Art. 33 des Postverkehrsgesetzes; Art. 1102, 1135, 1144 OR; Art. 177 ff. SchKG: Der Postcheck ist trotz der allgemeinen Beschränkung der passiven Checkfähigkeit auf Banken ein echter Check und kann Gegenstand der Wechselbetreibung bilden. Art. 1144 OR behält die Sonderordnung des Postchecks ausdrücklich vor; damit bleibt die passive Checkfähigkeit der Postverwaltung für Postchecks bestehen. Die Ausgabe eines Checks begründet checkrechtliche Haftung auch dann, wenn die Einlösung mangels Deckung oder fehlenden Checkvertrags scheitert; die nachträgliche Aufhebung des Checkverhältnisses berührt die Zulässigkeit der Betreibung nicht (consid. 1-2).
Besondere Nachlassverfahren (Bauern). B. Besondere Nachlassverfabren (Bauern). Procedures speciales de concordat (Paysans). Siehe Nr. 24. -Voir le n il 24. A. Scbuldbetreibungs-und KonkursrechL. Poursuite et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES 30. Entscheid vom 15. April 1941 i. S. Baumann.
Wechsel betreibung kann auch gegen den Aussteller eines Post. checks angehoben werden. Art. 33 des Postverkehrsgesetzes, Art. 1102, 1135, 1144 OR, Art. 177 ff. SchKG. Le tireur d'un chne postal est sujet a 1a poursuite pour effets de change. Art. 33 LF sur 1e service des postes; 1102, 1135, 1144 CO ; 177 et sv. LP. L'emittente di un cheque postale e soggetto all'esecuzione cam biaria. Art. 33 LF sul servizio delle poste; 1102, 1135, 1144 CO ; 177 e seg. LEF. Gegen Baumann, der bis zum 16. September 1940 als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen war, wurden im Januar 1941 gestützt auf vier von ihm ausgestellte Postchecks Wechselbetrei- bungen angehoben. Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kantonalen Instanzen an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde verlangt der Schuldner die Aufhebung dieser Betreibungen, da der Postcheck keinen eigentlichen Check im Sinne der Art. 1100 H. OR und 177 H. SchKG darstelle, und da übrigens seine Postcheck- rechnung an den Daten der Ausstellung der in Frage stehenden Postchecks bereits aufgehoben gewesen sei. AS 67 IU -lOH
!18 S!'huldh"treilnmgs. und l :onkursl'echt. N0 30. Die Schuldbetreibnngs-1tnd KonkuTskammer z'ieht in Enväg1mg :
-Wer Checks ausstellt, verpflichtet sich check- rechtlich, gerade auch dann, wenn die Zahlung beim Bezogenen mangels genügender Deckung oder mangels Vorliegens eines Checkvertrages nicht erhältlich ist. Aus der nachträglichen Aufhebung des Checkvertrages ergibt sich demgemäss auch nichts gegen die Zulässigkeit der Wechselbetreibung gegenüber dem der Konkursbetreibung unterliegenden Rekurrenten. Demnach erkennt die Schulilbetr.-'U. KonkuTskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.