Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB; Auslegung der Steuerbefreiung für Brot; Die in der Warenumsatzsteuer vorgesehenen Ausnahmebestimmungen sind eng und nach dem landläufigen Sprachgebrauch auszulegen. Für Brot besteht keine gesetzliche Ausdehnung auf Nach-, Nebenprodukte oder Spezialitäten. Als Brot gilt nur das im schweizerischen Sprachgebrauch als solches verstandene Backwerk in Laibform; scheiben-, kuchen- oder bretzelförmige Spezialgebäcke fallen auch dann nicht darunter, wenn sie ohne Zusätze aus Brotteig hergestellt werden und ernährungsphysiologisch als Grundnahrungsmittel dienen (consid. 1-2).
110 Verwaltungs. und Dieziplinarrechtspfiege. von Fr. 8000.-für ArIesheim und Fr. 2000.-für Langen- bruck anrechnen lassen. Er weist auch hin auf Art. 9 VBG vom 12. Juni 1941 für die Wehrsteuer. A'U8 den Erwägungen: 1.-..... 2. -Der Rekurrent verlangt eine Bewertung nach der in Art. 11 VBG vorgesehenen Schätzungsregel auf Grund des Bruttoertrages. Diese Schätzungsregel gilt aber nur für Wohn-und Geschäftshäuser. Bei ilmen richtet sich der Verkehrswert im wesentlichen nach dem Ertrage und es ist bei einer Schätzung auf Grund des Bruttoertrages nur noch den Unkosten Rechnung zu tragen, die das kon- krete Schätzungsobjekt erheischt. Dies führt zu dem in Art. II vorgesehenen Spielraum im Kapitalisierungsan- satz. Selbstbewohnte Gebäude nach Art. ll, Satz 3 VBG sind nur solche Objekte, für die" die Schätzungsregel über- haupt gilt, nicht vom Eigentümer bewohnte Gebäude und Liegenschaften schlechthin. Dies gilt auch für die VBG vom 12. Juni 1941 zur Wehrsteuer, Art. 9. Hier handelt es sich aber nicht um Wohn-und Ge- schäftshäuser, sondern um einen Herrschaftssitz in der Umgebung von Basel und ein Landgut, einen Sommer- sitz im Jura auf ca. 900 m Höhe. Es liegt auf der Hand, dass die Schätzungsregel nach Art. 11 VBG sich auf solche Objekte nicht bezieht .... 26. Urteil vom 14. Juli 1941 i. S. Knäckehrotwerke Murten A.-:G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Warenumsatz8teuer: Die in Art. 14, Aha. 1, lit. b, WUStB für Brot angeordnete Ausnahme von der eidgenössischen Waren- lUIlSa.tzsteuer erstreckt sich nicht auf das Spezialgebäck, das unter der Bezeichnung Knäckebrot) in den Handel kommt. Imp6t BUr le chiffre d'affaires : L'exoneration qua prevoit l'art. 14 al. I lit. b ACA pour le pain ne vaut pas ponr le produit specia.l que l'on trouve dans le commerce sous le nom de c Knäcke- brot (pain croustillant). BundesrechtIiche Abgaben N° 26. 111 ImpoGta BUlla cifra d'affari : L'esenzione ehe l'art. 14, cp. I, lett. b DTCA prevede pel pane , non vale pel prodotto speciale che si trova in commercio sotto il nome di Knäckebrot (llain croustillant). A. -Die Aktiengesellschaft Knäckebrotwerke in Murten hat für ihr Produkt Knäckebrot Anspruch auf Befrei- ung von der eidgenössischen Warenumsatzsteuer erhoben als für Brot im Sinne von Art. 14, Abs. llit. b WUStB. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Befreiung am 17. März 1942 abgelehnt und, am 9. Februar 1943, eine hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen. B. -Die Rekurrentin benntragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und kostenfallige Feststellung, dass das Knäckebrot oder eventuell wenigstens die Qualitäten H ( Hausbrot ) und D ( Delikatessbrot ) nicht unter die Umsatzsteuer fallen. Sie macht geltend, der Einsprache- entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung beruhe auf einer unrichtigen Anwendung der erwähnten Vor- schrift, vor allem auf einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhaltes. Da im WUStB eine nähere Umschreibung fehle, müsse auf die Merkmale und Eigenschaften abge- stellt werden, die für das Brot charakteristisch sind, Be- schaffenheit, Herstellungsart und funktionelle Bedeutung. Der Einspracheentscheid lasse sie aber ausser Betracht und halte sich einzig an einen von ihm behaupteten Sprach- gebrauch, was zu beanstanden seLDie Herstellung des Knäckebrotes sei die nämliche wie diejenige des gewöhn- lichen Bäckerbrotes. Es werde aus Vollkornmehl ein nor- maler Brotteig zubereitet und im Ofen gebacken. Nur die Backzeit sei kürzer als beim Laibbrot. Namentlich sei Knäckebrot kein Biskuit (Zwieback). Die im Einsprache- entscheid versuchte Gleichstellung mit dem Armee- Zwieback (Bundesziegel) sei irrtümlich. Beim Knäckebrot finde nur ein, und zwar stark verkürzter, Backprozess statt, woraus folge, dass auch die Beschaffenheit des Knäckebrotes die nämliche sei wie die des gewöhnlichen Brotes. Es weise einen geringeren Wassergehalt auf, was aber keinen Unterschied mache. Ein Unterschied dürfe
Verwaltungs-und Disziplinarrechtsptlege. auch nicht aus der :Verpackungsart hergeleitet werden. Brot, welches in dünnen Scheiben (Fladen) hergestellt wird, könne nicht ohne Verpackung in den Handel gebracht werden, da es sonst zerbreche. -Die funktionelle Bedeu- tung des Knäckebrotes sei nicht verschieden von der des gewöhnlichen Brotes. Es diene als Nahrungsmittel für den täglichen Gebrauch und zwar, wie das gewöhnliche Brot, als Grundnahrungsmittel. In Schweden, seinem Ursprungs- lande, sei es in mittleren und nördlichen Provinzen noch das Alltagsbrot ; in der Schweiz werde das Walliser Trocken-Flachbrot als Alltagsbrot genossen. Es sei daher tatsachenwidrig, das Knäckebrot als Spezialgebäck dem eigentlichen Brot gegenüberzustellen. Übrigens lasse die Steuerverwaltung eine Reihe von Spezialbroten, wie Gra- ham-, Bircher-, Vitalinbrot usw. umsatzsteuerfrei zu. Es bestehe ein haltbarer rechtlicher Grund, die einen Spezial- brote dem gewöhnlichen Brot gleichzustellen, die andern nicht. Auf die Verbreitung könne es, nach diesen Beispielen, ebenfalls nicht ankommen. Überdies sei das Knäckebrot erst 1939 eingeführt worden; seine Verbreitung nehme von Jahr zu Jahr zu. Im Entscheide der Steuerverwaltung liege daher ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit. - Das Knäckebrot sei auch kein Luxusbackwerk. Aus Gut- achten der Herren Prof. v. GONZENBAcH in Zürich und Dr. KRAFT in Davos gehe hervor, dass das Knäckebrot für magenkranke und magenschwache . Personen das richtige tägliche Nahrungsmittel darstelle und in diesem Sinne auch von weiten Kreisen genossen werde. Diese Kreise seien auf eine Nichtverteuerung ihres Hauptnahrungs- mittels stärker angewiesen als die Personen, die mit dem gewöhnlichen und billigeren Hausbrot auskommen kön- nen. Die volkswirtschaftliche Fürsorgetendenz, die zu den Steuerausnahmen nach Art. 14, Abs. 1, lit. b WUStB ge- führt habe, rechtfertige es, auch diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen. Die Unterstellung des Knäckebrotes unter die in Art. 14, Abs. 1, lit. b aufgeführten Ausnahmen stelle keine Missachtung des Zweckgedankens dieser Vor- Bundesrechtliche Abgaben N° 26.
schrift dar, sondern entspreche im Gegenteil ihren sozialen, volkswirtschaftlichen Tendenzen. Vor allem bestehe kein Grund, das Knäckebrot in dieser .Beziehung anders zu behandeln als die übrigen Spezialbrote, die steuerfrei gelassen worden seien. Sollte es darauf ankommen, ob Bei- mischungen vorhanden sein dürfen, so wären eventuell wenigstens die Qualitäten H ( Hausbrot ll) und D ( ( Deli- katessbrot 1 des' Knäckebrotes zu befreien, die keine Bei- mischungen enthalten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. brauch abgestellt urid jede Ausdehnung der Befreiung darüber hinaus abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn anch, soweit er es für richtig fand, die Befreiung etwas über den dem landläufigen Sprachgebrauch entsprechenden Wortsinn auszudehnen, wo Nach-und Nebenprodukte oder Spezialitäten in die Befreiung des Grundproduktes einbe- zogen werden sollten, die entsprechenden Anordnungen selbst getroffen, so schon bei seinem ursprünglichen Erlasse für Getreide und sodann im Beschlusse vom 20. November
für Milch, Butter, Käse, Obst und Gemüse. Wo keine Sonderanordnungen getroffen sind, hat es daher bei der Befreiung des Grundproduktes sein Bewenden. 2. - Für Brot ist eine Ausdehnung auf Nach-, Nebenprodukte und vom' Wortsinne nicht umfasste Spe- zialitäten nicht angeordnet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Befreiung in Art. 14, Abs. 1, lit. b auf Brot im landläufigen Sinne beschränkt sein soll. Unter Brot ver- steht man aber, wie die Steuerverwaltung mit Recht fest- stellt, ein Backwerk in Laibform. Jedenfalls ist nach schweizerischem Sprachgebrauch scheiben-, bretzel-oder kuchenförmiges Kleingebäck nicht Brot; es wird als Spe- zialität angesehen, auch wenn es lediglich aus Brotteig ohne Zusätze hergestellt ist. Das von der Rekurrentin vertriebene Knäckebrot ist, in allen vier zur Zeit gehandelten Qualitäten, ein Spezial- gebäck, das sich schon durch seine Form vom Brot im land- läufigen Sinne unterscheidet und auch dem Walllser Flachbrot nicht vergleichbar ist. Es sind rechteckige Scheiben von ca. 0,5: 7,5 : 10,5 cm. Sie kommen der Form und Aufmachung nach den Flachgebäcken nahe, die etwa unter der Bezeichnung Biskuit und Bretzel (im Sinne von bricelets ) gehandelt werden. Derartige Spezialer- zeugnisse fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 14, Abs. 1, lit. b WUStB angeordnete Befreiung. Übrigens wird das Knäckebrot auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, aus norInalem Brotteig hergestellt, sondern aus einer wesentlich dünnern Masse, die die Erstellung von Registersaohen N0 27. IHI Fladen oder Scheiben ermöglicht. Auch sonst weicht die Fabrikation von derjenigen des Brotes ab (Kraft: Wahr- heiten über das Brot, S. 28 ff.). Die eidgenössische Steuer- verwaltung hat die Befreiung daher mit Recht abgelehnt. Ob es aus volkswirtschaftlichen und volkshygienischen Gründen angezeigt wäre, das Knäckebrot in die von der Warenumsatzsteuer befreiten Erzeugnisse einzube- ziehen, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern. II. REGISTERSAOHEN REGISTRES 27. Urteil deI' J. Zivilabreiluog vom 12. Oktober 19-13 1. S. Heer eie A.-G. gegen Eidgenössisches Ami fÖl' geistiges Eigentum. MM'kenrecht; Art. 14, 16 und 16 bis MSckG; Art. 19 Ahs. 7 MSchV. Registrierung der Übertragung einer Marke. Kann die Register- , behörde gegen eine Marke vorgehen, die erst nach der Eintra- gung in das Markenregister infolge veränderter VerMJtnisse sittenwidrig geworden ist ? Marquea da fabrique ; an. 14, 16 et 16 hiB LMF ; an. 19 aZ. 70MlJ'. Annotation de Ja transmission d'une marque. L'autoriM prepo- see au registre des marques de fabrique est-elle fondee A 00li- tester une marque qui n'est devenue contraire aux: bonnes mceurs qu'apres son enregistrement 1 Marehe di fabbrica ; art. 14, 16 e 16 his LMlJ' : an. 19 ep. 7 OMlJ'. Annotazione deI trasferimento d'una marca. L'autorita preposta al registro delle marche ha Ja facoitA di contestare uno. marca ehe e diventata contrana ai buoni costumi soltanto dopo la sua inscrizione ? A. -Im schweizerischen Markenregister sind folgende. am 22. April 1934 hinterlegte Marken der Firma Heer Oie Oberuzwil eingetragen: BRODALAN, HEROOLIN, HEROLIN, HEROLAN. STIOOLIN, MATALAN, TAPILAN, HEROOLAN. Alle