46 Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege.
dafür gestellt.en Bedinßungen erfülle, sich der Berichtigung
dnr z. T. bereIts ergangenen Taxationen für die kantonalen
dIrekten Steuern 19 0 in Vermögen und Einkommen
un.terziehe. Die Zusicherungen, die in jenem Aufruf gege-
ben urden, waren .nur unter dieser Voraussetzung einer
v: erbmdung der belden Amnestien zu verstehen, wobei
dIe
umfassendere Amnestiewirkung auf Vorschriften des
kantonalen Rechts beruhte. über sie hat da:s Bundes-
gericht in dem Verfahren nach Art. 18lit. a VDG nicht zu
befinden. Es mag lediglich bemerkt werden dass ein
Steuerpflichtiger, der nur die Voraussetzungen 'von Art. 3
WOB erfüllt, nicht aber diejenigen der kantonalen Am-
nnstie, sinh nicht beklngen kann, wenn die Erwartungen
mcht enüllt werden, die bei ihm durch die Äusserungen
des RegIerungsrates über die kombinierte eidgenössische
und kantonale Amnestie allellfalls geweckt worden sein
sollten. -
6. Urteil vom 27. l lärz 1942 i. S. A. gegen Kanton Zürieh.
Wehnopferamnestie (Art. 3 WOB):
-
DIe Wehropfererklärung darf bei. der Veranlagung für kantonale
Sneuern als InformatlOnsmatenal verwendet werden sofern
Ine hlnlagung.noch picht abgeschlossen war, als di Wehr-
rPh Gearungh'. emgereIcht. wurde, und dies mit dem ordent.
IC: en sc aftsgang verembar war.
-
DIese Verwendung ist auch dann nicht ausgeschlossen wenn
auf .. Rechnung der noch ausstehendeIl Veranlagung 'bereits
vorlaufige Zahlungen gemacht waren, als die Wehropfererklä-
rung abgegeben wurde.
Am: Nr matiere de 8acrifiee pour la defense nationale (art.
-
La dnclaration relative au sacrifice pour la d6fense nationale
t
peutt!"tre employ comme source de renseignements dans 1a
axa lon pour !es Impöts cantonaux
-
Elle peut enre empnoyee a. cet effet aiors meme qu'au moment
Oll enle !l' 6tt; prodUlte, 1e contribuable avait fait des paiements
prOV1SOlres Imputables sur la taxation a venir.
AmD;;N/ materia di sacrificio per la difesa nazionale (art. 3
-
La dichiarazno;te relativa al sacrificio. per la difesa nazionaIe
pub enere u,tibzzata come fonte d'informazioni neUa tassazione
per le IIDposte cantonaIi.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 6:
-
La dichiarazione puo essere utiIizzata a questo scopo anche
se, allornhe fu fatta, il contribuente aveva effettuato dei paga-
menti provvisori da conteggiarsi sulla tassazione non ancora
avvenuta.
.A. -Nach dem Zürcher Steuergesetz (StG) vom 25.
November 1917 werden die direkten Staats-und Gemeinde-
steuern erhoben auf Grund der Einschätzungen der Steuer-
kommissionen und der Entscheidungen der Rekursbehör-
den ( 38, Ziff. 2 und 4), die ergehen im ordentlichen
Einschätzungsverfahren (Haupttaxation) gemäss 40
oder in ausserordentlichen (Zwischen-) Taxationen gemäss
40 bis. Zwischentaxationen finden statt bei Veränderun-
gen im Vermögen und Einkommen ( 40 bis, Abs. 1,
Ziff. 1
und 3) und auf Verlangen des Pflichtigen ( 40 bis,
Abs. 1, Ziff. 2). Weiter bestimmt 40 bis, Abs. 2 :
Der Steuerkommissär ist berechtigt, bei der Haupt-
taxation, oder wenn Anhaltspunkte für eine unrichtige
Versteuerung vorliegen, die Einkommens-und Vermö-
gensverhältnisse des Pflichtigen für jedes Zwischentaxa-
tionsjahr festzustellen ...
Nach 70 StG besorgen die Gemeinderäte den Bezug
der Steuer und die Ablieferung an die Staatskasse nach
den Bestimmungen der kantonalen Vollziehungsverord-
nung (VV). Die Gemeindesteuerämter haben die Bezugs-
register anzulegen und die Steuerzettel auszufertigen auf
Grund der Mitteilungen über die Steuereinschätzung und
die Rekursentscheide ( 102, Abs. 1). Die Steuern werden
in 2 oder 4 Raten bezogen, die am 1. Mai und 1. Oktober,
resp. am 1. Mai, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember
verfallen ( 104). Sodann schreibt 106 vor:
Soweit zur Zeit der ordentlichen Zahlungstermine die
neuen Taxationen noch nicht vorliegen, erfolgt der Bezug
der Steuer vorläufig auf Grundlage der Selbsteinschät-
zungen oder, wo keine solchen vorliegen, auf Grundlage
der letzten Taxation. Nach erfolgter Einschätzung wird
dem Steuerpflichtigen eine Schlussabrechnung zugestellt,
sofern
das Ergebnis vom vorläufigen Steuerzettel ab-
.. weicht.
48 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Unterlassen erstmrus steuerpfliohtige Personen die
Abgabe einer
Steuererklärung, so wird ihnen ein provi-
sorisoher Steuerzettel. zugestellt, dem die Höhe ihres
mutmassliohen Einkommens
und Vermögens zugrunde zu
legen ist.
B. -Der Kläger hat seine Steuererklärung für die
kantonalen
Steuern des Jahres 1939 am 20. März 1939
und im Jahre 1940 keine Steuererklärung eingereioht.
Er hat für 1939 und 1940 die Steuern auf Grund vor-
läufiger Steuerzettel entriohtet, die im Sinne von 106
VV nach den Angaben der Steuererklärung 1939 aus-
gefertigt worden waren. Im März 1940 wurde er auf-
gefordert zum Zwecke der Einschätzung für das Steuer-
jahr 1939 ein Verzeichnis seiner Wertschriften und Gut-
haben auf Ende 1938 mit Ertragsbereohnung pro 1938,
sowie Belege
über den Rückkaufswert der Lebensversiohe-
rungen
auf Ende 1938 einzureiohen. Er kam dieser Auf-
forderung naoh. Am 12. September 1940 wurde er auf
den 20. September 1940 vor den Steuerkommissär geladen
zur Erteilung von Auskunft über die Steuererklärung für
1939 und dabei angewiesen mitzubringen: ein Wert-
schriftenverzeichnis auf Ende 1939 und Ertragsangaben
für dieses Jahr, ferner Belege über Passiven und deren
Verzinsung, eine Aufstellung
mit Belegen über Gebäude-
unterhaltskosten und über Berufsausgaben, alles für die
Jahre 1938 und 1939. Die Vorladnng wurde in einer
telephonisohen Besprechung zurückgenommen; naoh einer
Notiz
im Ejnschätzungsprotokoll wäre vereinbart worden,
dass
der Kläger nächste Woohe berichten werde. Eine
weitere
Vorladung scheint nicht ergangen zu sein.
Am 28. Oktober 1940 hat der Kläger seine Wehropfer-
erklärung abgegeben und dabei erheblich mehr Vermögen
deklariert, als
in der kantonalen Steuererklärung für das
Jahr 1939.
Am
4. Dezember 1941 hat die Steuerkommisgjon die
Taxation für ,die kantonalen Steuern der Jahre 1939 und
1940 vorgenommen. Der Veranlagung für 1939 wurden
Befreiung von kanronalen Abgaben. N° 6.
die Angaben der kantonalen Steuererklärung zu Grunde
gelegt.
Für 1940 wurde eine Zwisohentaxation angeordnet.,
Einkommen und Vermögen unter Berüoksiohtigung der
Angaben in der Wehropfererklärung festgesetzt.
O. -Mit Eingabe vom 29. Dezember 1941 beantragt
der Kläger, den Einschätzungsbeschluss der Steuerkom-
misgjon
der Stadt Zürich mit Bezug auf die Staats-und.
Gemeindesteuern aufzuheben, unter Kostenfolge. Es wird
geltend gemaoht, mit der nachträglich vorgenommenen
Einsohätzung
für 1940 werde eine Nachzahlung auf den
bereits vor Jahresfrist entrichteten Steuerbetrag bezweokt,
wobei die Kenntnis, dass die Besteuerung
auf Grund der
Selbsttaxation nioht vollständig war, sioh nur auf Angaben
in der Wehropfererklärung stützen könne. Dieses Vor-
gehen verstosse gegen Art. 3 WOB. Die nähere Begründung
gibt der Kläger in einer besondern Abhandlung über
Die Einwirkung von Art. 3 WOB auf die Steuern im
Kanton Zürioh . Darin wird ausgeführt, die Weg-
leitung (der Finanzdirektion des Kantons Zürioh) für
die Behandlung der' Wehropfererklärung mit Amnestie für
die kantonalen Steuern , vom 13. Mai 1941, stehe nioht
im Einklang mit der Amiiestievorsohrift des WOB. Aus-
gehend von der Annahn1e, der Ausdruok in Art. 3, Abs.
1 WOB
Naehzahluhg vorenthaltener Steuern decke
sich nicht
mit der in Absatz 2 gewählten Bezeiohnung
Nachsteuem I), wird die AwJassl1Iig vertnten, unter
Nachzahlung Ül1 Siillie von Absatz 1 sei jede Nachforde-
rung sohleohthin zu verstehen, auoh-die KOI'l'ektur eines
vorläufigen
Steuenöttels, die naohträgliche Erhöhung
einer
vom Staat deiIi Pfliohtigen gegenüber irgendwie
geltend gemaohteil Steuerforderung
überhaupt,. wofür
SCHLEGEL, Steuerwesen S. 161, Abs. 3, und S. 215 äilge-
.
rufen wird. Als vorenthalten seien auch Betr an-
zusehen, die zufolge unrichtiger Deklaration der Besteue-
rung entzogen wurden. Der Untersohied !l:wisohen vor-
läufigen und endgültigen Einschätzungen könne nicht
wesentlich sein, da die Steuerbehörden auch an rechts-
AS 68 1-1942
50 Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
kräftige Einschätzungen nicht gebunden seien, Naoh-
steuern auf 5 Jahre zurüok als Folge unriohtiger Ver-
steuerung fordern könnten. Die' Finanzdirektion wolle
Kenntnisse, die sie duroh die Wehropfererklärung erhalten
habe, rüokwirkend verwenden und dabei aus Besonder-
heiten des 7ifuoherischen Einsohätzungsverfahrens Nutzen
ziehen. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 3 WOB. Für
kantonale Steuern sei eine Ausnahme, wie sie für die
IV. Periode der Krisenabgabe angeordnet wurde (Art.
3, Abs. 3
WOB), nioht vorgesehen. Es sei undenkbar,
dass Steuerbetreffnisse, auoh wo Steuern längst eingefor-
dert und bezahlt worden sind, dooh nioht als vorent-
halten gelten sollen. Die Verweigerung der 'Amnestie
in solohen Fällen widerspreohe auch dem Zweoke der in
Art. 3 WOB vorgesehenen Vergüllstigung und führe' zu
Ungleiohheiten. DieFinanzdirektion begehe eine Inkon-
sequenz, wenn sie einerseits darauf abstelle, ob bei Ein-
reiohung der Wehropfererklärung die Taxation sohon
abgesohlossen
war oder. nioht, anderseits aber für 1939
die Verwendung
der Wehropfererklärung bei der Taxation
aussohliesse.
D. -Die Finanzdirektion des Kantons Zürioh beantragt
Abweisung der Klage.
Das Bundesgerioht hat die Klage abgewiesen
in Erwägung:
- -Steueramnestie bedeutet Straflosigkeit für bisher
ungenügende
Versteuerung. Sie besteht darin, dass für
freiwillig neu angegebene Steuerwerte keine Nachzah-
lungen für bis dahin vorenthaltene Steuern gefordert und
keine Strafen auferlegt werden, und beruht auf der Voraus-
setzung, dass sich der Steuerpflichtige bei neuen Ein-
schätzungen der Besteuerung für die neu angegebenen
Werte unterzieht. Sie verhindert demgemäss nur, dass
nachträglich auf Entsoheide über Steuerpflioht und Steuer-
bereohnung zurückgekommen wird. Verzicht
auf die
Verwendung
von Angaben über bisher nicht erfasste
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6. öl
Steuerwerte bei neuen Veranlagungen ist nicht Amnestie,
sondern eine Begünstigung
anderer Art, dahingehend,
dass
von der Besteuerung bekannter Steuerwerte abge-
sehen, also
In Kenntnis vorhandener Werte bewusst
ungenügende
Veranlagll!lgen vorgenommen werden.
-
Art. 3 WOB gewährt eine Amnestie. Er kann
sioh daher, jedenfalls seinem Sinne naoh, nicht beziehen
auf Veranlagungen, die bei Einreichung der Wehropfer-
erklärung nooh nicht vorgenommen waren. Er gilt grund-
sätzlich nur für Naohsteuerfälle. Allerdings könnte, in
Art. 3, Abs. l, der Ausdruok Nachzahlung vorenthaltener
Steuerbeträge für sich allein wohl auch in einem etwas
weiteren Sinne verstanden, auf Nachforderungen . anderer
Art bezogen werden, als auf Nachsteuern. Dass aber nur
Nachsteuern gemeint sind, ergibt sich unzweideutig aus
der in Art. 3, Abs. 2, enthaltenen Bestimmung über die
Ausnahmen von der Amnestie. Dort ist von Nachsteuern
ausdrücklich die Rede. Es wird festgestellt, unter welcher
Voraussetzung
Nachsteuern von der Amnestie ausge-
sohlossen sein sollen. Die
Nachsteuern in Absatz 2 sind
aber niohts anderes als die in Absatz 1 erwähnte Naoh-
zahlung vorenthaltener Steuerbeträge . Regel und Aus-
nahme dürfen nicht -wie der Kläger es tun möchte -
getrennt betrachtet, die Ausnahmen als etwas ganz anderes,
besonderes
behandelt werden, das nicht mit der Regel
in Parallele zu setzen wäre. Sie gehören zusammen. Wenn
daher die Umschreibung der Regel vielleicht verschiedene
Auffassungen
über die Grenzziehung . zuliesse, . so muss
die genauere' Ausdrucksweise der Vorschrift über die
Ausnahmen mitherangezogen werden. Die Regel kann
keinen andew Sinn haben als denjenigen, der in der
präziseren Vorschrift über die Ausnahmen zum Ausdruck
kommt.
Hätte der Wehropferbeschluss über eine Amnestie
hinausgehen,
etwa als weitere Vergünstigung die Ver-
wendung der Wehropfererklärung bei künftigen T.axa-
tionen in einem gewissen Umfange, z. B. für das bei
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
Abgabe der Wehropfererklärung laufende . Steuerjahr,
aussohliessen wollen, so hätte es einer besondern Anord-
nung bedurft. Sie wäre auoh getroffen worden. Denn
Verbote, eidgenössisohes Einsohänungsmaterial bei kan-
tonalen Steuern zu verwenden, sind dem Bundesreoht
nicht fremd (vgl. z. :8. Art. 32 des BB vom 22. Dezember
1915 über die (erste) eidgenössische Kriegssteuer ; ferner
Art. 116 bis, Ziff. 2 KrisAB vom 19. Januar 1934/12.
Mai 1936). Es wäre etwa eine ähnliche Bestimmung in
Frage gekommen wie die in Art. 116 bis, Ziff. 2 KrisAB
für den Lohnausweis aufgestellte. Der WOB enthält aber
eine entspreohende Vorschrift nicht.
Dass
durch die Amnestie Verfahren nicht berührt
werden sollen, die bei Einreiohung der Wehropfererklä-
rung eröfinet waren, wird bestätigt in Art. 3, Abs. 2
WOB.
Denn wenn danach die Amnestie nicht wirken
soll,
wo die Geltendmachung von Nach-und Strafsteuern
für frühere Jahre eingeleitet war, so vermöohte sie erst
recht den ordnungsgemässen Absohluss der Einschätzun-
gen für das laufende Steuerjahr nioht zu hindern. Die
gegenteilige
Auffassung, die in der Klage vertreten wird,
steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Ordnung,
die
der WOB für Nach-und Strafsteuern getroffen hat.
-Art. 3 WOB spricht allerdings nicht ausdrücklich aus,
dass nur die Revision erledigter Steuerfälle ausgeschlossen
sein soll. Er ordnet es aber dadurch a.n, dass er nur Nach-
besteuerung verbietet und über ursprnngliche Veranla-
gungen nichts sagt, sie also überhaupt nicht erfasst.
Art. 3, Abs. 3, befasst sich nicht mit der Frage, ob die
Angaben
der Wehropfererklärung bei der im Herbst 1940
noch offenen Einschätzung für die IV. Periode der Krisen-
abgabe als Informationsmaterial verwendet werden dür-
fen. Er erklärt die Wehropferklärung als Berichtigung
ungenügender Selbsttaxationen für die
IV. Krisenabgabe-
periode, hat demnach eine andere Bedeutung. Er ver-
hindert, dass der Krisenabgabepflichtige, der beim Wehr-
opfer mehr Vermögen angibt, den Straffolgen seiner un-
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6.
richtigen Steuererklärung für die Krisenabgabe ausgesetzt
wird. Die Vorschrift war notwendig im Hinblick auf Art.
155 KrisAB (vgl. dazu auch Art. 96, Abs. 2 WOB). Einer
entsprechenden Vorschrift für Kantone und Gemeinden
dagegen bedurfte es
nicht, da dort Straffolgen unrichtiger
Deklaration praktisch
kaum eintreten, wenn im ordent-
lichen Einsohätzungsverfahren eine richtige Einschätzung
erreicht wird. -
Art. 3, Abs. 3 WOB beruht auf der
Voraussetzung, dass bei Veranlagungen, die bei Einrei-
ohung der Wehropfererklärung nooh offen waren, auoh
wenn sie das
Jahr 1940 betreffen, die Angaben in der
Wehropfererklärung ohne weiteres verwendet werden
dürfen
und sollen. Er kann also mit als Bestätigung der
grundsätzlichen Auffassung angesehen werden, wonaoh in
Art. 3 WOB nur eine Amnestie für erledigte Fälle, nicht
eine Vergünstigung bei noch nicht abgeschlossenen Ein-
schätzungen angeordnet worden ist.
3. -. Bei Abgabe der Wehropferklärung war die Ein-
schätzung des Klägers für die Jahre 1939 und 1940 noch
offen.
Der Kläger war im September 1940 aufgefordert
worden, Angaben
für die Einschätzung und Belege bei-
zubringen. Die Aufforderung hatte Bezug genommen auf
die
Steuererklärung für 1939, es waren aber u. a. Aus-
künfte verlangt worden, die nur auf der Voraussetzung
beruhen können, dass für 1940 eine besondere Veranlagung
vorzunehmen sei, dass
also die Einschätzung für das
Haupttaxationsjahr 1939 nicht für 1940 gelten werde.
Der Kläger
hat nicht behauptet, dass für 1940 eine Ver-
anlagung, die sich von derjenigen von 1939 entfernt,
nicht zulässig, oder dass für 1940 überhaupt keine Taxation
vorzunehmenrSewesen wäre, etwa weil die Einschätzung
für 1939 unverändert auch für 1940 massgebend hätte
sein müssen. Aus den Akten geht denn auoh hervor, dass
der Kläger im Jahre 1940 in die Zwischentaxation fiel,
weil sein Einkommen
aus Erwerb gegenüber dem Vor-
jahre eine Erhöhung von mehr als Fr. 1000.-erfahren
hatte ( 40 bis, Ziff. 1 StG).
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspfiege.
Dass die Veranlagupg für 1940 bei Abgabe der Wehr-
opfererklärung noch
).icht vorlag, war mit dem ordent-
lichen Geschäftsgang
vereinbar. Der Vorbehalt, den das
Bundesgericht für den Fall ordnungswidriger Verzöge-
rungen der Veranlagungen gemacht hat, trifft hier nicht
zu. Das Veranlagungsverfahren pflegt sich im Kanton
Zürich regelmässig in das auf das Steuerjahr folgende Jahr,
z. T. auch weiter hinauszuziehen. Gegen die Verwendung
der Wehropfererklärung bei der Taxation des Klägers für
1940 ist daher von Bundesrechts wegen nichts einzu-
wenden.
Unerheblich ist, dass der Kläger schon vorher eine
Leistung
auf Rechnung seiner Steuern für 1940 erbracht
hatte; denn es war lediglich eine vorläufige Zahlung im
Sinne von 106 VV auf Grund der Steuererklärung des
vorangegangenen Jahres. Die Festsetzung
der Steuer-
forderung im gesetzlichen Taxationsverfahren war aus-
drücklich vorbehalten worden. Die Taxationsbehörde, die
Steuerkommission, hatte Sich im massgebenden Zeitpunkt
mit der Veranlagung überhaupt noch nicht befasst ..
Immerhin war die Veranlagung für 1940 eingeleitet.
Aus den Bermerkungen in
SCHLEGEL: Steuerwesen, die
der Kläger anruft, lässt sich nichts Entscheidendes ent-
nehmen. Auf
S. 161 wird die Nachsteuer definiert als
nachträgliche Berichtigung rechtskräftiger Einschätzung
und auf s." 215 ist die Rede von Nachzahlungen auf
provisorische
Steuerzettel, aber nicht davon, dass hierin
eine Nachzahlung
vorenthaltener) Steuern zu erblicken
wäre.
4. -Richtig ist, dass bei der Ordnung des Wehropfer-
beschlusses diejenigen
Steuerpflichtigen erst für 1941 auf
Grund der Angaben der Wehropfererklärung besteuert
werden können, deren Taxation
für 1940 bei Abgabe
jener
Erklärung bereits vorgenommen war oder die für
1940 überhaupt nicht einzuschätzen waren, worin eine
gewisse Ungleichheit in der Behandlung erblickt werden
mag gegenüber den Steuerpflichtigen, deren Taxation
für
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 6.
das Jahr 1940 noch nicht vorlag. Solche Ungleichheiten
lassen sich nicht vermeiden, wo Grenzen gezogen werden.
Sie müssen in Kauf genommen werden. Ähnliche Ungleich-
heiten in der Be,handlung der Steuerpflichtigen sind im
Kanton Zürich -bei dem System der Haupt-und Zwi-
schentaxationen -
und in vielen andern Kantonen, die
ebenfalls
nicht alle Steuereinschätzungen Jahr für Jahr
überprüfen, von jeher vorgekommen und stets als sach-
lich begründet angesehen worden.
Richtig
ist auch, dass von Bundesrechts wegen -
jedenfalls
auf dem Boden von Art. 3 WOB -die Ver-
wendung der Wehropfererklärung bei allen noch offenen
Taxationen, also
auch für Jahre vor 1940, zulässig wäre.
Indessen
hat der Kanton Zürich im Rahmen seiner Zu-
ständigkeit die Verwendung
der Wehropfererklärung bei
Taxationen früherer
Jahre (1939 und vorher) ausgeschlos-
sen und hat damit gewiss Recht gehabt. Es war dies eine
Massnahme kantonaler
Selbstbeschränkung im Sinne des
Vorbehalts,
den das Bundesgericht in BGE 67 I S. 53
ausgesprochen hat. Sie gewährt dem Kläger einen Vorteil,
auf den er, auf dem Boden des Bundesrechts, kaum
Anspruch erheben könnte. Der Kläger hat daher keinen
Anlass sich über Inkonsequeru; zu beklagen.
Die Grenzziehung des Wehropferbeschlusses
darf -
bei allseitiger Würdigung -als diejenige
anerkannt
werden, die dem Wesen und' Zweck einer von Bundes-
rechts wegen angeordneten, Bund,
Kantone und Gemeinden
umfassenden Amnestie am ehesten gerecht wird. Die
Ausdehnung
der mit der Wehropferamnestie gewährten
Vergünstigung auf
nicht erledigte Taxationen konnte der
Bund schon deshnb nicht vorschreiben, weil sie -allge-
mein angeordnet -
zu einer Ungerechtigkeit gegenüber
den Steuerpflichtigen geführt hätte, die bereits vor dem
Wehropfer ihre
Steuerpflicht in Bund, Kanton und
Gemeinde gewissenhaft erfüllten. Der Bund musste. die
Kantone in erster Linie prüfen und darüber befinden
lassen, ob und inwieweit für ihre Steuern die Verwendung
1S6 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspllege.
der WehropfererklärUng bei Taxationen für das laufende
Jahr oder bei sonst. noch offenen Einschätzungen aus
Gründen der Gleichbehandlung oder unter andern Gesichts-
punkten auszuschliessen sei (BGE 67 I 53), wobei u. a.
das Interesse der bisherigen Defraudanten an grundsätz-
lich gleicher Behandlung unter sich gegen den Anspruch
der schon bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen auf nun-
mehr riohtige Taxation jener Pfliohtigen ab74uwägen war.
Die Verwendung
der Wehropfererklärung bei der
Taxation des Klägers für 1940 ist auf keinen Fall unbillig.
Der Kläger wird dabei lediglich den riohtig versteuernden
Pflichtigen gleichgestellt; die Amnestie geniesst
er in
vollem Umfang, da er für die bisher unzureichende Er-
füllung seiner Pflichten gegenüber Staat und Allgemein-
heit weder :!'iU Strafen noch auch nur zu Nachzahlungen
herangezogen wird, als welche die
Ergänzung seiner
ausdrücklich als vorläufig eichneten Leistung für 1940
nicht angesehen werden kann.
Irr. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
7. Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Regierungsrat des Kantons
Zürich gegen John und eidg. Justlz-und Polizeidepanement.
Administrative Fesl8teUung des Sohweiurbürgerre.chts (BRB. vom 11.
November 1941, Gas.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3) :
- Heimatkanton und Heimatgemeinde sind zur Beschwerde
gegen Entscheide des eidg. Justiz-und Polizeidepartements
über die Frage des Schweizerbürgerrechts legitimiert. (Erw. 1.)
- Das Verfahren nach Art. 6 des BRB. ist ein Administrativ-
verfahren, in welchem die sachlich zutreffende Lösung von
amteswegen, unabhängig von Parteianträgen und Parteivor-
bringen, zu ermitteln ist. (Erw. 2.)
- Eine Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, behält das
Schweizerbürgerrecht, wenn sie zufolge UllJtiiltigkeit der Ehe
das Bürgerrecht des Ehemannes nicht erwirbt. (Erw.3 und 4.
SchweizerbUrgerrooht. N° 7
Oonstatation adminwative de la nationalite suis8e (ACF du 11 n-o-
vembre 1941, ROLF 1941 p. 1289; art. 6 et 7 sI. 3) :
- Le canton et Ja commune d'origine ont qualiM pour recourir
au Tribunal fMeral contre les decisions du Departement
fMeral de justice et police en matiere de nationalite suisse.
(Consid.
1.)
- L'instance selon l'art 6 ACF est une procMure administrative
que l'autorite instruit d'office afin de resoudre Ja question de
Ja nationalite; sans etre liee par les aUegations et les conclu
sions des parties. (Consid. 2).
- La Suissesse qui epouse un etranger garde la nationalite suisse
si, par suite de Ja nullite du mariage, elle n'acquiert pas la natio-
naIite du mari. (Consid. 3 et 4.)
Accertamento amministrativo della nazionalitd svizzera (DCF 11 no-
vembre 1941, RULF 1941, pag. 1325; art. 6 e 7 cp. 3) :
- 11 cantone e il comune di attinenza hanno qualita. per ricorrere
sI Dipartimento federale di giustizia e polizia in materia di
nazionalita. svizzera. (Consid. 1.)
- La procedura secondo l'art. 6 DCF e una procedura ammini-
strativa, nelJa quale l'autorita. istru.isce d'ufficio allo scopo di
risolvere la questione della nazionalita., senz 'essere vincolata
dalle allegazioni e conclusioni delle parti. (Consid. 2.)
- La donna svizzera ehe sposa uno straniero conserva Ja nazio-
nalita. svizzera se, in seguito alla nullita dei matrimonio, non
acquista Ja nazionalita dei marito. (Consid. 3 e 4.)
A. -Frau Frieda John geb. Rettig hat sich im Jahre
19U, samt ihren damals minderjährigen Kindern Erwin
und Elisabeth, in der zürcherischen Gemeinde Geroldswil
einbürgern lassen
und hat damit das Schweizerbürgerrecht
erworben.
Sie ist evangelischer Konfession. 1912 schloss
sie
in England die Ehe mit dem polnischen Juden Ludwig
Libson. Dieser
Ehe soll das Verbpt konfessioneller Misch-
ehen nach dem Ehegesetz von Kongresspolen von 1836
entgegengestanden haben,
wes lalb die Eheschliessung nach
England verlegt worden sei. Mit Urteil vom 1. Dezember
1938 erklärte
das Kreisgericht Warschau in der Republik
Polen die Ehe Libson-John für ungültig.
Frau J ohn ersuchte nun den Regierungsrat des Kantons
Zürich um Anerkennung als Schweizerbürgerin und um
Ausstellung eines Heimatscheins. Der Regierungsrat hat
das Gesuch abgewiesen, wogegen die Rekurrentin einen
staatsrechtlichen Rekurs erhob. Nachdem durch BRB vom
- Dnember 1940 (Gas.S. 56 S. 2027) das eidgenössische