Art. 41 ff. OR; international private law in tort; chauffeur liability; adequate causation and predisposition: A non-owner chauffeur who causes a road accident is liable under the general rules on unlawful acts, not under the special holder-based motor vehicle regime. In cross-border torts, the applicable law is that of the place where the damage occurred. A causal chain remains legally relevant where the accident injuries were serious and the subsequent fatal complication, though unusual, lies within the range of foreseeable life experience; a particular predisposition of the victim does not in itself break adequate causation. Any disproportion may, where warranted, be addressed through mitigation under Arts. 43 and 44 OR.
(Vorlage an da,s eidg. Justiz-und Polizeidepartement), trug den Einwänden Rechnung und ordnete für die Genossenschaft die Verantwortlichkeit in einer gesonderten Bestimmung, mit Beschränkung auf die Verwaltungs- und Kontrollorgane, also ohne die Gründer einzubeziehen. Dementsprechend wurde auch nur für die Haftung der Organe eine besondere Verjährung vorgesehen (Art. 906 u. 908). Diese Ordnung ging sachlich unverändert in den dritten Entwurf, vom Februar 1928, über und wurde von den eidg. Räten ebenso unverändert angenommen, wobei der deutsche Berichterstatter im Nationalrat aus- drücklich bemerkte, dass für die Gründerhaftung beson- dere Vorschriften nicht bestehen (Sten. Bulletin, Ständerat 1932 S. 122, Nationalrat 1934 S. 200). In der endgültigen Fassung, welche der heutige Art. 916 offenbar bei der redaktionellen Bereinigung erhalten hat, sind als ver- antwortlich alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren genannt, im übrigen stimmt die Regelung, auch hin- sichtlich der Verjährung, mit dem Entwurf überein. Die Verjährung der Ansprüche aus Gründerhaftung hat somit durch die Revision des OR keine Änderung erfahren. Die Verjährungsfrist ist nach neuem wie nach altem Recht die einjährige des Art. 60 OR, sodass eine nach Art. 49 SchlT z. ZGB zu lösende Kollision nicht besteht. Nach der gemäss Art. 81 OG verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war die Klägerin im Zeitpunkt der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1936 über sämtliche Vorgänge orientiert, für die sie die Beklagten allenfalls als Gründer haftbar machen konnte. Da die Verjährung in anderer Weise nicht unterbrochen worden ist, hätte deshalb die Klage spätestens am 11. Oktober 1937 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah das aber erstinl März 1938. Soweit der Klägerin Anspruche gegen die Beklagten aus Gründerhaftung zugestanden hätten, sind sie demnach verjährt. b) Z um weitaus grössern Teile werden die Haftungs- Obligatiollcnrecht. N0 37. 16.; ansprüche mit Pflichtverletzungen begründet, welche die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vor- standes der Genossenschaft begangen haben sollen. Als Vorstandsmitglieder wnren sie Organe der Genossenschaft.. Die Organhaftung ist eine Haftung aus Vertrag, denn die Organe stehen zur Genossenschaft in einem vertrag- lichen oder vertragsähnJichen Verhältnis. Für solche Ansprüche galt daher nach aOR mangels anderer gesetz- licher Bestimmung die zehnjährige Verjährung des Art. 127, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dem- gegenüber bestimmt das rev. OR in Art. 919, dass Haf- tungsansprüche gegen Genossenschaftsorgane in fünf Jah- ren verjähren, beginnend mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber in zehn Jahren von der schädigenden Handlung an gerechnet. Da die vorliegenden Ansprüche frühestens inl Herbst 1935 entstanden sind, war ihre Verjährung nach aOR beinl Inkrafttreten des neuen noch nicht abgeschlossen. Infolgedessen kommt die Kollisionsnorm des Art. 49 Abs. I SchlT z. ZGB zur A.nwendung. Darnach gilt als Verjährungsfrist grundsätzlich die neue fünf jährige, mit Anrechnung des unter dem alten Recht verflossenen Zeitraumes, doch müssen mindestens zwei Jahre unter dem neuen Recht abgelaufen sein. Hier sind aber bis zur Klageerhebung weder insgesamt fünf Jahre von der Fälligkeit der Forderungen an, noch auch zwei Jahre vom Inkrafttreten des rev. OR an verstrichen. Eine Verjährung ist somit bei den auf Organhaftung gestützten Ansprüchen nicht eingetreten. 37. Unell der I. Zivilabteßung vom 30. Oktober 1940 i. S. Müller gegen Mau und Konsorten. Haftung aus unerlaubter Handlung. Internationaks Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes: Massgebend ist das Recht am Orte der Schadenszufügung (Erw. 1).
166 Ohligationenreeht. No 37. Unerlaubte Handl-hng : Der Chauffeur, der nicht Halter ist haftet nach. Art. 41 .ff. R, nicht nach MFG. (Erw. 2). ' Wlderrechthl?hkmt und. Verschulden, liegend in der Nicht- beachtung der Stra8sewngnale. Bedeutung des Abweichens derselben von den amtlichen Vorschriften (Erw. 3). Kausalzusammenhang: Prädisposition und Adäquanz (Erw. 4). Responsabilite a raison d'actes illicites; Droit innrnatinal. Reche.rche ,du droit applicable : Est applicable le ?r )I.t en vlgueur au heu ?u le dommage a eM cause (consid. I). Acte illw'/,te :Le chauffeur qUl n'est pas en meme temps detenteur repond an vertu des art. 41 88. CO et non pas selon les regles de la LA (consid. 2). A ;,te illicite et faute cönsnitues par l'inobservation de signaux routiers. Consequence du falt que ceux-ci ne sont pas conformes aux. prescriptions reglementaires (consid. 3). Causal",te adequate : Importanee de la predispositiona une maladie (consid. 4). Responsabilitd per atti illeciti. Diritto intenio .: I?e.tenaznone deI diritto applicabile: torna apphcablle 11 dmtto m vigore nel luogo ove il daIUlO e stato causato (consid. 1). Atta ilnita : TI conducente ehe non e detentore risponde in virtu degh. art. 41 e seg. CO e non delle norme delIa LCAV (consid. 2). IlllCnita e colpa consisnti nell'inosservanza di segnali stradak Conseguenza, se esSl non sono conformi alle prescrizioni regolamentari (consid. 3). Nessocuusale adeguata : Predisposizione ad unamalattia (consid. 4). AUs dem Tatbestand: Die Gattin und Mutter der Kläger, Frau Louise Marx- Willer, wohnhaft in Fegersheim im Elsass, nahm am 24. Juli 1938 an einer Gesellschaftsfahrt teil, die von einer im Elsass niedergelassenen Autotransportfirma ausgeführt wurde. Der Beklagte war Führer des Wagens, in dem sich Frau Marx befand. In Therwil (Baselland) stiess der Wagen des Beklagten auf einem unbewachten Bahnübergang mit einem Motor- wagen der Birsigtalbahn ZUSaIDInen. Autocar und Bahn- wagen wurden erheblich beschädigt und verschiedene Insassen des Autocars erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen. Zu den Opfern gehörte auch Frau Marx, welche schwere Verletzungen an den Unter-und Ober- schenkeln, sowie an der Hüfte davontrug. Im Laufe der Spitalbehandlung im Bürgerspital Basel erkrankte sie an einer Angina, der sie am 8. September 1938 erlag. Obligationenrecht. No 3i.
Der Ehemann und die beiden minderjährigen Söhne der Verstorbenen belangten den Chauffeur auf Ersatz ihres Versorgerschadens. Der Beklagte bestritt seine Ersatz- pflicht wegen Fehlens eines Verschuldens und eines rechtserheblichen Kausalzusammenhanges. Das Bundesgericht bejaht die Ersatzpflicht. Aus den Erwägungen:
Recht anzuwenden, und zwar entscheidet dieses nicht nur über die Frage" ob überhaupt ein haftungsbegrÜlldender Tatbestand vorliege, sondern auch über die näheren Voraussetzungen der Haftung, wie z. B. das Verschulden, über Art und Umfang des Schadenersatzes, über den Zu- spruch einer Genugtuungssumme und dergl. (vgl. ÜFTIN- GER, Schweiz. Haftpflichtrecht I S. 380 f.). 2. -Bei der Ermittlung der einschlägigen Vorschrift des schweizerischen Rechtes ist davon auszugehen, dass der Beklagte Müller nicht Halter des Autocars war, son- dern diesen nur als Chauffeur auf Grund eines dienstver- traglichen Verhältnisses zum Halter führte. Eine Haftung des Beklagten nach den Spezialvorschriften des MFG fällt daher entgegen der Ansicht der Kläger ausser Betracht ; denn diese Spezialhaftung beschränkt sich auf den Halter und den Haftpflichtversicherer (Art. 37 und 49 MFG). Da ferner keine vertragliche Bindung bestand zwischen den Insassen des Autocars und dem Beklagten, so beurteilt sich die Frage seiner Haftbarkeit für den Schaden, der den Insassen des Cars aus dem Unfall erwachsen ist, ausschliess- lich nach den Grundsätzen von Art. 41 ff. üR. 3. -Voraussetzung für eine solche Haftung des Be- klagten ist, dass der Unfall auf sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundes- gericht von den tatsächlichen Feststellungen des erstin- stanzlichen Urteils über die örtlichen Verhältnisse und den Unfallhergang auszugehen, die von der Vorinstanz ohne weiteres übernommen und von keiner Partei als akten- widrig angefochten worden sind. Danach ist der Bahnüber- gang unbewacht, aber mit einer Signalanlage versehen. Diese besteht in einem Doppelkreuzsignal mit optischer und akustischer Zeichengabe, das -in der Fahrtrichtung des Autocars gesehen -auf der linken Strassenseite ange- bracht und auf weite Distanz deutlich sichtbar ist. Ferner befinden sich auf der rechten Strassenseite zwei Vorsignale, nämlich ca. 170 m vor dem Bahnübergang eine dreieckige
Signaltafel mit dem Lokomotivbild und ca. 50 m vor dem Übergang ein Distanzpfahl ; dieser steht in der Nähe eines Gartenzaunes und ist darum nicht gut sichtbar. Die Sicht von der Strasse aus nach rechts ist durch Bäume, einen Gartenzaun und einen Hausvorbau stark beeinträchtigt ; ein herannahender Bahnzug kann erst aus 15 m Entfer nung von der Kreuzungsstelle erblickt werden. über den Unfallhergang ist zu erwähnen, dass der vom Beklagten gesteuerte Autocar als letzter einer Kette von 6 solcher Wagen mit einer Geschwindigkeit von 25-35 km auf den übergang zufuhr. Er hatte einen Abstand von 40-50 m von dem vor ihm fahrenden Wagen. Da es regnete, waren die Scheiben des Autocars beschlagen, so dass der Beklagte nur einen beschränkten überblick hatte durch den vom elektrischen Scheibenwischer freigehaltenen Ausschnitt. Das akustische und das optische Warnsignal des Bahn- überganges (Glocke und Blinklicht) funktionierten, als sich der Beklagte dem Übergang näherte ; er bemerkte sie jedoch nicht, sondern nahm erst aus 15 m Entfernung den von rechts kommenden Motorwagen wahr. Dieser konnte sofort anhalten, da er ganz langsam fuhr. Der Autocar fuhr dem stillstehenden Motorwagen in die Flanke und hob ihn aus den Schienen. Die rechte Seite des Auto- cars wurde in ihrer ganzen Höhe von vorn bis zur Mitte aufgerissen. Aus diesen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass der Beklagte den Unfall durch Nichtbeachtung der Signale und unbekümmertes Darauflosfahren in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbeigeführt habe. Der Beklagte bestreitet dies. Er macht in erster Linie geltend, dass er die Kreuzung mit dem Bahngeleise nicht bemerkt habe, weil die Signalanlage, zu deren Errichtung die Bahn wegen der Gefährlichkeit der Stelle bei der Kon- zessionserteilung verpflichtet worden sei, den Vorschriften der Signalverordnung nicht entsprochen habe und auch sonst mangelhaft gewesen sei; denn das grosse Doppel- kreuzsignal sei links, statt rechts der Strasse angebracht,
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befinde sich zu "hoch oben und könne mit dem Signal auf der andern Seite oder einer in der Nähe befindlichen 'J;'anksäule venechselt werden. Statt 3-4 Distanzpfählen sei nur em einziger vorhanden, der überdies, wie auch das Vorsignal, nur schlecht sichtbar sei. Ein allfälliges Abweichen der Signalanlage von den amtlichen Vorschriften genügt jedoch noch nicht, um das Verschulden des Beklagten auszuschliessen oder abzu- schwächen. Entscheidend ist, ob die Anlage nach den gesamten örtlichen Verhältnissen geeignet war, den Stras- senbenützern bei Beobachtung der üblichen Aufmerksam- keit das Herannahen eines Zuges anzuzeigen. Dies ist von der Vorinstanz gestützt auf den Augenschein und den Bericht eines Sachverständigen bejaht worden. Nach ihren Ausführungen hat der Beklagte bei einigermassen sorg- fältigem Fahren das Doppelkreuzsignal und dessen Blink- licht nicht übersehen können, da es sehr gut und schon auf weite Distanz sichtbar und in seiner Bedeutung als Hinweis auf einen unbewachten Bahnübergang unmiss- verständlich gewesen sei. Diese Entscheidung muss auch für das Bundesgericht massgebend sein, da es sich um eine Frage handelt, die weitgehend von tatsächlichen Momenten beherrscht ist und daher zuverlässig nur vom Sachrichter beurteilt werden kann. Dass das Doppelkreuz in der Tat unrichtig, nämlich links statt rechts der Strasse, aufge- stellt war, verliert demgegenüber seine Bedeutung, wie auch unerheblich ist, dass die ungünstig placierten Vor- signale ebenfalls übersehen werden konnten. Der Beklagte will sich ferner damit entschuldigen, dass wegen des Regens die Scheiben beschlagen gewesen seien und er nur einen beschränkten Ausblick gehabt habe. Ferner sei er durch die unbehinderte Fahrt der sämtlichen andern ) Wagen zu der Annahme verleitet worden, dass die Strasse frei sei. Auch diese Ausführungen sind jedoch unbehelflich. Wenn der Beklagte infolge des Regens in der Sicht behindert war, so hatte er seine Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermässigen, dass ihm zur Beobachtung der Ver- Obligationenrecht. No 3;.
kehrslage und zur Anpassung seiner Fahrweise an diese genügend Zeit blieb. Als erfahrenem Chauffeur musste ihm sodann auch die besondere Gefahr des sog. Kettenfahrens bekannt sein. Steht somit fest, dass der Beklagte bei genügender Auf- merksamkeit aus den optischen Signalen das Herannahen des Bahnwagens hätte erkennen müssen, so erfüllt sein Verhalten die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens, selbst wenn man ihm zu Gute halten will, dass er das akustische Signal infolge des im Wagen herrschenden Lärms in entschuldbarer Weise überhörte. 4. -Im weitern ist zu prüfen, welches die Folgen des der Frau Marx zugestossenen Unfalles sind, für die der Beklagte einzustehen hat. Die Kläger rechnen zu diesen Unfallfolgen auch den Tod ihrer Ehefrau und Mutter, während der Beklagte bestreitet, dass dieser Todesfall als Unfallfolge anzusehen sei. Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Kläger geschützt. a) Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundes- gericht in tatsächlicher Hinsicht von den folgenden Fest- stellungen auszugehen, die sich aus den Akten, insbeson- dere aus dem von der Vorinstanz als beweiskräftig befun- denen Gutachten des Oberexperten, Prof. Löffier, ergeben: Dank ihrer Widerstandsfähigkeit erholte sich Frau Marx rasch und gut von den schweren Unfallverletzungen, die an sich geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Ohne das Hinzutreten von Komplikationen wäre sie nach mensch- lichem Ermessen und dem normalen Lauf der Dinge am Leben geblieben. Zur Linderung der grossen Schmerzen, welche ihr die Unfallverletzungen bereiteten, verabreichte der Arzt der Frau Man das zu diesem Zweck allgemein gebräuchliche Allonal und zwar in der durchaus nicht aussergewöhnlichen Dosierung von 1 Tablette täglich. Durch fortgesetztes Einnehmen während ) Wochen bil- dete sich bei Frau Marx eine sog. Idiosynkrasie, eine Überempfindlichkeit gegen dieses Mittel aus, die einen
ObligMionenrocht. Xo 37. Schwund der weissen Blutkörperchen (Agranulozytose) bewirkte. Diese löste eine beidseitige nekrotisierende MandelentzündUng aus. Das Zusammenwirken dieser bei- den Krankheitserscheinungen führte zum Tode. Diese be- sondere Wirkung des Allonals wie auch anderer solcher Pyramidonpräparate auf die Blutzusammensetzung tritt, nur sehr selten auf. Sie kann hier nur so erklärt werden, dass bei Frau Marx eine besondere Bereitschaft (Prädis- position) dazu bestand. Diese kann ihren Grund in frü- heren Mandelentzündungen haben, sie kann aber auch mit dem Alter der Frau Marx im Zusammenhang stehen, da nach der Erfahrung namentlich Frauen in vorgerückteren Lebensjahren eine gewisse Bereitschaft zu Agranulozytose aufweisen. Die Prädisposition zu dieser seltenen über- empfindlichkeit kann im Einzelfall nicht vorausgesagt werden; sie kann ganz plötzlich auftreten, nachdem zu- nächst ein Medikament während längerer Zeit ohne die geringsten Nebenerscheinungen eingenommen worden ist. b) Auf Grund der Feststellungen des Experten ist die Vorinstanz zur Annahme gelangt, dass zwischen dem vom Beklagten zu verantwortenden Unfallereignis und dem Tod der Frau Marx ein ursächlicher Zusammenhang be- stehe. Diese Feststellung betrifft den sog. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang. Sie ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes tatsäch- licher Natur und deshalb für-das Bundesgericht verbind- lich (BGE 64 II 204 und dort erwähnte Entscheide). Wenn der Beklagte demgegenüber in der Berufungsschrift unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. Staehelin geltendmacht, es stehe nicht eindeutig fest, ja es könne sogar nicht einmal als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden, dass die Agranulozytose eine Folge des zur Schmerzlinderung verabreichten Allonals sei, sondern die Halsentzündung und die Agranulozytose hätten ebensogut rein zufällig mit dem Unfallkrankenlager zusammenfallen können, so kann er daher mit diesem Einwand, der auf eine Verneinung des faktischen Kausalzusammenhanges
hinausläuft, nicht gehört werden. Indem die Vorinstanz der Ansicht des Oberexperten Prof. LöfHer, der den Kausalzusammenhang bejaht, den Vorzug gegeben hat vor derjenigen des Privatgutachters Prof. Staehelin, hat sie sich im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung gehalten, die vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann. e) Um rechtlich erheblich zu sein, muss der so fest- stehende ursächliche Zusammenhang jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die besondere Be- schaffenheit aufweisen, dass Ursache und Wirkung zu- einander in einem adäquaten Verhältnis stehen. Dieser Theorie der sog. adäquaten Verursachung liegt die Er- kenntnis zu Grunde, dass unter den zahlreichen Ursachen, deren Zusammenwirken den nachher eingetretenen Erfolg hervorgebracht hat, nur ein beschränkter Kreis als haf- tungsbegründend in Betracht gezogen werden darf, damit sich eine vernünftige Begrenzung der Haftbarkeit ergibt. Zu den unter diesem Gesichtspunkt in Betracht fallenden Ursachen werden im allgemeinen diejenigen gerechnet, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch die fragliche Ursache all- gemein als begünstigt erscheint (BGE 64 II 204 und dort erwähnte Entscheide). Im Lichte dieser Definition mag hier das Vorliegen der Adäquanz auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen. Denn hätte Frau Marx nicht die selten vorkommende Prädisposition zu Agranulozytose aufgewiesen, so wäre sie nach den Feststellungen des Experten vermutlich mit dem Leben davongekommen, da die Heilung der schweren Unfallverletzungen gute Fortschritte machte. Anderseits müsste es als im höchsten Grade stossend empfunden wer- den, wenn das Opfer eines Unfalles für die auf seine be- sondere Veranlagung zurückzuführende Verschlimmerung der Unfallfolgen selbst aufkommen müsste, während doch
ObHgationenrecht. N° 3;. die Veranlagung sich überhaupt erst infolge des fehler- haften Verhaltens des Urhebers des Unfalles auswirken konnte. Gerade Grenzfälle dieser Art zeigen, dass die Theorie vom adäquaten Kausalzusammenhang kein un- trügliches Merkmal dafür zu geben vermag, welche Wir- kungen in einer solchen Beziehung zur Ursache stehen, dass der Zusammenhang noch als rechtserheblich bezeich- net werden kann. Um zu einem billigen, der praktischen Vernunft entsprechenden Ergebnis zu kommen, hat daher der Richter die Frage der Adäquanz in Würdigung der gesamten Umstände nach seinem freien Ermessen zu entscheiden. Aus diesen Erwägungen heraus hat es daher das Bundesgericht in der Regel abgelehnt, bei der Prä- disposition als Mitursache, die sich als zufallartiges Moment in den Ablauf der Unfallfolgen einschiebt, zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit des Unfallurhebers eine Ausschei- dung der Unfallfolgen streng nach der Kausalität vorzu- nehmen, wie dies rein logisch geboten wäre. Vielmehr ist auch dort, wo es infolge besonderer Veranlagung zu anormal schweren Reaktionen auf Unfallschädigungen kam, die Adäquanz nicht von vornherein zu verneinen. Wo dann infolge des Dazwischentretens des Zufallmomen- tes znchen der vom Haftpflichtigen gesetzten Ursache und dem Enderfolg ein offensichtliches Missverhältnis eintritt, so dass die Belastung des Haftpflichtigen mit dem vollen Schaden als unbillig empfunden würde, ist eine Reduktion des Haftungsbetrages gemäss Art. 43 und 44 OR vorzunehmen, sofern die Prädisposition nicht schon die Annahme einer geringeren als der normalen Lebenser- wartung rechtfertigt (vgl. OFTINGER, S. 44 ff., 71 ff., und die dort erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidungen ; v. Tmm OR I S. 82 f.). Im vorliegenden Falle ist durch die Rolle, welche der Prädisposition der Frau Mau im Ablauf der Unfall- folgen zukam, der Kausalzusammenhang zwischen der vom Beklagten gesetzten Ursache und dem Tod der Frau Mau nicht derart gelockert worden, dass deswegen die
Adäquanz als nicht vorhanden zu betrachten wäre. Denn wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, kommt es erfah- rungsgemäss gelegentlich vor, dass ein zur Behebung oder Linderung eines bestehenden Übels verabreichtes Heil- mittel eine andere Krankheit auslöst, die dann tödlich verläuft. Besonders bei schweren Verletzungen, wie sie hier vorlagen, ist ein solcher Verlauf durchaus nicht aus- serhalb des Rahmens der Wahrscheinlichkeit. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung, die der Beklagte zu verantworten hat, nach den Ausführungen des Experten an sich geeignet. war, den Tod herbeizuführen. Diese Folge trat lediglich dank der Widerstandsfähigkeit der Verletzten nicht unmittelbar ein. Wie diese Widerstands- fähigkeit dem Beklagten zu Gute gekommen wäre, wenn sie die Oberhand behalten hätte, so hat er billigerweise wenigstens in gewissem Umfange auch für die ungünstigen Folgen der Konstitution der Verletzten einzustehen, selbst wenn sie mit dem Unfallereignis nur in einem loseren Zusammenhang stehen. 38. Arrnt de la Ire Section eivile du 26 novembre 19 O dans la cause Decreuze contre enfants Hnmbert-Droz. Perle de 8OUtien. La perle que constitue pour 1e veuf et pour 1es enfants 1e dooes de Ja femme et de 1a mere doit etre calcu1ee separement pour chacun des demandeurs et les indemnites fixees doivent aussi etre allouees a chacun d'eux personnelle- ment. La juge doit tenir compte des faits survenus en cours d'instance (p. ex. du dooes de l'un des demandeurs). Ver8O'l'gerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR. Der Schadenersatzansprnch, der sich aus dem Verlust der Ehefrau und Mutter für den Ehemann und die Kinder ergibt, muss für jeden Ansprnchs- berechtigten gesondert berechnet und zugesprochen werden. Während des Prozesses eingetretene Ereignisse (z. B. Tod des einen der Kläger) hat der Richter zu berücksichtigen. Perdita del 80stegno. Il danno derivante al vedovo e ai figli dalla morte della moglie e madre dev'essere calcolato separatamente per ciascun attore e l'indennita va pure accordata a ciascuno di essi personahnente. ., Fatti avvenuti nel corso deI processo (p. es. la morte dl uno degh attori) vanno presi in considerazione da! giudice.