Art. 8 KV; property guarantee protects vested patrimonial private rights, not merely asserted rights in dispute. Administrative denial of a claimed private right does not violate the guarantee where the affected party has access to the courts to obtain a binding determination; only interference with an established right, or foreclosure of judicial review, constitutes an infringement. A person whose right is merely derived from the contested right of the owner cannot invoke the property guarantee independently if no violation exists vis-à-vis the owner. (Consid. 2, 4)
rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel- mehr' gegen den Inhalt des Entscheides, den der Gerichts- präsident getroffen hat: und verlangt 'Aufhebung dieses Entscheides, weil er den Rekurrenten einem unter' herni- scher Gerichtshoheit stehenden Schiedsgericht unterstelle. Diese Einwendung, die die sachliche Richtigkeit des ge- troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver- bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen Schiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen- fallS unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV unterbreitet werden, nicht mit der staatsrechtlichen Be- schwerde aus Art. 59 BV allein. Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und damjt von der, selbständigen Berufung auf die Garantie aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin noch nicht zu erblicken, dass er gegen die Bussverfügung des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein- spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens alS vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier StilIschwei- gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach- gekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende Unterstellung unter die bernische Gerichtshoheit weder protestiert, noch auch nur einen Vorbehalt hinsichtlich der Einlassungspflicht vor dem" Gerichtspmsidenten ange- bracht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein- lassung (BGE52 I S. 134). Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen Richters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus- drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15 v. u. ; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April 1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Bern wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinblick auf Eigentuml!garantie. N° 24. 1113 diese Bestreitung, die alS begründet befunden wurde. 'In den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam- menhang mit dem Tatbestande verstanden werden der die erforderliche Bestreitung erwähnt.' , 'Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter- zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspmsi- denten III von Bern angefochten worden wäre und nur in dem Umfange, alS dies zur Beurteilung dieser zur Zeit einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat. kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben. ' Demnach erkennt da8 Burulesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 25. -Voir aussi n° 25. V. EIGENTnGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 24. UmU vom lt. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbaeh A:-G. und Heftl gegen Regierungsrat des Kantons Glarus. EigentUf'Mgarantie. J. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat- rechte (Erw. 2). 2. ie Einntu,msgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung em Pnvatrecht dem Besnande oder Umfange nach bestreitet und dem Betroffenen zur Feststellung seines Rechts gegenüber
154, Staatsrecht. dem Staate der Rechtelweg offen steht; eine V erletz liegt nur im Eingriff in jest8tehende Privatrechte (Erw. 2). . 3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigen- tu,msgarantie vor, so kann sich auch der Inhaber eines aus dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i. c. der Pächter) nicht auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4). Garantie de la propriite.
La garantie de 10. propriete n'est pas viol6e du fait que l'admi- nistration eonteste l'existence ou l'etendue d'un droit prive lorsque 10. voie judiciaire est ouverte a l'inMresse ; la garantie de la propri6t6 ne protege que contre l'atteinte portee a des droits prives incontestes (consid. 2). 3. Lorsque le proprMtaire n'est pas fonde a pr6tendre que la garantie de 10. propriete 0. ete violee a son egard, le titulaire d'un droit qui derive de la propriete (en l'espece le fermier) n'est pas non plus fonde a invoquer cette garantie (consid. 4). Garanzia della proprietd.
buchamt wird deshalb angewiesen, bei einer allfälligen Anmeldung, diese Rechte nicht im Grundbuch einZutragen. 2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese Rechte nicht bestehen, wird festgestellt, dass für den Stausee in der Garichte und den Regulier- weiher in Engi bezüglich Fischereirechte die gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung haben, wie für die übrigen Gewässer im Kanton. )) Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen : Der Kanton Glarus habe im Vollzugsgesetz zumßG betr. die Fischerei das System der Patentfischerei eingeführt. Bei der Revision von 1936 seien zwar in 1 private Fische"'; reirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten worden. Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung, also durch die Lands- gemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent, die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden Gesetzgebung einzuschränken. Er sei lediglich befugt, die näheren Bedingungen und Konzessionen für den Ausbau der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen. Diese Volbn'achten habe er aber durch Aufstellung von Art. 21 der Konzession offenbar überschritten. O. -Gegen diesen Regierungsratsbe8chluss haben die Sernf-Niederenbach A.-G. und Dr. Hefti rechtzeitig staats- rechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Art. 8 KV. D. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde, gegenüber Regierungsrat Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie Nichieintreten, da zur Beschwerde einZig die Sernf-Niederenbach A.-G. als Konzessionsinhaberin legitimiert sei. Das B'U/rulesgericht zieht in Erwägung :
168 Staatsrecht. öffentlichen Verwaltung:, ein ihnen entgegengehaltenes Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreiten. Stützt sich eine behördliche Massnahme dergestalt auf die Vemeinung des vom Betroffenen behaupteten Privat- rechts, so hat er den Rechtsweg zu betreten und auf diesem das angebliche Recht feststellen zu lassen. Erst wenn trotz EI'wirkung einer solchen Feststellung an der Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen der Rechtsweg zur Feststellung seines Rechtes verschlos- sen worden wäre, kann von einer Missachtung der Eigen- tumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 I 206 mit Zitaten). . Der Regierungsrat des Kantons Glarus ha.t im ange- fochtenen Entscheid festgestellt, dass die von der Sernf- Niederenbach A.-G. beanspruchten privaten Fischerei- rechte am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher in Engi ungesetzlich seien und deshalb nicht ins Grund- buch eingetragen werden dürfen; ferner hat er fest- gestellt, dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei die gleichen Vorschriften gelten wie für die übrigen öffent- lichen Gewässer. Mit diesen Feststellungen wollte der Regierungsrat, wie aus seiner Stellungnahme im vor- liegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen end- gültigen Entscheid über den Bestand der streitigen Fische- reirechte treffen. Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung vor, durch welche der Regierungsrat ie Ausübung der behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Grün- den verboten hat,. ohne damit der gerichtlichen Fest- stellung ihres Bestandes und Umfanges vorgreifen zu wollen. Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessen Gültigkeit von keiner Seite bestritten worden ist) vor, dass Strei- tigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessions- inhaber über die aus dem Konzessionsverhältnis ent- springenden Rechte und Pflichten, soweit in der Konzes- sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Obergericht des Kantons Glarus zu entscheiden seien. Eigentumsgarantie. N° 24.
Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen Prorogation auf das Bundesgericht als zweite Instanz zukommt, ist hier nicht zu untersuchen ; es kann in dieser Beziehung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundes- gerichtes vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederen- bach A.-G. gegen Glams verwiesen werden. Wesentlich ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf sämtliche . Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzes- sionsinhaber bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie öffentlich-oder privatrechtlicher Natur sind. Die Sernf- Niederenbach A.-G. hat somit zweifellos die Möglichkeit, auf Grund von Art. 19 der Konzession den Kanton Glams auf Anerkennung der vom Regierungsrat bestrittenen privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach dem Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die Eigentumsgarantie solange versagt ist, als nicht Bestand . und Umfang dieser Rechte durch den Richter verbindlich festgestellt sind. 4. -Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf Grund von Art. 19 der Konzession gegen den Kanton Glarus . Klage zu erheben auf Feststellung seines Fische- reirechtes. Dieses ist aber auch kein selbständiges Recht, sondern leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren Pächter er ist. Infol- gedessen könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff in wohlerworbene Rechte die Rede 'sein, wenn ein solcher auch gegenüber der Verpächterin vorläge, was aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Da zudem der angefochtene Entscheid den Pachtvertrag selbst, d. h. die daraus entspringenden Rechte und Pflichten unberülIrt lässt, so mag Dr. Hefti den Entscheid im Streite zwischen dem Kanton und der Sernf-Niederenbach A.-G. abwarten und sich dann gegenenenfalls an diese halten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.