Art. 59 Abs. 1 BV; Gerichtsstandsgarantie und Einlassung vor ortsfremdem Richter; die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichtsstandsgarantie ist ohne Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Der Schutz erfasst nicht nur den Hauptprozess, sondern alle gerichtlichen Verhandlungen, insbesondere auch Vorfragen und Verfahren vor statutarischen Schiedsgerichten. Die Einrede betrifft ausschliesslich die örtliche Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht die sachliche Richtigkeit ihres Entscheides. Wer sich vor dem angeblich unzuständigen Richter vorbehaltlos einlässt, verwirkt die Berufung auf Art. 59 BV; ein bloss vorsorglicher Rechtsvorschlag oder eine Einlassung unter Vorbehalt genügt nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde den Inhalt eines Zuständigkeitsentscheides angreift (consid. 1-4).
Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung in einem Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, so hat Sie auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten Kanton eine' Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE 41 I 70 ; 46 I 23, 31 ; 49 I 44). Verstösst aber die Besteuerung der Rekurrenten für den Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrecht- liehe Verbot der Doppelbesteuerung, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher An- wendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzern gutgeheissen. IV. GERICHTSSTAND FOR 23. Urteil vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub gegen Glpsermeisterverband Zürich und Umgebung und. Konsorten, und Gerlchtspl'äsident BI von Dem. Gericht88tandsgamntie.
Anwendung Im Ralnnen von Prozessen vor Verbandssehieds- gerichten (Erw. 4). Gerichtsstand. N° 23.
Garantie du lor du domicile.
La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non sol- tanto alla causa relativa 801 credito in istretto senso, ossia alla contestazione di mento, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari, compresi quelli ehe concemono questioni pregiudiziali (consid. 2). 3. L'eccezione basata sull'art. 59 cp. I CF riguarda soltanto la competenza f'atione loei e non il contenuto dei decreti e delle decisioni del giudice dito (consid. 3). 4. Il convenuto che intende solleva.re quest'eccezione non deve procedere davanti al giudice incompetente ratione loei senza fare riserve circa la sua. competenza (consid. 3). 5. Applicazione di questi principi in materia di vertenze davanti a tribunali arbitrali preVisti dagli statuti d'un'associazione (consid. 4): A. -Die Statuten des Gipsermeisterveroondes Zürich und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse, der Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Ziff. 4 der Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen; u. a. mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.-pro Fall (Ziff. 8 und 9). Die Bestimmungen in Ziff. 8 und 9 der Statuten finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzun- gen eines Arbeits-und Gewerbefondsvertrages ) im Gip- sergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20. Februar 1940 (Ziffer 12 dieses Vertrages). Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im
Gipsergewerbe eingesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am 29. Juli 1941 nderte .die Generalversammlung des GVZ die Statuten und den AGV. Es wurde bestimmt: . Differenzen ... werden durch das Schiedsgericht des Schwei zerischeI Baumeisterverbandes endgültig entschieden ... Daa Prozessverfahren wird durch den Obmann des Schiedsgerichtes bestimmt. Obmann des Schiedsgerichtes des Schwnizerischen Bau- meisterverbandes ist Oberrichter Peter in Bem: B. -Der Rekurrent wohnt in Zürich und ist Mitglied 1 des GVZ. Er ist am 15. September 1941 mit Konventional- strafen im Gesamtbetrage von Fr. 10,500.-belegt worden weil er in fünf Fällen gegen Statuten und AGVverstossen habe. Er erhob Einspruch beim Obmann des Schiedsge- richts des Schweizerischen Baumeisterverbandes und bean- tragte, es sei für das Schiedsgerichtsverfahren die zürche- rische ZPO anwendbar zu erklären und dem GVZ die Rolle des Klägers zuzuweisen. Er behielt sich vor, die Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages und die Zuständig- keit des Schiedsgerichtes zu bestreiten. Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bemische ZPO als anwendbar. Im nachfolgenden Scbrlftenweohsel bestritt der Rekurrent, als Beklagter im Prozess, die Zu- ständigkeit des Schiedsgerichtes, worauf der Obmann den Rekursbeklagten aufforderte, die Zuständigkeit des Schieds- gerichtes gemäss Art. 385 bern. ZPO feststellen zu lassen. Vor dem Gerichtspräsidenten UI von Bem beantragte der Rekursbeklagte Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes des SBV zur Beurteilung des Streites, der Rekurrent Abweisung des Gesuchs des Rekursbeklagten und Vemeinung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Der Gerichtspräsident III von Bem hat mit Entscheid vom 14. April 1942 das Schiedsgericht des SBV für zustän- dig erklärt. Er gründet seine eigene Zuständigkeit zur Behandlung des ihm unterbreiteten Begehrens auf die Annahme, das Schiedsgericht des SBV habe seinen Rechts- sitz in Be.rn und sei der hemischen Gerichtshoheit unter- Gerichtsstand N° 23. stellt. Sodaaln wird ausgeführt, die Parteien hätten da- durch, dass sie in den Statuten des GVZ und im AGV die Beurteilung der Streitigkeiten dem Schiedsgericht des SBV unterstellten, auf die Garantie aus Art. 59 BV verzichtet. O. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, ihn aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht des SBV ZUl' Beurteilung des Streites nicht zuständig sei, unter KOstenfolge. Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes mit dem Hinweis auf BGE 64 I 186 f., wonach Art. 59 BV dem Beklagten gegenüber dem Zwang zur Einlassung auf das Verfahren vor einem Schiedsgericht, das nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons untersteht, ebenso Schutz gewähre, wie gegenüber einem Verfahren vor dem staatlichen Richter eines andem Kan- tOns als desjenigen des Wohnsitzes. Das Schiedsgericht des SBV stehe unter der Gerichtshoheit des Kantons Bem. Der Rekurrent habe aber keineswegs eingewilligt, dass der Streit mit dem Gipsermeisterverband von einem unter bernischer Hoheit stehenden Schiedsgericht beurteilt werde. In dieser Beziehung macht der Rekurrent unter anderem geltend, er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass der Obmann des Schiedsgerichts des SBV ein berni- scher Oberrichter sei, und hätte, als Laie, sich übrigens auch, wenn er es gewusst hätte, kaum davon Rechenschaft gegeben, dass damit eine Verweisung der Streitigkeiten mit dem Verbande unter die bernische Gerichtshoheit ver- bunden wäre -Der Rekurrent habe sich auch nicht auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen. Er habe die Bussenverfügung nur gezwungenermassen und vorsorg- licherweise beim Schiedsgericht angefochten, gestützt auf eine mit der Bussenverfügung verbundene Fristansetzung. Er habe sich aber gleichzeitig die Bestreitung der Zustän- digkeit des Schiedsgerichtes vorbehalten. Seine Eingabe an den Obmann des Schiedsgerichtes bewirke eine Einlas- sung nicht ; auch in seinen spätem Eingaben habe er stets die Zustä'ndigkeit des Schiedsgerichtes bestritten.
UiO D. -Der Geriohtspräsident III von Bern' verweist auf die Begründung seines. Entsoheides. Der rekurs beklagte Verband beantragt Abweisung des Rekurses. Das Bundeagericht zieht in Erwägung :
152 Staatareeht. rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel- mehr'gegen den Inhalt des Entsoheides, den der Gerichts- präsident getroffen hat, und verlangt Aufhebung dieses Entsoheides, weil er den R.ekurrenten einem unter berni- scher Gerichtshoheit stehenden Sohiedsgericht unterstelle. Diese Einwendung, die die sachliohe Riohtigkeit des ge- troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver- bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen Sohiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen- fallsunter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV unterbreitet werden, nioht mit der staatsrechtlichen Be- schwerde aus Art. 59 BV allein. Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und daIllit von der. selbständigen "Berufung auf die Garantie aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin nooh nicht zu erblioken, dass er gegen die Bussverfügung des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein- spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens als vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier Stillschwei-. gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach- gekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende Unterstellung unter die bernische -Geriohtshoheit weder protestiert, noch auoh nur einen Vorbehalt hinsichtlioh der Einlassungspfiicht vor dem GerichtspräsidEmten ange- braoht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein- lassung (BGE 52 I S. 134). Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen Riohters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus- drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15 v. u. ; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April 1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Barn wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinbliok auf I Eigentumsgarantie. No 24. 153 diese Bestreitung, die als begründet befunden Wurde. In den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam- menhang mit dem Tatbestande verstanden werden, der die erforderliohe Bestreitung erwähnt. Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter- zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspräsi- denten III von Bern angefochten worden wäre und nur in dem Umfange, als dies zur Beurteilung dieser zur Zeit einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat, kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 25. -Voir aussi n° 25. V. EIGENTUlISGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 24. Urteil vom 11. September 1942 i. S. Sernf-Nlederenhaeh A;-G. und Heftl gegen Reglernngsrat des Kantons Glarus. EigentumBgarantie.