Erfindungsschutz. N° 14.
bedeutet. Eine solche Einbeziehung der Durchführung
von Patentprozessen unter die in Art. 1 lit. i des Regola-
mento InternQ umschriebenen Aufgaben sprengt entgegen
der AufIassung des Beklagten keineswegs den Rahmen
des statutarischen Zweckes. Der Einwand sodann, der
Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden Verbandes, ist
in übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig
zurückzuweisen. Das Interesse der Verbandsmitglieder, zu
wissen, ob sie ein bestimmtes Patent zu respektieren
haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von Patenten
von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist
bedeutungslos, dass nicht alle Mitglieder des Verbandes
Konservendosen fabrizieren oder damit Handel treiben.
Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes
zum Verbandszweckgehört, so genügt es für die Her-
stellung der Legitimation des Verbandes, wenn auch nur
einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des streitigen
Patentes interessiert sind.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mal 1940
i. S. Neuenschwander gegen Zürcher.
Blutuntersuchung als Gegenbeweismittel im Vaterschaftsprozesa
(Art. 314
und II ZGB):
Das die Vaterschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus-
schliessende Ergebnis entkräftet von Bundesrechts wegen die
Vermutung des Art. 3141, wenn es den Beklagten, und ander-
seits die aus Mehrverkehr der Mutter mit einem Dritten her-
geleiteten erheblichen Zweifel gemäss Art. 314
Il
, wenn es
diesen Dritten betrifft,
-wie bei der Untersuchung der Blutgruppen 0, A, B und AB
so auch bei der Uutersuchung nach dem M-N -System,
-vorausgesetzt dass die Untersuchung richtig vorgenommen
wurde und der Befund keine besondern Zweifelsn:lomente auf-
weist.
Das die Vaterschaft des Beklagten oder des Dritten in solcher
Weise ausschliessende Ergebnis nach der einen Untersuchungs-
art wird in seiner Schlüssigkeit nicht in Frage gestellt durch
ein neutrales, die Vaterschaft nicht ausschliessendes Ergebnis
nach der andern Untersuchungsart.
Recherche de la formule sanguine commc moyen de prcuvc dans
l'action en paterniti
(art. 314 aI. 1 et 2 CC) : .
Le defendeur peut, par sa formule sanguine, renverser la pm-
somption de paternite qui le charge (art. 314 aI. 2).
Lorsque, pendant la periode critique, la mere a cohabite avec
un tiers, la formule sanguine de celui-ci peut exclure les
doutes serieux que cette circonstance permettait d'elever
sur Ia paternite du defendeur (art 314 al. 2).
Pour l'application de ces principes, il n'importe que l'examen
ait eu lieu selon l'une ou l'autre des methodes de Iaboratoire
usuelles (groupes OAB et AB ou facteurs MN).
Il faut, toutefois, que l'examen ait ete bien conduit et ne Iaisse
pas, en lui-meme, place au doute.
Lorsque l'examen par l'une des methodes donne un resultat qui
exclut la paternite du defendeur ou du tiers, il garde toute
sa valeur, alors meme que l'autre methode ne permet aucune
conclusion.
Esame del sangue come mezzo di prova nell'azione di paternitd
(art. 314 cp. 1 e 2 CC) :
Il risultato dell'esame deI sangue deI convenuto puo far cadere
la presunzione di paternita a carico di Iui (art 314 cp. 2 CC).
Se, durante il periodo critico, la madre ha avuto relazioni sessuali
con un terzo, l'esame deI sangue di quest'ultimo puo eliminare
i seri dubbi II ehe questa circostanza permetteva di iar sorgere
sulla paternita deI convenuto (art. 314 cp. 2 CC).
AB 66 II -1940 5
Fa.milienrecht. No 15.
Per l's.pplicazione di questi prineipi nulls. importa ehe J'esame
s.bbia Juogo secondo J'uno 0 l'altro dei metodi usuali (gruppi
OAß e Aß 0 fattori MN).
Occorre tuttavia. ehe l'esame Bis. stato bene eseguito e non la.sci
sussistere particolari motivi di dubbio.
L'esame ehe, fatto secondo l'uno dei suddetti metodi, esclnde Ia.
paternit8. deI convenuto 0 deI terzo, conserva. tutto Jl suo
valore anehe se eon l'altro metodo si giunge ad uns eonclusione
ehe non eselude Ja. psternit8..
A. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat diese
Vaterschaftsklage am 22. Februar 1940 in Anwendung
von Art. 314 Abs. 2 ZGB abgewiesen: Auf Grund mehrerer
Indizien müsse angenommen werden, die Kindsmutter
habe in der Nacht vom 26. auf den 27. März 1938 zuhause
nicht nur mit dem Beklann, der den Verkehr zugibt,
sondern nach dessen Weggang auch noch mit einem
andern Kiltgänger, R. Z., geschlechtlich verkehrt. Das
begründe erhebliche Zweifel an der zunächst zu vermuten-
den Vaterschaft des Beklagten. Auch das Ergebnis der
in oberer Instanz angeordneten Blutgruppenuntersuchung
ist nicht geeignet, diese Zweifel zu beseitigen. Während
sich nach dem O-A-B-System die Vaterschaft weder des
Beklagten noch des R. Z. ausschliessen lässt, gelangt der
Experte auf Grund des M-N-Systems zur Auffassung, die
Vaterschaft des R. Z. sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu verneinen. Da nicht feststeht, welchem der beiden
Systeme der Vorzug zu geben ist, -mangels anderer
Angaben ist offenbar von ihrer Gleichwertigkeit auszu-
gehen -und im übrigen auch das M-N -System keine
absolut sicheren Schlüsse zuläRSt, kann dem Bericht über
dieBlutgruppenprobe im wesentlichen entnommen werden,
dass die Vaterschaft des R. Z. objektiv möglich ist.
B. -Die Klägerschaft zieht dieses Urteil an das Bundes-
gericht mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung der
Klage. Der Beklagte beantragt Bestätigung des kanto-
nalen Urteils.
Das . Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -Lässt sich die Blutgruppe des Kindes, die ihm
vom Vater oder von der Mutter vererbt sein muss, bei
Fa.milienrecht. N° 15.
der Mutter nicht feststellen, so kommt nach' dem Stande
der serologischen Forschung ein Mann, der die betreffende
Blutgruppe auch nicht aufweist, mit sehr hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht als Vater in Betracht. Führt die
Blutuntersuchung zu diesem Schluss hinsichtlich des
Vaterschaftsbeklagten selbst, so ist damit die allenfalls
ihm gegenüber gemäss Art. 314 Abs. I ZGB begründete
Vaterschaftsvermutung im Sinne von Abs. 2 daselbst
entkräftet (BGE 61 II 72). Betrifft das dahingehende
Ergebnis der Blutuntersuchung einen Dritten, aus dessen
Beziehungen mit der Kindsmutter die Einrede des Mehr-
verkehrs hergeleitet wird, so folgt daraus eine Gegen-
einrede zugunst m der Klägerschaft, indem der betreffende
Mehrverkehr angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr als
Zeugungsakt in Betracht fällt und daher keine erheblichen
Zweifel
im Sinne von Art. 314 Abs. 2 rechtfertigt (BGE
II 253). Bietc,t die Blutuntersuchung zur Zeit auch
noch nicht völlige Sicherheit, wie sie bei gegebener Ehe-
lichkeitsvermutung zum Ausschluss der ehelichen Abstam-
mung gefordert wird (Art. 254 ZGB, BGE 61 II 300),
so genügt das die Vaterschaft mit sehr hoher Wahrschein-
lichkeit ausschliessende Ergebnis einer solchen Unter-
suchung doch, um erhebliche Zweifel im Sinne von
Art. 314 Abs. 2 zu begründen, und ebenso, um eine Mehr-
verkehrseinrede zu entkräften. Es ist anerkannt, dass wie
die
Untersuchung der sogenannten klassischen Blut-
gruppen 0, A, B und AB auch die Untersuchung der
M-N-Faktoren sich in diesem Sinne forensisch verwerten
lässt. Das Bundesgericht hat kürzlich ausgesprochen, ein
kantonales Urteil, das die Vaterschaft. des Beklagten
(oder die erheblichen ZweIfel wegen Mehrverkehrs) auf
Grund eines die Blutsverwandtschaft des Kindes mit dem
betreffenden Manne ausschliessenden Befundes nach dem
M-N-System verneint, halte 'Vor dem Bundesrecht ebenso
stand, wie wenn ihm ein im gleichen Sinn ausgefallener
Befund betreffend die klassischen Blutgruppen zugrunde
läge (BGE 65 II 124). Darüber hinaus ist .. nun anzuerken-
Familienrec1lt. No 15.
nen, dass ein :dahinlautender Befund, sofern' er sich auf
eine fachmännisch und sorgfältig durchgeführte Unter-
suchung stützt und keine besondern Zweifelsgründe
bestehen, bei der einen wie bei der andern Untersuchungs-
art von Bundesrechts wegen zur Entkräftung der Vater-
schaftsvermutung bezw. der Mehrverkehrseinrede geeignet
ist. In dem nicht veröffentlichten Urteil Schmid gegen
Martin vom 2. Juni 1939 ist aus gerichtlichen Gutachten
des Gerichtlich-Medizinischen Institutes der Universität
Zürich folgendes hervorgehoben: Bei der Untersuchung
nach dem M -N -System bestehen noch gewisse geringe
Fehlermöglichkeiten infolge
seltenen Vorkommens eines
defekten N-Typus. Auch können sich Fehlbestimmungen
ergeben bei Verwendung ungenügend gereinigter Immun-
seren. Die Fehlermöglichkeit.dürfte höchstens 1: 500-1000
betragen, während sie bei den klassischen Blutgruppen
noch geringer ist (weniger als 1 : 1000). Das Ergebnis
nach dem M-N-System wurde aber doch als so zuverlässig
erachtet, dass es im Vaterschaftsprozess als gleichwertig
gelten könne.
Im vorliegenden Falle bestehen keine Zweifel an der
richtigen Durchführung der Blutuntersuchung -Experte
war Dr. Ottensooser, der Vorsteher der serologischen
Abteilung des Schweizerischen Serum-und Impfinstitutes
in Bern -, und für die Würdigung des Ergebnisses
fällt die Bemerkung des Experten in Betracht, es bestehe
kein Anhaltspunkt dafür, dass ein schwaches N bei R. Z.
oder bei der Mutter hätte übersehen werden können,
Anderseits ist der Faktor N beim Beklagten fest-
gestellt,
und zwar in der Verbindung MN wie beim
Kinde.
Der Appellationshof zieht die Richtigkeit dieses Befundes
keineswegs
in Zweifel, und er stellt den Befund dem die
klassischen
Blutgruppen betreffenden auch als gleich-
wertig
zur Seite. Er glaubt aber die Mehrverkehrseinrede
trotzdem als unentkräftet erachten zu sollen, weil eben
nicht beide Untersuchungen zum Ausschluss der' Vater-
Familienrecht. No W.
schaft des R. Z. geführt haben. Diese Betrachtungsweine
istirrtÜIDlich. Die beiden Untersuchungen sind vonein-
ander unabhängig; sie betreffen verschiedene, einander
nicht beeinflussende Eigenschaften des Blutes, wie in der
Wissenschaft anerkannt und auch in den jeweiligen
Gutachten angenommen ist. Sonst müsste in jedem
Falle nach den beiden Methoden untersucht werden,
und die Schlüssigkeit eines die Vaterschaft nach der
einen Methode ausschliessenden Ergebnisses wäre dadurch
in Frage gestellt, dass die andere Methode ein neutrales,
die
Vaterschaft des betreffenden Mannes nicht ausschlies-
sendes
Ergebnis aufweist. So verhält es sich nach dem
Gesagten nicht. Vielmehr ist die Vaterschaftsvermutung
bezw. die Mehrverkehrseinrede. soweit auf den Verkehr
mit dem betreffenden Manne gestützt, entkräftet, wenn
auch nur eine der beiden erprobten Untersuchungsarten
zu diesem Schlusse führt. Trifft dies zu bei der ersten
im einzelnen Falle angewendeten Untersuchungsart, so
ist, richtige Vornahme und eindeutiges Ergebnis voraus-
gesetzt,
der Entkräftungsbeweis bereits erbracht. Nur
wenn das Ergebnis aus irgendeinem Grunde nicht sicher
genug ist,
besteht alsdann Veranlassung, noch die andere
Untersuchung durchzuführen. Daher hindert anderseits
hier nichts, nach neutralem Ergebnis der ersten, die
klassischen
Blutgruppen betreffenden Untersuchung auf
das zuverlässige Ergebnis der davon unabhängigen Unter-
suchung nach dem M -N -System abzustellen.
2. -Ist demnach die ;:tus dem Umgang mit R. Z.
hergeleitete Mehrverkehrseinrede
zu verwerfen, so dringt
dagegen die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels der
Kindsmutter durch (Art. 315 ZGB). Diese hat sich nicht
nur vor der kritischen Zeit in mehreren aktenkundig
gewordenen Fällen hemmungslos hingegeben, sondern
namentlich hat die Beweisführung über die V orgängein
jener Nacht, in der sie mit dem Beklagten verkehrte,
eine
derartige Schamlosigkeit der Kindsmutter kundgetan,
dass der dringende Verdacht noch anderweitigen in die
Zeit der Empfangnis fallenden Geschlechtsverkehrs be-
gründet ist.
Demnach erkennt das B1.I/ndeagericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bem vom 22. Februar
1940 bestätigt.
16. Auszug aus den UrteU der H. ZIvilabteilung vom 10. Mal 1940
i. S. von Arx-Leuenberger gegen von Arx.
Der Ehemann ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, der
Ehefrau die Kosten des ScheidungsprOZe8868 VOfOZlU8chie88en
(Art. 159 Ahs. 3, 160 Ahs. 2 ZGB). Die Frau kann jedoch
nach dem kantonalen Prozessrecht im Rahmen des Kosten-
entscheids zur Rückerstattung der empfangenen Vorschüsse
verurteilt werden.
Le man est ohIige, de par Ie droit fooml, d'avancer 8. sa femme
les frais de l'instance en divorce (an. 159 a1. 3; 160 al. 2 CC).
Cependant, Ja femme peut, dans Ie du prononce sur les
frais etre condamnee, en vertu du drolt cantonal, 8. rembour-
ser l avances que Iui a faites son mari.
n marito e ohhIigato, in virtu deI diritto fedenaI7' 00. anticipare
a sua mogIie le spese concernenti Ia ca.usa di divOrzlO (art. 159
cp. 3 e 160 cp. 2 CC). Tuttavia, in virtu. d
I ritto tonle,
la moglie puo essere condannata, enno 1 ltl deI diSI!OntlVO
sulle spese, a rimborsare le somme ehe Il manto le ha antlClpate.
Nachdem der Ehemann Klage und die Ehefrau Wider-
klage
auf Scheidung erhoben hatten, leistete auf Verfügung
des Amtsgerichts Luzern der Kläger der Ehefrau Vor-
schüsse im Betrage von zusammen Fr. 400.-für die
Prozesskosten. Die kantonalen Gerichte sprachen die
Scheidung
in Gutheissung der Klage des Mannes aus und
verurteilten die Beklagte zu den Kosten und zur Rücker-
stattung der Prozesskostenvorschüsse an den Mann.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Beklagte,
die Scheidung sei
auf Begehren beider Parteien auszu-
sprechen,
... die kantonalen Kosten seien zu teilen bzw.
wettzuschlagen,
jedenfallS die Beklagte von der Rück-
erstattung der vom Kläger geleisteten Vorschüsse zu
entheben ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(1, 2. In der Sache selbst wird das Urteil bestätigt.)
3. -Die Rückerstattung der vom Kläger für die
Beklagte geleisteten Prozesskostenvorschüsse
ist der letz-
teren durch die Vorinstanz im Dispositiv über die Kosten-
tragung auferlegt worden. Das Bundesgericht hat immer
die Regel befolgt, dass
es im Falle der materiellen Abwei-
sung
der Berufung sich mit den Kosten des kantonalen
Verfahrens, die
dem kantonalen Prozessrecht unterstehen,
nicht
zu befassen habe. Im vorliegenden Falle macht
jedoch die Berufungsklägerin geltend, die von der Vor-
instanz getroffene Anordnung der Rückerstattung des
Kostenvorschusses sei bundesrechtswidrig. Die Kosten-
vorschusspflicht
des Ehemannes stütze sich auch im
Verfahren nach Art. 145 ZGB auf die generelle Unter-
haltspflicht gegenüber der Ehefrau gemäss Art. 160.
Diese wäre nun aber illusorisch, wenn die Ehefrau nach-
träglich nicht bloss zur Tragung der dem obsiegenden
Ehemanne erwachsenen Prozesskosten verhalten würde,
sondern auch zur Rückerstattung der erhaltenen Kosten-
vorschüsse, ohne die sie
den Prozess gar nicht hätte
führen können.
Die
Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Kosten
des Scheidungsprozesses vorzuschiessen, um ihr die Wah-
rung ihrer Interessen zu ermöglichen, ist eine bundes-
rechtliche.
Denn sie ist Ausfluss seiner Verpflichtung zu
Beistand und Unterhalt (Art. 159 Abs. 3, 160 Abs. 2 ZGB).
Der Zweck der Institution erheischt jedoch nicht, dass die
der Frau aus der Prozessführung erwachsenden Kosten
notwendigerweise d.efinitiv zu Lasten des Mannes fallen.
Er ist erreicht, wenn dank den Vorschüssen die Ehefrau
ihre Interessen im Prozesse hat wahren können, und er
wird nicht dadurch illusorisch gemacht, dass sie nachher,
nach durchgeführter Wahrung ihrer Interessen, den erhal-
tenen Vorschuss zurückerstatten muss. Es unterliegt
. keinem Zweifel,
dass die Ehefrau im Scheidungsprozess