Art. 2 Abs. 2 StGB; zeitliche Anwendung des Strafrechts bei Vergehen nach Art. 238 Abs. 2 StGB. Neues Recht ist nur anwendbar, wenn es für den Täter milder ist; eine bloss behauptete Konkurrenzfrage macht das neue Recht nicht strenger, sofern der gesetzliche Strafrahmen unverändert bleibt. Rechtserhebliche Kausalität liegt vor, wenn das Verhalten des Täters notwendige, wenn auch nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, diesen herbeizuführen; mitwirkende Handlungen oder Unterlassungen Dritter unterbrechen den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht, sofern sie im normalen Geschehensablauf liegen. Fahrlässigkeit beurteilt sich nach der dem Bahnpersonal konkret zumutbaren erhöhten Sorgfalt. Bei wahlweiser Androhung von Freiheitsstrafe oder Busse kann das Gericht beide Strafen kumulieren (Art. 50 Abs. 2 StGB).
Str!'-fgesetzbuch. No 3. sichten des ergriffenen Rechtsmittels abhängt, könnte doch angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der Fa.Ssung der anwendbaren Gesetzesvorschrift nicht gesagt werden, die Beschwerde habe zum vornherein keine Aus- sicht auf Erfolg gehabt. Demnach erkennt der KasBationshof:
18 Strafgesetzbuch. N° 3. den Tatbestand mit einer einzigen Strafbestimmung bei einem Strafmaximum von 3 Jahren Gefängnis umfasse.. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Der Tatbestand des Art. 238 Abs. 2 ist objektiv erfüllt. Denn dass der Eisenbahnverkehr und Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet wurden, lässt sich nicht bestreiten ; dies nament- lich, nachdem es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb, sondern die Gefahr sich verwirklicht hat und der Begleiter des Draisinenführers erheblich verletzt worden ist. Dass die Gefährdung wissentlich erfolgt sei, ist Tatbestands- Strafgesetzbuch. No 3.
mer.kmal nur des vorsätzlichen, nicht auch des bloss fahrlässigen Vergehens. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten, der seinen Dienst zu spät angetreten hat, und dem eingetretenen Erfolg wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht in Abrede gestellt. Er ist immer anzunehmen, wenn der Erfolg ohne das Verhalten des Täters nicht eingetreten wäre, sein Ver- halten also notwendige Voraussetzung des Erfolgseintrittes ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 54 I 34:8, 361). Dass das Verhalten des Täters alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges sei, ist nicht erforderlich, dass Handlungen oder Unterlassungen Dritter mitgewirkt haben also unerheblich. Auch eine Unaufmerksamkeit Dritter vermag den dem Täter zuzurechnenden Verlauf dann nicht mehr zu verändern, wenn sie nicht ausserhalb des normalen Geschehens liegt, damit vielmehr gerechnet werden musste (Urteil vom 10. Juli 1940 i. S. Beglinger). Die Erfahrung beweist, dass bei der fahrlässigen Eisen- bahnbetriebsgefährdung der Erfolg sehr oft nicht auf dem fehlerhaften Verhalten eines Einzelnen, sondern demjenigen mehrere Personen beruht, und dass er ohne deren Zusammenwirken nicht eingetreten wäre. Der verspätete Dienstantritt war aber an sich geeignet, den fahrplanmässigen Zugsverkehr zu gefährden. Dass der Stationsbeamte in Stein den Zug ohne eine Vormeldung an die Station Eiken abfertigte, wozu er gemäss einer Auskunft der SBB an das Bezirksgericht Laufenburg vom 25. Juli 194:1 berechtigt war, dass ferner die Draisine dem Zug folgte, ohne dass dafür -zufolge eines Miss- verständnisses zwischen dem Transportführer und dem Stellwerkwärter -die ausdrückliche Zustimmung des Stationsbeamten vorlag, und dass der Draisinenführer wegen der vorgeschriebenen Abblendung seiner FnhJ'%;eug beleuchtung das rote Schlusslicht des Zuges mit dem Ausfahrtsignal verwechselte und deswegen den Zug zu
Strafgesetzbuch. No 3. spät wahrnahm, sind Umstände, die nicht ausserhalb des gewöhnlichen Geschenns liegen, und die daran nichts ändern, dass der eingetretene Erfolg dem Beschwerde- führer zuzurechnen ist. 3. -Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Fahr- lässig handelt, wer entweder die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Als Bahnbeamter musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass zu später Dienstantritt eine Gefährdung oder Störung des Bahnverkehrs zur Folge haben müsse ; denn er hatte die Station allein zu bedienen und für die Abfertigung der Züge allein besorgt zu sein. Hätte er dies nieht bedacht wäre das schwere Verschulden offensichtlich. Es frag sich somit, ob der Beschwerdeführer die nötige Vorsicht beobachtet hat, um sich nicht zu verschlafen. Er war verpflichtet, alles, was in seinen Kräften lag, zu tun, damit er rechtzeitig aufwache oder geweckt werde. Wer sich unbedingt an einen pünktlichen Dienst-und Arbeits- antritt zu halten hat, und dessen Zuspätkommen schwere Folgen nach sich ziehen kann, hat vermehrte Vorkehren gegen das Verschlafen zu treffen. Wird diese Pfilcht erfüllt, dann ist erfahrungsgemäss das Verschlafen sogut wie ausgeschlossen. Dieses lässt sich höchstens bei Vor- liegen ganz ausseronentlicher Umstände entschuldigen. Als solche können die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, seine verlängerte Arbeitszeit, der späte Feierabend am Vortage und die daherige Ermüdung nicht gelten. Abgesehen davon, dass ihm immer noch eine genügende Nachtruhe blieb, hätte die durch die angebliche Ermüdung eingetretene Gefahr des Verschlafens den Beschwerde- führer dazu führen müssen, auch ausserordentliche Vor- kehren dagegen zu treffen. Solche hat er aber nicht nach- weisen können. Ebensowenig hat er dargelegt, inwiefern er überhaupt ordnungsgemäss alles getan habe, um sicher zu erwachen. Dazu hätte er umso mehr Veranlassung ge- habt, als er sich schon einmal verschlafen hatte. Sein Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 4.
Verschlafen muss daher auf mangelnde Vorsicht und Pfilchterfüllung zurückgeführt werden. 4. - Die Rüge, dass Art. 238 Abs. 2 durch die Kumu- lation von Gefängnis und Busse verletzt sei, ist unbegrün- det. Wenn, wie dies hier zutrifft, das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht, kann der Richter in jedem Falle beide Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung der dem Verschulden angemessenen Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist Ermes- sensfrage und als solche der Überprüfung des Kassations- hofes entzogen. Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges auch für die Busse ist nach Art. 41 StGB ausge- schlossen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR OIRCULATION DES vEIDCUL.ES AUTOMOBILES ET DES CYOLES 4. Urteil des Kassationshofs vom 13. März 1942 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh gegen Werdenberg. Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 MFG Art. 1 und 25 MFV : Art. 1 Abs. 2 MFG ermächtigt den Bundesrat, das Motorfahrzeug begrifflich zu umschreiben und auch neue Fahrzeugtypen in die gesetzliche Regelung einzubeziehen, wenn sie die allgemeinen Merkmale des Motorfahrzeuges erfüllen (Erw. 2) ; Art. 1 MFV umfasst auch den Trolleybus, enthält jedoch keine Entscheidung über Art und Umfang der Unterstellung, sodass im Einzelfall der Richter über die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften von Gesetz oder Verordnung zu befinden hat ; Unanwendbarkeit von Art. 5 :MFG bzw. 25 MFV (Erw. 3). Art. er al. 2 et 5 LA et er et 25 RA. L'art. 1 er a.l. 2 LA donne au Conseil federal le pouvoir de definir les vehicules automobiles et de soumettre a la reglementation legale des types nouveaux de vehicules s'ils presentent les caftcteres generaux des vehicules automobiles (consid. 2).