Art. 67 Abs. 2 BStrR; Begriff der fahrlässigen Gefährdung des Postwagenverkehrs: Geschützt ist der Postverkehr als gemeingefährlicher Betrieb. Objektiv genügt jede Handlung oder Unterlassung, welche die dem Postwagenverkehr innewohnende Betriebsgefahr in Erscheinung treten lässt; die Erheblichkeit ist bei tatsächlicher Kollision regelmässig gegeben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nach den Umständen mit einem Hindernis in einer unübersichtlichen Kurve rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend einrichten musste; kennt er den regelmässigen Postautoverkehr auf der Strecke, ist auch die Möglichkeit eines Postwagens nicht derart fernliegend, dass sie ausser Betracht fallen dürfte (consid. 2-3).
C. STRAFRECHT DROIT PENAL
I. BUNDES STRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL 51. Urteil des Kassationshofs vom 27. N01lember 1939 i. S. Kobel gegen Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft. PotJt;verkehrsgejährdung,'BStrR Art. 67, bei Zusammenstoss zwi. schen einem Postauto und einem Privatauto ; Begriff der Fahrlässigkeit des Automobilisten. Atteinte a la s6curite des postes, CPF art. 67, colIision entre une automobile postale et une automobile privoo; notion da l'imprudence commise par l'automobiliste. Messu in pericolo deZ traffico postale, an. 67 CPF; scontro tra un'automobile postale e un'automobiIe privata ; nozione della negligenza commessa dall' automobilista. A. -Der Postchauffeur Schneider fuhr am 26. November 1938 morgens 7 % Uhr mit einem Postauto auf einem fahr- planmässigen Kurs vom Bahnhof Waldenburg nach Lan- genbruck. Unterhalb des Bezirksschulgebäudes in Walden- burg überholte er einen Briefträger, der einen Handkarren vor sich her schob. Zum Überholen musste Schneider die linke Strassenseite in Anspruch nehmen. Bevor das Über- holungsmanöver beendigt war, kam aus der entgegen- gesetzten Richtung, wo die Strasse eine unübersichtliche Kurve beschreibt, der Beschwerdeführer Kobel mit einem Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km ge- fahren. Da die Bremsen an seinem Wagen ungenügend waren, konnte Kobel nicht mehr rechtzeitig anhalten. Die beiden Fahrzeuge stiessen zusammen, wodurch gering- fügiger Sachschaden entstand.
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B. -Das Kriminalgericht des Kantons Basel-Land:. schaft erklärte Kobel der fahrlässigen erheblichen Ge- fährdung. der Sicherheit des Postwagenverkehrs (Art. 67 Abs. 2 BStrR) sowie der Übertretung von Art. 17 und 25 MFG und Art. 37 MFV, Schneider der fahrlässigen erheb lichen Gefährdung der Sicherheit des Postwagenverkehrs und der Übertretung von Art. 26 MFG und 46 MFV schuldig und verurteilte beide Angeklagte je zu Fr. 20."- Geldbusse, bei Nichtbezahlung umwandelbar in 2 Tage Gefängnis. O. . Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Appellation Kobels gegen dieses Urteil ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. D. -Gegeudas Urteil des Obergerichts vom 18. August 1939 reichte Kobel die vorliegende bundesrechtliche Nich- tigkeitsbeschwerde ein mit dem Begehren, das Urteil sei aufzuhe ben und er sei von der Anklage der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Postwagenver kehrs freizusprechen. Zur Begründung seiner Beschwerde macht Kobel gel- tend, es sei für ihn zwar voraussehbar gewesen, dass ihm in der unübersichtlichen Kurve ein anderes Auto entgegen- kommen und ihm durch vorschriftswidriges Fahren den Weg versperren könnte, hingegen habe er nicht damit rechnen müssen, dass dieses Auto gerade ein Postauto sein könnte, wenn er auch gewusst habe, dass auf der betref- fenden Strasse ein Postautokurs verkehre. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
sie gerichtete Handlungen gemeingefährlich sind. Einer- seits werden dabei Leben, Gesundheit und Vermögenswerte einer unbestimmten, manchmal grossen Zahl von Personen gefährdet, und anderseits bedeutet wegen der Geschwindig- keit dieser Verkehrsmittel jede Störung des normalen Betriebsablaufes eine besonders grosse Gefahr. Mit Rück- sicht auf den angestrebten Schutz hat das Bundesgericht als Eisenbahngefährdung jede Heraufbeschwörung der dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden Be- triebsgefahr bezeichnet (BGE 54 I 365). Führten nun beim Postwagenverkehr dieselben Überlegungen, wie beim Ei- senbahnverkehr, zur Aufstellung der besonderen Schutz- vorschrift, so muss auch für die Umschreibung der Post- verkehrsgefährdung die vorstehende Begriffsbestimmung Geltung haben: Danach stellt also jede Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, die dem Postwagenverkehr innewohnende Betriebsgefahr in Erscheinung treten zu lassen, eine Postverkehrsgefährdung im objektiven Sinne dar. Da nun das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz ungenügenden Bremsen mit übersetzter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve hineinfuhr, die dem Post- wagenverkehr innewohnende Gefahr des Zusammenstosses des Postwagens mit einem andern Fahrzeug geschaffen hat, so ist im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand der Postverkehrsgefährdung erfüllt. Auch die nach Art. 67 Abs. 2 BStrR weiter erforderliche Erheblichkeit der Ge- fährdung steht hier ausser Zweifel; denn es ist ja tatsäch- lich zu einem Zusammenstoss gekommen. 3. - Es fragt sich daher lediglich noch, ob die erhebliche Gefährdung vom Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise verschuldet worden ist. Wie in der Beschwerdeschrift zugestanden wird, musste der Beschwerdeführer wegen der unübersichtlichen Kurve mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm irgend ein Hindernis, z. B. ein anderes Auto, seine Fahrbahn versperren könnte ; er musste darum seine Geschwindigkeit danach einrichten.
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Anderseits war dem Beschwerdeführer bekannt, dass auf der betreffenden Strasse Postautomobile verkehrten. Er musste also darauf gefasst sein, einem solchen zu begegnen, auch wenn er den Fahrplan im einzelnen nicht kannte. Bei dieser Sachlage ist aber die Möglichkeit, dass das in der unübersichtlichen Kurve unter Umständen zu erwar- tende Hindernis ein Postauto sein könnte, nicht derart weit abliegend, dass daran nicht zu denken wäre. Die Nichtbeachtung der durch die Umstände gebotenen Vor- sicht, die einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des MFG darstellte, ist dem Beschwerdeführer daher auch in Bezug auf die Postverkehrsgefährdung als Verschulden anzurechnen. Ob die Fahrlässigkeit, wenn der Beschwerdeführer von der Existenz des Postkurses keine Kenntnis gehabt hätte, gleichwohl zu bejahen wäre, weil bei dem ausgedehnten Netz der Postautoverbindungen in der Schweiz der Auto- mobilist auf jeder Strasse, von der er nicht das Gegenteil weiss, mit dem Verkehr von Postautos rechnen müsse, kann heute offen gelassen werden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vg1. auch Nr. 53. -Voir aussi n° 53.