8ehnldbetrt'ibllngs-und Konkursrecht. N0 9.
9. ElltSl'ht'id "om 23. September 1940 i. S. lIofstetter.
Rechtsstillstund für TVellrmänner (Art. 57 SchKG, Art. 16 der
'prordllullg vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende
:: IiIderungen der Zwangsvollstreckung): Wenn der Militär-
dienst jewpilC'n nur einige Tage dauert und von längerer
dienstfreier Zt'it unterbrochen ist, beschränkt sich der Rechts-
stillstand auf die Tage effektiven DienstBs.
Suspension des poursuites en raison du service militaire (art. 57 LP,
art. 16 de l'ordonnance du 17 octobre 1939 attenuant a titre
telnporaire le regime de l'execution forcee) : Lorsque le mili-
t.aire accomplit a plusieurs reprises de petites periodes de
service de quelques jours, suivies de conges d'nne duree plus
longue, la suspension des poursuites ne porte que sur les jours
de service effectif.
Sospensione degli atti ßSßcutivi a motivo del servizio militare (art. 57
LEF, art. 16 dell'ordinanza ehe mitiga temporaneamentB le
disposizioni sull'esecuzione forzata, deI 17 ottobre 1939) : Se il
milite presta, a piu rip!,ese, servizio militare durante alcuni
giomi E'; 10 interrompe con congedi di durata piu lunga, la
sospenslOne ha vigore soltanto pei giomi di servizio effettivo
Der Gläubiger Hofstetter erhielt am 10. Juni 1940
vom Betreibungsamt den Bericht, sein Betreibungs-bezw.
Fortsetzungsbegehren könne gegenüber dem Schuldner
Meier bis auf weiteres nicht vollzogen werden, da dieser
habe in den Militärdienst einrücken müssen. Hofstetter
führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, die verlangten Betreibungshandlungen
vorzunehmen. Er brachte vor, Meier verreise jeweilen
nach Ablauf von nahezu drei Wochen auf einige Tage
in Offiziersuniform, um so die Durchführung der zahl-
reichen gegen ihn hängigen Betreibungen zu verhindern.
Ein solches Verhalten könne nicht geschützt werden.
Die
kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewie-
sen.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger an
seinem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Das Betreibungsamt hatte keine Veranlassung, daran
zu zweifeln, dass der Schuldner wirklich zum Militärdienst
Hchuldl",tr"ilnmgR" und Konkllrsrecht. 1;0 H.
einberufen werden war, und es ist denn auch amtlich
bescheinigt, dass er seit dem 28. August 1939 zu wieder-
holten Malen Militärdienst geleistet hat. Die Unterbre-
chungen dauerten bisweilen mehr als drei Wochen; doch
ist nicht dargetan, dass das Betreibungsamt hievon durch
einen Gläubiger oder von anderer Seite unterrichtet
worden wäre (vgl. das Kreisschreiben Nr. 27 des Bundes-
gerichtes, BGE 65 III 65).
Sollten aber in Zukunft, wie nach der erwähnten Be-
scheinigung
oft bisher, die Dienstzeiten des Schuldners
jeweilen nur wenige Tage betragen und die dienstfreien
Zeiten dagegen mehrere Wochen, so wird der Rechts-
stillstand auf die Tage effektiven Dienstes zu beschränken
sein. Wenn Art. 16 der Kriegsverordnung vom 17. Oktober
1939 den durch Art. 57 SchKG in dieser Weise beschränkten
Rechtsstillstand auf drei Wochen nach geleistetem Mili-
tärdienst ausdehnt, so will diese Bestimmung der mit
längerm Aktivdienst von ununterbrochener Dauer ver-
bundenen besondern Beeinträchtigung der privaten, ge-
schäftlichen Tätigkeit Rechnung tragen. Wer aus solchem
andauerndem Aktivdienst entlassen oder beurlaubt wird,
braucht eine gewisse Zeit, um sich im Privatleben wieder
einzurichten; darum soll er nach der Verordnung noch
während drei Wochen nicht mit Betreibungsvorkehren
behelligt werden. Ob es sich um obligatorischen oder
freiwilligen Militärdienst handelt, ist gleichgültig (BGE
41 III 365, 42 III 450). Dagegen besteht kein Grund
und kann es nicht Wille der Verordnung sein, eine solche
Verlängerung des Rechtsstillstandes über die Dauer des
Militärdienstes
hinaus auch einem Schuldner zu gewähren,
der sich jeweilen nur kurze Zeit im Militärdienst befindet,
mit wesentlich längern Unterbrechungen, so dass er, von
der Dienstzeit selbst abgesehen, nicht erheblich an der
Besorgung seiner Geschäfte gehindert ist. Unter solchen
Verhältnissen hat übrigens ein zahlungsfähiger Schuldner
an der Ausdehnung des Rechtsstillstandes, die in vielen
Fällen zur Verweigerung eines im übrigen begründeten
Snhuldbt tr 'ibunl . und KOllh. ursrecht. Xo 10.
Kredites führt, ;gar kein Interesse. Das Betreibungsamt
und gegebenenfaJls die kantonalen Aufsichtsbehörden
werden die Vei'hältnisse abzuklären haben, wenn ein
Gläubiger neuerdings die Vornahme von Betreibungs-
handlungen gegen den aus dem Militärdienst zurück-
gekehrten Schuldner verlangt.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom 25. September 1940
i. S. Schweizerische Spar-und Kreditbank.
- Eigentümerpfandtitel, die sich im Besitz des betriebenen
Schuldners (Grundeigentümers) befinden, sind wie bei der
Pfändung des Grundstücks so auch in der Grundpfandbetrei-
bung vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen (analog
Art. 13 VZG).
- Hat das Betreibungsamt, ohne die Ablieferung zu verlangen,
irrtümlich Besitz des Schuldners angenommen und demzufolge
im Lastenverzeichnis ein Faustpfandrecht nicht gemäss Art.
35II VZG berücksichtigt, so kann der Faustpfandbesitzer des
Titels seine Rechte bezüglich des Grundstückserlöses dennoch,
auch nach der Verwertung, geltend machen (Art. 69 VZG).
- Dans la poursuite en realisation de gage, tout comme en cas
de saisie d'un immeuble, l'office des poursuites doit prendre
sous sa garde les titres de gage crees au nom du proprietaire,
qui se trouvent en possession du debiteur, proprietaire du
fonds (application par analogie de l'art. 13 ORI).
- Si, sans exiger que les titres Iui soient remis, l'office a admis
par erreur qu'ils etaient en possession du debiteur et qu'il
n'ait, partant, pas tenu compte a l'etat des charges de l'exis-
tence d'un nantissement comme l'art. 35 801. 2 ORI lui en fait
l'obligation, Ie possesseur du titre en vertu dudit nantissement
peut cependant faire valoir ses droits sur le produit de Ia
vente de I'immeuble, meme apres la realisation (art. 69 ORI).
- Nell'esecuzione in via di realizzazione di pegno, come nel
pignoramento di un fondo, l'ufficio deve prendere in custodia.
i titoli di pegno eretti al norne deI proprietario e trovantisi
in possesso deI debitore, proprietario deI fondo (applicazione
per analogia dell'art. 13 RRF).
- Se, senza esigere che i titoli gli siano consegnati, l'ufficio ha.
ammesso ch'essi erano in possesso deI debitore e non ha quindi
tenuto conto, nell'eienco. degli oneri, dell'esistenza. di un pegno
manuale come prescrive l'art. 35 cp. 2 RRF, il possessore deI
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 10.
titol0 costituito in pegno puo tuttavia far valere i suoi diritti
sul ricavo della vendita deI fondo anche dopo la rea1izzazione
(art. 69 RRF).
A. -In der Grundpfandbetreibung gegen die Witwe
SeiIer-Haslebacher lief die Eingabefrist für das Lasten-
verzeichnis am 29. Juli 1940 unbenützt ab. Hierauf nahm
das Betreibungsamt Bern die im zweiten und dritten
Rang noch auf den Namen des verstorbenen Ehemannes
der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe
von Fr. 15,000.-und Fr. 60,000.-in das Lastenver-
zeichnis auf mit folgender Bemerkung :
Die Schuldbriefe Ziffer 7 und 8 sind nicht begeben,
so dass diese
Pfandrechte anlässlich der Eintragung des
Eigentumsübergangs am Grundstück im Grundbuche zu
löschen sind ... .
B. -Mit der Behauptung, die beiden Schuldbriefe
im zweiten und dritten Rang seien ihr im Februar 1940
als Faustpfand übertragen worden, und sie habe der
betriebenen Schuldnerin bereits eine Darlehenssumme von
Fr. 60,000.-ausbezahlt, focht die Schweizerische Spar-
und Kreditbank in Freiburg das Lastenverzeichnis mit
Beschwerde an. Sie verlangte, dass in das Verzeichnis
eine ihr zustehende pfandgesicherte Forderung von
Fr. 60,000.-mit Zinsen aufgenommen werde. Mit
Entscheid vom 27. August 1940 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil das
Betreibungsamt eine verspätete Eingabe nicht habe zu
berücksichtigen brauchen. Die Beschwerdeführerin zieht
den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht und
hält an dem erwähnten Antrag fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwäg'ung "
Die Lastenbereinigung hat zum Zweck, die auf der
gepfandeten oder in Pfandverwertung befindlichen Liegen-
schaft bestehenden Lasten für das weitere Verfahren,
insbesondere
schon für die Steigerungsbedingungen, fest-