ist auch ihre Prozessfähigkeit und damit
ihre Fähigkeit, Betreibung anzuheben und betrieben zu
werden, gegeben.
Denn die Prozessf'ahigkeit ist nach
schweizerischer Auffassung Teil der Handlungsfähigkeit
. und keiner von ihr abweichenden Regelung zugänglich,
BGE 42 II 555. Nun bestimmt Art. 410, dass der urteils-
Sehuldootreibnugs. und Konkursre('ht. XO 11.
fähige Bevormundete mit vorheriger Zustimmung oder
nachträglicher Genehmigung Verpflichtungen eingehen und
Rechte aufgeben kann. Dass er damit im Zusammenhang
stehende Rechte erwerben kann, folgt aus der Zweiseitig-
keit der meisten Verpflichtungsgeschäfte. Die Bestimmung
räumt ihm also unter Mitwirkung des Vormundes Ge-
schäftsfähigkeit schlechtweg ein, so dass
darunter auch
Prozess-
und Betreibungshandlungen fallen, an die sich
im allgemeinen Rechte und Pflichten knüpfen. Ob freilich
das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 410 al. 2 ZGB in
einem Prozess-oder Betreibungsverfahren nach der Natur
derselben Platz hat, ist fraglich, mag aber hier dahingestellt
bleiben. Jedenfalls kann eine Prozess-oder Betreibungs-
handlung von der zuständigen Behörde nicht mehr auf-
gehoben werden,
wenn vor der rechtskräftigen Aufhebung
die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters aus-
gesprochen worden ist. Diese Prozessfähigkeit des Urteils-
fähigen mit Zustimmung oder Genehmigung des gesetz-
lichen
Vertreters ist übrigens keine Besonderheit des
schweizerischen
Rechtes. Die deutsche ZPO lässt die
Prozesshandlungen jedes
Handlungsunfähigen durch nach-
trägliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters heilen
(vgl.
STEIN DOPO 54 I al. 3) und ähnlich ist die fran-
zösische Praxis (vgl. PLANIOL et RIPERT, Droit civil I
No. 267
und dortige Oitate); dies obschon beide Gesetz-
gebungen nicht bloss Anfechtbarkeit, sondern Nichtigkeit
der Prozessakte des Handlungsunfähigen annehmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-11,. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.