Art. 122 no. 1, Art. 125(2) StGB; Art. 25(1) MFG: The concept of serious bodily injury must be construed restrictively and covers only injuries comparable in gravity to the statutory examples, typically causing very grave or long-lasting impairment. Uncomplicated fractures that heal in the ordinary course without lasting consequences do not suffice. A motor-vehicle driver who continues driving despite lost visibility acts negligently if he fails to stop in time; liability under Art. 25(1) MFG is not excluded by the fact that an accident may or may not occur, nor by possible contributory fault of third parties.
82 Strafgesetzbuch. No 16. in die Erwägungen übnr die Unzulässigkeit des bedingten Strafvollzuges einbezienen will, muss er immer individuell prüfen, ob sie im betreffenden Falle auch tatsächlich die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges rechtfertige. Der Kassationshof hat es denn auch unter der Herrschaft des Art. 335 BStrP z.B. als unzulässig bezeichnet, für das Führen eines :Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande allgemein den bedingten Strafvollzug zu versagen (BGE 63 I 264). 2. Im Ergebnis hat nun aber die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nicht unbe- sehen deshalb verweigert, weil sie diese Massnahme für Gesinnungsdelikte allgemein als unangebracht erachtet, sondern sie hat anhand der Umstände des konkreten Falles untersucht, ob nach Vorleben ünd Charakter des Beschwer- deführers zu erwarten sei, dass er sich durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen oder Vergehen würde abhalten lassen. Sie zog in Erwägung, dass der Beschwerdeführer sich ausserordentlich stark und während mehreren Monaten in kommunistischen Organisationen und Ersatzorganisationen betätigt, im Interesse des Kom- munismus viele Vergehen begangen und sich intensiv an der kommunistischen Schulungs-und Bildungsarbeit be- teiligt habe. Zwar machte sie diese Oberlegung, mn die kommunistische Gesinnung des Beschwerdeführers und den Beweggrund seines Handelns darzutun. Im Ergebnis zieht sie jedoch damit aus Umständen des konkreten Falles Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Beschwerde- führers, welche einer bessernden Wirkung des bedingten Strafvollzuges nach ihrer Auffassung entgegenstehen. Damit hat sie den Rahmen des zulässigen Ermessens nicht überschritten. Demnach ukennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzb.uch. No 16.
Strafge;ietzl;Juch. No 16. Gesäss. Er konnte nach komplikationslosem Verlauf des Heilungsvorganges nac 3 Wochen den Spital verlassen, war' am 22. Dezember 1941 wieder halb und nach weiteren zwei bis drei Wochen wieder zu drei Vierteln bis ganz arbeitsfähig. Bleibenden Nachteil hat er keinen erlitten. B. -Rene Pfaff wurde von Amtes wegen verfolgt und am 20. Februar 1942 durch die III. Kammer B des Ober- gerichts des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Körper- verletzung im Sinne des 147 des zürcherischen Strafge- setzbuches bedingt zu Fr. 50.-Busse verurteilt. Das Gericht nahm an, die dem Radfahrer zugefügten Ver- letzungen seien schwer im Sinne des Art. 125 Abs. 2 des eidgenössischen Strafgesetzbuches, so dass das Fehlen eines Strafantrages der Fortführung des Verfahrens unter neuem Recht nicht entgegenstehe. 0. -Rene Pfaff erklärte rechtzeitig die Kassationsbe- schwerde mit dem Antrag, das erwähnte Urteil sei aufzu- heben und er sei unter Kosten-und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ist der Auffas- sung, er habe die Vorschrift des Art. 25 MFG beachtet und daher den Unfall nicht verschuldet. Ferner seien die Ver- letzungen, welche der Radfahrer erlitten habe, nicht schwer ; die Vorinstanz habe Art. 122 bis 125 StGB falsch ausgelegt. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Aussetzungen des Beschwerdeführers am vorinstanz- lichen Urteil für unbegründet. Der Kassationshof zieht in Erwitgung :
Strafgesetzbuoh. No 16. mässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend oder dooh sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt. c 1 Die Handlung de8 Beschwerdeführers könnte somit nach eidgenössischem Recht nur dann. als fahrlässige Körperverletzung bestraft werden, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339 Züf. 2 StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach kantonalem Recht zu bestrafen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhebeJ;l. 2. -Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch die Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 25 Abs .. 1 MFG zu bestrafen. Rene Pfaff hat, objektiv betrachtet, den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Stras- sen-und Verkehrsverhältnissen angepasst und, in subjek- tiver Beziehung, fahrlässig gehandelt, wenn auch sein Ver- schulden durch das in mehrfacher Hinsicht vorschrifts- widrige Verhalten des Radfahrers (Nichtbenutzen des Radfahrerstreifens, Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes Rechtsfähren) und durch das Nichtabblenden der Schein- werfer durch den Führer des entgegenkommenden Auto- mobils stark vermindert wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers lag darin, dass er, trotzdem er die Fahrbahn nicht mehr sah, sein Fahrzeug nicht recht- zeitig anhielt, um die Durchfahrt des Personenautomobils abzuwarten. Dass besondere Streifen für Fussgänger-und Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur Annahme, die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte sei voll- ständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie vorlagen, trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall enntritt und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 17 und 18. -Voir aussi n° 17 et 18. Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N° 17.
II. MOTORFAHRZEUG-UND 'FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES Vgl. Nr. 16. -Voir n° 16. III. AUFENTHALT UND NIEDERLASSUNG DER AUSLÄNDER sEJOUR ET ETABLISSEMENT DES ETRANGERS 17. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1942 i. S. Vogel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.