Art. 4 BV; Art. 61 BV; Art. 80 f. SchKG; judicial judgment and judicial acknowledgment: an unopposed Rechtsbot under Appenzell Ausserrhoden law is not a judgment and cannot be treated as a judicial debt acknowledgment. A judgment under the federal debt enforcement rules presupposes a judicial determination of a disputed issue after a prior opportunity to be heard; a mere invitation to acknowledge or satisfy a claim, even if coupled with a deadline for objection and later enforceable by local law, remains a preparatory measure. Silence cannot replace an express acknowledgment made during pending judicial proceedings and noted by the judge. Cantonal rules may not transform such a procedure into an enforcement title or a basis for status effects.
selbst bezahlen: werde und daher auch für die Gerichts- kosten aufkommen könne. Zwar hat er ein gemeinde- rätliches Armutszeugnis eingereicht. Doch darf die für die Erteilung des Armenrechts zuständige Behörde dieses Zeugnis überprüfen und beim Vorliegen gegenteiliger Indizien von er Gewährung des Armenrechts absehen oder dieses widerrufen. Solche Indizien waren hier vor- handen. Denn die Annahme musste sich aufdrängen, dass der ausserkantonale Anwalt eine bedeutend höhere For- derung stellen werde, als sie dem aargauischen unent- geltlichen Rechtsbeistand nach 16 Abs. 2 des Tarifes vom 6. März 1919 zuerkannt wird, und dass er sich dafür auch rechtzeitig durch genügenden Vorschuss decken werde, oder dass andernfalls für die Interessen der Partei nicht gesorgt sei. Demnach erke:nnt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Zwicky gegen Koller und Rekursriehter St. Gallen. Die . ahme. dass das unbestritten gebliebene Rechtsbot des Zlvdpnozesse:" vo Appenzell AjRh. ein gerichtliches Urteil oder eme geriChtliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. a SchKG darstelle, verletzt Art. 4 BV. Lors.qne la sommation, judiciaire, teIle que 1 'institue la procedure ClvIle du ant0I!-.d AppeI?-Zell, Rhodes-ExMrieures, n'est pas frappee d OppOSItIOn, le Juge ne peut, sans violer Part. 4 CF, e:tnre qne la: sommation vaut jugement ou reconnaissance JudiClaIre et JustIfie la mainlevee dans Ia poursuite (art. a LP). L'ammettere che la mancata opposizione al cosiddetto Rechts. bot deIla procedura civile di AppenzeIlo esterno rappresenti una sentenza giudiziale 0 un riconoscimento di debito a' sensi deIl'art. a LEF viola l'art. 4 CF. A. -Der Rekurrent Hermann Zwicky ist in Gossau (St. Gallen) wohnhaft. Am 29. Juni 1940 liess ihm der Gemeindegerichtspräsident von Herisau durch Vermitt- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 2.
lung des Bezirksamtes Gossau ein. Rechtsbot zustellen, mit dem er awgefordert wurde, anzuerkennen, a) dass er Vater des von Hedwig Koller ausserehelich geborenen Oskar Koller sei und diesen im Sinne von Art. 303 ZGB anerkenne, b) dass er die aussereheliche Mutter für Kindbett- kosten mit Fr. 200.-entschädige, c) dass er an Oskar Koller für die Zeit von dessen Geburt bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 40.-ent- richte. Zwicky erhob gegen das Rechtsbot keinen Rechtsvor- schlag, wohl aber gegen die Betreibung, die in der Folge durch den Vertreter des Knaben Oskar Kollerfür Fr. 280.- (Fr. 80.-fällig gewordene Unterhaltsbeiträge und Fr. 200.-Entschädigung an Hedwig Koller) angehoben wurde. Das für Oskar Koller gestellte Begehren um defi- nitive Rechtsöffnung hat das Bezirksgerichtspräsidium Gossau abgewiesen, der Rekursrichter des Kantonsge- richtes von St. Gallen dagegen auf Rekurs hin für die Forderung von Fr. 80.-gutgeheissen, für die der ausser- ehelichen Mutter zustehende Forderung ebenfalls abge- lehnt, da jene nicht als Gläubiger auftrete. In der Begrün- dung des Entscheides wird davon ausgegangen, dass der Begriff des Urteils im Sinne von Art. 61 BV und a SchKG ein bundesrechtlicher und daher um ihn zu bestimmen, nicht ausschliesslich auf das kantonale Prozessrecht abzu- stellen sei. Doch fehle es beim unbestrittenen Rechtsbot weder am Erfordernis des kontradiktorischen Verfahrens, noch an demjenigen der Fällung eines Entscheides ; denn einerseits bezeichne es den geltend gemachten Anspruch genau und ermögliche dem Rechtsbotempfänger hinrei- chend sich zu verteidigen, anderseits liege in dem Sinne ein bedingter Entscheid vor, dass die Aufforderung bei Unterlassung des Rechtsvorschlages als vollstreckbares Urteil zu gelten habe ( 153 der appenzell-ausserrhodischen ZPO). Eventuell liege im unbestrittenen Rechtsbot eine
gerichtliche Schuldanerkennung gemäss Art. a Abs. 2 SchKG (Entscheid vom 30. September 19(0). B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Zwicky die Aufhebung dieses Entscheides wegen Verletzung von Art. 4 und 61 BV. Er bestreitet, dass ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot die Voraussetzungen eines Urteils erfülle; es stelle lediglich eine vorbereitende Massnahme dar, die zu einem gerichtlichen Verfahren führen könne, und sei daher weder ein bedingtes Urteil, noch ergehe es auf Grund eines kontradiktorischen Ver- fahrens ; denn darüber, was Recht sein solle, werde durch das Rechtsbot ohne Verhandlung entschieden. Da das Rechtsbotverfahren kein gerichtliches Verfahren und das Unterlassen des Rechtsvorschlages darauf keine Aner- kennung sei, wäre auch die Anwendung von Art. a Abs. 2 SchKG willkürlich. Nachdem hier das Rechtsbot auf Aner- kennung mit StandesfoIge gerichtet gewesen sei, fehle der in Betreibung gesetzten Forderung die Grundlage uch darum, weil es dafür nach der Rechtsprechung des Obergerichtes von Appenzell A. /Rh. der Zustellung auch an die Heimatgemeinde des ausserehelichen Vaters bedurft hätte. G. -Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen. Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung :
wendet wurde: dann hat das Bundesgericht die von der kantonalen Behörde vorgenommene Abgrenzung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, sondern frei zu überprüfen (29 I 180 ; 42 I 3(2). Doch erblickt der Rekurrent die Willkür nicht in der Art und Weise, wie der angefochtene Entscheid die Geltungsbereiche beider Rechtsgebiete gegen einander abgrenzt. Nach dem Wort- laut der Erwägungen lässt sich diese Abgrenzung auch nicht beanstanden. Der Rekursrichter geht mit Recht davon aus, dass definitive Rechtsöffnung nur beim Vor- liegen eines in Art. a SchKG genannten Rechtsöffnungs- titels gewährt werden könne und dass die Begriffe des vollstreckbaren gerichtlichen Urteils und der gerichtlichen Schuldanerkennung bundesrechtliche seien (47 I 189; 53 I 139). Er hat Rechtsöffnung gewährt, weil ein unbe- stritten gebliebenes Rechtsbot unter diese Begriffe falle, nicht deshalb, weil das kantonale Recht eigene Rechts- öffnungstitel aufstellen oder die bundesrechtlichen er- weitern könne. Es frägt sich daher, ob die vorgenommene Subsumtion gegen Art. 4 BV verstosse. 2. -Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat den Begriff des gerichtlichen Urteils im Sinne von Art. 80, 81 SchKG -(Art. 61 BV) weit gefasst. Sie versteht darunter nicht nur Entscheide über den materiellen Hauptanspruch, sondern auch die im Zivilprozess mit der Hauptsache oder selbständig ergangenen Kostenentscheide, ferner die über Inzidentstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren in An- wendung des SchKG erlass(;)nen rechtskräftigen Erkennt- nisse (54 I 173), sowie die richterliche Beurteilung privat- rechtlicher Ansprüche durch vorsorgliche Massnahme (41 I 122). Doch wurde stets daran festgehalten, dass von einem Urteil im Sinne des Art. 80 f. SchKG (und Art. 61 BV) nur gesprochen werden könne, wenn das Gericht über eine zwischen zwei oder mehreren Parteien bestrittene Frage entschieden hat, nachdem den Parteien zur Vernehm- 1assung über das streitige Begehren in einem vorausge-
gangenen Verfahren Gelegenheit geboten worden war (24 I 75 ; 29 I 444, 31 I 98). Damit steht auch nicht im Widerspruch der vom Bundesgericht aufgestellte Grund- satz, dass sich die Kantone bei den auf Grund von Bundes- recht ergangenen Verfügungen der nichtstreitigen Gerichts- barkeit Rechtshilfe zu leisten haben (51 1314). Denn darin liegt (entgegen BURCKHARDT, Kommentar zu Art. 61 S. 575) keine Erweiterung des Begriffs des Zivilurteils im Sinne von Art. 61 BV, sondern ebenso wie bei der Rechts- hilfepflicht für Bussen-und Kostenentscheide der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (54 I 172) ein Ausfluss des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone bei der Durchführung des Bundesrechts mitzuhelfen haben. Der angefochtene Entscheid geht selbst davon aus, dass ein Urteil im Sinne von Art. 61 BV und 80 f. SchKG nur vorliegt, wenn die Erfordernisse eines gerichtlichen Er- kenntnisses und des kontradiktorischen Verfahrens erfüllt sind. Er nimmt aber an, dass das unbestrittene Rechtsbot beide Voraussetzungen erfülle. Doch vermag diese Auf- fassung vor Art. 4 BV nicht standzuhalten. Denn beim Rechtsbot, wie es das Recht von Appenzell A./Rh. vor- sieht, erschöpft sich die richterliche Tätigkeit in dessen Erlass. Es geht ihm weder eine Prüfung des damit gestellten Begehrens durch den Richter voraus, noch erhält die Par- tei, an die es sich richtet, die Möglichkeit vorausgehender Vernehmung. Es fehlen daher offensichtlich beide Urteils- erfordernisse. Die mit der Zustellung verbundene An- setzung einer Bestreitungsfrist vermag das kontradikto- rische Verfahren schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Zustellung der richterlichen Tätigkeit erst nachfolgt. Diese Tätigkeit selbst aber stellt kein Erkenntnis dar, auch kein bedingtes ; ein solches liegt nur vor, wenn der Richter einer Partei etwas unter einer Bedingung (etwa derjenigen der Eidesleistung) zuspricht. Das trifft beim Rechtsbot nicht zu. Sein Erlass ist, wie das Bundesgericht bereits erklärt hat (26 I 304), nicht die gerichtliche Geltendma- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 2. II chung eines Anspruchs, sondern eine vorbereitende Mass- nahme, die Aufforderung, einen Anspruch anzuerkennen bezw. zu befriedigen, und das Eigenartige besteht gerade darin, dass es ein Verfahren ohne richterliche Erkenntnis- tätigkeit ist (FRITZSCHE, Das Rechtsbot S. 6 und 50). Art. 153 ZPO erklärt denn auch das Rechtsbot, wenn es unbestritten blieb, nicht als Urteil, sondern lediglich als UrteilssuITogat. Doch damit wird es noch nicht zum Urteilssurrogat im Sinne von Art. a Abs. 2 SchKG. Denn eine gerichtliche Schuldanerkennung kann nicht still- schweigend erfolgen (38 I 509), sondern ist eine während des gerichtlichen Verfahrens der Gegenpartei gegenüber abgegebene und vom Richter zur Kenntnis genommene Erklärung über die ganze oder teilweise Anerkennung des eingeklagten Anspruchs. Das (unbestrittene) Rechtsbot kann daher auch nicht ohne Verletzung von Art. 4 BV als gerichtliche Schuldanerkennung erklärt werden. 3. -Es vermag demnach sogar im Kanton selbst keinen Titel für die definitive Rechtsöffnung zu bilden: andererseits enthebt es den appenzellischen Richter nicht davon, auf eine von Mutter und Kind erhobene Vater- schaftsklage einzutreten. Denn es muss diesen ermöglicht werden, die Klage dort einzuleiten und ein vollstreckbares Urteil zu erwirken, wo die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Wohnsitz hatte (Art. 312 ZGB). Würde das Ein- treten abgelehnt, so läge darin eine Rechtsverweigerung und ein Verstoss gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes (26 I 305). 4. -Da der Rekurs selbst dann gutzuheissen ist, wenn das auf Anerkennung des ausserehelichen Kindes im Sinne von Art. 303 ZGB gerichtete Begehren des Rechtsbotes nicht berücksichtigt wird, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Teil des Rechtsbotes im angefochtenen Entscheid unbeachtet bleiben durfte. Es ist klar, dass sich das Rechtsbotverfahren für die Klage auf Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge noch weniger eignet, als für die gewöhnliche Vaterschaftsklage. Das unbestrittene
12 Staatsrecht. Rechtsbot ist: weder eine Anerkennung im Sinne von Art. 303 ZGB ,(die nur in Form einer öffentlichen Urkunde erfolgen kann'), noch (wegen des Fehlens jeder richter- lichen Tätigkeit) eine richterliche Zusprechung im Sinne von Art. 323 ZGB. Das Obergericht Appenzell A. jRh. hat demnach zu Unrecht in einem Entscheid vom 28. November 1933 (Amtsbericht 1932/33 S. 45) angenommen, dass ein solches auf Anerkennung des Kindes unter Standesfolge gerichtetes Rechtsbot dann für die Eintragung des Kindes genüge, wenn das Rechtsbot sowohl dem ausser- ehelichen Vater wie dessen Heimatgemeinde zugestellt und von keinem der beiden Adressaten bestritten wurde. Das Rechtsbot kann überhaupt nie Rechtsgrund für die Eintragung des Kindes mit Standesfolge sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 30. Sep- tember 1940 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 3. -Voir aussi n° 3. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 3. Ardt du 17 janvler 1941 dans la cause Caillat contre Vaud, Conseil d'Etat. Arrete lediral tendant d la protection du metier de cordonnier (AMC).