Art. 2 Ziff. 3, Art. 8 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommens; Einlassung durch gerichtlichen Vergleich. Schliessen die Parteien nach Abweisung der Unzuständigkeitseinrede vor dem Prozessgericht einen vorbehaltlosen Vergleich über den Streitgegenstand, so liegt darin für die Zwecke der Vollstreckbarkeit eine vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit, soweit die Mitwirkung des Gerichts für den Eintritt der Vollstreckungswirkung erforderlich ist. Will die Partei den Vergleich bloss als Titel für die Vollstreckung in im Prozessstaat gelegenes Vermögen verstehen, hat sie einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Das Abkommen ist abschliessend; aus dem Recht des ersuchenden Staates behauptete Vollstreckungshindernisse können in der Schweiz nicht als zusätzliche Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung eingeführt werden (vgl. Erw. 2 f.).
Staa.tsrecht. günstig beeinfl1lSst wird, dass ihr Zürich für ihr Guthaben den gleichen Zins vergütet, den sie ihren . Geldgebern bezahlen muss,. und dass die Abschreibungen und Rück- stellungen für die in Zürich vorgenommenen Anlagen aus- schliesslich die Rechnung des Hauptsitzes belasten. Da sich zudem die Berechnung der Filialerträgnisse, die für die Ausscheidung des Reinertrages von Bankgeschäften erforderlich ist, nicht schlechthin nach den gleichen Ge- sichtspunkten zu richten braucht wie die Verlegung der Aktiven zum Zweck der Kapitalausscheidung, können die Kapital-und die ErtragsverteUung der Bankunterneh- mungen ohnehin nicht in der Weise in Beziehung zueinan- der gesetzt werden, wie das Zürich tun möchte. 4. -Die Beschwerde ist somit gegenüber Luzern in dem Sinne gutzuheissen, dass es bei der Kapitalausschei- dung der Rekurrentin für 1936 die luzernischen Aktiven unter Ausserachtlassung des Guthabens gegenüber dem Hauptsitz zu berechnen hat, dass es aber statt dessen einen Viertel des betreffenden Betrages als Anteil an den in Zürich verwalteten Aktiven für sich in Ansatz .bringen darf. Zürich hat seine Einschätzung 1936 der luzernischen anzupassen, indem es seine für die Vermögensausscheidung massgebenden Aktiven um den entsprechenden Viertel des lttzernischen Guthabens an den Hauptsitz kürzt. Die darnach zuviel erhobenen zürcherischen Steuern sind der Rekurrentin, die bei der Zahlung einen dahingehenden Vorbehalt machte, zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- haissen. Staa.tsverträge. N° 47. V. STAATSVERTRÄGE TR.AITES INTERNATIONAUX
26' Rtaaf.sreehf.. Es ist nicht .bestritten, dass die darnach von der Ver- gleichssumme ;on RM 1500 abgehenden Kosten RM 490.48 betragen. : Für die Differenz von RM 1009.52, in schweiz. Währung umgerechnet Fr. 1766.70, betrieben die Rekursbeklagten den Rekurrenten in Zürich und verlangten auf erhobenen Rechtsvorschlag die Vollstreckbarerklärung des Verglei- ches vom 3. März 1937 und die Erteilung definitiver Rechtsöffnung. Sie beriefen sich auf Art. 8 des schweize- risch-deutschen Vollstreckungsabkommens, der die nach Erhebung der Klage vor einem bürgerlichen Gericht abge- schlossenen Vergleiche, vorbehältlieh Art. 4 I, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Entscheidungen. im Sinne von Art. 6 und 7 gleichstellt, und legten eine unbe- strittenermassen den Anforderungen des Art. 7 Ziff. 1 ebenda entsprechende Ausfertigung des Vergleiches mit Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor. Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich im sum- marischen Verfahren hiess die beiden Begehren gut. Einen dagegen gerichteten Rekurs des Schuldners (Betriebenen) hat das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer mit Entscheid vom 11. August 1938 abgewiesen. JJ. Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde beantragt Andre Dewald sen., es seien der Ent- scheid des Obergerichtes vom 1l. August 1938 und die dadurch bestätigte Rechtsöffnung aufzuheben und die nachgesuchte Vollstreckung des Vergleiches vom 3. März 1937 zu verweigern. Er erhebt folgende Einwendungen: 1 ..... . 2. Zum Abschluss des Vergleiches habe sich der Rekur- rent ausschliesslich wegen der Gefahr der Vollstreckung in sein deutsches, den Streitbetrag erheblich übersteigendes-. Vermögen für ein ihm ungünstiges Urteil der Berufungs-- instanz herbeigelassen. Unter diesen Umständen könne: im Vergleich keine Unterwerfung unter die deutsche Gerichtsbarkeit (Einlassung auf das dortige Verfahren); Staatsverträge. N° 47.
und Preisgabe seines schweizerischen Vermögens zur Voll- streckung gesehen werden. Nach Art. 8 des Vollstrek- kungsabkommens seien auch Vergleiche aus dem anderen Vertragsstaat nur unter den nämlichen Voraussetzungen vollstreckbar wie nach Art. 6, 7 die gerichtlichen Entschei- dungen. Und Art. 6 mache die Vollstreckung von t scheidungen der Gerichte des anderen Staates von Ihrer Anerkennung im Sinne der vorangehenden Vertragsbe- stimmungen abhängig, die ihrerseits voraussetze, dass. die Entscheidung von einem nach Art. 2 dafür zuständigen Gerichte ausgegangen sei. Als Zuständigkeitsgrund aber könnte hier bei dem schweizerischen Wohnsitz des Rekur -renten nur die vorbehaltlose Einlassung auf den Rechts- streit (Art. 2 Ziff. 3 des Vertrages) in Betracht fallen, die in der Eingehung eines Vergleiches nach der vorangegan- genen, durch Zwischenurteil der ersten Instanz (Land- gericht) abgewiesenen Unzuständigkeitseinrede wngen des deutschen Vermögensbesitzes des Rekurrenten mcht ge- sehen werden dürfe. 3. Das deutsche Recht gestatte es zudem gemäss Reichsgesetz vom 13. Dezember 1934, sogar beim Vor- liegen eines rechtskräftigen und an sich ollstrenkbaren Urteils oder eines ihm gleichgestellten Tltels die Voll- streckung zu verweigern, wenn sie sich als eine gesundem Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellen würde (LEVIs in SJZ 34 (1938) S. 373). Die schweizerischen Gerichte hätten keinen Anlass, in der Vollstreckung deut- scher Urteile weiter zu gehen als die deutschen Gerichte. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass im vorliegenden Falle das Urteil in Deutschland nicht vollstreckt würde. Denn es bedeutet eine unangebrachte Härte gegenüber dem Beklagten, von ihm Zahlungen aus seinem schweizeriElnhen Vermögen zu verlangen, obwohl ihm deutsches Vermogen zur Verfügung steht. Der Beklagte erhebt hiemit nicht dnn Einwand des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, Wie das Obergericht irrtümlich annimmt, sondern bestreitet,. dass das Urteil nach deutschem Recht vollstreckbar sei.))
266 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann freilich dem Beklagten, der zunächst die örtliche Zuständigkeit des ausländischen Richters bestritten, nach Abweisung dieser Einrede aber ohne erneuten Vorbehalt zur Sache verhandelt hat, dies nicht als nachträgliche vorbehaltlose Einlassung auf die Klage i. S. von Art. 2 Ziff. 3 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkom- mens (oder gleicher Bestimmungen anderer VollstreckllIlgs- verträge) ausgelegt werden, wenn er im Prozesstaat Ver- mögen besitzt, in das ein ihm ungünstiges Urteil voll- streckt werden könnte (BGE 23 II 1578/9; 61 I 356). Doch ist klar, dass sich dieser Grundsatz nicht auf den Fall übertragen lässt, wo der Beklagte sich nach Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede durch Ver g lei c h vor- behaltlos verpflichtet hat, an den Kläger eine bestimmte Summe zu zahlen. Wer eine solche Erklärung abgibt, anerkennt damit bei dem Zwecke des Vergleichsschlus- ses vor Gericht, dem VergleicbsinbaJt die Vollstreckbarkeit zu sichern -auch die Gerichtsbarkeit des Prozessgerich- tes, soweit dessen Mitwirkung beim Vergleich Voraus- setzung für den Eintritt jener Wirkung ist. Wenn er dem Vergleich nur die Bedeutung eines Titels für die Voll- streckung in sein im Prozesstaat gelegenes Vermögen geben will, muss er einen entsprechenden Vorbehalt an- bringen. Der Versuch, die ohne jede solche Einschränkung übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Summe von RM 1009.52 in jenem Sinne umzudeuten, ist mit den An- forderungen der guten Treue nicht vereinbar. 3. -Es ist unerheblich, ob das Reichsgesetz vom 13. Dezember 1934 die Möglichkeit böte, einem schwei- zerischen Urteil, das nach hiesigem Recht rechtskräftig und gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsab- kommens zuständigerweise erlassen worden ist, dennoch die Vollstreckung in Deutschland mit der Begründung zu Staatsverträge. N° 47.
versagen, dass der Vollstreckungskläger sich zunächst an das schweizerische Vermögen des Vollstreckungsbeklagten halten möge. Denn entweder nimmt man an, dass damit die durch den Staatsvertrag begründete Vollstreckungs- pflicht missachtet würde. Dann könnte diese Vertrags- verletzung höchstens die politischen Bundesbehörden zur Kündigung des Vertrages oder zur Anordnung von Retor- sionsmassnahmen veranlassen, aber keinesfalls den schwei- zerischen Richter berechtigen, sich über den Vertrag auch seinerseits durch Verweigerung der Vollziehung deutscher Urteile trotz Vorliegens der staatsvertraglichen Voll- streckungsvoranssetzungen hinwegzusetzen (s. BGE 58 I
mit Zitat). Oder die Entscheidung würde mit dem Staatsvertrag nicht in Widerspruch treten, weil sie dem Urteil nicht die Vollstreckbarkeit auch in Deutschland abspricht, sondern nur dem konkreten Vollstreckungsbe- gehren den Schutz aus Gründen versagt, welche ausserhalb jener Voraussetzung liegen. Dann läge darin die Geltend- machung eines a 11 g e m ein e n I 30 n des g e set z - 1 ich e n Vollstreckungshindernisses des Vollstreckungs- staates, das in der Schweiz dem Vollstreckungsbegehren für ein deutsches Urteil höchstens entgegengehalten wer- den könnte, wenn es auch der schweizerischen Gesetz- gebung bekannt wäre. Das rechtspolitische Postulat der Parität der beidseitigen Verpflichtungen berechtigt die hiesigen Behörden wiederum nicht, i n den S t a a t s - ver t rag weitere Voraussetzungen der Vollstreckung hineinzulegen, als sie in diesem selbst !abschliessend fest- gestellt worden sind. Im übrigen ist auch gar nicht einmal dargetan oder nur darzutun versucht worden, dass die deutsche Rechtsprechung aus dem Reichsgesetz vom 13. Dezember 1934 wirklich die vom Rekurrenten angenom- mene Folgerung gezogen habe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.