Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angege-
benen Gründen verweigert werden durfte. Es mag immer-
hin dieser Hinsicht auf BGE 23 S. 1392 Erw. 3 ; 49 I
S. 194 Erw. 3 verwiesen werden.
Demnach erkennt das Bundeagericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
11. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1942 i. S.
römisch-katholische Kirchgemelnde Boswil gegen riimlsch-
katholische Kirchgemeinde l luri und Obergericht des Kan-
tons Aargau.
Le.gitimation zur stanechtlichen Beschwerde (OG Art, 178, Ziff. 2).
DIe verfassungsmä.'!sJgen Rechte stehen dem Träger der öffentli-
chen Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits
als Knrporntion. des öffentlichen Rechtes sich gegen den
lJ?ergr1ff ,elner Ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in
seme FreIheItssphäre wehrt.
Eine Gemeinde kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung verfanung,mä;;siger Rechte nicht einen Enticheid
anfechten, wodurch die ihr zU3tehande öffentliche Gewalt
(z. B., die Steuerhoheit) geg(müber derjenigßn einer andern
G?memde durch die zuständige kantonale Behörde ab!regrenzt
wnd. 0
Quali p ur former recours de droit publi (art. 178 eh. 2 OJ).
La de mteur d 16: puissance publique n'a pas comme tel des
drOlts ,c,onstItutlOD?-els, 8.. moins, qu'il ne defende comme
collectIVlte de drOlt pubhc ses hbertes contre les empiete-
ments d'une autoriM a laquelle il e.it subordonne.
Une, com,mune n'a pas ,la fa.culte d'attaquer p,l.r le recours pour
V,IolatIon de ses drOltS constitutionnels la decision de I'auto-
rIte cantonale comp9tente qui delimite son pouvoir public
(par exemple le pouvoir fiscal) par rapport 8. celui d'une autre
commune.
Qualitd per interporre rioorso di diritto pubblico (art. 178 eifra 2
OGF.).
n titolare deI potere pubblico non ha come tale diritti costi-
tuzionali, a meno ehe nsorga., cone collettivita. di diritto
pubbllCO, contro la le.';Ione delle sue liberta. da parte di
un'autorita. cui e subordinato.
Organisation der Bundesroohtspßege. N° ll.
Un comune non ha veste per impugnare mediante ricorso basato
sulla violazione di diritti costituzionali la decisione della
competente autorita cantonale che delimita il suo potere
pubblico (p. es. in materia fiscaIe) rispetto a quello d'un altro
comune.
A. -Der in der Gemeinde Muri (Kt. Aargau) wohn-
hafte Fürsprech Dr. J. Huber besitzt Liegenschaften in
der Gemeinde Boswil (Kt. Aargau).
Mit einer beim Obergericht des Kantons Aargau als
Verwaltungsgericht eingereichten, gegen die römnch -katho-
lische Kirchgemeinde Muri gerichteten Klage vom 20.
März
1942 verlangte die römisch-katholische Kirchge-
meinde Boswil, dass ihr in Bezug auf die in der Gemeinde
Boswil gelegenen Liegenschaften
des Fürsprechs Dr.
Huber das Steuerrecht zuerkannt werde und dass die
römisch-katholische Kirchgemeinde Muri
zur Rückver-
gütung der von ihr in den letzten fünf Jahren von diesen
Liegenschaften bezogenen
Steuern verpflichtet werde.
Mit Urteil vom 26. Juni 1942 wies das Obergericht
des
Kantons Aargau diese Klage ab.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs beantragt die
Kirchgemeinde Boswil :
- Es sei der angefochtene Entscheid d Obergerichts
als gegen die Art. 70 und 3 der aarg. KV sowie den Art.
4 BV verstossend aufzuheben.
Es sei demgemäss festzustellen, dass das im Gemein-
debanne Boswil gelegene liegenschaftliche Vermögen des
in Muri wohnhaften Dr. J. Huber nicht dem Steuerrecht
der römisch-katholischen Kirchgemeinde Muri, sondern
demjenigen der Kirchgemeinde Boswil unterworfen sei.
3.
In Bezug auf das Begehren um Steuerrückerstattung
durch die Kirchgemeinde Muri seien die Akten an das
Obergericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
DM Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Infolge der rein kassatorischen Natur eines staats-
rechtlichen Rekurses der vorliegenden Art ist auf das
Rekursbegehren jedenfalls nicht einzutreten, insoweit da-
mit etwas anderes ls die Aufhebung des obergerichtli-
chen Entscheides vom 26. Juni 1942 verlangt wird. Ob
aber die Rekurrentin das Begehren um Aufhebung dieses
Entscheides stellen
kann, hängt davon ab, ob sie zur
Geltendmachung der im Rekurse erhobenen Rügen legi-
timiert ist.
2. -Da die verfassungsmässigen Rechte die einzelnen
Bürger oder Korporationen gegenüber der öffentlichen
Gewalt schützen,
stehen sie dem Träger dieser Gewalt
als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits als Korpo-
ration des öffentlichen Rechtes sich gegen den übergriff
einer
ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in seine
Freiheitssphäre wehrt, wie bei Anrufung
der Gemeinde-
autonomie. Diesen Grundsatz
hat das Bundesgericht bis
jetzt speziell dann zur Anwendung gebracht, wenn Kan-
tone oder Gemeinden die gegenüber ihren Gewaltunter-
worfenen ergangenen Entscheide
der Steuerbehörden als
verfassungswidrig anfochten, und zwar inbezüg auf die
Gemeinden
auch dann, wenn der angefochtene Entscheid
von einer laut Gesetz zuständigen staatlichen Behörde
gefällt worden war (BGE 65 I S. 132 ff. ; nicht publi-
zierte Entscheide des Bundesgerichtes
i. S. Einwohner-
gemeinde Deitingen
vom 9. Dezember 1938; i. S. Ein-
wohnergemeinde Niedergösgen vom 9. Juni 1939; i. S.
Comune
di Giubiasco vom 27. Oktober 1939 ; i. S. Gemein-
derat Meggen vom 12. September 1941). Dagegen hat das
Bundesgericht in den letzten Jahren jeweils die Frage
offen gelassen, -ob eine Gemeinde mit dem staatsrechtli-
chen Rekurse wegen Verletzung verfassungsmässiger Rech-
te einen Entscheid anfechten könne, wodurch -wie im
vorliegenden Falle -die ihr zustehende öffentliche Gewalt
(z.
B. die Steuerhoheit) gegenüber derjenigen einer andern
Gemeinde durch die zuständige kantonale Behörde abge-
grenzt wird (BGE
65 I S. 134, Schlussatz ; nicht publi-
zierter Entscheid
i. S. Gemeindeverband Münchenbuchsee
vom 25.
Oktober 1940). Die konsequente Weiterbildung
der bisherigen Praxis muss zur Verneinung dieser Frage
Organisation der Bundesroohtspflege. N0 11.
führen; denn auch in einem solchen Falle handelt es
sich
nicht um den Schutz einer Korporation in ihrer
Freiheitssphäre gegenüber der öffentlichen Gewalt, son-
dern um die Abgrenzung von zwei koordinierten öffent-
lichen Gewalten.
Wohl haben die Gemeinden, und zwar auch die aargaui-
schen Kirchgemeinden, ihre eigenen Rechte und Interessen,
doch
nur innert den gesetzlichen Schranken. Eine solche
Schranke ist aber auch die in der aargauischen Gesetz-
gebung enthaltene Abgrenzung der Steuerhoheit der
Gemeinden gegen einander mit der Bestimmung, dass im
Einzelfall hierüber eine kantonale Behörde, das Ober-
gericht, verbindlich entscheidet.
Die
Rekurrentin ist somit zur Erhebung des vorliegenden
staatsrechtlichen Rekurses
nicht legitimiert. Zu diesem
Ergebnis führt übrigens notwendig auch die folgende
Betrachtung: Hätte die rekurrierende Gemeinde ihren
Steueranspruch unmittelbar gegen den angeblich Steuer-
pflichtigen Dr. Huber selbst in einem darauf gerichteten
Veranlagungsverfahren geltend gemacht, so
hätte ihr
nach der angeführten Praxis die Befugnis gefehlt, durch
staatsrechtliche Beschwerde einen Entscheid der kanto-
nalen Rekursbehörde anzufechten, wodurch diese Ver-
anlagung aufgehoben worden wäre. Dann kann aber die
Lösung keine andere sein, wenn
sie' statt dessen die
Steuerhoheitsfrage
in einem besonderen Verfahren gegen
die
andere Gemeinde hat abklären lassen, die eine bessere
Steuerberechtigung behauptet.
3. -...... ... ...........
Demnach erkennt da8 Buruleegericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.