Art. 178 No. 1 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen Schiedsgerichtsurteile und Verbandsbussen: Zulässigkeit nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse staatlicher Behörden. Ein ständiges Schiedsgericht, dessen Bestellung und Zuständigkeit nicht auf staatlicher Anordnung beruhen, ist keine kantonale Behörde. Die allfällige Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs nach besonderer Gesetzesordnung verleiht dem Entscheid keine staatliche Natur (consid. 1). Unerheblich ist, ob der angefochtene Akt materiell als Schiedsspruch oder als Bussenverfügung eines Verbandsorgans zu qualifizieren wäre, wenn die Beschwerde sich nicht gegen eine staatliche Vollstreckungsverfügung richtet (consid. 2).
behalten, diese Kassationsurteil noch im Zusammenhang mit dem Endurteil in der Sache selbst durch staatsrecht- liche Beschwerde anzufechten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 16. Urteil vom 20. Ma.i 1935 i. S. 131ittler. Die staatsreohtliohe Beschwerde kann sioh nur gegen Verfügungen staatlioher Organe, nioht aber gegen Schiedsgerichtsurteile oder Bussenverfügungen von Verbandsorganen riohten. A. -Der Rekurrent ist Mitglied des Schweizerischen Kohlenhändler-Verbandes, welcher am 31. Dezember 1935 mit dem Verband des Schweizerischen Kohlen-Import- und Grosshandels einen Sanierungsvertrag ) abgeschlos- sen hat. Nach dem Strafreglement ll, das einen Bestand- teil dieses Vertrages bildet, werden alle Verstösse, die sich Mitglieder der beiden kontrahierenden Verbände gegen die Bestimmungen des Sanierungsvertrages und Ergänzungen oder Ausführungsbestimmungen desselben zu Schulden kommen lassen, unter Strafe gestellt. Als Strafen sind Verwarnung, Ordnungsbussen, Konventional- strafen bis zu höchstens Fr. 2000.-und vorübergehende oder dauernde Sperre vorgesehen (Art. I, II des Straf- reglementes). Zuständig für die Aburteilung fehlbarer Mitglieder der bei den Verbände sind in erster Instanz die für die einzelnen Landesteile bezeichneten Einzelrichter ll, in zweiter und letzter Instanz die beiden Ständigen Schiedsgerichte für die deutsche und die romanische Schweiz (Art. III des Strafreglementes). In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen zwei Urteile des Einzelrichters für die Urschweiz) erklärte das Ständige Schiedsgericht für die deutsche Schweiz mit Entscheid vom 26. Februar, zugestellt am 7. April 1938 den Rekurrenten der fortgesetzten Preisunterbietung, der I ) " . Organisation der Bunde"rechtspflege. No 16. 101 'Verletzung des Lieferrayons und der fortgesetzten Aus- kunftverweigerung schuldig, verurteilte ihn zu einer Konventionalstrafe von Fr. 2000.-und auferlegte ihm die sämtlichen Kosten des Verfahrens. B. -Mit der vorliegenden, am 6. Mai 1938 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Rekurrent, es sei dieses Urteil, soweit damit eine Verletzung des Liefer- rayons festgestellt werde, wegen Verstoss gegen Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben und die Sache zu neuer Beur- teilung an das Ständige Schiedsgericht zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde sei gegebe:Q., da der Entscheid des Schiedsgerichts endgültig sei und kein kantonales Kassationsmittel dagegen zur Verfügung stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 178 Ziff. 1 OG kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, ausschliesslich Verfü- gungen und Erlasse kantonaler B e hör den zu ver- stehen (BGE 6, S. 323, 388, 31 I S. 113, 32 I S. 46, 34 I S. 323, 43 I S. 52). Im vorliegenden Falle besteht kein Zweifel, dass das Ständige Schiedsgericht)), dessen Entscheid der Rekurrent anficht, keine kantonale Behörde ist. Denn seine Bestellung und Zuständigkeit beruht nicht auf staatlicher Anordnung. Eine staatsrechtliche Be- schwerde gegen dessen Entscheide erweist sich SOlnit als unzulässig. Daran ändert es auch nichts, dass derartigen Entschei- dungen unter Umständen, wenn sie die Voraussetzungen eines Schiedsspruchs erfüllen, Vollstreckbarkeit zukom- men kann ; denn dies beruht keineswegs darauf, dass ein Schiedsgericht staatliche Funktionen ausübt, sondern ist eine den Schiedsverträgen kraft besonderer Gesetzes- bestimmungen beigelegte Wirkung (BGE 6 S. 324). Im
102 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. übrigen kann flen bleiben, ob es sich hier wirklich um ein Schiedsgeriphtsurteil handelt öder nicht vielmehr um die Bussenverfügung eines Verbandsorganes, die -den Schiedsgerichtsurteilen hinsichtlich der Vollstreckung nicht gleichzustellen ist (vgl. BGE 57 I S. 203 fI.). Denn die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruch des Schiedsgerichts selbst, nicht gegen die Verfügung einer staatlichen Behörde, wodurch dessen Vollstreckung angeordnet wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 17. trrten aer II. ZivilabteUung vom 10. Februar 19S8 i. S. Stiftastatthalterei Pfäffikan und Süft Einsieaeln gegen Notariat Höfe. Kantonales Gnmdbuch mit voller Gnmdbuchwirkung des neuen Rechtes gemäss Art. 46 ZGB SohlT: Anwendbarkeit eidge- nössischen Gnmdbuchrechtes und Zulässigkeit der Gnmdbuch- beschwerde (Art. 102 GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und Anhang I). (Erw. 1 u. 2.) Registersachen. N° 17.
Genügend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung eines Gnmdbuchblattes (Art. 1 Aba. 2 GBV): Nicht erforder- lich ist unbestrittener Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.) Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der Behauptung, das betreffende Gnmdstück sei Eigentum des Kantons, entgegentreten, wenn die Kantonsregierung das Eigentum des Gesuchstellers anerkennt. Privateigentum an einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter Vorbehalt der staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664 ZGB. (Erw. 3.) Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Gnmdstückes und darf nicht auf ein späteres Gnmdbuchbereinigungsver- fahren verwiesen werden. (Erw. 5.) A. -Der ( Frauenwinkel ist ein auf Gebiet des Kan- tons Schwyz liegender Teil des Zürichsees, der sich nach vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb Freienbach stehenden ( Kreuzstein an über eine Reihe näher um- schriebener Punkte bis zur alten Rapperswilerbrücke er- streckt. DaS durch die Stiftsstatthalterei Pfäffikon ver- tretene Stift EinsiedeIn beansprucht daran Privateigen tum sowie das Fischerei-und Strandbodenrecht. Es hat auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates des Kan- tons Schwyz vom 6. November 1936, der ihm diese Rechte zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte vorbe- hält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als sein Eigentum beantragt. Veranlassung zu diesem Be- gehren bot im Grundbuchvermessungsverfahren der Ge- meinde Freienbach eine Verfügung der Markungskom- mission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein wird, wenn das von den Uferanstössern als unabgeklärt bezeichnete Eigentum am Frauenwinkel festgestellt und eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen nicht damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf der Seeseite die Uferlinie des mittlereuWasserstandes an':' zuerkennen. B. -Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Ein- tragungsbegehrenungeachtet eines damit übereinstim- menden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den