Art. 27 MO; BRB of 29 March 1940 on claims for accidents during active service; federal liability for military accidents requires a specific military hazard. The Confederation's liability under Art. 27 MO is a risk-based liability. It does not extend to every bodily injury occurring in military service, but only to events in which the military character of the situation manifests itself as a particular danger to third persons. Acts and situations of military service that do not create a special hazard and are indistinguishable from ordinary life do not give rise to liability, even if they occur during active service and even if the decree extends analogous application of Arts. 27–29 MO. The decisive point is whether the accident realized a specific military risk (consid. 1, 3, 4).
Demnach erk"ennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf die Einschätzungen zur Wasserwerksteuer für die Jahre 1935/36, 1936/37 und 1937/38 bezieht; die Beschwerde gegen die Einschätzungen für die Jahre 1938/39 und 1939/40 wird begründet erklärt in dem Sinne, dass die Veranlagungen aufgehoben werden, soweit die darin auf- erlegte Wasserwerksteuer Fr. 2.-pro PS übersteigt. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 3. -Voir n° 3. Haftung für militärische Unfälle. N° 4. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
I. HAFTUNG FüR MILITARISCHE UNFALLE RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES 4. Auszug aus dem Urteil vom G. Februar 1942 i. S. Gautschi gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Schaden aus militäri8chen Unfällen.
Die Verantwortung des Bundes nach Art. 27 MO ist eine Gefährdungshaftung. Vorgänge des militärischen Betriebs, die kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den entsprechenden des täl5lichen Lebens nicht l.mterscheiden, begründen, wenn sie zu einem Unfall führen, die Haftung des Bundes nicht (Erw. 3 und 4). Reparation du dommage TesuUant d'accidents SUTvenus pendant le service militaire.
La responsabilite da la Confedera,tion en vertu de l'art. 270M est, une responsabilite a raison du risque cree. Les faits du service miIitaire qui ne cI'eent pas de risque special et qui ne
38 Verwaltungs ' und Disziplinarrechtapflege. se distinguent pas des,memes faits survenus dans Ja vie ordinaire n'engagent pas 1a responsabilite de 1a Confederation lorsqu'ils occasionnent un accident (consid. 3 et 4). Ri.8arcimento deZ danno derivante da infortuni nel corso deZ servizio militare.
La responsabilitit della Confederazione in virtil dell'art: 270M e una responsabiIita a motivo deI pericolo creato. I fatti deI servizio miIitare che non presentano uno speciale carattere di pericolosita e che non si distinguono dai medesimi fatti accaduti nella vita cotidiana non implicano la responsabilita della Confederazione qualora provochino un infortunio (consid. 3 e 4). A. -Die etwa 74-jährige Klägerin, die im Restaurant Hirschen in Bünzen wohnt und daseIbst gegen ein Entgelt in bar und gegen die Verpflichtung zu Mithilfe im Betrieb und im Haushalt volle Pension geniesst, erlitt am 11. Januar 1940 etwa um 14 Uhr einen Unfall. Sie war in der Küche beschäftigt. In der Küche hielt sich ferner, ausser der Wirtin und zwei Küchenhilfen, auch auf Kano.: nier 1Verner Stauffer, der als Tischordonnanz von sich im Restaurant Hirschen verpflegenden Offizieren tätig war. Stauffer stiess bei einer Ausweichbewegung mit der in seinem Rücken arbeitenden Klägerin zusammen. Diese stürzte und erlitt einen Oberschenkelbruch, der einen längeren Spitalaufenthalt nach sieb zog. Schadenersatz- ansprüche der Klägerin wurden vom eidg. Militärdeparte- ment bestritten. E. -Mit Klage vom 29. September 1941 gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft hat Frau Gautschi beim Bundesgericht beantragt, die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin einen richterlich zu bestim- menden Betrag zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Januar 1940 zu bezahlen. -Die Klage stützt sich auf Art. 27 MO und eventuell Art. 1 des BRB vom 29. März 1940 über Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes (GS 56 S. 293). Haftung für militärische Unfälle. N° 4.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen in Erwägung :
II Nr. 81 und 87). Der BRB vom 29. März 1940, Art. 1, hat aber die Haftung des Bundes für Tötung und Verletzung von Zivilpersonen, sowie für Sachbeschädi- gungen infolge von Unfällen, in der Weise erweitert, dass für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes die Art. 27 -29 MO entsprechende Anwendung finden. Da für den vorliegenden Unfall jener Zusammenhang mit einer militärischen Übung fehlt, kann die Haftpflicht des Bundes nur auf Grund dieser Bestimmung in Frage kom- men, in der ganz allgemein vom gegenwärtigen Aktiv- dienst die Rede ist. Deshalb ist, wie die Antwort aner- kennt, ohne Bedeutung, dass der Unfall sich vor Erlass des BRB ereignet hat. 2. -..... 3. -Art. 27 MO statuiert nicht eine Haftpflicht des Bundes für alle Tötungen und Körperverletzungen, die mit einer militärischen Übung in Kausalzusammenhang stehen. Zwar ist der Begrifi der militärischen Übung nicht eng zu fassen und nicht zU begrenzen auf die Aus- bildung der Truppe im "Gelände und auf dem Exerzier- und Schiessplatz. Auch Betätigungen des innern Dienstes können darunter fallen, dies aber doch nur, wenn aus der Eigenart des militärischen Dienstbetriebs eine beson- dere Gefahr für Drittpersonen sich ergibt, lL.'ld diese Gefahr sich im Unfall verwirklicht hat (BGE 47 II 526, Urteile Ifanger vom 27. Oktober 1938 und Widmer vom 22. Juni 1939, nicht publiziert). Denn die Verantwortung des Bundes nach Art. 27 MO ist eine Gefährdungshaftung. Weil militärische Übungen besondere Gefahren für Leib und Leben von Zivilpersonen bilden, wurde die Kausal-
Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege. haftung des Art. 27 l:lingeführt. Sie ist der Eisenbahn- haftpflicht, die Gefährdungshaftung ist, nachgebildet (H..ÜRLIMANN, die Haftung des Bundes und der Militär- personen für den im Militärdienst entstandenen Schaden, S. 36 ff. Es ist auf die Hilfsarbeiten in Art. 1 des EHG 2;U verweisen, mit denen die besondere Gefahr des Eisen- bahnbetriebs verbunden ist ll). Darum hat die Praxis jenes spezifische militärische Moment, das im Unfall zum Ausdruck kommen muss, stets betont. Handlungen, Ein- richtungen, Vorgänge des militärischen Betriebs dagegen, die kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den entsprechenden des gewöhnlichen täglichen Lebens nicht unterscheiden, können, wenn sie zu einem Unfall führen, die Verantwortung des Bundes nicht begründen. Der BRB vom 29. März 1940 erklärt Art. 27 MO ent- sprechend anwendbar für die während der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen Schadenersatz- ansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen. Die Haftung des Art. 27 wird damit ausgedehnt auf Unfälle infolge von Vorgängen des Aktivdienstes über.: haupt, auch wenn sie nicht als militärische 'Übung sich darstellen. Die Natur einer Gefährdungshaftung ist aber geblieben. Es muss ein Umstand beim Unfall mitwirken, in dem die militärische Seite des Verhältnisses als gefähr- dend irgendwie sich äussert. 4. - Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Kanonier Stauffer befand sich im Aktivdienst, und es geschah anlässlich einer Verrichtung des innern Dienstes, dass er in der Küche des Hirschen beim Zurücktreten mit der Klägerin zusammenstiess. Nach der Darstellung der Klage wollte er den Offizieren der Einheit das Essen bringen als er, um der Wirtin auszuweichen, einen oder einige Schritte nach rückwärts tat. Nach dem militärischen Protokoll hätte er seine Arbeit bereits beendigt gehabt, als er der Wirtin Platz machen wollte und deshalb zurück- trat. Wie dem auch sei, so hat man es nicht mit einem Verhalten zu tun, das gegenüber den Vorgängen des Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 5.
gewöhnlichen Lebens zufolge des militärischen Zusammen- hangs etwas Besonderes aufweisen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass beim Unfall irgend eine militärische Beziehung von Bedeutung gewesen wäre im Sinne der Schaffung einer erhöhten Gefahr. Speziell wird nicht behauptet, dass zufolge des militäri- schen Betriebs oder auch nur der Anwesenheit des Stauffer in der Küche ein ungewohntes Gedränge geherrscht habe, das zum Unfall beigetragen hätte. Nach der Klage beträgt der Raum zwischen Herd und Küchenschrank, in welchem Raum der Zusammenstoss stattfand, 2 % -3 m. Dass 2;wei Personen zufolge eines Versehens, einer momentanen Unachtsamkeit, 2;usammenstossen, ist ein Ereignis ohne irgendwelche militärische Eigenart, das zudem in der Regel ohne ernstlichen Schaden verläuft und hier nur zufolge ausserordentlicher Umstände so schwere Folgen gehabt hat. 5.-..... . H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIQNS CANTONALES 5. Urteil vom 6. Februar 942 i. S. R. und A. Sch. gegen Kanton St. Gallen. Wehropferamnestie :