Art. 75 lit. b VV zum MFG; duty to signal a change of direction and its scope at a railway crossing with open barriers. The indication of a turn is required as a rule irrespective of whether other road users are visibly interested, because the driver cannot safely determine the significance of the maneuver for persons before or behind him. By contrast, where a road crosses a railway line equipped with barriers, the railway cannot invoke this provision against motor vehicle drivers so as to make its own maneuvering vehicles beneficiaries of the signal duty; if the railway leaves the barriers open, it must itself take all measures necessary to prevent a collision (consid. 1-3).
Zusammenstösse mit den bereits im Überschreiten der Übergangsstelle begriffenen Personen vermieden werden können. Mit einer derart gemässigten Geschwindigkeit darf der Fussgänger bei der Überlegung, ob er angesichts des sich nähernden Autos noch den Streifen betreten dürfe, rechnen. Diese Vorsichtsmassnahme hat der Beschwerde- führer ausser Acht gelassen, als er mit 60 km an den Sicherheitsstreifen heranfuhr. Dabei hätte er umso eher Anlass zur Vorsicht gehabt, als er die Fussgängerin Müller auf eine Distanz von 100 m bemerkt hatte, womit -auch wenn sich jene noch nicht auf dem Streifen befand - die Möglichkeit bereits näher rückte, dass jemand den Fussgängerstreifen vor seinem Herankommen betreten und ihn zur Gewährung des Vortrittsrechts verpflichten könnte. Auf alle FäHe hätte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Fussgängerstreifen im Auge be- halten müssen, um sich in jedem Momente zu vergewissern, ob die Fahrbahn, auf welche allfällige Passanten ein V or- recht hatten, für ihn frei sei. In dieser Beziehung hat es der Beschwerdeführer an der pflichtgemässen Aufmerk- samkeit fehlen lassen. Über das Strafrnass hat sich der Kassationshof nicht auszusprechen, da der Beschwerdeführer wegen fahrlässi- ger Tötung verurteilt worden ist und infolgedessen für die Bemessung der Strafe kantonales Recht den Ausschlag gibt (Art. 65 Abs. 4 MFG). DemMch erkennt der Kassationshof; Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13.
Eisenbahnbetriebsgefährdung gemäss Art. 67 rev. BStR und den Willi Flückiger des gleichen Delikts, sowie der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG schuldig. Gartenmann wurde zU einer Geldbusse von Fr. 30.-und Flückiger zu einer solchen von Fr. 20.- verurteilt. Den Erwägungen des Urteils ist zu entnehmen: Gartenmann hätte sich nach dem Rangierreglement der SBB vor dem fraglichen Manöver darüber vergewissern sollen, dass der zu kreuzende Bahnübergang abgeschlossen oder doch bewacht sei. Durch Unterlassen dieser Vor- sichtsmassnahme habe er den Zusammenstoss schuldhaft herbeigeführt und damit den Tatbestand der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung erfüllt. Aber auch Flückiger sei mitschuldig. Er habe, als er in der Richtung der Bahnlinie von den Strebelwerken herkam, das von ihm beabsichtigte Abbiegen über den Bahnübergang nicht mit dem Richtungszeiger angekündigt, weshalb Gartenmann und der Arbeiter der Strebelwerke glaubten, er werde auf der Strasse der Bahnlinie entlang weiterfahren und den Bahnübergang nicht benützen. Hätte er den Rich- tungszeiger betätigt, wozu er nach Art. 75 lit. b der VV zum MFG verpflichtet gewesen wäre, so hätten die am Manöver Beteiligten sich rechtzeitig darauf einstellen und ihr Gefährt zum Stehen bringen können. Flückiger sei somit gleichfalls wegen fahrlässiger Eisenbahngefährdung und zudem wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG zu bestrafen. Flückiger appellierte gegen seine Verurteilung an das aargauische Obergericht. Er bestritt, dass er vor der Abzweigung über den Bahnübergang den Richtungszeiger hätte stellen müssen. Die Strasse sei frei gewesen. Auf einen allfalligen Verkehr auf den Bahngeleisen habe er nicht achten müssen, nachdem die Barrieren offen waren. Das Obergericht hat am 9. September 1938 die Appella- tion abgewiesen und sich den Erwägungen des Bezirks- gerichts angeschlossen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeits- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13.
beschwerde des Flückiger. Er behauptet wieder, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Richtungszeiger zu stellen. in Erwägung:
benützer im Sinn von Art. 75 lit. b gelten mit der Wirkung, dass ihnen die Führer der Motorfahrzeuge durch entspre- chendes Zeichen Auskunft über ihre Fahrrichtung zu geben hättnn. Die SBB scheinen selber dieser Auffassung zu sein, indem sie in ihr Rangierreglement eine Vorschrift aufgenommen haben, wonach hier der Traktor mit dem Güterwagen die Kreuzung erst hätte überqueren dürfen, nachdem sich Gartenmann wenn nicht über die Schlies- sung, so doch über die Bewachung des Übergangs ver- gewissert hatte. Bestand aber im Verhältnis zu den SBB keine Pflicht des Beschwerdeführers, den Richtungs- zeiger zu betätigen, so kann er auch nicht wegen fahr- lässiger Bahnbetriebsgefährdung verurteilt werden. 3. - Trotz der hieraus sich ergebenden Änderung des angefochtenen Schuldspruchs erscheint die Busse von Fr. 20.-nicht als übersetzt. erkannt : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Rekurrent von der Anklage der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 67 rev. BStR freigespro- chen und bloss der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b VV zum MFG schuldig erklärt wird; die verhängte Busse von Fr. 20.-bleibt bestehen. IMPRIMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE. A. STAATSRECHT D R 0 IT PUB LI C
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 14. Arret du 2 juin 1939 dans Ia cause Assoeiation fribourgooise des agents iunnobiliers contre Conseil d 'Etat du eanton de Fribourg. RegZementation cantonale Wu courtage immobilier.