Verwaltungs. und Disziplinarrecbtspflege.
der gemachten Erfahrungen eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt.
Die von der Rekurrentin ihren Angestellten gegebenen
Bescheinigungen,
die von den 4 Pflichtigen eingelegt
wurden,
entsprechen jenen Anforderungen an den Lohn-
ausweis nicht. Sie waren das Gegenteil eines einheitlichen
und substantiierten Lohnausweises ; das Zeugnis über den
Lohn war praenumerando ausgegeben; es fehlten die
Unterschriften. Die Krisenabgabeverwaltung war daher
befugt, entsprechend verbesserte Lohnausweise von der
Rekurrentin direkt einzufordern.
4. -Trotz wiederholter Aufforderung und erfolgter
Fristansetzung, hat sich die Rekurrentin beharrlich ge-
weigert, solche Lohnausweise auf dem bestehenden For-
mular oder doch in Anpassung an dieses einzusenden.
Durfte sie deshalb nach Art. llO V mit einer Ordnungs-
busse . belegt werden 1
Der dortige Täuschungsbestand kommt nicht in Be-
tracht. Die Frage ist nur, ob die Rekurrentin der Behörde
die Auskunft verweigert)) habe.
Die Rekurrentin hat im Laufe der Korrespondenz mit
der Krisenabgabeverwaltung dieser mitgeteilt, dass die
4 Angestellten keinen andern Gehalt bezogen hätten, als
den praenumerando bestimmten, dass sie keine Tantiemen
und Überzeitvergütungen erhalten hätten, dass sie über-
haupt keine weitern Bezüge gehabt hätten als die in den
beiden Karten angegebenen. Insofern hat die Rekurrentin
materiell die Auskunft über die Bezüge der 4 Angestellten
nicht verweigert.
Sie hat es aber abgelehnt, die Auskunft in Form eines
den zulässigen Anforderungen genügenden Lohnausweises
zu erteilen. Wenn Art. llO V von Verweigerung der Aus-
kunft spricht, so ist dieser allgemeine Ausdruck gewählt
worden, weil die Bestimmung Bezug hat auch auf Abs. I
und IV, wo die Rede ist von der Pflicht der Kollektiv-und
Kommanditgesellschaften über die Anteile der Gesell-
schafter am Einkommen usw. und von der Pflicht der
Registersachen. N0 7.
Ehefrau über ihr Einkommen usw. Auskunft zu geben.
Was aber Abs. III anlangt, so besteht die Auskunftspflicht
des Arbeitgebers darin, dass er auf Aufforderung der Be-
hörde hin einen den rechtlichen Anforderungen entspre-
chenden Lohnausweis einsendet. Nur in dieser Form
kann dieser Pflicht Genüge geleistet werden, nicht durch
blosse zerstreute Mitteilungen in einer Korrespondenz.
Die Behörde kann beanspruchen, die Kontrolle der Selbst-
einschätzung des Arbeitnehmers anhand des richtigen und
vollständigen Lohnausweises vorzunehmen. Deshalb ist
anzunehmen, dass inbezug auf Abs. Irr Auskunftsver-
weigerung im Sinne von Abs. V auch vorliegt, wenn der
Arbeitgeber sich weigert, jener Auskunftspflicht durch
Lohnausweis nachzukommen, weil eben hier die Auskunft
in einer bestimmten Form vorgeschrieben ist. Die Voraus-
setzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse waren
daher bei der Rekurrentin gegeben.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
7. Urteil der H. Zivilabteilung vom 23. Februar 1939 i. S. Berger
gegen Obergericht Solothurn.
Grumdbuchliche Verfügung (Eintragungsbegehren des Eigentümers)
ist nicht vollziehbar, wenn dem Verfügenden, sei es auch nicht
nach Ausweis des Grundbuches, die erforderliche Handlungs-
fähigkeit oder Verfügungsmacht fehlt (Art. 963 und 965 Abs.
2 ZGB). .
Eine Ehefrau kann in der Regel nicht unter dem ordenthchen
Güterstande, wohl aber bei rechtskräftig VOIll Richter ange-
ordneter Gütertrennung über ihr Grundeigentum selbständig
verfügen (Art. 241/2 ZGB);
-schon bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung durch-
geführt ist, und ungeachtet eines Einspruches des Ehemannes ;
--auch wenn dieser während der Auseinandersetzung Frauen-
gut in seiner Gewalt behält (Art. 189 Abs. 3 ZGB).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Registre loncier (droit de disposer de l'immeuble): Le prepose
ne peut donner suite a la demande d'inscription emanant du
proprietaire lorsque celui-ci n'a pas la capaciM ou le droit de
disposer necessaires, meme lorsque cela ne ressort pas du
registre foneier (art. 963 et 965 200) ;
La femme mariee sous le regime de l'union des biens De peut,
en general, disposer Iibrement de ses immeubles, mais elle Ie
peut, en revanche, des lors qu 'une decision judiciaire passee
en force a etabIi la separation de biens (art. 241/2 00) ;.
-Oe droit lui est acquis des avant que la separation soit effec.
tuee et malgre I'opposition du mari;
--meme si ce dernier detient encore da"! biens de la femme
pendant que s'opere Ia separation des patrimoines (art. 189
00).
Registro londiario (diritto di disporre dell'immobile): L'ufficiale
non puo dar corso alla domanda d'iscrizione presentata dal
proprietario, allorche quest'ultimo non ha la capacita od i1
diritto di disporre, anche se cio non risulti dal registro fon-
diario (art. 963 e 965 cp. 200).
Di regola 1a moglie, ehe vive sotto il regime dell'unione dei beni,
non pub disporre liberamente dei suoi immobili. PUO invece
disporne, allorche una decisione giudiziaria cresciuta in giu-
dicato ha stabilito la separazione ,dei bani (art. 241 cp. 2 00) ;
puo disporne gia prima ehe sia effettuata 1a liquidazione e
nonostante l'opposizione deI marito, anche se quest'ultimo
detiene ancora dei beni della moglie durante 1e operazioni di
liquidazione deI patrimonio (art. 189 cp. 3 00).
A. -Die Parteien, die unter Güterverbindung gelebt
hatten, wurden auf Begehren der Ehefrau vom 17. N 0-
vember 1937 durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein
güterrechtlich getrennt. Der Entscheid erwuchs in Rechts-
kraft. Die Gütertennung wurde am 26 . Januar 1938 im
Güterrechtsregister eingetragen und am 4. Februar 1938
veröffentlicht.
Die Auseinandersetzung über die güter-
rechtlichen Ansprüche ist noch nicht abgeschlossen. Ver-
handlungen führten zu keiner Einigung; doch hat bisher
keine Partei den Rechtsweg beschritten:
B. -Die Ehefrau ist als Eigentümerin mehrerer Lie-
genschaften im Grundbuch .eingetragen. Im Herbst 1938
verkaufte sie eines dieser Grundstücke, und über andere
schloss sie Verträge auf Pfanderrichtung ab. Der Ehe-
mann erhob gegen die Eintragung der Handänderung ",ie
auch der Pfandrechte Einspruch. Er hält solche Verfü-
gungen der Ehefrau ohne seine Mitwirkung für ungültig,
solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht be-
Registersachen. N0 7.
endigt ist. Das Grundbuchamt wies den Einspruch ab.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess aber am
9. November 1938 eine Beschwerde des Ehemannes gut
und wies das Grundbuchamt an, keiner Verfügung der
Ehefrau, woran der Ehemann nicht mitgewirkt, Folge zu
geben, bis die Güterausscheidung zwischen den Eheleuten
vollzogen sei.
C. -Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde beantragt die Ehefrau, die Verfügung des
Grundbuchamtes zu schützen. Das Obergericht und der
Ehemann der Beschwerdeführerin beantragen Abweisung
dieser Beschwerde. Das eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement dagegen hält sie für begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Im Grundbuche voIlziehbar sind nach Art. 965
Abs. 2
ZGB Verfügungen einer (( nach Massgabe des
Grundbuches verfügungsberechtigten Person . Die Ver-
äusserung oder Verpfändung eines Grundstückes steht als
Ausfluss des Eigentums dem Eigentümer zu (Art. 963
ZGB),
und als solcher ist eben der eingetragene Eigentümer
zu betrachten. Diese Ordnung des Ausweises über das
Verfügungsrecht ist nicht abschliessend, auch abgesehen
vom Fall der Vollmachtserteilung gemäss Art. 965 Abs. 2
ZGB.
Sie setzt voraus, dass der selbst handelnde oder eine
Vollmacht ausstellende Eigentümer handlungsfähig und
auch nicht in der Verfügungsmacht beschränkt ist. Der-
artige Beschränkungen sind zu berücksichtigen, auch
wenn sie nicht aus dem Grundbuche selbst hervorgehen.
Handelt eine als Eigentümerin eingetragene Ehefrau, so
ist unter Vorbehalt andern Nachweises zu vermuten, es
bestehe Güterverbindung (Art. 178 ZGB), und das Grund-
stück gehöre nicht zum Sondergut der Frau (Art. 193 ZGB).
Daraus folgt dann ohne weiteres der Mangel ihrer Ver-
fügungsmacht (Art. 202 f. ZGB).
-Bei den hier in Frage stehenden Verfügungen hat
sich aber die Ehefrau über die rechtskräftig vom Gerichte
32 Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
verfügte Gütertrennung ausgewiesen. Diese bezieht sich
auf das ganze Vermögen beider Ehegatten und verschafft
der Ehefrau die freie Verfügung über ihr Gut (Art. 241
und 242 ZGB). Die Ansicht, die Gütertrennung werde
zwischen
den Ehegatten erst mit der vollzogenen Ausein-
andersetzung über die güterrechtlichen Ansprüche wirk-
sam, findet im Gesetze keinen Halt. Der frühere Güter-
stand ist mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung
aufgehoben,
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Anbrin-
gung des Begehrens zurück (Art. 186 Abs. 2 ZGB). Frei-
lich bleibt die Auseinandersetzung vorbehalten, wobei der
eine Ehegatte Vermögensleistungen des andern beanspru
ehen mag. Hinsichtlich des vom einen und vom andern
eingebrachten Vermögens, soweit es noch in natura vor-
handen ist, greift jedoch Art. 189 Abs. 1 ZGB Platz. Dar-
nach fallt solches Vermögen an den Ehegatten zurück, der
es eingebracht hat. Bei Vermögen der Frau, das ohnehin
in ihrem Eigentum verblieben ist, wie die hier in Frage
stehenden Liegenschaften (Art. 195 Abs. 1 ZGB), tritt
nicht einmal eine Handänderung ein. Ihr Eigentum
bleibt weiterbestehen, und die Gütertrennung hat nun eben
zur Folge, dass die Verwaltungs-, Nutzungs-und Ver-
fügungsrechte des
Ehemannes wegfallen. Es verschlägt
nichts, dass dieser allenfalls bei
der Liquidation des ehe-
lichen Vermögens Leistungen der Frau verlangt. Er mag
dafür die ihm als allfälligem Gläubiger zu Gebote stehenden
Rechtsbehelfe benutzen und gegebenenfalls zur Wahrung
seiner Rechte eine Vormerkung am Grundbuch nach ZGB
ff. erwirken. Die Rechtsstellung, die ihm unter dem
frühern Güterstande zukam, kann er nicht mehr bean-
spruchen.
Der frühere Güterstand ist durch die rechts-
kräftig ausgesprochene Gütertrennung ersetzt. Im vor-
liegenden Falle stand ihm also weder ein Verfügungsrecht
gemäss
Art. 202 ZGB noch ein davon abzuleitendes Ein-
spruchsrecht zu.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt nichts
Gegenteiliges aus Art. 189 Abs. 3 ZGB, wonach der Ehe-
Post, Telegraph und Telephon. N° 8.
mann der Ehefrau auf Verlangen Sicherheit zu leisten hat,
wenn er während der Auseinandersetzung Frauengut in
seiner Verfügungsgewalt behält. Daraus ergibt sich keines-
wegs, dass seine Rechtsstellung gemäss dem frühern Güter-
stande fortbestehe. Vielmehr ist mit der Ausübung sol-
cher Gewalt auch die Pflicht zur Abrechnung auf den
Beginn der Gütertrennung zurück verbunden. Dabei
mögen je nach den Umständen Beiträge der Ehefrau an
die ehelichen Lasten nach Gütertrennungsrecht (Art. 246
ZGB)
in Rechnung gestellt werden. Das Nutzungsrecht
des Ehemannes, das ihm nach Art. 201 ZGB unter der
Güterverbindung zugestanden hatte, ist aber mit dem
Eintritt der Gütertrennung dahingefallen. Und was die
Verfügungsgewalt als solche betrifft, so
kann sie über
Liegenschaften der Frau seit Eintritt der Gütertrennung
nicht mehr in der 'Weise ausgeübt werden, dass die Befug-
nis der Frau zu selbständiger grundbuchlicher Verfügung
ausgeschaltet wäre. Hinreichende Voraussetzung dieser
Befugnis ist,
neben dem Eigentumseintrag, der nachge-
wiesene
Eintritt der Gütertrennung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und der Einspruch des Ehemannes
abgewiesen.
IH. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
8. Urteil vom 2. Februar 1939 i. S. Graubünden, Kleiner Rat
gegen eidg. Post-und Eisenbahndepartement.
Posttaxen : Für Sendungen, die die Aufstellung von' Forstwirt-
schaftsplänen nach Massgabe der Graubündner. F?rstordnung
betreffen, besteht kein Anspruch auf Portofreiheit.
AS 65 1-1939