Gesamter Gesetzestext
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Gode de procedure civile.
Code penal federal.
Goqe de procedure prnale.
Code penal militaire.
Loifnerale sm la juridiction administrative et discipli-
natre.
Loi
federale sur la circulation des "ehleules automobilp.s
et des cycles.
Loi sur l'assuran('e en cas de maladie Oll d'accidenls.
Loi fedtkale sur le contrat d'assurance.
Loi federale.
Loi federale snr la poursuite pour deltes et la faillite.
Organisation judiciaire
federale.
Ordonnance
sur la realisation forctne des immeubles.
Procedure civile federale.
Procedure penale federale.
ReClleil ofiiciel des lois federales.
C.
Abbreviazloni itallane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedma civile.
Codice di procedura penale.
Decreto
deI Connig1io federale concernenle la contrl-
buzione federale di crisi
(deI !9 gennaio !934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare
(deIn! giugno !9 8).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI
aprile !908).
Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi (deI 15 mann i93 ).
Legge esecuzioni e Callimenti.
Legge federale.
Legge federale sulla
tassa d'esenzione dal servizio mili-
tare (deI
28 giugno 1878/29 marzo i90i).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente 1a
realizzazione forzata di fondi (deI 23 aprile t920).
Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno t927).
I. F AMILIENREOHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Januar
1941 i. S. Abegg gegen Steiuen, Gemeinderat.
Einwilligung der Eltern oder des Vormundes zur Eheschliessung
(Art. 98 und 99 ZGB) :
-kann nicht allgemein, sondern nur für eine bestimmte Heirat
erteilt werden;
-anderseits hat auch die Verweigerung nur Wirkung für den
betreffenden Heiratsfall.
Oonsentement des parents DU du tuteur au mariage du mineur DU
de Z'interdit (art. 98 et 99 CC) :
Ce consentement ne peut etre donne d'une maniere generale,
mais seulement pour tel cas determine.
De meme, 1e refus n'a d'effets que pour tel cas d'espece.
Oonsenso dei genitori 0 deI tutore al matrimonio deZ minorenne 0
dell'interdetto (art. 98 e 98 CC) :
Questo consenso non puo essere dato in modo generale, ma
soltanto per un caso determinato.
COS! pure il rifiuto di questo consenso ha effetto soItanto per
un caso specifico.
Aus den Erwägungen:
Die Ansicht des Beschwerdeführers, es stehe nicht nur
die Frage der Verehelichung mit Frau B., sondern allge-
mein die Frage seiner Ehefähigkeit zur Entscheidung, geht
fehl. Die Einwilligung des Vormundes nach Art. 99 ZGB
(ebenso wie gegebenenfalls die Einwilligung
der Eltern
nach Art. 98) muss für jeden konkreten Eheabschluss
vorliegen.
Der Vormund hat zu prüfen, ob die wohlver-
standenen Interessen des Mündels diesem Eheabschluss
entgegenstehen, so
dass er selbst von dem Vorhaben
abstünde, wenn er die Sachlage richtig und verständig
zu würdigen vermöchte (BGE 42 II 84, 46 II 206). Häufig
lässt gerade auch die Wahl der Braut (bezw. des Bräuti-
gams) einen Schluss auf die mangelnde Fähigkeit des
Mündels
zur Wahrung seiner Interessen zu (BGE 42 II
AS 67 II -1941
84, 425). Eine allgemein, ohne Bezugnahme auf den
bestimmten Ehepartner erteilte Einwilligung zur Verehe-
lichung genügt. demnach nicht als Ausweis für die Ver-
kündung eines Eheversprechens. Sie bindet auch den
Vormund nicht, in dem Sinne, dass er nun einen konkreten
Eheabschluss bewilligen müsste. Vielmehr fallt überhaupt
nur die mit Bezug auf einen bestimmten Heiratsplan
erteilte Zustimmung in Betracht, und ebenso verhält es
sich anderseits
auch mit der Verweigerung solcher Zu-
stimmung. Eine allgemein ausgesprochene Verweigerung
ist ohne Bedeutung, und die Verweigerung eines bestimm-
ten Eheabschlusses gilt nicht darüber hinaus; dem Mündel
bleibt unbenommen, für die Anmeldung eines neuen
Eheversprechens wiederum die Zustimmung des Vormun-
des nachzusuchen und gegebenenfalls Beschwerde zu
führen, gleichgültig ob die Ablehnung speziell wegen der
Wahl des Ehepartners oder aus einem allgemeinen Grund
erfolgt war. Der Beschwerdeführer läuft also nicht Gefahr,
bei einem allfalligen
neuen Heiratsprojekt ein Gesuch um
Einwilligung des Vormundes gar nicht mehr anbringen
und auf dem Beschwerdeweg verfechten zu können.
Mit Recht hat der Regierungsrat daher die Angelegenheit
angesichts
der Absage der Braut als erledigt erklärt.
2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. März 1941
i. S. O. gngen K.
Ungültigerklärnng der Ehe wegen Geisteslcrankheit eines Ehe-
gatten; Voraussetzungen für die Zusprechung eines Unterhalts-
beitrages an den geisteskranken Ehegatten zulasten des schuld-
losen andern Ehegatten. ZGB Art. 120 Ziff. 2, Art. 134 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 152.
Nulliti du mariage en raison de la maladie mentale de l'un des
epoux; conditions dans lesquellesl'epoux malade a droit a
des aliments de la part de l'epoux innocent. ce art. 120 eh. 2,
134 aI. 2 combines avec l'art. 152.
Nullitd del matrimonio per infermita mentale di uno dei coniugi ;
condizioni cui e subordinato il diritto deI coniuge infermo
alla prestazione degli alimenti da parte deI coniuge innocente.
ce art. 120 cp. 2 ; 134 cp. in connessione con l'art. 152.
A. -Das Kantonsgericht UnterwaIden nid dem Wald
schützte mit Urteil vom 21. August 1940 die von J. K.
gegen seine Ehefrau Anna Marie K. geb. O. angehobene
Klage
auf Ungültigerklärung ihrer am 1. Mai 1936 ge-
schlossenen Ehe gestützt auf Art. 120 Ziff. 2 ZGB wegen
Geisteskrankheit
der Ehefrau zur Zeit der Ehesohliessung.
Es verpflichtete den Kläger zur Herausgabe des einge-
brachten Frauengutes an die Beklagte und bewilligte ihni
für die Zeit der Ehe den Zinsgenuss der Sparguthaben der
Beklagten. Die von dieser mit Widerklage geltend gemach-
ten Begehren um Zuerkennung eines Vorschlagsanteiles
von Fr. 700.-und eines monatlichen Unterhaltsbeitrages
von Fr. 120.-, rückwirkend auf den 26. Juni 1939, wies
es
ab.
B. -Nur an diesem letztem Begehren um Zusprechung
eines
Unterhaltsbeitrages hielt die Beklagte mit ihrer
Berufung an das Obergericht fest. Dieses wies es aber
mit Urteil vom 20. Dezember 1940 ab und führte zur
Begründung aus : Es fehle der nach Art. 152 ZGB (in
Verbindung
mit Art. 134 Abs. 2 ZGB) notwendige Beweis
dafür, dass die
Beklagte durch die Ungwtigerklärung der
Ehe in grosse Bedürftigkeit gerate. Sie verfüge über ein
Barvermögen von rund Fr. 10,000.-und besitze Mobiliar
und Wäsche im Wert von über Fr. 2000.-. Überdies sei
zu erwarten, dass sie in beschränktem Umfange werde
arbeiten und verdienen können, sobald sich ihre Geistes-
krankheit in einen latenten Zustand zurückbilde, was
nach dem fachärztlichen Gutachten nicht ausgeschlossen
sei.
O. -Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgericht
erklärten Berufung wiederholt die Beklagte den Antrag
auf Gutheissung ihres. Begehrens um Zusprechung eines
Unterhalts beitrages.
DWJ Bunde8gericht zieht in Erwägung.:
Hinsichtlich der Ansprüche der Ehegatten auf Ent-
schädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten bei Un-
Schlagwörter
marriage consentguardianminorspecific marriagerefusalfamily law