Federal Act of 22 June 1875 on expenses for the maintenance and burial of poor persons from other cantons; applicability to Swiss citizens domiciled in another canton. For Confederates established in a canton, the obligations of the canton of domicile are not governed by the 1875 Act, but by the principles deriving from Art. 45(3) BV (consid. 1).
weitergehende Bedeutung kommt aber der Entscheidung, die in dem streitigen zürcherischen ModerationsverfalITen ergehen wird, nicht zu. Auch die Feststellung, dass das zürcherische Anwaltsrecht Honorarabreden nicht zulasse, die zu einer den Tarif überschreitenden Vergütung führen würden, bildet nur ein Motiv dafür, warum trotz der Anrufung einer solchen Abrede auf die Prüfung der Tarifmässigkeit der Rechnung einzutreten sei. Es liegt darin nicht eine Ungültigerklärung der Abrede selbst, die den ordentlichen Richter zu binden vermöchte, wenn der Rekurrent sich mit dem Ergebnis der Moderation nicht abfinden und den Versuch unternehmen will, einen der Vereinbarung entsprechenden höheren Anspruch im Zivilprozess einzuklagen, weder nach der Richtung, ob der zürcherischen Gebührenordnung wirklich jene Trag- weite zukomme, noch nach der anderen, ob eine solche kantonale Ordnung die zivilrechtliche Ungültigkeit abwei- chender Vereinbarungen nach Art. 20 OR nach sich zu ziehen vermöge. Art. 59 BV, den der Rekurrent in diesem Zusammenhang allein als angeblich verletzt bezeichnet, trifft überdies augenscheinlich nicht zu. Denn er schützt lediglich den Schuldner dagegen, dass er für eine persön- liche Ansprache bei einem anderen Richter als demjenigen seines Wohnsitzes belangt wird. Im Prozess um ein angeb- lich geschuldetes höheres vereinbartes Honorar wäre aber der Rekurrent Gläubiger und Kläger, nicht Beklagter. 4. -Zur Festsetzung der Honoraransätze für die Verrichtungen des Rekurrenten, die sich auf das Verfahren vor Amtsgericht Dorneck-Thierstein bezogen, sind aller- dings die zürcherischen Moderationsbehörden nicht zu- ständig. Nach der Begründung des angefochtenen Ent- scheides ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich die Überprüfung auch auf diesen Teil der RecIinung erstrecken soll. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 9. 61 VII. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRGERICHTSBARKElT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES 9. Urteil vom 2. Februar 1940 i. S. Brieler gegen Organe der Militärgeriehtsbarkeit. Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG kann nur bis zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben werden. Le conflit de competence prevu a l'art. 223 CPM ne peut etre porte devant le Tribunal federal que jusqu'a l'ouverture des debats devant le Tribunal de division. Il conflitto di competenza a'sensi delI'art. 223 CPM puo essere sottoposto al Tribunale federale soltanto sino aU'apertura deI dibattimento davanti al Tribunale di divisione. Durch Urteil des Divisionsgerichts 4: vom 24. November 1939 ist Josef Briefer wegen übler Nachrede gegenüber einem militärischen Vorgesetzten zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden. In der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht hatte der amtliche Verteidiger die Kompetenz der Militär- gerichtsbarkeit bestritten. Gegen das Urteil des Divisions- gerichts vom 24. November hat er sofort die Kassations- beschwerde angemeldet. Das Militärkassationsgericht hat die Beschwerde am 29. Dezember 1939 abgewiesen. Am 8. Dezember hat der amtliche Verteidiger beim Bundesgericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG erhoben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- treten in Erwägung:
62 Staatsrecht. Im Falle Hagenbuch, BGE 61 I S. 113, hat das Bundes- gericht ausgesprochen, dass auch der Angeschuldigte legi- timiert sei, den Kompetenzkonflikt zu erheben. Die Frage ist aber, ob er dies nur bis zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht tun kann, oder auch noch in einem spätem Stadium des Verfahrens, speziell nach Erlass des Urteils des Divisionsgerichts, wie es im vorliegenden Fall geschah. Diese Frage konnte im Falle Hagenbuch (S. 122 . unter c) oHengelassen werden. 2. Aus der Gestaltung des MilitärstraIprozesses muss der Schluss gezogen . werden, dass der Beschuldigte die Zuständigkeit des Militärrichters im Wege der Kompetenz- konfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG nur bis zur Hauptverhandlung anfechten kann. Das militärgericht- liche Verfahren ist auf tunlichste Beschleunigung angelegt. Es soll so rasch als möglich seinen Abschluss in einem rechtskräftigen Urteil und in dessen Vollzug finden. Deshalb beträgt die Kassationsirist nur 24 Stunden seit der mündlichen Eröffnung des Urteils (Art. 189 MiIStrGO) und ist das rechtskräftig gewordene Urteil sofort zu voll:- ziehen (Art. 206). Damit liesse sich nicht in Einklang bringen, dass der Verurteilte, der vor dem Militärgericht und eventuell vor dem Kassationsgericht die Zuständig- keit ohne Erfolg bestritten hat, dann noch beim Bundes- gericht das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechten könnte, das nicht einmal an eine Frist gebunden ist. Er kann den Kompetenzkonflikt während der Untersuchung geltend machen und in dem Zwischenstadium zwischen Klageerhebung und Hauptverhandlung (Art. 123). Er muss sich aber bis dahin entscheiden, ob er die Bestrei- tung der militärischen Jurisdiktionsgewalt im gericht- lichen oder im Konfliktsverfahren verfolgen will (KmOH- HOFER: Der Kompetenzkonflikt zwischen militärischer und bürgerlicher Gerichtsbarkeit in Schweiz. Zschr. f. Strafrecht 46 (1932), S. 36 H.). Die Konfliktsbeschwerde des Briefer, die erst nach der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben worden ist, ist deshalb unzulässig. Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 10. VIII. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
decembre 1937. TI y travaille en qualite d'ouvrier de -campagne. Le 6 decembre 1939, souffrant de maux de pieds, il s'est presente au Bureau de I'Assistance publique medicale pour se faire soigner. On lui remit alors un bulletin de transport pour Beme ainsi qu'une declaration du Dr Sarasin de Geneve demandant son admission a l'Höpital de Berne, lequel fut avise en meme temps par telephone. Gretz fut admis a l'Höpital Lory aux frais de l' Assistance publique du Canton de Beme. Le Canton de Beme n'ayant pu obtenir du Canton de Geneve le remboursement des frais d'hospitalisation, les deuxEtats sont oonvenus de porter le difierend devant le Tribunal federal.