Art. 250 SchKG; Art. 66 KV; Art. 232 Ziff. 2 und Art. 244 SchKG; costs of a renewed collocation plan after recognition of a claim in litigation: the creditor is neither advance- nor cost-liable. The recognition of an initially rejected claim by the bankruptcy estate has, as against the estate, the effect of a final judgment and requires amendment of the collocation plan and renewed notice for the benefit of the other creditors. Such publication costs arise from the procedural structure and may not be shifted to the successful claimant, since the claimant has no interest in them. The mere absence of documentary proof, if the documents were unavailable, does not trigger a cost sanction. The bankruptcy administration must itself make the necessary inquiries into filed claims; a simple invitation to produce documents does not exhaust that duty.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 37. Pfandes vor der Inli.nspruchnahme des Schuldnervermö- gens zu dulden, kann sowenig, wie sie im vorliegenden :Q.ekursverfahren in Betracht fällt, Anlass zu einer neuen Beschwerde geben. Diese wäre verspätet. Dagegen bleibt dem Schuldner unbenommen, eine Verständigung mit der Gläubigerin auf Grund der neuen Stellungnahme Ram- steins anzubahnen. Demnach erkennt die 8chUldbetr.- . Konk'Urskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 37. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Konkursamt Hottingen-Zftrlch. Der im ollokationsplan abgewiesene Gläubiger, dessen Ansprache dann 1m Prozesse von der Masse anerkannt wird, ist für die Kosten der Neuauflage nicht vorschusspßichtig und hat dafür gar nicht aufzukommen. Art. 250 SchKG, 66 KV (Erw. 1 und 2). Das Fehlen von Belegen, wenn solche nicht zur Verfügung standen, zieht auch dann keine Kostenpflicht nach sich, wenn deshalb die Behandlung der betreffenden Ansprache verschoben wurde. Art. 232 Z. 2, 250 SchKG, 59 a. E. KV. (Erw. 2). Die Pflicht der Konkursverwaltung, übel' die eingegangenen An- sprachen die nötigen Erhebungen zu machen, erschöpft sich nicht in de),' Einladung zum Vorlegen von Beweismitteln. Art. 244 SchKG. (Erw. 3). Le creancier dont la production n'a pas eM admise lors da la co11o- cation et dont la pretention est ensuite reconnue par la masse en cours d'instance n'est tnnu ni d'avancer, ni de payer les frais du nouveau depöt de l'etat de colloclrtion. Art. 250 LP, 66 Ord. Faill. (consid. 1 et 2). Le dMant de preuves, lorsque ces preuves n'etaient pas Ala disposition du creancier, n'entraine pas l'obli- gation de payer les frais, meme lorsque ce dMaut a fait remettre l'examen da la production. Art. 232 ch. 2, 250 LP, 59 i. f. Ord. Faill. (consid. 2). L'administration do la faillite n'a pas rempli son obligation de proc6der aux verifications necessaires, touchant les creances produites, du simple fait qu'elle a inviM le crOOncier A fournir les preuves de son droit. Art. 244 LP (consid. 3). Il creditore, la cui insinuazione non e stata ammessa in sede di allestimento della graduatoria, ma la cui pretesa e poi ricono sciuta dalla massa nella procedura giudiziaria, non e tenuto ad aIiticipare ne a pagare le spese deI nuovo deposito della gradua- toria. Art. 250 LEF, art. 66 Reg. Fall. (Consid. 1 e 2). La man- canza di giustificativi, che non erano a disposizione del creditore, non porta seco l'obbligo di pagare le spese, anche se ha causato Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.
il rinvio dell'esame dell'insinuazione. Art. 232 cifra 2, 250 LEF ; 59 i. f. Reg. Fall. (Consid. 2). L'amministrazione deI fallimento, che si e limitata ad invitare il creditore a fornire le prove deI suo diritto, non ha-soddisfatto l'Qbbligo di procedere alle verifiche necessarie dei crediti insi nuati. Art. 244 LEF. (Consid. 3). A. -Im Konkurs über die Hinterlassenschaft des Mario Brupbacher gaben die Eheleute Brupbacher-Schmidt fol- gende Forderungen ein :a) die Ehefrau: Kost und Logis für die Zeit vom Januar bis September 1941, 8 % Monate a Fr. 200.- Fr. 1700.- ; b) der Ehemann: ( Darlehen lt. Quittungen für Aufwendungen für den Gemeinschuld- ner Fr. 900.- . Sie erhielten hierauf vom Konkursamt ein Formularschreiben mit folgendem vorgedrucktem Text : Im Konkurs über ..... haben Sie Ihrer Forde- rungseingabe vom ..... keine Beweismittel beigelegt (vgl. Art. 232 Ziff. 2 des Schuldbetr.-und Konkursge- satzes). -Sofern Sie uns die Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge etc.) in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift nicht umgehend einsenden, müssen wir Ihre For- derung abweisen. Die Ansprecher kehrten darauf nichts vor. Im Kollokationsplan abgewiesen, erhoben sie Kollo- kationsklage. Diese wurde nun vor bezw. bei Beginn der Hauptverhandlung vom Konkursamt anerkannt. Vorbe- halten blieb das Anfechtungsrecht einzelner Gläubiger nach Art. 66 KV. Für die infolgedessen notwendige Neu- a.ufla.ge der sich aus der nachträglichen Anerkennung er- gebenden Änderung des Kollokationsplanes verlanne das Konkursamt von den beiden Ansprechern Fr. 80.-als Kostenvorschuss. Zur Erläuterung wurde beigefügt: Im Falle der Nichtleistung nehmen wir an, dass Sie auf die Publikation des abgeänderten Kollokationsplanes verzich- ten. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der Kollokations- plan mit Bezug auf die beiden von Ihnen geltend gemach- ten Forderungen nicht rechtskräftig würde und letztere demzufolge in der Verteilungsliste nicht berücksichtigt werden könnten.
B. -Gegen diese Auferlegung eines Kostenvorschusses
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. führten die Eheleute Brupbacher-Schmidt Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die 0! ere dagegen hiess' sie am 30. Oktober 1942 gut. Das Konkursamt zieht diesen Entscheid namens der Konkurs- masse an das Bundesgericht weiter und hält an der getrof- fenen Kostenverfügung fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Eine andere Frage ist, ob die Konkursmasse, ohne die vorgeschriebene Neuauflage und Bekanntmachung an eine dahingehende Bedingung zu knüpfen, vom Titular der nunmehr anerkannten Ansprache Ersatz der betref- fenden Kosten aus dem Grunde verlangen könne, weil er die zunächst erfolgte Bestreitung und damit auch alles Weitere durch eine nicht oder nicht genügend belegte An- meldung verursacht habe. Eine derartige Verantwortlich- keit für das Fehlen von Belegen bei der Anmeldung ist dem Gesetz und der Verordnung (vgl. deren Art. 59) unbe- Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37.
kannt. Die Kosten des Konkursverfahrens sind aus dem Konkursvermögen zu decken, soweit nicht besondere Vor- schriften eine Ausnahme vorsehen, wie Art. 251 SchKG betreffend die durch verspätete Eingaben verursachten Kosten. Diese Vorschrift erfasst indessen nicht den Fall der rechtzeitigen, lediglich nicht durch (genügende) Belege unterstützten Eingabe. Es ist auch ausgeschlossen, diesen Fall auf dem Wege der Analogie jener Vorschrift 'zu unter- stellen. Es liegt keine Analogie vor. Art. 251 stellt nicht darauf ab, ob die verspätete Eingabe belegt oder unbelegt sei. Anderseits kann eine Eingabe nicht deshalb, weil Belege fehlen, als verspätet angesehen. werden. Es frägt ,sinh nur, ob, ganz abgesehen von Art. 251, eine Kosten- pflicht gegeben sei als Sanktion für einen Verstoss gegen die in Art. 232 Ziff. 2 SchKG enthaltene Vorschrift, wonach den Konkurseingaben die Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift beizulegen sind. In Betracht fällt hiebei höch- stens eine analoge Anwendung von Art. 73 Abs. 2 SchKG, was aber, entsprechend Art. 67 Ziff. 4 SchKG, voraussetzt, dass der betreffende Gläubiger solche Urkunden besitzt oder ihm deren Beschaffung zuzumuten ist. Hier ist solches nicht dargetan. Gegenteils stützten sich die Forderungen beider Rekurrenten auch im Prozesse auf keine bezw. nur auf solche Urkunden, die im Zeitpunkt der Konkurseingabe noch nicht vorgelegen hatten. Selbst wenn das Konkursamt wegen des Fehlens von Ausweisen die Kollokationsver- fügung verschoben hätte im Sinne der Verordnungsbe- stimmung von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 am Ende, wäre bei dieser Sachlage eine Kostenauflage auf die Ansprecher keinesfalls zulässig. Hinsichtlich der durch die Anerkennung im Prozesse bedingten Kosten der Neuauflage und Bekannt- machung verbietet sie sich im Anschlusse an das in Erw. 1 Gesagte von vornherein, weil ein Ansprecher nicht mit be- sondern Kosten belastet werden darf, die nur deshalb ent- stehen, weil die Konkursmasse es nicht zu einem gericht- lichen Entscheide kommen lässt.
140 Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. No 31. 3. -Die Argumerltation des Rekurses gipfelt in dem Satze : Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Ent- scheide richtig wären '(gemeint sind neben dem Rekursent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsver- fahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Be- weismitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun ohne riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädi- gungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die ihre Pflicht erfüiIen, geschädigt würden. )) Demgegenüber bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache gel- tend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen vermoohte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augen- schein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt liegt naoh ausdrüoklicher Vorschrift ob, die eingegebenen Ansprüohe zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu maohen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt, auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen nicht die Versendung eines Formularsohreibens. So kaml etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeant- wortet bleibt. In manchen Fällen, wie gerade dem vorlie- genden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und ge- gebenenfalls auoh anderwärts. Auf diesem Weg erhält die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Auf- schlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kom- men und sie dann zur Anerkennung der einfaoh mangels Ausweises abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit ent sprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt die Mühe genommen, den dem Gegenstand naoh deutlioh umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den Um- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38. 141 ständen entspreohend naohzugehen, so wäre ihm nur ein Bruchteil des Arbeits-und Zeitaufwandes erwaohsen, den nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Beschwer- de-und Rekursverfahren mit sich gebracht haben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-'lt. Konkurskammet : Der Rekurs wird abgewiesen. 38. Entseheld vom 17. November 1942 i. S. BlättIer.