Art. 87 OG; civil complaint against cantonal administrative supervisory instructions is inadmissible; a measure ordering an authority to process applications despite competence uncertainty does not constitute a civil decision. The decisive criterion is whether the dispute concerns the assertion or denial of a civil-law claim. If the contested act merely regulates administrative handling of pending requests and the applicant resists supervisory instruction, the matter lies in administrative, not civil, jurisdiction (consid. 1).
DalJ Burulesgericht zieht in Erwägung : Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat nicht zur Frage Stellung genommen, ob für solothurnische Kantons- bürger die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes oder die der Heimat zuständig sei, die Zustimmung im Sinne des Art. 177 S zu erteilen. Im Gegenteil: weil er die Frage un- abgeklärt findet und nicht will, dass den Parteien daraus Schaden erwachse, dass die wirklich zuständige Behörde sich als unzuständig erklärt und die Mitwirkung verwei- gert, hat er durch ein Kreisschreiben verfügt, dass beide Behörden verpflichtet seien, an sie eingereichte Begehren zu behandeln. Was geschehen soll, wenn die beiden Be- hörden "idersprechend entscheiden, d. h. wenn die eine die Zustimmung gibt, während die andere sie verweigert, sagt der Regierungsrat allerdings nicht. Es wird dabei den interessierten Parteien überlassen sein, ob sie die wirklich gegebene Zustimmung als genügend betrachten und das Rechtsgeschäft vollziehen wollen. Diese Situation ist zweifellos eine sehr unbefriedigende. Auf dem Wege der vorliegenden Beschwerde aber kann sie nicht abgeklärt werden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen kantonalen Entscheid in einer Zivilsache im Sinne des Art. 87 OG. Die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde O1ten macht nicht einen zivilrechtlichen Anspruch geltend, noch bestreitet sie einen solchen; sie weigert sich vielmehr, sich einer vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde erlassenen Weisung zu unterwerfen und ein bei ihr gestelltes Gesuch materiell zu behandeln. Ob die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde O1ten dieser Weisung zu folgen hat oder nicht, darüber kann nicht ein Entscheid des Bundesgerichtes durch zivilrechtliche Beschwerde erwirkt werden. Es handelt sich hier um eine administrative Angelegenheit, nicht um den Entscheid einer Zivilrechtsfrage. Demnach erkennt das Burulesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.