Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer aber tatsächlich
mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss in den Zustand
der Angetrunkenheit gerate, sowie, ob er dies in Kauf
nahm, sind, wenn sie auch innere Tatsachen betreffen, doch
Tatfragen.
Deren Bejahung durch die Vorinstanz, die auf
Grund eingehender Beweiswürdigung zu ihrem Entscheid
gelangt ist, bindet daher den Kassationshof. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers, dass er über die Wirkung
des Alkohols auf Chauffeure im Unklaren gewesen sei und
die Betrunkenheit des Wyss nicht bemerkt habe, sind des-
halb nicht zu hören. Zudem ist es eine allgemeine Erfah-
rungstatsache, dass der Genuss von I Liter Wein innert
relativ kurzer Zeit auch bei einem alkoholgewöhnten Mann
nicht spurlos bleibt. Ebenfalls Tatfrage ist sodann, ob der
Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss
trotz seinem Zustande den Wagen nach Bern zurückführen
werde,
und ob er auch diese Möglichkeit in Kauf nahm.
Die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesem Punkte
sind somit für den Kassationshof massgebend. Die Richtig-
keit derselben kann übrigens nicht zweifelhaft sein, wenn
man in Betracht zieht, dassWyss offenbar schon vor dem
letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen angeheitert war,
dass
für ihn praktisch gar keine andere Möglichkeit bestand,
als mit dem Wagen noch nach Bern zurückzufahren, und
dass trotzdem der Beschwerdeführer wiederum zum Ein-
kehren Hand bot und die Zeche bezahlte.
Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn
sie es als unerheblich bezeichnet, ob der Beschwerdeführer
wegen eigener
Betrunkenheit nicht mehr zu erkennen ver-
mochte, dass
von einem bestimmten Zeitpunkt an Wyss
unter dem Einfluss des Alkohols stand. Dies vermöchte
ihn nach Art. 27 BStrR nicht zu entlasten, weil er durch
sein eigenes Verschulden in diesen Zustand gekommen
wäre.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen:
'I
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 M.
54. Urteil des Kassationshofs vom 16. Oktober 1939
i. S. Meier gegen Staatsanwaltsehaft Sehwyz.
- Neben VortrittsrechtsregeIn gelten, wenn Kurven zu nehmen
sind, die diesbezüglichen Vorschriften (Art. 26 Abs. 2 MFG).
Linkskurve weit nehmen : Bedeutung.
- Kreuzungen (EinmÜlldungen, Gabelilllgen) von Hauptstrassen
untereinander: Vortrittsrecht gemäss örtlicher Signalisation
(Art. 6 Vo über Hauptstrassen ; 27 MFG).
Vorsichtspflicht des Vortrittsilllberechtigten.
- Qutre les regles relatives au droit de prioriM, 1e conducteur
qui execute illl virage doit observer celles qui concernent
specialement cette manreuvre (art. 26 aI. 2 LA). Prendre
au large Ies tournants a gauche : signification.
- Oroisee (jonction, bifurcation) de routes principales entre elles :
Priorite de passage selon la signalisation locaIe (art. 6 ACF
sur Ies routes principales avec priorite de passage; art. 27 LA).
Devoir de prudence de celui qui n'a pas la priorite de passage.
- Accanto alle norme sul diritto di precedenza vaIgono, qualora
il conducente debba prendere delle BVolte, gli appositi disposti
(art. 26 cp. 2 LCA V). Le svolte a sinistra vanno prese
larghe )): significato.
- Orocevia (sbocehi, biforeazioni) di strade principali tra di loro :
diritto
di precedenza secondo la segnalazione loeale (art. 6 DCF
sulle strade prineipali eon diritto di precedenza; art. 27 LCA V).
Obbligo di essere prudente ehe incombe a chi non ha diritto aHa
precedenza.
A. -Am 5. Juni 1938 mittags fuhr H. Meier mit seinem
Personenauto
über den Seedamm von Rapperswil her-
kommend
in Breiten-Pfäffikon in die Kantonsstrasse
Pfäffikon-Lachen mit Richtung Lachen, also in Links-
kurve, ein,
unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit
auf höchstens 20 km und Einhaltung ungefähr der Mitte
zwischen dem im Zentrum des Platzes stehenden Weg-
weiser
und seinem linken Strassenrande. In dem Momente,
da Meier in die Kurve fuhr, kam auf der Kantonsstrasse
von Lachen her mit Richtung Pfäffikon mit seinem Auto
in einem Tempo von ca. 60 km H. Beeli angefahren,
glaubte
nicht mehr links vor Meier vorbeizukommen
und riss daher seinen Wagen scharf rechts in die Kurve
gegen Rapperswil, geriet ins Schleudern und stiess mit
Meier so zusammen, dass die beiden Wagen Seite an
Seite aneinander, in entgegengesetzter Richtung, stehen
blieben. Es entstand nur Sachschaden.
B. -Das Bezirksgericht Höfe verurteilte Beeli wegen
Übertretung der Art. 25 und 27 MFG und 42 MFV zu
Fr. 80.-, Meier wegen übertretung des Art. 26 Abs.
MFG zu Fr. 20.-Busse. In Abweisung der Berufung
des Meier hat das Kantonsgericht Schwyz unterm 24. April
1939 dieses
Urteil bestätigt. Es misst dem Beeli das
Hauptverschulden am Unfall zu, weil er auf die für ihn
unübersichtliche, aber bei gehöriger Aufmerksamkeit
rechtzeitig wahrnehmbare Einmündung der Rappers-
wilerstrasse mit übersetzter Geschwindigkeit zugefahren
sei, dies
selbst dann, wenn ihm -und nicht dem Meier
-das Vortrittsrecht zugestanden hätte.
Aber auch dem letztern falle ein Mitverschulden zur
Last. Zwar sei er korrekt langsam in die Kurve gefahren.
Auch habe ihm, als dem (für Beeli) von rechts KommeIiden,
das Vortrittsrecht zugestanden, denn durch die neue
Hauptstrassenliste (vom 26. Januar 1937) sei die Rappers-
wilerstrasse auch zur Hauptstrasse erhoben worden, sodass
das Vortrittsrecht nicht mehr in jedem' Falle dem auf
der Kantonsstrasse Lachen-Pfäffikon verkehrenden, son-
dern dem von rechts kommenden Fahrzeug, in casu
also dem Meier, zugestanden habe. Allerdings gebe dieser
zu, dass zur Zeit des Unfalls auf der Rapperswilerstrasse
vor der Einmündung noch ein Vortrittssignal zugunsten
der Kantonsstrasse gestanden habe, das man nach der
Rangerhöhung der Rapperswilerstrasse zu entfernen ver-
gessen habe. Aber auch wenn Meier dieses mit der gelten-
den Regelung im Widerspruch stehende Signal nicht zu
beachten und er das Vortrittsrecht gehabt habe, so habe
er insofern gefehlt, als er die Linkskurve nicht vorschrifts-
gemäss weit,
sondern etwa in der Strassenmitte genommen
habe, was für die Kollision mit kausal gewesen sei.
O. -In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag auf Freisprechung bestreitet Meier dies;
dem Beeli hätte auf der kurveninnern Seite vom Auto
'(
I
,
i
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 54;. 343
Meier 8 m und vor diesem 4 m Strassenbreite zum Passieren
zur Verfügung gestanden; wäre er, statt auf der Strassen-
mitte, korrekt rechts gefahren, so hätte er sein Auto nicht
herumzureissen brauchen, sondern hätte geradeaus und
um den Wegweiser herum weiterfahren können.
Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft beantragen
Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
De1' Ka8sationshof zieM in Erwägy,ng "
- -Für die Beurteilung des Falles ist davon auszugehen,
dass Beeli geradeaus Richtung Pfäffikon-Zürich fahren
wollte und nicht nach Rapperswil. Im letzteren Falle
nämlich würde es sich nicht um einen Anwendungsfall
der Vortrittsrechtsregeln handeln, weil die Fahrbahnen
der beiden sich begegnenden Fahrzeuge sich nirgends
schneiden; es kämen nur die Vorschriften über das
Nehmen der Kurven in Anwendung. Umgekehrt aber
sind bei einer in erster Linie nach Vortrittsrechtsregeln
zu lösenden Situation, wenn dabei Kurven zu nehmen
sind, die hierauf bezüglichen Vorschriften auch zu befolgen,
also
in casu von Meier.
In dieser Beziehung ist jedoch der ihm von der Vor-
instanz gemachte Vorwurf, er habe die Linkskurve nicht
weit genug genommen, unbegründet. Die Vorschrift,
dass Linkskurven weit zu nehmen sind, bedeutet nicht,
dass bei einer sich zu einem Platze erweiternden Kreuzungs-
bezw. Einmündungsstelle der Linksabbiegende rechts alle
Ecken auszufahren habe. Es genügt, wenn er von seiner
bisherigen Fahrbahn am rechten Strassenrande zu der in
der andern Strasse einzunehmenden eine flüssige Kurve
zieht unter Beibehaltung ungefähr des gleichen Abstandes
vom linken Strassenrande. Dieser Anforderung ist Meier
mit seiner Kurve reichlich gerecht geworden, wie sowohl
der Situationsplan als die Photographien zeigen. Ein
von Lachen her nach Rapperswil in korrekt enger Kurve
abbiegendes Fahrzeug hätte neben ihm mehr als genug
Platz gehabt. Wegen Verstosses gegen Art. 26 Abs. 2 MFG
kann er daher nicht bestraft werden.
2. -Dagegen
hat er gegen die VortrittsrechtsregeIn
verstossen.
In. dieser Beziehung gehen sowohl das Be-
zirksamt und beide Gerichtsinstanzen als der Be-
schwerdeführer von einer unrichtigen Beurteilung der
Vortrittsrechtsverhältnisse an dieser StrassensteIle aus.
Gemäss
geltender Hauptstrassenliste ist sowohl die
Kantonsstrasse Lache -Pfäffikon als die nach Rapperswil
Hauptstrasse mit Vortrittsrecht (Nr. 3 und 8). Bei
ausserorts liegenden Kreuzungen, Einmündungen und
Gabelungen von Hauptstrassen untereinander gilt nun
nicht, wie die Vorinstanzen annehmen, einfach wieder
das Vortrittsrecht von rechts wie innerorts, sondern das
Vortrittsrecht der einen Hauptstrasse muss durch Auf-
stellung des Vortrittssignals (Nr.
7) auf derselben zugunsten
der andern aufgehoben werden (Art. 6 BRB über Haupt-
strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934). Das auf
der Rapperswilerstrasse noch von derZeit her, da sie
Nebenstrasse war,
vorhandene Vortrittssignal war also
durch deren Erhebung zur. Hauptstrasse keineswegs
widersinnig geworden,
sondern nach wie vor --:-oder
vielmehr erst recht. -notwendig; und wenn es, wie das
Bezirksgericht (S. 3) feststellt, seither entfernt worden
ist,
wird die kantonale Behörde es gemäss der zit. Vor-
schrift wieder herstellen müssen samt dem Vorsignal dazu
(Abs. 2) ; die entgegengesetzte Regelung --:-Vortrittsrecht
der Rapperswilerstrasse -wäre verkehrtechnisch offenbar
verfehlt.
Zur Zeit des Unfalls stand an dieser Einmünd-
ungsstelle die vorhandene Signalisation mit der gesetz-
lichen Regelung
durchaus im Einklang, und der Be-
schwerdeführer
hatte sich daran zu halten, also das Vor-
trittsrecht der auf der Kantonsstrasse daherkommenden
Fahrzeuge -sowohl von rechts als von links -zu
respektieren. Das hat er nun dem Beeli gegenüber nicht
getan. Zwar setzte er die Geschwindigkeit korrekt auf
unter 20 km herab, fuhr aber mit seinem Wagen mindestens
I
J
I
I
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 54. 345
2,50 m über die (ideelle) Verbindungslinie des nördlichen
Strassenrandes
der Kantonsstrasse in die Fahrbahn des
Beeli hinein, ohne sich an dieser Linie zuvor nach links
orientiert zu haben, ob kein Fahrzeug daherkomme. Dies
war Pflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 MFG,
nicht aber des vortritts berechtigten Beeli, angesichts des
vorschriftswidrig
auftauchenden Hindernisses sich recht-
zeitig schlüssig zu werden, ob er links ausweichend noch
vor Meier durchschlüpfen könne oder das Umfahrungs-
manöver rechts versuchen solle. Wenn Beeli an dieser
Stelle nicht dicht am rechten Strassenrande, sondern
mehr auf der Strassenmitte fuhr, so war das nur vernünftig,
da er so von einem von der Rapperswilerstrasse her
einfahrenden Führer früher gesehen werden und auch
selber diesen früher sehen konnte. Die Bemerkung des
Beschwerdeverfassers, wäre Beeli
korrekt rechts gefahren,
so
hätte er sein Auto nicht herumreissen müssen, sondern
geradeaus
und um den Wegweiser herum weiterfahren
können,
trifft gänzlich daneben; der Wagen des Be-
schwerdeführers
versperrte die äusserste rechte Fahrbahn
der Kantonsstrasse erst recht, Beeli hätte auch hier
fahrend nur mit einem scharfen Rechtsausbiegen hinter
Meier durchkommen können, wozu er als Vortritts-
berechtigter nicht verpflichtet war; und davon, dass
Beeli
etwa sowieso rechts vom Wegweiser hätte vorbei-
fahren müssen,
ist keine Rede, da dieser keinen Kreisel-
verkehrspfeil aufweist
und deutlich jenseits der genannten
Randlinie der Kantonsstrasse liegt.
Da der Kassationshof an die Gesetzesanwendung des
kantonalen Gerichts nicht gebunden ist, hindert ihn
nichts, auf Grund des im vorinstanzlichen Urteil gegebenen
Tatbestandes die Verurteilung auf den Boden des Art 27
MFG (bezw. Art. 6 BRB) zu stellen und in diesem Sinne
zu bestätigen.
Mit der Feststellung des Vortrittsrechts des Beeli ist
nichts über die Frage gesagt, ob er nicht trotzdem gemäss
Art. 27 MFG auf die Einmündung zu hätte verlangsamen
sollen, was jedoch hier dahingestellt bleiben kann, da
seine Verurteilung nicht angefochten ist.
Demnach erkennt der Ka8sationshof ;
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.
)
PE.RSONENVERZEIOHNIS.
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite.
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Aadorf, Bürgerverwaltung c. Oswald
Aarau, Grundbuchamt
c. Frei. . . .
Aarberg, Gerichtspräsident c.
Haas .
Aargau, Anklagekammer c. Gantenbein-Müller
- -
c. Metzger. . . . . . . .
-, Kanton (Staat) c. Göldi-Frei
--c. Solothurn, Kanton .
-, Militärdirektion c. Ernst
-, Obergericht c. Burg . .
--c. Hochstrasser-Kym .
-c. Huber gesch. Huber
- -c. Imhof-DalCorso
--c.Isler .
--co Jegge ....
- -c. Junker . .
- -c. Klauenbösch
--co Meier ..
--c. --Marti
--co Müller
--:-c. Rodel' .
-
c. Rudolf .
- -c.
Schaffner
--c.-...
--c. Siegrist .
--c. Winter .
-, Regierungsrat c. Bözen, Ortsbürgerge-
meinde
.......... .
-
c. Bretscher Erbengem. . .
- -c.
Dürrenmatt gesch. Frick
- -c. Gantenbein-Müller . . .
Datum
- März
- März
- Juni
- Januar
- Juni
6.0kt.
- Mai
- Juli
- Sept.
- Mai
- Mai
- Juli
- Januar
6.0kt.
- Febr.
- März
- März
- Dez.
- März
- Dez.
- Juli
- Dez.
- März
- Nov.
- Mai
- April
- Mai
- Juni
Seite