Urheberrecht an Werktiteln; Markenrecht an Zeitschriftentiteln; unlauterer Wettbewerb; Namensrecht: Zeitschriftentitel geniessen nur ausnahmsweise urheberrechtlichen Schutz, wenn sie selbst Werkcharakter aufweisen; rein deskriptive oder bloss hinweisende Titel sind keine Werke. Ein Zeichen entfaltet markenmässige Wirkung nur, wenn es nach der Verkehrsanschauung als Herkunftsbezeichnung und nicht lediglich als Inhaltsangabe verstanden wird. Auflegemappen, die einem Dritten gehören und erst nachträglich zur Aufbewahrung gekaufter Zeitschriften verwendet werden, sind keine Verpackung oder Umhüllung im markenrechtlichen Sinn. Die weitere wirtschaftliche Ausnützung veräusserter Zeitschriften durch Dritte ist grundsätzlich zulässig; blosses Anknüpfen an deren Bekanntheit begründet noch keine Treuwidrigkeit (consid. 1-4).
Erlass der in Fra:ge stehenden Goldklauselverbote erworben worden sei. N UD ist aber bereits auseinandergesetzt wor- den, dass es g abgesehen von den praktischen Schwie- rigkeiten eines solchen Vorgehens gerade auch nach deut- scher Auffassung mit dem Wesen einer einheitlichen Schuldverschreibung unvereinbar wäre, äusserIich nicht unterscheidbare Stücke eines und desselben Anleihens vnrschieden zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach elllem . bestimmten Stichtag ins Inland gekommen sind. s hmreichende Binnenbeziehung, wenn eine solche uberhaupt erforderlich ist, müsste es genügen, dass eine Tranche des Qsram-Anleihens für die Schweiz bestimmt war und infolgedessen mit einer an Sicherheit grenzenden 'Yahrscheinlichkeit tatsächlich auch originärer schweize- rJncher Erwerb vorhanden ist. Ob es sich auch bei den T1te:n der Klägerin um solchen handelt, spielt keine ent- scheIdende Rolle, da alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen. Dazu konmt, dass die Gerichte nicht die geeigneten tanzen smd, Wirtschaftspolitik zu treiben. Ob es eine zwmgnnde volkswirtschaftliche Notwendigkeit sei, in der SchweJz deutsche Lizenzforderungen gegenüber schwei- zerischen Lizenznehmern aufrecht zu erhalten können nur die politischen Behörden entscheiden. An diesen, nicht an den richten ist es daher, das Nötige vorzukehren, wenn es SICh aus dem angeführten oder einem andern Grunde als zweckmässig erWeisen . sollte Goldklauseln auch in der Schweiz ganz oder teilweise anzuschalten. 10. -Nach allen andern Richtungen hin beruht das ang :oc?tene Urteil in zutreffender Weise auf Anwendung auslandischen Rechtes, die vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1937 bestätigt. .
Zeitschriften titel als Inhaltsangabe auf Sammel-und Auflegemappen. Ist es einem Dritten erlaubt, gleich wie der Herausgeber der Zeitschriften solche mit dem Zeitschriftentitel (und ausserdem mit fremder Reklame) versehene Mappen in den Verkehr zu bringen ? Urheberrecht (Erw. 1), Markenrecht (Erw. 2r,--unlauterer Wett- bewerb (Erw. 3), Namensrecht (Erw. 4). A. -Die Klägerin, Ringier Oie A.-G., Verlagsanstalt in Zofingen, ist Herausgeberin der illustrierten Zeitschriften Schweizer Dlustierte Zeitung , L'Illustre , Sie und Er und Ringiers Unterhaltungsblätter . Für diese Zeitschriften stellt die Klägerin Sammel-und Auflege- mappen her, die sie auf Wunsch gratis an die Abonnenten abgibt. Jede Mappe trägt auf der vordern Aussenseite den Titel der Zeitschrift, zu deren Aufnahme sie bestimmt . ist, und zwar in der gleichen Schrift und Anordnung wie die Zeitschrift selber. Ausserdem sind die Mappen durch- wegs mit der Firmabezeichnung Verlagsanstalt Ringier Oie A.-G. Zofingen versehen, zum Teil auch mit dem sogenannten Hauszeichen, nämlich einem auf einer Ecke stehenden Quadrat, das drei horizontal aneinanderange- reihte Ringe und darüber den Namen Ringier enthält. Im übrigen haben die Mappen die verschiedenste Aufma- chung, sie sind teils bunt, teils einfarbig, teils mit, teils ohne Reklameaufdrucke. Die Reklame bezieht sichent- weder auf die betreffende Zeitschrift oder auf andere, fremde Geschäfte. Die aufgenommenen fremden Inserate decken nach der Angabe der Klägerin die Herstellungs- kosten der Mappen und tragen ihr darüber hinaus noch einen Gewinn ein. Die Klägerin hat die vier erwähnten Zeitschriftentitel beim eidg. Amt für geistiges Eigentum als Fabrik-und Handelsmarken hinterlegt für Zeitungen, Hefte, Bücher
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und Drucksachen aller Art, sowie mit Ausnahme von Sie und Er ausdrücklich auch für Mappen. Der Titel Sie und Er ist hinterlegt worden am 6. Juli 1932, L'lliustre) am 2. September 1936, Schweizer IiIustrierte Zeitung und Ringiers Unterhaltungsblätter am 3. Mai 1937. Der Beklagte Fritz Casanova betreibt in Zürich ein Re- klamegeschäft. Er fertigt Zeitschriftenmappen für Kaffee- häuser und Wirtschaften an und sucht seinen Verdienst durch Aufnahme von Reklamen in diese Mappen. Die Inserate sammelt er hauptsächlich bei den Lieferanten der betreffenden Kaffee-und Restaurationsbetriebe ; auf allen Mappen eines Lokals erscheinen die nämlichen Inserate. Auf diese Weise hat der Beklagte in den Erfrischungsraum des Warenhauses Jelmoli und in das Restaurant Metropol in Zürich Mappen geliefert für alle dort aufliegenden Zeit- schriften, worunter diejenigen der Klägerin. Das. Gleiche soll nach der klägerischen Darstellung noch für eine weitere Zahl von Kaffeehäusern geschehen sein. B. -Die Klägerin erblickt in diesem Mappengeschäft des Beklagten, soweit es ihre Zeitschriften betrifft eine Verletzung ihrer Urheber-, Marken-und Namens;echte sowie unlautern Wettb8werb. Sie hat beim Handelsgericht des Kantons Zürich vorliegenden Prozess gegen ihn ange- strengt mit den Begehren :
der Beklagte sei zur Bezahlung 'einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 4000.-an die Klägerin zu verpflichten ; 4. die Klägerin sei berechtigt zu erklären, das Urteils- dispositiv auf Kosten des Beklagten im Schweiz. Handels-
IU . amtsblatt und drei von ihr zu WählendervTages-bezw. Fachzeitschriften dreispaltig zu veröffentlichen. O. -Durch Urteil vom 12. November 1937 hat das Handelsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Begründung, dass die Titel selbst nicht Gedankendarstel- Jung, sondern" nur Benichnungfür eine solche seien; Schutz könne nur gegen unlautern Wettbewerb bean- sprucht werdeil (BGE 17 S. 755, 21 S.'161, 24 TI 71, 25 TI 971 Erw. 5, 26 TI 82). Auf diesem Boden stehen auch heute noch eine Reihe wissenschaftlicher Autoren (Zusam- menstellung bei GSELL, Der Schutz der Titel von Geistes- werken,Zürch. Diss.1930, S. 34N.I0, S. 35N.13undS. 36 N. 19; dazu ALLFELD, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, Komm., 2. Auf!. S. 40). Im allgemeinen kommt jedoch die Lehre immer mehr dazu, den urheberrechtlichen Titelschutz anzuerkennen (vgl. ins- besondere GoLDBAUM, Urheberrecht und Urhebervertrags- recht, mit ausführlicher Begründung in der 1. Auf!. S. 122 und Verweisung auf die weitere Literatur in der 2. AufI. S. 27/28 ; GSELL a.a.O. S. 43 fi., Literaturhinweise S. 34 N. 10 u. S. 35 N. 13). Die gleiche Entwicklung vollzieht sich ferner in der ausländischen Gesetzgebung und Ge- richtspraxis. So haben bereits Spanien, die Türkei, Rumä- nien und namentlich Italien (Art. 3 des Urheberrechtsge- setzes vom 3. November 1925) den Werktitel ausdrücklich dem Urheberrechtssch ltz unterstellt. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum der Werktitel am Urheberrechtsschutz grundsätzlich nicht teilhaben sollte. Auch für das schweizerische Recht lässt sich diese ältere Aufiassung nicht aufrechterhalten. Denn der Um- stand, dass der Titel das Werk bezeichnet, schliesst nicht aus, dass er auch selber Werkcharakter aufweise. Kommt ihm dieser Charakter zu, so muss er ebenso wie das übrige Werk urheberrechtlich geschützt sein. Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist die Ver- körperung eines Gedankens, zu der es, sei es mehr hinsicht- lich des Inhaltes oder mehr hinsichtlich der Form, einer individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte ; es muss sich handeln um eine Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge (BGE 57 I 68/69, 58 TI 299, 59 TI 403/4). Dass ein Titel für sich allein diese Voraussetzungen erfülle, wird I Ohligationenrenht. N0 21. 113 .nun allerdings selten sein und trifit tatsächlich uch .im vorliegenden Falle nicht zu. Die umstrittennn V1er Tlnel haben keinen eigenen Ideengehalt, sondern smd nur Hm- weise auf das Werk, die betreffende Zeitschrift. Darüber besteht kein Zweifel bei den Titeln Schweizer Illustrierte Zeitung , ( L'lliustre und Ringiers Unterhaltun Blätter . .Das sind rein deskriptive Bezeichnungen fur Art und Inhalt bezw. Herkunft der Zeitschriften. Das Gleiche gilt aber trotz der an sich gut wirksanen Kombi- nation auch für den Titel Sie und Er )), der Wiederum nur, in ganz formaler Weise, das Problem und den Inhalt der Zeitschrift angibt, ohne selbst einen bestimmten Gedanken zum Ausdruck zu bringen. Die Berufung der Klägerin auf Urheberrecht geht somit fehl. 2. -Die Klage wird weiterhin auf Markenrecht gegrün- det. Dabei deckt sich der heutige Standpunkt der Klägerin nicht völlig mit demjenigen, den sie vor Handelsgericht eingenommen hat. . a) Sowie der markenrechtliche Anspruch m der kanto- nalen Instanz geltend gemacht worden ist, betrifft er nicht die Verwendung der Marken auf den Mappen als Ve:- packung oder Umhüllung der Zeitschriften, sondern dIe Klägerin hat das Recht, die Marken auf den Mappen anzu- bringen, im Hinblick darauf beansprucht, dass die Marken zur Kennzeichnung der Mappen als solcher, d. h. der Mappen als Ware, dienen. Dieser Stnndpunkt ntspricht auch den Eintragungen im Markenregtster, wo die Mappen selbständig als Gegenstand der Marken aufgeführt sind. Darnach sollen also die auf den Deckeln angebrachten Titel dartun dass die Mappen von der Klägerin stammen. Als Fabrik-und Handelsmarken sind nach Art. 1 Ziff. 2 MSchG Zeichen geschützt, welche zur Unterscheidung oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher Erzeug- nisse dienen. Hiefür genügt nicht der Wille des Inhabers, das Zeichen in diesem Sinne zU verwenden, sondern es muss auch objektiv geeignet sein, als Unterscheidungs-
114 Obligationenrecht. No 21. merkmal zu wirken. Ein Zeichen, das den Zweck, um dessentwillen . der Markenschutz gewährt wird, objektiv nicht erfüllt,. kann diesen Schutz nicht beanspruchen. Die Unterscheidungnkraft kann dem Zeichen fehlen wegen seiner Eigenschaft als Freizeichen, aber auch wegen seiner besondern Beziehung zur Ware. Das Zeichen muss gegenüber der Ware Selbständigkeit besitzen, es darf nicht vom Charakter oder der Gestaltung oder dem bestimmungs- gemässen Gebrauch der Ware abhängig sein (vgl. PmZGER, Das deutsche Warenzeichenrecht, 1937, Anm. 22 zu 1, HAGENS, Warenzeichenrecht, Anm. 27 zu 1). Nicht geschützt sind daher auch Zeichen, die nach der Verkehrs- anschauung gar nicht als Herkunftsbezeichnungen aufge- fasst werden, sondern in der Öffentlichkeit kraft ihrer Be- ziehung zur Ware eine andere Bedeutung l ekommen. Das trifft unverkennbar zu bei Verbindung von Zei- tungs-oder Zeitschriftentiteln mit Auflegemappen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Titel auf Mappen schlechthin und ausschliesslich als Inhaltsbezeichnung gelten. Die ( Marke geht in dieser Zweckbestimmung des Titels auf und verliert damit das Merkmal einer Herkunfts- bezeichnung. Die Mappen können, zumal in Fällen der vorliegenden Art, wo die Zeitschriften zur Benützung für das Publikum aufgelegt werden, ihren Zweck nur richtig erfüllen, wenn der Inhalt darauf richtig angegeben ist. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist der Titel auf der Mappe fast so selbstverständlich wie die Anschrift eines Buches auf dem Einband ;, er stellt ein notwendiges Requisit dar, ohne welches die Mappe nur halbe Dienste 1eisten würde. Zu diesen allgemeinen Überlegungen, die sich schon aus dem Wesen der Sache ergeben,kommt die für das Bundes- gericht nach Art. 81 OG verbindliche Feststellung der Voriristanz, dass das Publikum solche Mappenaufschriften tatsächlich nie als Warenzeichen, d. h. als Herkunftsbe- zeichnung, sondern nur als Inhaltsangabe auffasst; nie- mand werde daraus, dass die Mappen die Titel der kläge-
. rischen Zeitschriften tragen, den Schluss ziehen, die Map- pen stammen von der Klägerin selber. Damit ist gesagt, dass nach der Verkehrsanschauung diesen Mappenauf- schriften keine Unterscheidungskraft mit Bezug auf die Herkunft der Mappen zukommt, dass sie also der marken- mässigen Wirkung entbehren. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die Restaura- tionsbetriebeverfügen über die ihnen geschenkten Mappen nach ihrem Belieben. Man finde sehr oft andere Zeitungen und Zeitschriften in den Mappen als diejenigen, für die sie nach der Aufschrift bestimmt seien. Das zeige die Unabhängigkeit der Mappen von ihrem Inhalt; es handle sich im Grunde genommen um selbständige Inseratenzei- tungen. Dass sie aus etwas festerem Material hergestellt seien als andere Zeitungen, spiele dabei keine Rolle. Diese Argumentation ist offensichtlich abwegig. Ein- mal werden die Mappen in der Regel doch für diejenigen Zeitschriften verwendet, für die sie nach der Aufschrift bestimmt sind. Sodann wird das lesende Publikum des- wegen, weil es gelegentlich andere Zeitschriften darin findet, den auf den Mappen angebrachten Titeln nicht die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung beimessen. Es bleibt sich vielmehr des eigentlichen Zweckes der Mappen- aufschriften als Inhaltsangabe bewusst und wird lediglich feststellen, dass es sich durch die unrichtige Verwendung der Mappe über ihren Inhalt hat täuschen lassen. Etwas anderes muss nach der von der Vorinstanz festgestellten Verkehrsauffassung über die Bedeutung der Mappentitel als ausgeschlossen gelten. Von einer Verselbständigung der Mappen in dem Sinne, wie die Klägerin sie behauptet, kann deshalb keine Rede sein. Damit entfällt ohne wei- teres auch die Schlussfolgerung, dass die Mappen im Grunde genommen nichts anderes seien als Inseratenzei- tungen. Diese Charakterisierung der Mappen als Zeitun- gen wäre aber ohnehin nicht haltbar. Zweck und Wesen einer Zeitung ist Mitteilung, die Mappen dagegen sind Gebrauchsgegenstände, deren Zweck auch dann, wenn
Obligationenracllt. No 21. Reklame darauf angebracht ist, die Aufnahme von Zeit- schriften bleibt. Die Inserate sind nur Ausstattung und machen die M.appe nicht zur Zeitung, ebensowenig wie etwa Warenverpackungen dadurch zu Zeitungen werden, dass sie Reklameaufdrucke tragen. Ob Zeitungstitel über- haupt markenrechtlich geschützt sind, was von neuern Autoren (insbesondere von PINZGER a.a.O. Anm. 17 zu 4, S. 61) im Gegensatz zur ältern, auch in BGE 21 S. 162 ver- tretenen Auffassung bejaht wird, kann unter diesen Um- ständen unerörtert bleiben. Ein markenrechtlicher Schutz, wie ihn die Klägerin bisher beansprucht hat, besteht daher für die streitigen Mappentitel nicht. b) Die Klägerin hat aber in der heutigen Verhandlung wenigstens subsidiär einen neuen rechtlichnn Standpunkt bezogen. Sie macht geltend, die Mappen seien Verpackung oder Umhüllung der Zeitschriften, weshalb die darauf ange- brachten Zeitschriftentitel markenrechtlichen Schutz ge- niessen. Nach Art. 1 Ziff. 2 MSchG kann die Marke entweder auf der Ware selbst oder auf der Verpackung angebracht sein. Dabei gelten als Verpackung im Sinne dieser Bestim- mung z. B. auch Biergläser (BGE 58 11 170). Damit das Zeichen markenrechtlich geschützt sei, muss es sich aber wirklich um eine Marke handeln, worüber die Meinungen bei Zeitungs-und Zeitschriftentiteln nach dem bereits Gesagtenl10ch auseinandergehen. Hätten die Zeitschriften- titel nicht Marken qualität , so könnten sie auch auf der Verpackung nicht markenrechtlichen Schutz geniessen. Wie es sich mit den Zeitschriftentiteln in dieser Hinsicht verhält, braucht indessen auch hier nicht näher geprüft zu werden. Ebenso mag die Frage offen bleiben, ob es nach Art. 81 OG überhaupt angängig war, den Klageanspruch vor Bundesgericht auf diese neue Grundlage zu stellen. Denn die Mappen sind keinesfalls Verpackung oder Umhüllung der Zeitschriften. Verpackung und Umhüllung sind Hilfsartikel des Handels mit Markenwaren. Sie die-
. nen dazu, die Ware feilzubieten und in Verkehr zU bringen. Diese Funktion haben die Auflegemappen nicht. Die Mappen nehmen nicht an der Auslieferun der Zeitschriftnn teil dienen nicht ihrem Inverkehrbrmgen, weder un Ennos-noch im Detailverkauf. Die Zeitschriften werden nicht in den Mappen verkauft, sondern die Mappen treten erst nachträglich hinzu, als Schutz und zur bessern Hand- lichkeit der schon gekauften Ware. Ob und wie die Mappe verwendet wird, hängt zudem gar nicht vom Lieferanten ab, sondern vom Dritten, bei dem sie sich befindet. Darauf hat die Klägerin in anderem Zusammenhange, wenn auch mit unrichtiger Schlussfolgerung, selber hingewiesen. Sind aber die Mappen nicht Verpackung oder Umhüllung der Zeitschriften im Sinne von Art. 1 Ziffer 2 MSchG, so kann der Markenschutz, der allenfalls für die Zeitschriften- titel als solche besteht, nicht die Verwendung dieser Titel auf den Mappen mitumfassen. Die Marke soll die Ware individualisieren, soweit sie Gegenstand des Handels ist ; eine Erstreckung auf Hüllen, die der Ware erst hinterher, durch den Willen und die Handlung eines Dritten zugelegt werden, ginge über den Zweck des Markenschutzes hinaus. Das Vorgehen der KJägerin ist übrigens nicht wohl ver- ständlich. Wenn ihr wirklich daran liegt, als die Herstel- lerin und Lieferantin der Mappen aufzutreten, in einer Weise, dass es jedermann auffällt, so stehen ihr hiefür a zuverlässige Mittel genug zur Verfügung. Sie kann dIe Mappen mit einem ausdrücklichen Vermerk versehen, z. B. : Diese Mappe stammt geschenkweise aus dem Hau- se Ringier Oie A.-G. Zofingen , oder sie kann einfach ihre Firma und das schon erwähnte Hauszeichen mit dem Quadrat und den drei Ringen darauf anbringen. Tatsäch- lich erscheinen Firma und Hauszeichen schon bisher auf einzelnen Kategorien von Mappen, was darauf hindeutet, dass die Klägerin selbst nicht ernstlich glaubt, die Zeit- schriftentitel auf den Mappen könnten als Hinweis auf deren Herkunft betrachtet werden. 3. -Unlautern Wettbewerbes macht sich der Beklagte,
nach Art. 48 :,oR schuldig, wenn er die Klägerin durch unwahre Auskündung oder durch andere Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt. Der Be!dagte ist Konkurrent der Klägerin auf dem Gebiete des Inseratengeschäftes, soweit er Inse- rate für Zeitschriftenmappen wirbt. Als unerlaubte Kon- kurrenz fallen also Handlungen des Beklagten in Betracht, durch welche die Klägerin im. Kreise der Insertionsinte- ressenten auf eine gegen Treu und Glauben verstossende Weise benachteiligt. wird. Darnach scheidet zum vorne- herein als unerheblich aus die Behauptung der Klägerin, das Publikum, d. h. die Leser würden durch das Vorgehen des Beklagten in den irrigen Glauben versetzt, die von ihm hergestellten Mappen stammten von der Klägerin. . Denn diese falsche Meinung der Leser kann für die Firmen, welche die Inserate aufgeben, nicht bestimmend sein. Zudem ist die Annahme, das Publikum werde irregeführt, nach den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz unzu- treffend. Der Hauptvorwurf der Klägerin geht dahin, der Be- klagte benütze bei seinem Inseratenunternehmen das mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis der Klägerin, er beute ihr Ansehen und dasjenige ihrer Zeitschriften kostenlos aus; die Klägerin gehe dadurch teilweise des rtionsgeschäftes verlustig, das sie mit einem umfas- senden Verteilungsplan grons aufgezogen habe; in der Stadt Zürich allein sollen 3000 Ringiermappen aufliegen. Unbestreitbar macht sich der Beklagte bei seinem Ge- schäft den Umstand zunutze, dass die Zeitschriften der Klägerin gut eingeführt sind und viel gelesen werden. Der Beklagte kann darauf verweisen, dass er Inserate für Mappen sammle, in denen die bekannten Zeitschriften aufgelegt werden; auch kann wegen des gesicherten Bestandes der Zeitschriften den in den Mappen erscheinen- den Inseraten eine lange Wirkung verheissen werden; alles Umstände, die für die Interessenten einen Anreiz bilden müssen,. den Reklameauftrag für diese Mappen
.zu erteilen. Allein in der Ausnützung dieser Verhältnisse liegt nichts Unerlaubtes. Indem die Klägerin die einzelnen Nummern der Zeitschriften herausgegeben und verkauft hat, sind sie grundsätzlich ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Machtbereich entzogen; sie hat damit, soweit nicht. das Gesetz zu Gunsten des Herausgebers besondere Vorbehalte macht, die Rechte der wirtschaftlichen Aus- wertung erschöpft. Unter Wahrung jener Vorbehalte steht es daher dem Erwerber und neuen Eigentümer der Zeitschriften frei, sie seinerseits weiter auszunützen. So kann der Kaffeehausinhaber die erworbenen Zeitschriften in Mappen mit Inhaltsangabe auflegen und sie auf diese Weise zur Kundenwerbung für sein Unternehmen benützen. Er kann auch auf den Mappen eigene oder fremde Reklame anbringen, und er kann schliesslich dieses Reklamegeschäft samt der Herstellung der Mappen einem Dritten über- lassen, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist. In diesem Geschäft, möge es vom Kaffeehausinhaber selber oder von Dritten betrieben werden, liegt weder eine Ver- letzung besonderer Rechte der Klägerin als Heraus- geberin der Zeitschriften, noch stellt es an sich eine Hand- lung unlautern Wettbewerbes dar. Auch die Einnahme aus einer Tasse Kaffee, die ein Gast in einem Restaurant allein aus dem Grunde trinkt, weil er dort die kIägerischen Zeitschriften findet, beruht letzten Endes auf dem Arbeits- ergebnis der Klägerjn; aber niemand wird daran denken, der Klägerin deswegen einen Anteil am Gewinn oder gar ein Monopol für die Auswertung ihrer Arbeit auch auf diesem Gebiete zugestehen zu wollen. Das Gleiche muss gelten für den vom Zeitungsverlagsgeschäft völlig unab- hängigen, selbständigen Erwerbszweig des Mappenge- schäftes, wo die Werbung eigene angestrengte Tätigkeit erfordert und die erwähnten, von der Klägerin geschaffenen Verhältnisse immerhin nur fördernd mithelfen. Die Auf- fassung der Klägerin würde dazu führen, dass kein Buch- binder mehr, sei es im. Auftrage privater Eigentümer, sei es zwecks Weiterverkaufs, für broschierte Bücher, an denen
120 Obligationenrecht. N° 21. Autoren-und Verlagsrechte bestehen, Einbände herstellen und diese mit"dem Titel des Buches versehen dürfte. Die Klägeri begründet aber den Vorwurf des unlautern Wettbewerbes noch mit. der besondern Art und Weise, wie der Beklagte das Mappengeschäft betreibe. So führt sie aus, er habe sich beim Sammeln von Inseraten als Beauf':' tragter von Jelmoli ausgegeben: Die Vorinstanz erklärt zu Unrecht, darauf komme nichts an, weil die falschen Angaben nicht gegen die Klägerin gerichtet seien. Als unlauterer Wettbewerb hat auch die falsche Behauptung eines Sachverhaltes zu gelten, welche der Geschäftssphäre des Konkurrenten fernliegt, sofern sie nur geeignet ist, dem Behauptenden Vorteile zu Ungunsten des andern zu verschaffen. Die Vorinstanz bezeichnet jedoch den Vorwurf ausserdem als unbegründet und rklärt ferner, dass ein eventueller Hinweis des Beklagten auf Beziehun- gen zu Jelmoli für die Kundenwerbung bedeutungslos gewesen sei. Diese für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen schliessen die Annahme einer unerlaubten Konkurrenzierung aus. Ebensowenig trifft nach der vorinstanzlichen Feststel- lung der Vorwurf zu, dass der Beklagte den Inhabern der Lokale, wohin er Mappen lieferte, vorgetäusQht habe, dieselben enthalten keine Inserate. Und ob endlich der Beklagte die Namen von Lieferanten der Kaffeehäuser und Restaurants, die als Interessenten für die Mappenreklame in Betracht kommen, von den Inhabern der Lokale oder hintenherum erfährt, spielt unter dem Gesichtspunkte des unlautern Wettbewerbes keine Rolle. 4. -In letzter Linie beruft sich die Klägerin auf ihre Rechte am eigenen Namen. Ihr Name kommt indessen lediglich in einem der vier Zeitschriftentitel vor, nämlich in Ringiers Unterhaltungsblätter . Dabei werden Na- mensrechte der Klägerin durch die Handlungen des Be- klagten nicht verletzt. Indem der Beklagte den Titel Ringiers Unterhaltungsblätter auf den Mappen an- bringt; die diese Zeitschrift aufnehmen sollen, verwendet Obligationenrecht. Xo 22.
er ihn ja nur als Angabe des wahren Inhaltes und belegt so mit dem Namen gerade und ausschliesslich das Objekt, das ihn zu tragen bestimmt und berechtigt ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 1937 bestätigt. 22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. April 1938 i. S. Schwegler und Eonsorten gegen Dampfsohiffgesellsoha.ft des Vierwaldstättersees. U n ger e c h t f e r t i g t e B e r e ich e run g, Art. 63 OR. Der Irr t um, aus dem eine N ich t s c h u I d. bezahlt wird, braucht n ich t e n t s c h u I d bar zu sem; auch der unentschuldbare Irrtum gen ü g t zur Rückforderung. Aenderung der Rechtssprechung. .A. -Die Klägerin, die Dampfschiffgesellschaft des Vier- waldstättersees (DGV), hat für ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter eine Pensions-und Unterstützungskasse (PUK) errichtet, an welche sowohl die Versicherten wie die DGV Beiträge leisten. 4 der Kassenstatuten vom 1. Juli 1922 bestimmt, daas die Mitgliedschaft bei der Kasse mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der DGV erlösche. 30 der Statuten bestimmt : . Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hmterlassung von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinterlässt arme, erwerbsunfähige Eltern oder eine ledige Schwe- ster die ihm während den letzten 5 Jahren den Haus- hal besorgt hatten, so haben diese Anspruch auf 30 % derjenigen Pension, die ihr Sohn resp. Bruder im Inva- liditätsfalle zu beziehen berechtigt gewesen wäre. Der Anspruch der Schwester erlischt mit ihrer Ver- heiratung.