Cantonal levy law; federal competence to exempt federal employees from a substitute fire-tax: the Confederation may not, by federal ordinance, release its employees from a cantonal fire-tax unless such exemption already follows from cantonal law; the proper functioning of the federal telegraph and telephone service is not affected by the imposition of the levy on individual employees (consid. 1). Administrative federal appeal under Art. 10 cp. 1 GAD is available only against violations of federal law; a challenge to the basis or amount of a cantonal levy is inadmissible where it turns solely on cantonal law (consid. 2).
HO Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. restare indecisa: Infatti l'iscrizione non e stata chiesta in forza di quel decreto, ma sulla base di un atto notarile rogato il 13 agQsto 1937. Questo titolo da forza legale a quanto le parti hanno gia convenuto all'epoca deI raggrup- pamento dei terreni nel comune di Bioggio : esso fa sempli- cemente constare la compra-vendita deI fondo in questione, la quale, per i motivi sopra esposti, e estranea al raggrup- pamento. 2. -In via subordinata, cioe qualora l'esonero non fosse concesso, i fratelli Foglia domandano che la tassa di mutazione sia stabilita in base al valore reale dell'atto, che le parti contraenti hanno fissato a 1500 fchi. Questa domanda e irricevibiJe. La questione di sapere quale tassa debbasi percepire per l'iscrizione di un trapasso nel registro fondiario dipende dal diritto cantonale. Come prevede l'art. 10 cp. 1 GAD, il ricorso di diritto amminis- trativo pub essere diretto soltanto controuna decisione che violi il diritto federale. Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e respinto in quanto e ricevibile. H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTIBUTIONS CANTONALES 19. Urteil '10m 5 April 1938 i. S. Frey und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Baselstadt. Der Bund ist nicht kompetent, seine Beamten von einer kanto- nalen Feuerwehrsteuer zu befreien, soweit sich eine solche Befreiung nicht schon nach Massgabe der kantonalen Ordnung rechtfertigt. Das Bundesgericht hat vor Anwendung der vom Bundesrat erlassenen eidgenössischen Telegraphenordnung und der entsprechenden Telephonordnung zu prüfen, ob sie nicht gegen jene Kompetenzabgrenzung verstossen. A. -Der Kanton Basel-Stadt hat im Jahre 1935 die Organisation der kantonalen Feuerwehr neu geregelt. Befreiung von kantonalen Abgaben. No 19. 111 'Unter anderem wurde die bis dahin geltende Befreiung unabkömmlicher Bediensteter des Staates und privater Unternehmungen von der Feuerwehrsteuer beseitigt. Die nunmehr geltende Ordnung ist folgende : Der Feuerwehrdienst wird versehen durch a) die ständige Feuerwache, deren Angehörige dem kan- tonalen Beamtengesetz unterstehen, b) die Feuerwehrkompagnien, c) die vom Regierungsrat anerkannten Privatfeuerwehren ( 1 des Gesetzes über die Organisation der Feuerwehr. vom 25. April 1935). Feuerwehrpflichtig sind alle männlichen Kantonsein- wohner vom 28.-40. Altersjahr ( 2). Aus ihnen werden die Feuerwehrmänner zum Dienst in den Feuerwehrkom- pagnien ausgewählt, wobei die Pflichtigen den Vorzug erhalten, die sioh durch ihren Beruf besonders für den Dienst eignen ( 3, Abs. 2). Nicht aufgenommen werden die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, mit deren Dienst es unvereinbar ist, dass sie im Brandfalle ihren Dienst verlassen, ferner für die Abhaltung der Gottes- dienste angestellte Geistliohe, die um Befreiung naohsuohen, und die Angehörigen der ständigen Feuerwachen und der anerkannten Privatfeuerwehren ( 4). Die nicht in die Kompagnien eingeteilten Feuerwehrpflichtigen, die nicht der ständigen Brandwache oder anerkannten Privatfeuer- wehren angehören, entrichten jährlich eine Ersatzsteuer. Von der Steuer befreit ist, wer während wenigstens 6 Jah- ren bei der ständigen Wache, in den Kompagnien oder bei einer anerkannten Privatfeuerwehr Dienst geleistet hat, ferner wer dienstuntauglich geworden ist infolge einer Verletzung oder Erkrankung, die er sich im Feuerwehr..: dienst zugezogen hat ( 5). Durch Gesetz vom 18. März 1937 wurde die Steuerbefreiung auf die kantonale Luft- schutzorganisation ausgedehnt. B. Die eidgenössische Telegraphenordnung bestimmt über ausserordentlichen Dienst im öffentlichen Interesse : Wenn das öffentliche Interesse es erheischt, wie bei
,-erwalt UU!!s und Disziplinarrechtspflege. Feuersbrünstel;l, Überschwemmungen, Eisenhahnmiglük- ken, Umuhen, usw., bleiben die TelegraphensteIlen am Orte des Ereignisses und, soweit nötig, der nähern Umge- bung ohne Unterbruch Tag und Nacht geöffnet . ( 5, Abs. I) Das zur Aufrechterhaltung des Betriebes unent- behrliche Personal der TelegraphensteIlen darf zu keinen andern Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wie aktiver Feuerwehrdienst oder Ersatzleistung und derg!., angehalten werden II ( 5, Abs. 3). Eine entsprechende Bestimmung enthält auch die eid- genössische Telephonordnung ( 7, Abs. I und 3). G. -Der Kanton Basel-Stadt hat auf Grund des Ge- setzes vom 25. April 1935 die als unabkömmlich gemel- deten Beamten der eidgenössischen Telegraphenverwal- tung zur Feuerwehrsteuer herangezogen ; die Steuer wurde unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes bezahlt. D. -Mit Klageschrift vom 15. Oktober 1937 beantragen die Kläger, die dem unentbehrlichen Personal des Tele- phon-, bezw. Telegraphenamtes Basel angehören, der Kan- ton Basel-Stadt sei anzuhalten, die von ihnen pro 1936 entrichteten Feuerwehrsteuern zurückzuzahlen, unter Kostenfolge. Aus dem Charakter als Ersatzabgabe folge, dass die Feuerwehrsteuer nur von Personen verlangt werden könne, die feuerwehrdienstpflichtig sind (BLUMENSTEIN : Steuer- recht I 4). Diese Voraussetzung fehle beim unentbehrlichen Telegraphen- und Telephonpersonal, das nach Bundesvor- schrift vom Feuerwehrdienst in den Kantonen befreit sei. Darin, dass der Kanton das gesamte Personal zur Feuer- wehrersatzleistung heranzieht, liege demnach eine unzu- lässige Beeinträchtigung der bundesrechtlichen Befreiung vom Feuerwehrdienst. Dagegen könne nicht eingewendet werden, die Regelung der Feuerwehrsteuer falle unter die kantonale Steuerhoheit ; denn die Feuerwehrersatzleistung sei keine Steuer, da sie weder voraussetzungslos, noch zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Gemein- wesens erhoben werde. Befreiung von k-antonalen Abgahen. No 19. Die ausserordentlichen Dienstleistungen, die vom unent- behrlichen Personal gefordert werden, könnten übrigens ohne Zwang für eine besondere Art von Feuerwehr betrach- tet, dem von den andern Bürgern geleisteten Feuerwehr- dienst an die Seite gestellt werden. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, das unentbehrliche Personal, neben seinem Dienst, auch noch zur Bezahlung einer Feuerwehrersatz- abgabe zu verhalten. Die Befreiung dieses Personals sei gleichzeitig ein billiger Ausgleich für seine besondern Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. Die Befreiung des Personals von kantonalen Feuerwehrsteuern entspre- che einer jahrzehntealten Praxis der Bundesbehörden (BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 712 II). E. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean- tragt Abweisung der Klage. Es wird geltend gemacht, in den angerufenen Bestimmungen der Telegraphen-und der Telephonordnung sei das unabkömmliche Personal der Telegraphen-und Telephonverwaltung nur von Dienst- leistungen ausgenommen worden, nämlich vom aktiven Feuerwehrdienst und von Dienstleistungen, die an seine Stelle treten, wie Alarmdienst, Absperrdienst, Bewachungs- dienst und dergleichen. Die Ausdehnung auf Geldersatz- leistungen widerspreche dem klaren Wortlaut der Vor- schriften. Wenn aber die Vorschriften so auszulegen wären, wie sie die Kläger verstehen, wäre die Klage unbegründet; weil dem Bundesrat die Kompetenz zur Befreiung der Bundesbeamten von der kantonalen Feuerwehrsteuer fehle. Die Zuständigkeit des Bundes zur ausschliesslichen Regelung des Telegraphen- und Telephonwesens werde anerkannt. Der Betrieb dieser Einrichtungen werde aber durch die Heranziehung des Personals zur kantonalen Feuerwehrsteuer nicht betroffen, weshalb dem Bunde die Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen fehle, die das Personal von einer solchen Steuer befreiten. Die Anordnung sei als unzulässiger Eingriff in die kantonale Abgabehoheit für den Kanton Basel-Stadt nicht rechts AS 64 1-1938
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. wirksam. Für :,die in der Klage geltendgemachten Billig- keitserwägungen bleibe kein Raum. Das Personal der PTT befinde sich in der gleichen Lage wie die basel-städti- schen Staatsbediensteten, die wegen Unabkömmlichkeit im öffentlichen Dienst von der persönlichen Erfüllung des Feuerwehrdienstes ausgeschlossen werden und deshalb die Ersatzabgabe zu entrichten haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
der Billigkeit die Befreiung erfordern würden. Dies ist jedenfalls bei der Ordnung, die der Kanton Basel-Stadt im Jahre 1935 eingeführt hat, nicht der Fall. Danach unterliegen der Steuer alle männlichen Kantonseinwohner im feuerwehrdienstpflichtigen Alter, die nicht Feuerwehr- (oder Luftschutz-)dienst leisten, während 6 Jahren ge.:. leistet haben oder infolge dieses Dienstes untauglich geworden sind. Alle übrigen Feuerwehrdienstpflichtigen sind steuerpflichtig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchem Grunde sie von der aktiven Dienstleistung aus- geschlossen sind oder waren. Besonders wird keine Aus- nahme gemacht für die öffentlichen Bediensteten, die zu- folge Unabkömmlichkeit in ihrer amtlichen Stellung nicht zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen werden dür- fen. Das mag wohl auf der Erwägung beruhen, dass der aktive Feuerwehrdienst auch den aus amtlichen Gründen Befreiten gegenüber eine Mehrbelastung (übungen, Ge- fahren für Leben und Gesundheit bei Brandfällen) bedeu- tet. Haben aber nach der neuen Feuerwehrordnung die Beamten des Kantons, die in Brandfällen ihren Posten im öffentlichen Dienste zu versehen haben, die kantonale Feuerwehrsteuer zu entrichten, so ist nicht wohl einzu- sehen, welcher Gesichtspunkt für eine Steuerbefreiung zugunsten eidgenössischer Bediensteter sprechen könnte, die sich in entsprechender Lage befinden. Logik und Billigkeit verlangen, dass sie, wie ihre Kollegen im kanto- nalen Dienst, den Ersatz zu leisten haben. (Anders war es unter der alten Ordnung, nach der die unabkömmlichen Beamten des Kantons vom Dienst und von der Steuer befreit waren ( 2, Abs. 3 des Gesetzes über das Lösch- wesen vom 4. April 1879, Gesamtausgabe der Gesetze Bd. 1-24, S. 363). Die Vorteile, die der kantOIialen Ver- waltung bei Brand-und Unglücksfällen aus dem Telephon- und Telegraphendienst erwachsen, vermögen eine steuer- liche Begünstigung der einzelnen diensttuenden Beamten nicht zu rechtfertigen. Fehlt demnach dem Bunde die Kompetenz, die Befrei-
YCTwaIt ung:.;;-und Disziplinarreehtspflegp. ung seiner Beanten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch zu nehmen, so veit sich eine solche Befreiung nicht schon nach l Iassgab der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936 bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage- beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über- haupt nicht auf eine Abgabebefreiung gerichtet. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung der BUlldesbnhörde so verstanden wurden. Es ergibt sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von 1886 (BBI 1911 III S. 42 ff. und BURCKHARDT, Bundes- recht II Nr. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für eine solche Befreiung wnr aber damals nicht bestritten und wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert. Denmach e:rkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES 20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly gegen eidgenössisches Justiz-und Polizeideparteme:at. Verbot der Aufstellung von Glückspielautomaten. Begriff des Geldgewinm! . A. -Der Warenautomat Reservprim O. K. ist eine Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man Spidhank 'n lIlld Lotterien. ) '0 Zo
durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einze vorzeitig zum Stillstand bringen, indem er auf dafur bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis sie von selber stillstehen. Beim Anhalten der Walzen erscheinen in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder nicht. Der Gewiml besteht je nach der Bilderkombination in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift jeton-prime l) tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge- stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.). Auf jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen, kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter- geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der .in einer kleinen Öffnung sichtbar ist. B. -Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be- schriebene Apparat, den Henri Benderly vorgewiesen hatte, unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3 des eidgenössischen Spielbankengesetzes vom 5. Oktober 1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die Marken, die der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld- vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch Jons ersetzt en. O. -Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal- tungsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Es wird ausgeführt: Der Zufallscharakter des Spiels am Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht