Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Konkurs logischerweise ausdrücklich dem Vorstand -und
nicht der Genossenschaft als solcher -die Pflicht zur Ein-
tragung in das Handelsregister auferlegt. Auch die
Pflicht zur Anmeldung der Eintragung der erst im Ent-
stehen begriffenen juristischen Person kann der Natur der
Sache nach nur den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
bezw. des Vorstandes, auferlegt werden (so
nun ausdrück-
lich die
Art. 640 Abs. 2 und Art. 835 Abs. 3 rev. OR). Das
rev. OR geht sogar noch weiter, indem es in Art. 943 Abs. 2
bestimmt, die Mitglieder der Verwaltung einer Aktien-
gesellschaft, die
der Aufforderung zur Auflegung der Ge-
winn-
und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handels-
registeramt
nicht nachkommen, seien in gleicher Weise zu
büssen wie die Beteiligten, die der Pflicht zur Anmeldung
einer
Eintragung nicht nachkommen.,
Es kann nun, weil dafür eine innere Begründung fehlen
würde,
nicht wohl angenommen werden, dass das Gesetz
bald die juristische Person als solche, bald deren Organe
persönlich
für Registeranmeldungen, bezw. die Auflegung
von Gewinn-und Verlustrechnungen sowie Bilanzen beim
Handelsregisteramt, verantwortlich
und für den Fall einer
Vernachlässigung solcher Pflichten strafbar erklären wolle.
Vielmehr
ist vernünftigerweise anzunehmen, dass grund-
sät:zIich immer die fehlbaren Mitglieder eines Verwaltungs-
rates belangt werden können. So hat das Bundesgericht
in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des eidg.
Justiz-und Polizeidepartements auch schon bisher ange-
nommen, dass bei Genossenschaften die Vorstandsmit-
glieder die Eintragungsgebühr
zu bezahlen haben, wenn
eine
Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird
(vgl.
BGE 58 I 329 f). Eine solche Ordnung liegt umso
näher, als ja die jUristischen Personen ganz allgemein nur
durch ihre Organe handeln können. Dazu kommt, dass
bei
der Anmeldepflicht öffentlichrechtliche Interessen im
Spiele stehen und daher der Gesetzgeber auch schon aus
diesem Grunde die stärker wirkende Sanktiot der Be-
strafung physischer Personen wählen musste (vgl. auch
Registersachen. ,No 7.
'LUDWIG, Handelsstrafrecht, Zeitschrift für schweizerisches
Recht n. F. 44 S. 711. und 811.).
Die kantonale Aufsichtsbehörde durfte daher, sofern die
sachlichen Voraussetzungen gegeben sind,
an sich das
Verwaltungsratsmitglied büssen. Ob sie für die nämliche
Busse zugleich
auch noch die Aktiengesellschaft als solche
haftbar erklären durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn
für die Aktiengesellschaft ist binnen nützlicher Frist nicht
Beschwerde geführt worden.
7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 1. Kirl 1988
i. S. Sassella, Treuhand-, ll.evtsions-und Org nisations A.-G.,
Zirich, gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregister.
H an de lsre gi ster, Firm a b e z e i c hn un g.
8 atz z e ich e n (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in
sinngemässer Weise (nicht als blosses figürliches Beiwerk)
und nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit
verwendet werden.
Am 9. November 1937 wurde in Zürich die Treuhand -,
Revisions-und Organisations A. G. gegründet. Das Han-
deisregisteramt des Kantons Zürich nahm die Eintragung
nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Handels-
register die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der
Hervorhebung des Wortes Treuhand durch die beiden
Anführungszeichen beanstandete.
Ein Briefwechsel zwi-
schen
den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen
Amt führte zu keinem andern Ergebnis. Mit Schreiben
vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenössische Amt den
Beschwerdeführern
an heim , an das Bundesgericht zu
rekurrieren, was rechtzeitig mit . der vorliegenden Be-
schwerde geschehen
ist .. Die Beschwerdeführer beantragen,
das eidgenössische mt sei zu veranlassen, den Eintrag
der Firma in der beantragten Weise durchzuführen .. Das
eidgenössische Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert,
beantragt Abweisung der Beschwerde.
Y"rwaltungs. und l isziplinarrechtspfl"ge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- Die Bneichnung einer Firma besteht naturgemäss
aus emer Zusammensetzung von Wörtern, Buchstaben und
Satzzeichen oder von einzelnen der ersteren Elemente mit
oder ohne Satzzeichen. Die Verwendung von Satzzeichen
muss, damit sie als solche gelten und verstanden werden
können, eine sinngemässe sein, sie
muss der durch Gram-
matik, Sprach-und Schreibgebrauch gegebenen Bedeutung
entsprechen. Wäre dies nicht der Fall, so würde das Satz-
zeichen zu einem zeichnerischen Beiwerk.
Anführungszeichen
haben nach Grammatik und Schreib-
gebrauch zweierlei Bedeutung. Sie dienen dazu entweder
die direkte Rede zu kennzeichnen oder Zitationen von
geflügelten Worten oder Literaturstellen als solche anzu-
deuten. Bei der letztern Verwendung sind die Anführungs-
zeichen ein Hinweis auf einen fremden Autor oder auf den
Volksmund. Die Anbringung von Anführungszeichen vor
und nach dem Wort Treuhand in der Firma der Beschwer-
deführer kann nur die zweite Bedeutung, die eines Hin-
weises haben. Frägt man sich, was dieser Hinweis andeu-
ten solle, so kann man nicht auf die Absicht derBeschwer-
deführer abstellen, sondern nur darauf, wie im Publikum
der Hinweis aufgefasst werden muss. Darnach aber
können die Anführungszeichen nichts anderes besagen, als
dass es sich bei
der neuen Firma um die Treuhand wie
sie
dem Publikum in dieser Abkürzung bekannt und 'dem
Volksmund geläufig sei, handle. Mit
andern Worten, die
chwer?eführer erheben den Anspruch, ihre Firma gelte
m
der Öffentlichkeit schlechthin als die Treuhand .
Einen solchen Vorzug kann aber ein Unternehmen das
ernt ins Leben tritt, nicht geniessen. Die Anführ:mgs-
zeIchen machen also bei grammatikalischer und sinnge-
mässer Auslegung Anspruch auf einen Tatbestand der
nicht vorliegt. Sie widersprechen in diesem Sinne' dem
Grundsatz der Firmenwahrheit.
-
Betrachtet man die Anführungszeichen nicht nach
Registersachen. No 7.
'dem diesen Satzzeichen innewohnenden Sinn, so verbleibt,
wie
erwähnt, nur ein figuratives, dem Firmenrecht fremdes
Beiwerk.
Es liegt nahe anzunehmen, dass die Beschwerde-
führer, die ja im Ernste nicht an eine sinngemässe Bedeu-
tung der Anführungszeichen glauben konnten, eigentlich
dies gewollt
haben zur besondern Hervorhebung des
Wortes Treuhand in ihrer Firma. Es ist aber grund-
sätzlich nicht zuzulassen, dass bei Firmenbezeichnungen
die grammatikalisch festgelegten
Satzzeichen ihres Sinnes
und wahren Wertes entkleidet und in irgendeiner belie-
bigen Kombination verwendet werden. Das würde nicht
nur zu Unklarheit und Verwirrung, sondern insbesondere
auch dazu führen, dass die äussern Formen von Satzzeichen
in allen möglichen Zusammenstellungen in den Firmenbe-
zeichnungen Aufnahme fänden. Man denke an die Ver-
wendung von Gedankenstrichen oder Ausrufzeichen, Klam-
mern usw., die, ihres wahren Sinnes entbehrend, nur noch
dazu dienen würden, eine Firma gegenüber einem Kon-
kurrenzunternehmen als etwas besonderes hervorzuheben
oder auszuzeichnen. Das Firmenrecht dient der Kenntlich-
machung und Unterscheidung der Gewerbetreibenden,
nicht dem Konkurrenzkampf. Die figurative Ausschmü-
ckung
oder Kennzeichnung gehört nicht dem Firmen-,
sondern
ausschliesslich dem Markenrecht an. Durch die
Zulassung
von Satzzeichen in nur zeichnerischer Bedeu-
tung würde somit ein ganz neues, dem Firmenrecht
fremdes und auch völlig unerwünschtes Element einge-
führt.
4. -Bei dieser grundsätzlichen Stellungnahme kann
unentschieden bleiben, ob den Beschwerdeführern nach
der dem neuen Unternehmen zugedachten Tätigkeit ein
Recht zustehen würde, in der Firmabezeichnung das Wort
Treuhand besonders hervorzuheben. Immerhin mag er-
wähnt werden, dass die neue Firma nach ihrer Zweck-
bestimmung nicht nur Treuhandgeschäfte im eigentlichen
Sinne, sondern in erster Linie Revisionen und Organisa-
tionen von Buchhaltungen, alle Buchhaltungsarbeiten, die
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Arbeiten von KontrollsteIlen und Expertisen in buchhal-
terischen sowohl als auch in technischen Fragen durch-
führen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das letztere oder
das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen
wird,
steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb
muss es ebenfalls der Firmenwahrheit widersprechen, wenn
die Beschwerdeführer
neben der in der Firma ausdrücklich
genannten Revisions-und Organisationstätigkeit die Treu-
handgeschäfte vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund
stellen wollen. Der Ausdruck Treuhand) wird zum
Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das eidgenössische
Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und
darin läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in
gewissem Sinne monopolistische Beanspruchung des Wor-
tes Treuhand.
Aus diesen Gründen würde sich wohl auch jede anders-
geartete besondere Hervorhebung verbieten. Die Be-
schwerdeführer haben diese versucht durch die Verwen-
dung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer
Firma. Nach dem Briefwechsel und. der Stellungnahme
des
eidgenössischen Amtes, das im entscheidenden Schrei-
ben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht
auf die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Ver-
wendung eines besondem Schrifttypus nicht im Streit.
Weitere Ausführungen darüber können deshalb unter-
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N° 8.
- VERFAHREN.
PROcEDURE
- Orteil vom 10. Pebruar 1938
i. S. Basler Leb811sversicherungs-GeseUschaft und Iouorten
gegen eidg. Justiz-und Poliz.idepartement.
- Die Verw ltUDgSgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen
Entscheidungen, d. h. mit behördlicher Autorität vorgenom-
mene, auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Erfolg abzielende
Verwaltungsakte.
- Gegenüber behördlichen Äusserungen, denen dieser Ent
scheidcharakter fehlt, ist sie ausgeschlossen, auch wenn die
Äusserung in die Form eines Entscheides gekleidet ist.
A. -Mit Eingabe vom 31. Oktober 1935 hat die Direk-
torenkonferenz der schweizerischen Lebensversicherungs-
gesellschaften
dem eidgenössischen Justiz-und Polizei-
departement die Frage zur Entscheidung unterbreitet, ob
die Ascoop Versicherungsgenossenschaft der Verwal-
tungen und des Personals ISchweizerischer Transportunter-
nehmungen und die Pensionskasse schweizerischer Elek-
trizitätswerke nicht der Konzessionspflicht und damit
der bundesrätlichen Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes
betreffend die Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen
im Gebiete des Versichnrungswesens zu unterstellen seien.
Das eidgenössische Justizdepartement hat die Eingabe
am 23./24. Dezember 1937 au.-führlich beantwortet für
die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke. Es
kommt zum Schluss, dass die Kasse nicht unter das Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz fällt und dass ihre Tätigkeit
nicht untersagt werden kann. Unser Departement ist
infolgedessen nicht in der Lage, der Eingabe Ihrer Kon-
ferenz vom 31. Oktober 1935 zu entsprechen ,
B. -Die Basler Lebensveraicherungsgesellschaft erhebt
für sich und im Namen der übrigen in der Direktorenkon-