CPC.
CPF.
CPP.
CPM.
JAD.
LA ...
LAMA.
LCA.
LF ..
LP.
OJ ..
ORI .
PCF .....
PPF ....
ROLF ....
CC.
CF.
CO.
Cpc
Cpp
DCC.
GAD.
LCA.
LCAV.
LEF.
LF
LTM.
OGF.
RFF.
StF .
Code de procMure civile.
Code penal fMeral.
Code de procMure penale.
Cone penal militaire.
Loi fnderale sur la juridiction administrative et discipli-
nalre.
Loi
fMerale sur la circulation des vehlCules automobiles
et
des cycles.
Loi sur l'assurance en cas de maladie ou d'accidents.
Loi federale sur le contrat d'assurance.
Loi federale.
Loi fMerale sur la poursuite pour dettes 61 la faillite.
Organisation judiciaire
fMerale.
Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles.
ProcMure civile fMerale.
ProcMure penale federale.
Recueil officiel des lois fMerales.
C. Abbreviazloni Italla.ne.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbIigazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Decreto deI
Consiglio federale concernente la contri-
bnzione federale di crisi (deI t9 gennaio t934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare
(delI'ti giugno t928).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI
aprile 1908).
Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi (deI 15 marzo i93 ).
Legge esecuzioni e rallimenti.
Legge federale.
Legge
federale suUa tassa d'esenzione dal servizio mili-
tare (deI
28 giugno t878/29 marzo t901).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente
realizzazione forzata di fondi (dei 23 aprile t9 0).
Legge federale suU'ordinamento dei funzionari federali
(dei
30 giugno 1927).
- STAATSRECHT DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
- Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Frei
gegeu Obergericht Aargau.
Der bundesrechtliche Anspruch auf das Armenrecht ist nicht
verletzt, wenn das kantonale Recht den Grundsatz der Unteil-
barkeit des Armenrechts aufstellt, d. h. der armen Partei in
jedem Fall auch einen armenrechtlichen Beistand bestellt,
sofern ihr das volle Armenrecht für einen nicht aussichtslosen
Prozess auch dann gewährt wird, wenn sie imstande wäre, den
Prozess ohne Rechtsbeistand zu führen. Ebenso folgt aus
Art. 4 BV kein Anspruch auf freie Anwaltswahl ; die Kantone
können insbesondere ausserkantonale Anwälte als Armen-
beistände ausschliessen.
Le droit a. l'assist;ance judiciaire gratuite, tel que l'institue
I'art. 4 CF, n'est pas viole lorsque la Iegislation cantonale le
repute indivisible et accorde un avocat d'office atout plaideur
mis au blmefice de cette assistance, alors meme que ce plaideur
pourrait conduire son proces sans l'aide d'un juriste. De meme,
l'art. 4 CF ne confere pas a celui qui a obtenu l'assistance
judiciaire gratuite le droit de choisir librement son avocat ;
il. permet notamment a la legislation cantonale d'excIure,
comme defenseur d'office, tout avocat etranger au canton.
Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita, quale e istituito
dan'art. 4 CF, non e violato allorche la legislazione cantonale
10 ritiene indivisibile e concede un avvocato d'officio a ogni
attore messo al beneficio di quest'assistenza, anche se l'attore
potrebbe condurre il suo processo senza l'ausilio di un legale.
D'altra parte, non discende dall'art. 4 CF il diritto di libera
scelta dell'avvocato d'officio; in particolare, la legislazione
cantonale puo escludere come difensore d'officio l'avvocato
estraneo al cantone.
A. -In den Grenz-und Dienstbarkeitsbereinigungs-
prozessen
des J. Fasler in Asp-Densbüren gegen den
AS 67 1-1941
St.aatsrecht.
Rekurrenten GQttfried Frei hatte der diesem gerichtlich
bestellte
Armenanwalt das Mandat niedergelegt und der
Bezirksgerichtspräsident von Brugg dem Rekurrenten
einen neuen Armenanwalt ernannt. Frei lehnte diesen
aber ab und erklärte, selbst einen Anwalt beauftragen zu
wollen. Als ihm hiezu Frist angesetzt wurde, ansonst es
bei
der getroffenen Verfügung sein Bewenden habe, erteilte
er Fürsprech Dr. Lüscher in Luzern Prozessvollmacht.
Mit Verfügung
vom 15. April 1940 entzog hierauf der
Gerichtspräsident dem Rekurrenten das Armenrecht und
auferlegte ihm für einen in Aussicht genommenen Augen-
schein einen Kostenvorschuss von Fr. 100.-. Frei be-
schwerte sich gegen diese Verfügung
beim Obergericht,
wurde aber abgewiesen, im wesentlichen mit der Begrün-
dung: das Armenrecht des aargauischen Prozesses sei
unteilbar; die Wirkungen der Erteilung, zu denen die
Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes gehöre,
seien in 64 ZPO zwingend aufgezählt und könnten weder
durch Verfügung der Parteien noch durch gerichtlichen
Entscheid abgeändert werden. Es sei nicht unbillig, wenn
einer Partei, die in der Lage sei, selber einen -dazu ausser-
kantonalen -Anwalt zu besteJlen, zugemutet werde, auch
die regelmässig geringem Prozesskosten zu bezahlen (Ent-
scheid des Obergerichtes vom 21. Juni 1940).
B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
beantragt Frei, den obergerichtlichen Entscheid aufzu-
heben und die Sache mit der Weisung auf Erteilung bezw.
Belassung des
Armenrechtes zurückzuweisen. Er macht
geltend: 64 lit. d aarg. ZPO gewähre dem Bürger zwar
das Recht, sich einen vom Staate bestellten Armenrechts-
anwalt beiordnen zU lassen, verpflichte ihn aber nicht
dazu. Es sei willkürlich, einer armen Partei das Armenrecht
deshalb zu entziehen, weil sie von dem ihr zustehenden
Recht keinen Gebrauch machen wolle, sondern. entweder
den Prozess selber führe, oder damit einen ihr bekannten
Anwalt betraue, ohne dadurch den Staat mit Kosten zu
belasten. Denn dieser habe kein Interesse daran, dass jede
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 1. 3
arme Partei sich eines von ihm besteJlten Anwaltes bediene.
Als willkürlich
wird insbesondere gerügt, dass der Bezirks-
gerichtspräsident den Rekurrenten aufgefordert habe,
einen Anwalt in eigenen Kosten zu stellen, um ihm nachher
das Armenrecht zu entziehen, nachdem der Rekurrent der
Aufforderung entsprochen habe, und dass ausserkantonale
Anwälte von den aargauischen Gerichten nicht als Armen-
anwälte anerkannt würden.
C. -Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das aus Art. 4 BV fliessende Recht einer armen
Partei auf unentgeltliche Rechtshilfe für die Führung
eines nicht aussichtslosen Prozesses umfasst nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gerichtskosten,
in dem Sinne, dass der Richter für die arme Partei ohne
Kostenvorschuss tätig sein muss, den unentgeltlichen
Rechtsbeistand dagegen nur dann, wenn die Partei zur
gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf
(BGE 64 I 3). Liegt somit kein Verstoss gegen Art. 4 BV
darin, dass ihr in einfacheren Prozessen kein Rechtsbeistand
gegeben wird, wenn nicht Verfahrensschwierigkeiten dies
gebieten, so folgt
daraus von Bundesrechtswegen doch kein
Anspruch der armen Partei darauf, dass ihr gegen ihren
Willen kein Armenanwalt bestellt werde, oder ein anderer,
als. sie ihn wünscht, oder dass sie auf diese Bestellung
überhaupt verzichten könne. Der bundesrechtliche An-
spruch auf das Armenrecht ist also nicht verletzt, wenn
ein Kanton in Gesetzgebung und Praxis den Grundsatz der
sog. Unteilbarkeit des Armenrechts aufstellt, wie das für
das aargauische Recht zutrifft, vorausgesetzt, dass das
volle Armenrecht der Partei für einen nicht aussichtslosen
Prozess
auch dann gewährt wird, wenn sie imstande wäre.
den Prozess ohne Rechtsbeistand zu führen. Denn wenn
der Staat sie bei der Rechtsverfolgung unterstützt, ist er,
wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 60
St.aatsrecht.
118), befugt, Bedingungen zu stellen, deren Erfüllung ihm
('rl währ dafür bietet, dass der Prozess richtig geführt
werde ; er kann.deswegen die Gewährung des Armenrechts
von der Bestellung eines Rechtsbeistandes abhängig ma-
chen. Es war daher auch ulässig, dem Rekurrenten das
Armenrecht zu entziehen, nachdem dieser den ihm für die
Prozessführung amtlich bezeichneten Armenanwalt ohne
Begründung ablehnte, um selbst einen AnwaJt damit
beauftragen zu können. Dass dies mit dem kantonalen Recht,
64 lit. d aarg. ZPO, unvereinbar und die Entscheidung
deshalb willkürlich wäre, davon kann im Ernst nicht
gesprochen werden. Denn daraus, dass dort von einem
Recht der armen Partei auf einen Rechtsbeistand die Rede
ist, folgt keineswegs, dass sie darauf verzichten, im übrigen
aber die Vorteile des Armenrechts in Anspruch nehmen
könne, von dem die Gewährung des unentgeltlichen Armen-
anwalts einen Teil darstellt. Der Rekurrent bestreitet
übrigens nicht, dass diese Auslegung von 64 lit. deiner
ständigen Praxis der aargauischen Gerichte entspricht.
Ebenso wenig wäre es willkürlich, wenn der Richter der
armen Partei gegen ihren Willen einen Armenanwalt
bestellt, wenn sie den Prozess selber führen möchte, hiezu
aber ausserstande ist. Denn was von der zur Prozess-
führung befähigten Partei gilt, muss umsomehr für die-
jenige gelten, die diese Voraussetzung
nicht erfüllt.
2. -
Von Bundesrechtswegen hat aber die arme Partei
auch keinen Anspruch auf freie Anwaltswahl, noch ist es
willkürlich, wenn ihrem Wunsche, einen andern als den
in Aussicht genommenen oder bezeichneten Anwalt zu
bestellen, nicht entsprochen wird. Dabei mag offen bleiben,
ob es zulässig wäre,
ihr einen andern als den von ihr vor-
geschlagenen Armenanwalt aufzudrängen, wenn sie zu
diesem -etwa wegen Verwandtschaft, besonderer Freund-
schaft usw. -besondere Beziehungen hat, er für die
richtige Führung des Prozesses alle Gewähr bietet und im
Hinblick auf die besondern Umstände auf eine Entschädi-
gung verzichten würde. Denn derartige Verhältnisse liegen
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). NQ I.
hier nicht vor. Die Weigerung, der armen Partei den
Anwalt ihrer freien Wahl zuzubilligen, kann insbesondere
auch dann nicht mit Erfolg angefochten werden, wenn es
sich um einen ausserkantonalen Anwalt handelt. Denn
diese, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in
andern Kantonen (Luzern 309 ZPO, Bern Art. 81, dazu
LEUCH Note 4, Zug 48) geltende Ordnung, wonach zu
Armenanwälten nur die im Kanton wohnhaften oder
ständig tätigen Rechtsanwälte ernannt werden können,
lässt sich, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
bereits festgestellt
hat (BGE 60 I 17), sachlich durchaus
begründen. Übrigens geht die aargauische Praxis gemäss
den Feststellungen der Vernehmlassung nach beiden
Richtungen nicht so weit. Denn sie lässt nicht nur zu, dass
die
Partei den bezeichneten Armenanwalt aus sachlichen
Gründen ablehnen darf, sondern schliesst es auch nicht
aus, berechtigte Wünsche der Partei, die einen Anwalt
bereits beigezogen hat, für dessen Ernennung zum unent-
geltlichen Rechtsbeistand zu berücksichtigen, und zwar
nicht nur dann, wenn es sich um einen im Kanton tätigen
Anwalt handelt, sondern auch wenn sie einen ausserhalb
des Kantons wohnhaften Vertreter vorschlägt, sofern
dieser seine Einwilligung
erklärt und der betreffende Kan-
ton Gegenrecht hält. Doch lagen beim Rekurrenten auch
diese Voraussetzungen nicht vor: weder hat er Dr. Lüscher
als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorgeschlagen, bevor
ihm anstelle des ersten ein neuer Beistand bestellt wllI'de,
noch haben er oder Dr. Lüscher selber im kantonalen Ver-
fahren zu erkennen gegeben, dass dieser als Armenanwalt
bestellt werden solle. Die erst in der staatsrechtlichen
Beschwerde abgegebene Erklärung dieses Inhalts fällt
für die Entscheidung der Frage ausser Betracht, ob dem
Rekurrenten der bundesrechtliche oder nach kantonalem
Prozessrecht gewährte Anspruch in Verletzung von Art. 4
BV versagt worden sei.
3. -
Das Verhalten des Rekurrenten gestattete viel-
mehr ohne Willkür den Schluss, dass er seinen Anwalt
6 Staatsrecht.
selbst bezahlen" werde und daher auch für die Gerichts-
kosten aufkomnen könne. Zwar hat er ein gemeinde-
rätliches Armutszeugnis eingereicht. Doch darf die für
die Erteilung des Armenrechts zuständige Behörde dieses
Zeugnis
überprüfen und beim Vorliegen gegenteiliger
Indizien von d,er Gewährung des Armenrechts absehen
oder dieses widerrufen. Solche Indizien waren hier vor-
handen. Denn die Annahme musste sich aufdrängen, dass
der ausserkantonale Anwalt eine bedeutend höhere For-
derung stellen werde, als sie dem aargauischen unent-
geltlichen Rechtsbeistand nach 16 Abs. 2 des Tarifes
vom 6. März 1919 zuerkannt wird, und dass er sich dafür
auch rechtzeitig durch genügenden Vorschuss decken
werde, oder dass andernfalls für die Interessen der Partei
nicht gesorgt sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Zwieky gegen Koller
und Rekursriehter St. Gallen.
Die . e, dass das unbestritten gebliebene Rechtsbm des
ZIVIlprozesses von Appenzell A/Rh. ein gerichtliches Urteil
oder eine gerichtliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. a SchKG darstelle, verletzt Art. 4 BV.
Lonqne 10. sommation, judiciaire, teIle que l'institue 10. prooodure
Clvde du Canton dAppenzell, Rhodes-Exterieures n'est pas
frappee d'opposition, le juge ne peut, sans violer i'art. 4 CF,
admettre que la sommation vaut jugement ou reconnaissance
judiciaire et justifie la mainIevee dans Ja poursuite (art. a LP).
L'ammettere che Ja mancata opposizione al cosiddetto Rechts-
bot della procedura civile di Appenzello esterno rnppresenti
uno. sentenza giudiziale 0 un riconoscimento di debito 0.' sensi
dell'art. a LEF viola l'art. 4 CF.
A. -Der Rekurrent Hermann Zwicky ist in Gossau
(St. Gallen) wohnhaft. Am 29. Juni 1940 liess ihm der
Gemeindegerichtspräsident von Herisau durch Vermitt-
(?leichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 2. 7
lung des Bezirksamtes Gossau ein. Rechtsbot zustellen
mit dem er aufgefordert wurde, anzuerkennen,
a) dass er Vater des von Hedwig Koller ausserehelich
geborenen Oskar Koller sei und diesen im Sinne von
Art. 303 ZGB anerkenne,
b) dass er die aussereheliche Mutter für Kindbett-
kosten mit Fr. 200.-entschädige,
c) dass er an Oskar Koller für die Zeit von dessen
Geburt bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 40.-ent-
richte.
Zwicky erhob gegen das Rechtsbot keinen Rechtsvor-
schlag, wohl. aber gegen die Betreibung, die in der Folge
durch den Vertreter des Knaben Oskar Koller für Fr. 280.-
(Fr. 80.-fällig gewordene Unterhaltsbeiträge und Fr.
200.-Entschädigung an Hedwig Koller) angehoben
wurde. Das für Oskar Koller gestellte Begehren um defi-
nitive Rechtsöffnung hat das Bezirksgerichtspräsidium
Gossau abgewiesen,
der Rekursrichter des Kantonsge-
richtes von St. Gallen dagegen auf Rekurs hin für die
Forderung von Fr. 80.-gutgeheissen, für die der ausser-
ehelichen
Mutter zustehende Forderung ebenfalls abge-
lehnt, da jene nicht als Gläubiger auftrete. In der Begrün-
dung des Entscheides wird davon ausgegangen, dass der
Begriff des Urteils im Sinne von Art. 61 BV und a SchKG
ein bundesrechtlicher und daher um ihn zu bestimmen,
nicht ausschliesslich auf das kantonale Prozessrecht abzu-
stellen sei. Doch fehle es beim unbestrittenen Rechtsbot
weder am Erfordernis des kontradiktorischen Verfahrens,
noch an demjenigen der Fällung eines Entscheides ; denn
einerseits bezeichne es den geltend gemachten Anspruch
genau und ermögliche dem Rechtsbotempfänger hinrei-
chend sich zu verteidigen, anderseits liege in dem Sinne
ein bedingter Entscheid vor, dass die Aufforderung bei
Unterlassung des Rechtsvorschlages als vollstreckbares
Urteil zu gelten habe ( 153 der appenzell-ausserrhodischen
ZPO). Eventuell liege im unbestrittenen Rechtsbot eine