Art. 260 SchKG; mandatory assignment form No. 7: When several cession creditors assert the same estate claim separately, the actions are nonetheless admissible; the court may order joinder on request of the defendant or ex officio (consid. 1). The value in dispute in an action based on bankruptcy assignment is determined by the value of the assigned claims pursued, not by the plaintiff's own bankruptcy dividend claim, even if that claim is lower (consid. 2). A deadline fixed by the bankruptcy office for filing suit is deemed tacitly extended until the office expressly withdraws the authorization to litigate; the office remains competent to do so even after closure of the bankruptcy where realization continues under Art. 95 KV (consid. 3).
Schuldbetreibungs. und Konku:rsreeht (Zivilabteihmgen). No 20. TI. URTEILE DER ZIVILAETETLUNGEN ARR:ltTS DES SECTIONS CIVILES 20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1931 i. S. Steinmann gegen Irion und Genossen. Art. 260 SchKG und obligatorisches AbtretungsformuIar Nr. 7 : Klagen mehrere Gläubiger, denen die nämlichen Ansprüche der Masse abgetreten worden sind, getrennt, so ist die Klage- führung gleichwohl wirksam. Die Klagen können aber auf Antrag des Beklagten oder von Amtes wegen vom Gericht in ein einziges Verfahren gewiesen werden (Erw. 1). Streitwert der auf Abtretung nach Art. 260 SchKG gestützten Klage: gleich dem Wert der abgetretenen und eingeklagten Ansprüche, auch wenn die Konkursforderung des Klägers kleiner ist (Erw. 2). Die dem Abtretnngsgläubiger zur Klageanhebnng allenfalls ge- setzte Frist gilt als stillschweigend verlängert, solange das Konkursamt (welches hiezu auch nach Schluss des Konkurs- verfahrens im Falle von Art. 95 KV zuständig ist) die Klage- ermächtigung nicht ausdrücklich zUrückgezogen hat (Erw. 3). Art. 260 LP et jormUle obligatoire de cession No 7. Lorsque plusieurs creanciers, auxquels les memes pretentions de Ia masse ont eM cedees, agissent separement en justice, les diverses actions n'en sont pas moins recevables. Mais, a la requete du defendeur ou d'office, le juge peut ordonner Ia jonction de cause(consid. 1). La valeur litigieuse de l'action fondee sur Ia cession de l'art. 260 LP est egale a la valeur des pretentions cedees formant l'objet de Ia demande, meme lorsque Ia creance du demandeur dans Ia faillite est d'un montant inferieur (consid. 2). Le delai imparti au creancier cessionnaire pour ouvrir action est considere comme tacitement prolonge, taut que l'office des faillites (qui est competent a cet effet meme apres la c!öture de Ia faillite dans le cas de l'art. 95 OF) n'a pas formellement retire l'autorisation de plaider (consid. 3). Art. 260 LEF e modulo obbligatorio di cessione No. 7. Azioni distinte promosse da creditori in base alle medesime pre- tese, cedute dalla massa, sono valide. Possono esser riunite dal giudice, a richiesta deI convenuto, 0 d'officio (consid. 1). TI valore litigioso delle cause promosse a'sensi delI'art. 260 LEF e quello della causa stessa, e non il credito che l'attore vanta nel fallimento, che puo essere inferiore (consid. 2). Schuldbetreibungs. und Konlrursrecht (ZivilabteiJungen). N0 20.
TI termine assegnato al creditore cessionario per promuovere l'azione deve esser considerato tacitamente prorogato sinche l'amministrazione deI fallimento (competente anche dopo Ia chiusura deI fallimento, giusta l'art. 95 Reg. Fall.) non ha formalmente ritirata l'autorizzazione a procedere (consid. 3). I. -Sind Rechtsansprüche der Masse mehreren Gläu- bigem abgetreten worden, so haben diese nach Ziff. 5 der im obligatorischen Abtretungsformular aufgestaUten Be- dingungen als Streitgenossen aufzutreten. Zweck dieser Vorschrift ist einzig die Ermöglichung gemeinsamer Eeur- teilung, was auch noch durch nachträgliche Zusammen- fassung getrennt eingereichter Klagen erreicht werden kann. Getrennte Klageführung ist daher nicht unwirksam, wie der Beklagte meint ; es mag ja auch vorkommen, dass ein gemeinsames Vorgehen wegen Widerstandes einzelner Abtretungsgläubiger gar nicht von Anfang an möglich ist. Der Eeklagte hat also mit Unrecht die einzelnen Klagen vor Amtsgericht als unzulässig bezeichnet, ohne anderseits deren Vereinigung durch das Gericht zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht dies auch nicht von Amtes wegen verfügt hatte, glaubte sich das Obergericht indessen gehindert, seinerseits in zweiter Instanz die Vereinigung vorzunehmen. Bei dieser Art der Behandlung, die auf der Anwendung kantonalen Prozessrechts beruht, muss es sein Bewenden haben, obwohl zu bemerken ist, dass die Zusammenfassung von Amtes wegen dem Sinn und Geist der erwähnten Vorschrift besser gerecht geworden wäre. 2. -Die Frage der Weiterziehbarkeit ist demnach für jedes der beiden Urteile gesondert zu beurteilen. Sie ist auch gegenüber der Klägergruppe Irion und Genossen zu bejahen, die bloss einen. kollozierten Forderungsbetrag von Fr. 787.10 vertritt; denn die Klageberechtigung beruht nicht auf Pfändungsverlustschein, sondern auf konkursrechtlicher Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, womit die Verpflichtung zur Geltendmachung des ganzen Masseanspruches und zur Überlassung eines allfälligen Überschusses über die Konkursforderungen der Kläger
72 Sohuldbetreibungs-wld Konkursr .. cht (Zivilabtoilungen) N0 20 an die Masse :verbunden ist. Der Beklagte kann also die Folgen einer erfolgreichen Klage nicht einfach durch Er- ledigung der Konkursforderungen der Kläger von sich abwenden, und demgemäss bestimmt sich der Streitwert auch bei geringerem Betrag dieser Forderungen nach dem Fr. 4000.-übersteigenden Wert der abgetretenen An- sprüche selbst. 3. - Mit Unrecht betrachtet der Beklagte die den Klä- gern durch das Konkursamt gewährte Fristerstreckung als ungültig und die nach Ablauf der ersten Frist einge- reichten Klagen demzufolge als verwirkt. Es handelt sich um keine gesetzliche, sondern um eine durch das Kon- kursamt nach Ermessen bestimmte Frist. So gut das Amt von einer Fristansetzung überhaupt hätte absehen kön-' nen, so gut war es befugt, die vorerst gesetzte Frist zu ver- längern. Daran ändert auch der inzwischen ausgespro- chene Schluss des Konkurses nichts, der ja die durch Abtretung an die Kläger eingeleitete Verwertung der strei- tigenAnfechtungsansprüche unberührt liess (Art. 95 KV). Es kann kein Zweifel an der Zuständigkeit des Konkurs- amtes bestehen, das auch die Abrechnung mit den Klägern, die Verwertung aJlfa1Jiger nicht in Geld bestehender Pro- zesserträge sowie Verteilungsmassnahmen durchzuführen haben wird. Übrigens erlischt die in der Abtretung lie- gende KJageermächtigung nicht ohne weiteres durch unbe- nutzten Ablauf einer dafür gesetzten Frist, sondern erst und nur, wenn das Konkursamt diese Ermächtigung dann auch ausdrücklich zurückzieht und aufhebt, ansonst sie als stillschweigend bis auf weiteres aufrechterhalten gilt; Ziff. 6 des Abtretungsformulars enthält nur einen Vorbe- halt in diesem Sinne. Den Dritten, gegen den sich die abgetretenen Masseansprüche richten, berühren diese Frist- erstreckungen nicht ; er kann sich darüber nicht beschwe- ren, sondern hat die durch unwiderrufene Abtretung aus- gewiesene Klageberechtigung von Konkursgläubigern gel- ten zu lassen. A. Schuld1Jetreihungs-und KonkunrechL. PoursuiLe et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS UND KONKURSKAMMEB ARB:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES