Art. 28 Abs. 5 StGB; Wirkung des Verzichts auf den Strafantrag. Die Erklärung des Antragsberechtigten ist nach ihrem objektiven Sinn zu würdigen; es genügt, wenn sie gegenüber dem Gericht erkennen lässt, dass Bestrafung nicht mehr verlangt wird. Der Verzicht erfasst sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte, welche einen Strafantrag voraussetzen; eine partielle oder unter Vorbehalt erklärte Aufrechterhaltung des Antragsrechts hinsichtlich einzelner rechtlicher Qualifikationen ist unzulässig, da die rechtliche Subsumtion dem Richter obliegt. Massgebend ist der eindeutige Verzicht auf Bestrafung, nicht die innere Vorstellung des Verletzten (vgl. Erwägungen des Kassationshofes).
Straf esetzbuch. N° 13. ist. Die Einweisung in eine Erziehungsanstalt auf Grund der genannten Bestimmμng hat nicht den Charakter einer Strafe, sondern den einer Massnahme. Demnach erkennt der Kaasatioruikof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 13. Urteil des Kassationshofes vom 3. Jnll 1942 i. S. Bragagnolo gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Solothurn.
teressement am hängigen Strafprozess wegen Betrugs erklärte. B. -Am 18. Februar 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn Eugen Bragagnolo der boshaften Vermögensschädigung im Sinne des Art. 149 StGB schuldig und verurteilte ihn unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu zwei Monaten Haft. Es stellte fest, dass Julia Hug im oberinstanzlichen Urteilstermin erklärt habe, sie WÜllSche die Bestrafung des Angeklagten und sei nie der Meinung gewesen, er solle straflos ausgehen. Es nahm an, in dieser Erklärung liege ein rechtzeitiger Strafantrag, wie ihn die Verurteilung wegen boshafter Vermögensschädigung gemäss Art. 149 und 339 Ziff. 2 StGB voraussetze. 0. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende rechtzeitige Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten. Die- ser beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ist unter anderem der Au1fassung, dass kein gültiger Straf- antrag vorgelegen habe. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat darauf verzichtet, Gegenbemerkungen anzubringen. Der Kassati n hof zieht in Erwägung : Der Beschwerdeführer wurde bis zum Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches von Amtes wegen verfolgt, weil der Betrug nach solothurnischem Strafrecht nicht Antragsdelikt ist. Die Verurteilung wegen boshafter Vermögensschädigung im Sinne des Art. 149 StGB setzt dagegen einen Strafantrag des Verletzten voraus und durfte daher im vorliegenden Falle nur erfolgen, wenn Julia Hug nach dem Inkrafttreten des StGB binnen drei Monaten Strafantrag stellte und stellen konnte (Art. 339 Ziff. 2 StGB). Ein solcher Antrag war nur solange möglich, als die Antragsberechtigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet hatte (Art. 28 Abs. 5 StGB). Mit Recht erblickt der Be-
Strafgesetzbuch. No 13. schwerdeführer einen Verzicht darin, dass sie zwei Tage vor der oberinstanzlichen Verhandlung zuhanden des Ger,ichtes ihr Desinteressement am hängigen Straf- prozess erklärte. Wenn sie in diesem Augenblick geglaubt haben sollte, der Beschwerdeführer werde ja ohnehin von Amtes wegen bestraft werden, so war ihre Meinung unbe- achtlich, denn es kommt nicht darauf an, was sie sich vorgestellt, sondern was sie dem Gericht gegenüber erklärt hat. Diese Erklärung konnte nur so verstanden werden, dass Julia Hug mit Rücksicht auf die ihr durch den Beschwerdeführer bezahlte Abfindungssumme nicht verlange, dass er bestraft werde. Eine weniger strenge Auslegung würde dazu führen, dass Julia Hug die Vorteile des Vergleichs geniessen könnte, ohne das Opfer erbringen zu müssen, welches den Beschwerdeführer bewogen hat, ihr die Abfindungssumme zu bezahlen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Verletzte habe gegenüber dem hängigen Betrugsprozess ihr Desinteressement erklären können, ohne den staatlichen Strafanspruch hinfällig zu machen, da Betrug von Amtes wegen zu verfolgen sei, wäre dann richtig, wenn sich der Beschwerdeführer des Betruges oder sonst einer von Amtes wegen zu verfolgenden straf- baren Handlung schuldig gemacht hätte. Die Vorinstanz nimmt nun aber selber an, dies sei nicht der Fall, sondern er könne nur wegen boshafter VermögensschädigWJ.g bestraft werden. Bloss für diese rechtliche Qualifikation das Antragsrecht behalten und bezüglich der Qualifikation als Betrug das Desinteressement erklären, konnte Julia Hug nicht. Der Strafantrag ist die Willenaerklärung des Verletzten, dass der Schuldige wegen einer Tat be- straft werden solle. Die rechtliche Qualifikation derselben ist Sache des Richters. Der Antragssteller kantt darauf keinen Einfluss nehmen, indem er erklärt, die Tat solle nur unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten beur- teilt werden, und er kann daher auch nicht bloss teilweise auf das Antragsrecht verzichten, in dem Sinne, dass er sich vorbehalten könnte, gegebenenfalls . doch noch die Strafgesetzbuch. No 14.
Beurteilung der Tat unter einzelnen von mehreren in Frage stehenden rechtlichen Gesichtspunkten zu ver- langen. Der Verletzte, der auf Bestrafung des Schuldigen verzichtet, .verhindert die Bestrafung unter allen rechtli- chen Gesichtspunkten, die einen Strafantrag erfordern, selbst wenn er nicht an alle in Frage kommenden rechtli- chen Qualifikationen der Tat gedacht hat. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer daher frei- sprechen sollen. Demnach erkennt der Kasaationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Februar 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 14. Ardt de la Cour de eassatlon penale du 11 julllet 194! en la cause Tornare c. Ministere publie du eanton de Fribou'rg.
La gravite de l'infra.ction prise en soi, ni sa gravite in ca.au. ne. suffisent a ju.stifier le refus du sursis. Cons. 5. 3. Le juge doit motiver le refus du su.rsis par un cnnsiderant topique, a moins que ses raisons ne ressortent 8. l'evidence des autres motifs du jugement (art. 277 PPF). Cons. 4.