Art. 92 Ziff. 2 SchKG; Unpfändbarkeit einer Nähmaschine auch bei nicht zahlreicher Familie; der Begriff der „zahlreichen Familie“ darf nicht schematisch verstanden werden. Massgebend sind die konkreten Familienverhältnisse und die Frage, ob die Maschine für die Bekleidung und Ausbesserung der Hausgenossen praktisch unentbehrlich ist. Arbeitet die Ehefrau tagsüber auswärts und steht ihr nur beschränkte Zeit für Hausnäharbeiten zur Verfügung, so kann die Zuerkennung des Kompetenzcharakters selbst bei einer kleinen Familie ermessenskonform sein (E. 4).
168 SdmldbE'treibungs. und Konkursrecht. N° 52. neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb- schaft geführte Pfandbetreibung hätte nur binnen der dafür gesetzten Fristen mit Pf'andung oder je nachdem mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch gegeben sind. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 52. Auszug aus dem Entscheid vom 28. November 1941 i. S. Züllig. Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen (Milderung der Praxis). Insaisissabilite d'une mackine a coudre (art. 92 eh. 2 LP), meme si Ia familIe du debiteur n'est pas nombreuse, lorsque des cir- constances particulieres la rendent indispensable. -(Adoucis- sement de la jurisprudence). Impignorabilita d'nna macchina da cucire (art. 92 cura 2 LEF), anche se la famiglia. non e numerosa, allorche Ie particolari circostanze la rendono indispensabile. -(Mitigazione della giurisprudenza ). Die Ehefrau des zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Schuldners wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le- bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen ; sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete mit folgenden Erwägungen bei : Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz- charaner nach Art. 92 Zig. 2 SchKG (als Hausgerät) Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteilungenJ. N0 53. 169 nur zuerkannt, ( wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich machh (BGE 55 III 21). In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten; hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur- bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff c( zahlreiche Familie nicht allzustarr genommen werden. Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh- maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson- dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche. Näh-und Flick- arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht erblickt werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR1i:TS DES SECTIONS CIVILES 53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941 i. S. Käsereigenossenschalt Rufswil gegen Bernet. Gläubigeranfeektung (Art. 285 ff. SchKG). Kann der unterlegene Beklagte. der demzufolge die Pfändung des anfechtbar erworbenen Gutes zu"dulden hat, an dieser Pfändung mit einer eigenen Forderung gegen dnn SchuJdner teilnehmen? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, Änderung der Rechtsprechung). Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden. ausnahms- weise der Gerichte (Erw. 3).