Art. 30 ZGB; judicial challenge to an approved name change by an injured third party. The judge is not bound by the prior administrative approval but must independently balance the conflicting interests and determine whether the reasons for adopting the new name outweigh the legally relevant interest in retention of the former name (consid. 1). Protection of a noble family name extends also to the simple family name without the noble predicate where that abbreviated form is customarily and frequently used by members of the family, even in official acts; the omission of the noble addition does not remove the name from protection if the abbreviated form continues to identify the family and create confusion risks (consid. 2).
I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 43. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1941 i. S. Segesser (von Bl'unegg) gegen Segesser.
Namensänderung, bewilligt von der Regierung des Heimatkantons, aber angefochten durch eine Person, die sich als verletzt erklärt (Art. 30 ZGB).
P"rsonenrecht. N° 43. den Gründen : Wohl sei die Familie des Klägers in Luzern und auch in der übrigen Schweiz wegen der Verdienste seiner Vorfahreri sehr angesehen. Dem Beklagten müss e verwehrt werden, den Familiennamen des Klägers zu führen und sich damit den Anschein der Zugehörigkeit zur nämlichen Familie zu geben, falls er dazu nicht beson- ders wichtige Gründe habe, was zu bezweifeln sei. Nun laute aber der Familienname des Klägers (und des Inter- venienten) nicht bloss Begesser, sondern Segesser von . Brunegg, und von diesem adligen Namen unterscheide sich der vom Beklagten angenommene bürgerliche Name Segesser hinlänglich. Die Angehörigen jener alten Luzer- ner Familie seien verpflichtet, ihren vollständigen Namen (( Segesser von Brunegg der mindestens die bisweilen gebrauchte Abkürzung (( von Segesser zu führen Der einfache Name Begesser könnte schon deshalb nicht geschützt werden, weil es ausserhalb der Familie, welcher der Kläger entstammt, noch zahlreiche Personen dieses Namens gebe, denen die Führung des Namens ohnehin nicht untersagt werden könnte, auch wenn sie sich in Luzern niederliessen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers und des Intervenienten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gegenüber der nach Art. 30 Abs. I ZGB durch den Regierungsrat des Heimatkantons bewilligten N amens- änderung bleibt die gerichtliche Anfechtung durch einen Verletzten nach Abs. 3 daselbst vorbehalten. Der Richter hat die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten abzuwägen und zu prüfen, ob die Gründe zur Annahme des neuen Namens wichtig genug sind (BGE 52 TI 103). Der Beklagte meint, solche Prüfung verstosse gegen die Verfügungsgewalt der Verwaltungsbehörde ; jedenfalls sei, entsprechend den Ausführungen von Guhl zur erwähnten Entscheidung (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 63, 433), eine Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB
nur dann zu schützen, wenn die Interessen des Anfechtungs- klägers ganz beträchtlich mehr Schutz verdienen als diejenigen des neuen Namensträgers. Die gesetzliche Ordnung beruht indessen auf dem Grundsatz, dass jeder- mann den ihm von Rechts wegen zukommenden Namen behalten soll, er hätte denn wichtige Gründe zur Annahme eines andern Namens. Die Anfechtungsklage ist jedem Verletzten zuerkannt. Natürlich fällt nur eine Verletzung in Betracht, die als rechtserheblich zu gelten verdient, wie denn der Namensschutz nur in den Schranken schutz- würdiger Interessen angerufen werden kann (BGE 66 II 261). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Richter -wie . bereits in der erwähnten Entscheidung dargelegt -:-. eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Namensände- rung trotz erheblicher Verletzung der Interessen des Klägers bestehen zu lassen, wenn die Gründe des Beklagten für die Annahme dieses Namens als schutzwürdiger erscheinen. Wie es sich damit verhält, ist Sache der Ab- wägung im Einzelfalle. Der Richter hat sie nach eigenem Ermessen vorzunehmen ; denJl. ihm steht die Entscheidung darüber zu, ob die Namensänderung erhebliche Interessen des Klägers verletze; somit muss er auch darüber zu befinden haben, ob allenfalls trotz solcher Verletzung die Klage mit. Rücksicht auf wichtigere Gegengründe des Beklagten abgewiesen werden müsse. An dieser Entschei- dungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Richters ändert es nichts, dass die Verwaltungsbehörde bereits auch die Möglichkeit einer Verletzung anderer Personen erwogen hat. Dem Beklagten wurde übrigens nach den vorliegenden Akten die Namensänderung bewilligt, ohne dass die Interessen der bekannten Luzerner Familie Segesser, welcher der Kläger und der Intervenient ange- hören, berücksichtigt worden wären. . Der Kläger hat nun ein offensichtliches lmd erhebliches Interesse, dem Beklagten -der in Luzern wohnt, sich dort auch in der Öffentlichkeit betätigt und bereits in den Grossen Stadtrat hat wählen lassen -die Annahme
des Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter- venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen, weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn- heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im mündlichen Verkehr das Adelsprädikat wegzulassen, aus- genommen besondere Umstände, unter denen etwa die Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien- namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur- kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter Staatsschreiber die .Erlasse und ein anderer Familien- genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs- gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch- wegs ausser Gebrauch gekommen ist und, wie der Name selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu- beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be- klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus, dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten so dass wer sich in Luzern Begesser schreibt, gewöhnlich für eine Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der Name Segesser in Stadt und Kanton Luzern noch zahl- reichen andern Einwohnern zukomme, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten
erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachnng, soweIt der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2) ;