Art. 3 Ziff. 1, Art. 101, Art. 148, Art. 223 MStrG; jurisdiction of military courts over a civilian who publicly insults active-duty military personnel. During active service, civilians are subject to military criminal law if the Federal Council has ordered subjection. Personal insults devoid of any nexus to official status are excluded from Art. 148 MStrG, but may fall under Art. 101 MStrG if committed publicly against soldiers in active service. The concept of publicity is satisfied in a restaurant or other publicly accessible premises; no additional unexpressed requirement of disturbance of military discipline may be read into the clear statutory offense.
252 Staatsrecht. berichtigt, nicht aber ein Steuerprivileg anerkannt werden sollte). Aus dem historischen Teil der Hauptantwort und den dazu gehörenden Belegen, insbesondere dem Formular des Tavernenbriefes, ergibt sich, dass ein Steuerprivileg nicht zum Inhalt des ehehaften Tavernenrechts gehört. Auch 47, Ziff. I des WG von 1888 hat diesen Sachverhalt nicht grundsätzlich verändert. Die teilweise Entlastung von der W A, die darin den Inhabern von auf 20 Jahre erteilten Tavernenrechten eingeräumt wird (bis zum Ablauf der 20 Jahre), erklärt sich zwanglos daraus, dass diese Inhaber für ihre Tavernenrechte ausser der W A noch Konzessionsgebühren bezahlt hatten, als die im Kanton Zürich 1865 eingeführte Gewerbefreiheit schon bestand. Die AnrechnWlg dieser Leistung auf die W A, also eine teilweise Entlastung von der W A, erwies sich daher als ein Gebot der Billigkeit, als man sich davon Rechenschaft gab, dass Konzessionsgebühren unter der Gewerbefreiheit unzulässig seien. Der zürcherische Gesetz- geber wollte dann den zeitlich unbeschränkten Ehehaften die gleiche Vergünstigung -siehe BGE 48 I S. 416 Mitte und Amtsblatt 1884 S. 485 unten -einräumen, aber nicht ein bisher nicht bestehendes Steuerprivileg schaffen. Da es sich dabei demnach um eine, zunächst ' auf beschränkte Dauer und für die Folgezeit auf Zusehen hin gewährte, Vergünstigung gehandelt hat, steht der Aufhebung der Entlastung für die Zukunft auch 114, Abs. 2 WG nicht entgegen. 4. - Der Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 4 BV ist nicht näher substanziert worden. Es könnte sich nur fragen, ob eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu erblicken sei, dass bei der Erhebung der W A keine Rück- sicht darauf genommen wird, dass das Wirtschaftsge- werbe von den Ehehaften auf Grund von Privatrechten, von den übrigen Betriebsinhabern nach Gewerbefreiheit ausgeübt wird. Dass Wirtschaftsbetriebe ohne Verstoss gegen Art. 4 BV Sondergewerbesteuern unterworfen Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 44. 253 werden können, bedarf keiner Begründung. Es fragt sich nur, ob im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung den auf Privatrecht beruhenden Betrieben eine teilweise Entlastung gewährt werden müsse. Der Kanton Zürich hat ihnen aber seit Einführung der Gewerbefreiheit gewisse Vorteile eingeräumt, und es kann nicht gesagt werden, dass auf Grund der geschichtlichen Entwicklung solche Vorteile auch weiterhin zugestanden werden müss- ten. -Im Jahre 1922 war es vielleicht anders. Damals glaubte man noch mit der Auferlegung einer Sonder- steuer die Zahl der auf Grund der Gewerbefreiheit be- triebenen Wirtschaften herunterdrücken zu können. Der Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich dieses Mittel als untauglich erwiesen hat. Die W A kann über- haupt nicht so hoch gehalten werden, dass sie prohibitiv wirkt. Daher ist nichts mehr dagegen einzuwenden, dass der Regierungsrat dazu übergeht, Wirtschaftsbetriebe einer einheitlichen Abgabe zu unterwerfen. Ein hinreichen- der Grund für eine Unterscheidung liegt heute nicht mehr vor. V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILlTÄRGERIOHTSBARKEIT CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES 44. UI1eiI. vom 20. Dezember 1940 i. S. Glans gegen TerritoriaIgeriebt 3 B. Zuständigkeit der Militärgerichte zur Strafverfolgung gegen- über Zivilpersonen, die sich der Beschimpfung von Militär- personen schuldig machen. Competence des tribunauxmiIitaires pour connaitre da l'aetion penale ilitentee au civil qui a injurieun miIitaire. Competenza dei tribunali iniIitari per conoscere. dell'azione penale prornossa contra un civile ehe ha ingiuriato un militare.
A. -Am Abend des 9. August 1940 begaben sich etwa 15 Offiziere des Grenz. Sich. Det. Engadin, welche den Abschied beurlaubter Kameraden feierten, in Be- gleitung von Damen in das Restaurant des Hotels Bigler in Schuls. Dort soll sich folgendes zugetragen haben: Der Rekurrent Glaus, der im Hotel Bigler in den Ferien weilte, setzte sich ungebeten an den Tisch, an dem sich zwei Offiziere, Lieutenant Hans Gschwind und ein Kame- rad, mit Dame niedergelassen hatten, und begann ein Gespräch mit dem ihm nicht bekannten Lt. Gschwind. Als die Rede dabei auf den Architekten Otto Gschwind in Zürich kam, bezeichnete der Rekurrent, der zuge standenermassen angetrunken war, jenen als den grössten Gauner und Halunken, der in der Stadt Zürich herum- laufe . Lt. Gschwind stellte sich als Sohn des Architekten Gschwind vor, worauf der Rekurrent erwiderte: Dann sind Sie der grösste Gauner von Geburt an . Auf Ersu- chen von Lt. Gschwind verliess der Rekurrent dessen Tisch, wandte sich aber wenig später an einen andern Offizier, Lt. Trümpy, und nannte ihn einen besoffenen Schweinehund I). Darauf konnten der Wirt und die Offiziere den Rekurrenten zum Verlassen des Lokals bewegen. B. -Auf Grund einer StrafanZeige des Lt. Gschwind und von Erhebungen der HeerespoIizei wies das Territorial- kommando 12 und später das eidgenössische Militär- departement den Untersuchungsrichter des Territorial- gerichts 3 B an, die Voruntersuchung durchzuführen. Nach deren Abschluss gingen die Akten am 7. Oktober an den Auditor des Territorialgerichts 3 B. Dieser hatte Bedenken wegen der Zuständigkeit der Militärgerichte. Der Armeeauditor, dem er den Fall unterbreitete, bejahte indessen durch Schreiben vom 14. Oktober die Zustän- digkeit mit der Begründung, die Voraussetzungen von Art. 101 MStrG seien erfüllt, die Einschränkung von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 9 gelte nicht bei der öifentlichen Beschim- pfung im Aktivdienst . stehender Militärpersonen. Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. N° 44. 255 a. -Am 29. November 1940 hat Glaus beim Bundes- gericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG erhoben mit dem Antrag, es sei die Unzuständig- keit der militärischen Gerichte zur Beurteilung des dem Rekurrenten zur Last gelegten Vergehens auszusprechen und die gegen ihn angehobene militärgerichtliche Unter suchung daher einzustellen. Zur Begründung wird aus- geführt: Eine militärgerichtliche Verfolgung des Rekurrenten wegen Beschimpfung gemäss Art. 148 MStrG komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. I MStrG (Ehrverletzung gegenüber einer Militärperson mit Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit) zweifel- los nicht gegeben seien. Aber auch Art. 101 scheide aus. Er erfasse nicht jede öffentliche Beschimpfung, die ja an sich auch unter Art. 148 falle, sondern nachdem Zusammenhang nur die Fälle, wo die Beschimpfung als Vergehen gegen die Landesverteidigung und Wehrkraft des Landes (Marginale zu Art. 86-108), Störung der militärischen Sicherheit (Marginale zu Art. 98-J08) erscheine. Dazu würde gehören, dass sich der Beleidiger an eine grössere Öffentlichkeit gewendet habe in einer Weise, die geeignet war, die militärische Disziplin zu gefährden. Im vorliegenden Falle treffe dies nicht zu. D. -Der Auditor des Territorialgerichts 3 B hat sich eines Antrages enthalten. Die Stellung von Art. 101 im Gesetz lasse darauf schliessen, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der öffentlichen Beschimpfung gleichzeitig eine Untergrabung der militärischen Disziplin erforderlich sei, wovon im vorliegenden Falle nicht wohl gesprochen werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Staat .. recht. Das Bundesgericht hat ausgesprochen, dass auch der Angeschuldigte, legitimiert sei, dem Kompetenzkonflikt. zu erheben (BGE '61 I S. H9 ff.), und zwar könne er Ihn geltend machen während des militärgerichtlichen Unter- suchungsverfahrens oder in dem Zwischenstadium zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor Militär- gericht, nicht aber in einem späteren Stadium des Ver- fahrens (BGE 66 I S. 62). Auf die vorliegende, schon während der Untersuchung eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. -Nach Art. 3 Ziff. I MStrG unterstehen im Falle aktiven Dienstes dem Militärstrafrecht, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, Zivilpersonen, die sich schuldig machen ( einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98 bis 108) oder einer ( Ehrverletzung gegenüber einer im Dienst befindlichen Pnrson mit Bezu.g auf ihre dienstliche Stellung oder TätigkeIt (Art. 145 bIS 148). Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 29. August 1939 (GS S. 748) die Unterstellung der Zivilpersonen für die in Art. 3. Ziff. 1 genannten Handlungen beschlossen. Der Rekurrent untersteht daher dem Militärstrafrecht und damit auch der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art. 218 MStrG), wenn die ihm nach den militärgerichtlichen Untersuchungsakten zur Last gelegten Handlungen den Tatbestand von Art. 148 in Verbindung mit Art. 3 Ziff. 1 oder von Art. 101 MStrG erfüllen. 3. -Die Äusserungen, die der Rekurrent nach dem Ergebnis der militärgerichtlichen Voruntersuchung den Offizieren Lt. Gschwind und Lt. Trümpy gegenüber getan haben soll, sind zweifellos Beschimpfungen im Sinne von Art. 101 und 148 MStrG. a) Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 148 ka eine Zivilperson indessen nur bestraft werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 9 erfüllt sind. Das trifft hier nicht zu. Denn die Äusserungen des Rekur- renten hatten keinen Bezug auf die dienstliche Stellung oder Tätigkeit der in ilirer Ehre angegriffenen Offiziere, Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 44. 257 sondern sind als rein persönliche Beschimpfungen zu betrachten. b) Fraglich kann daher nur sein, ob die Handlungen des Rekurrenten den Tatbestand von Art. 101 erfüllen. Dass die beleidigten Offiziere im aktiven Dienst standen, hat der Rekurrent mit Recht nicht in Zweifel gezogen. Im aktiven Dienst stehend sind Militärpersonen zu be- trachten während der ganzen Zeit, für die sie zum Aktiv- dienst aufgeboten und deshalb zum Tragen der Uniform berechtigt und verpflichtet sind; ob sie mit dienstlichen Obliegenheiten beschäftigt sind oder Freizeit haben, ist gleichgültig. Ebenso ist das Erfordernis der Öffentlichkeit im vor- liegenden Falle zu bejahen, da der Rekurrent die beiden Offiziere in einem Restaurant, das heisst in einem öffent- lichen, jedermann zugänglichen Raume beschimpft hat (ebenso unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. September 1940 i. S. Territorialkommando 11 gegen den Gerichtspräsidenten von Thun). Freilich steht die Bestimmung im Abschnitt des Geset- zes, der von den ( Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes handelt, und unter dem Marginal Störung der militärischen Sicherheit , Daraus und aus der Unterscheidung von den Ehrver- letzungen (Art. 145-148 ) folgt indessen nur, dass dieser qualifizierte Ehrverletzungstatbestand vorwiegend im In- teresse der Armee aufgestellt ist, der die Landesverteidi- gung obliegt und deren Ansehen durch die öffentliche Beschimpfung ilirer Angehörigen gefahrdet wird. Es darf daraus nicht ein weiteres Tatbestandsmerkmal hergeleitet werden, das in dem klar umschriebenen Straf tatbestand nicht enthalten ist, und damit dessen Bedeutung abge- schwächt werden. Höchstens lässt sich die Auffassung vertreten, dass mit Rücksicht hierauf das Erfordernis der Öffentlichkeit einschränkend auszulegen sei. Im vor- liegenden Falle sind jedoch die Beschimpfungen geäussert worden in einem öffentlichen, jedermann zugänglichen AB 66 I -1940
Raume, in dem sich eine grössere Zahl von Militär- und Zivilpersonen aufhielt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 45. Urteil vom 15. November 1940 i. S. Polizei-und SanitätsdJrektJon und GeseUschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen gegen Bezirksrichter Unter-Klettgau. Legitimation zur staatsrechaicMn Beschwerde. Behörden und der Staat als Hüter allgnmeiner öffentlichen Inte- ressen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden, die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen sind (Erw. 3). Legitimation von Berufsverbänden zur Wahrung der rechtlichen (Bernis-) Interessen ihrer Mitglieder, ferner zur Anfechtung von Polizeibewilligungen für die Berufsausübung. Die Legiti- mation besteht nicht gegenüber einem Urteil, wodurch jemand von der Anklage der patentlosen Ausübung eines patent- pflichtigen Berufs freigesprochen wird, wenn der Verband oder seine Mitglieder aus dem Gegenstand der Anklage keine Schadenersatz-oder andere privatrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten herleiten. (Jualitl pour agir par la vme de recours de droit public. Les autoriws ou l'Etat, en tant qu'ils sont preposes a la sauve- garde des interets publics, n'ont pas qualite pour attaquer les decisions prises 8. l'encontre de l'Etat considere comme titu- laire de la puissance publique (consid. 3). Qualiw des associations professionnelles pour agir afin de proteger les interets juridiques de leurs membres touchant la profession en particulier. Le syndicat n'a pas qualiM pour recourir contre le jugement qui acquitte un tiers poursuivi pour avoir exerce sans patente une profession soumise 8. l'autorisation ; il en est ainsi, du moins, lorsque le syndicat ou ses membres ne deduisent pas du pretendu delit le droit a des dommages-interets ou d'autres droits prives. Qualitd per agire mediante NcorSO di diritto pubblico. Le autorit8. 0 10 Stato, in quanto preposti alla salvaguardia degli interessi pubblici, non hanno qualit8. per impugnare le deci- sioni prese contro 10 Stato oonsiderato come titolare dei poteri pubbIici (consid. 3). Organisation der Bumlesrechtspflege. No 45.
Qualita delle associazioni professionali per agire a tutela degli interessi giuridici professionaIi dei loro membri. Il sindacato non ha qualita per ricorrere contro la sentenza ehe assolve un terzo perseguito per esercizio senza patente di una professione soggetta a patente ; cio almeno nel caso in cui i1 sindacato 0 i suoi membri non deducono dal preteso delitto il diritto di risarcimento dei danni 0 altri diritti. A . ....:..... Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 1856 bestimmt in: 12. Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben, ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft und patentiert zu sein. J) 15. In der Regel werden nur folgene Patente ausge- stellt: a-e) '" f) für Ausübung der Zahnheilkunde.