Art. 45 BV; establishment freedom and repeated criminal convictions as a ground for expulsion; review of refusal to reconsider prior expulsion. A cantonal decision refusing to reopen a prior expulsion or withdrawal of establishment is attackable by invoking the unconstitutionality of the original order. Withdrawal of establishment in a defined canton or municipality is permissible where the person has repeatedly been judicially convicted of serious offenses, and at least one relevant offense was committed after earlier conviction and during the establishment period. Property offenses such as fraud and theft are serious unless clearly trivial in nature. The constitutional guarantee does not confer a right to premature shortening of a lawful stay ban.
162 Staatsrecht. III. NIEDEnLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 36. UrteU vom 16. September Ut43 i. S. Fre)l-Sehawalder gegen Basel-Stadt. Niederlassung8freiheit (Art. 45 BV). Kantonale Entscheide, die die Wiedererwägu.ng einer frühem Ausweisung, Verweigerung oder Entziehung der Niederlassung ablehnen, können mit der ,Behauptung angefochten werden, dass diese frühere VerfüguDg die Garantie der Niederlassungs- freiheit verletze (Erw. 1). Der Entzug der Niederlassung an einem bestimmten Ort wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung für 8chwere Vergehen ist zulässig, wenn wenigstens eines dieser Vergehen nach der Bestrafung für ein frühereS und. während der Dauer der Nieder- lassung am erwähnten Ort begangen worden ist (Erw. 2). Vergehen gegen das Vermögen, z. B. Betrug, Diebstahl, gelten als schwere, wenn es sich nicht nach dem Tatbestand um ganz unbedeutende Deliktsfälle handelt (Erw. 2). Der Entzug der Niederlassung für ein bestimmtes Gemeinde-oder Kantonsgebiet mit dem Verbot, sich hier weiter aufzuhalten, wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung ist nicht bloss dann möglich, wenn es sich darum handelt, eine förmliche Nieder- Iassu.ngs-oder AufenthaltsbewiIIigu.ng für jenes Gebiet z ent- ziehen, sondern au.ch gegenüber dem Verurteilten, der a) im erwähnten Gebiet ohne polizeiliche Bewilligung tatsäch- lich wohnt und bereits zur Zeit des letzten massgebenden Vergehens wohnte; b) das genannt Gebiet, wo er bisher wohnte, nach der Begehung eines schweren Vergehens verlassen hat, um der Strafe oder der ihm drohenden Ausweisung zu entgehen; c) im erwähnten Gebiet sein letztes massgebendes schweres Vergehen begangen hat und nirgends polizeilich gemeldet oder wohnhaft ist, sofern die Ausweisung unverzüglich nach der gerichtlichen Bestrafung für jenes Vergehen oder spä- testens unmittelbar nach dem Ende des Vollzugs der damit ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgt (Erw. 3). Art .. 45 BV gewährt keinen Anspruch auf Verkürzung der Dau.er emes Aufenthaltsverbotes, das mit einem zulässigen, noch gültigen Entzug der Niederlassung wegen wiederholter gericht- licher Bestrafung für schwere Vergehen verbunden worden ist. LiberU d'ltabliB8ement (Art. 45 CF). Les dooisions cantonales qui refusent de revenir sur une expul- sion, un refus ou un retrait d'etablissement peu.vent etre atta- quees par le motif qne Ja dooision originaire viole la garantie constitu.tionnelle (consid. 1). La retrait de l'etablissement dans un endroit determine en raison de condamnations reiterees pour daIits graves est justitia NiederJaasungsfreiheit. N° 36.
Iorsque au moins un de ces deüts a eM commis apres l'etablisse- ment et apres au moins une autre condamnation (consid. 2). Les delits contre le patrimoine tels que l'escroquerie, le vol, sont r6puMs graves si les circonstances n'en font pas des cas de minime importance (consid. 2). La retrait de l'etablissement sur un certain territoire d'une com- mune ou d'un canton avec defense d'y sejourner plus 10ngtemps a. cause de condamnations penale."! reiterees est possible non seuIement lorsqu.'il s'agit d'un retrait proprement dit du droit d'etablissement ou. de sejour pour ce territoire mais aussi a l'encontre du delinquant a) qui habite effectivement ce territoire sans autorisation de la police et qui l'habitait deja lors de la conunission du der- nier delit entrant en consideration ; b) qui a quitte le lieu de son habitation apres avoir commis un delit grave pour oohapper a une condamnation ou pour prevenir l'expulsion ; e) qui a commis le dernier delit grave sur ledit territoire et qui n'est annonce nulle part a la police et n'a pas de resi- dence, pourvu qu.e l'expu.lsion suive immediatement Ja condamnation pou.r ce delit ou, au plus tard, l'expiration de la peine privative de Iiberte prononcee (consid. 3). L'art. 45 CF ne confere pas le droit de faire abreger l'interdiction de sejour fondee sur un retrait d'etabIissement encore valable, dooide en raison de condamnations reiMrees pour delits graves. Liberta di domicilio (art. 45 CF). Le dooisioni cantonali che rifiutano di rinvenire su un'espulsione, li.n rifiu.to od una revoca di domiciliö possono essere impugnate pel motivo che la decisione precedente viola la garanzia costi- tu.zionale (consid. 1). La revoca deI domicilio in un lu.ogo determinato per reiterate condanne a motivo di gravi reati e giustificata qu.alora almeno uno di essi sia stato commesso dopo i1 domicilio e dopo almeno un'altra condanna (consid. 2). I reati contro il patrimonio qu,a,1i la truffa, i1 furto; sono reputati gravi se le circostanze non sono tali da farli apparire di minima importanza (consid. 2). La revoca deI domicilio sul territorio d'un comune 0 d'un cantone col divieto di soggiornarvi piu a lungo a motivo di ripatu.te condanne penali e a.mmissibile non soItanto se si tratti di una revoca propriamente detta deI diritto di domicilio 0 di sog- giorno per qu.esto territorio, ma anche se il condannato a) abita effettivamente questo territoriosenza autorizzazione della polizia e l'abitava gia allorehe commise l'ultimo reato entrante in linea di conto ; b) ha abbandonato il lu.ogo delIa sua abitazione dopo aver commesso un deIitto grave per sottrarsi ad una condanna o alI'espu.lsione ; e) ha commesso l'ultimo delitto grave su detto territorio e non si I annunciato in nessun lu.ogo alla polizia 0 non ha in nessun lu.ogo domicilio, pu.rche l'espulsione segu.a imme- diatamente la condanna di questo delitto 0 al 'piu tardi su.bito dopo scontata la pana privativa della liberta (con- sid. 3). L'art. 45 CF non da diritto ad abbreviare l'interdizione di soggiorno
8taatBrooht. hasste. BU una revoca di domicilio ancora valida, dooisa a motivo di reiterate condanne per gravi rea.ti. A. -Der Rekurrent Frey, Bürger von Sissach, ist unhlige Male gerichtlich bestraft worden, u. a. wegen Diebstahls, Betruges und Urkundenfälschung. Das Straf- gericht von Basel-Stadt verurteilte ihn am 11. Okto- ber 1929 wegen Betruges zu drei Wochen Geiangnis, nach- dem er bereits wegen solcher Vergehen, betrügerisohen Bettels und Diebstahls 10 mal in Basel, Olten, Luzern, Nidwalden, Biel und Zürich bestraft worden war. Nach dem Straf urteil vom 11. Oktober 1929 wies ihn das Polizei- inspektorat von Basel-Stadt durch Verfügung vom 12. Oktober 1929 für 7 Jahre aus dem Kantonsgebiet aus. Naohher ergingen gegen ihn wieder versohiedene Straf- urteile, insbesondere wegen Betruges und -teilweise - zugleich wegen Urkundenfälschung; so verurteilte ihn das Kriminalgericht von Baselland aus einem solohen Grunde am 27. November 1929 zu 3 Monaten Gefängnis, das Ober- gerioht des Kantons Luzern am 6. Mai 1935 zu 4 Monaten Arbeitshaus, das Bezirksgerioht von Aarau am 28. Au- gust 1935 zu 20 Tagen Haft und 1 Monat korrektionelle Zuohthaus, das Bezirksgerioht von Bremgarten am 9. No- vember 1935 zu 4 Tagen Untersuohungshaft und 6 Woohen korrektionellem Zuchthaus, das Strafgerioht des Kantons Basel-Stadt am 18. Juni 1936 zu 6 Woohen Gefängnis und 5 Tagen Haft, am 18. August 1936 zu 2 Monaten Gefäng- nis und 10 Tagen Haft. Diese beiden letzten Urteile erfolg- ten wegen Betruges, Privaturkundenfälsohung und ver- botenen Aufenthaltes. Im Urteil vom 18. August 1936 stellte das Strafgerioht fest, dass der Rekurrent sich ohne Wohnung, mittel- und arbeitslos im Lande herumtreibe und vom Bettel lebe, und beantragte daher, ihn zu ver- sorgen. Diesem Antrag wurde Folge gegeben. Auf Grund des Urteils vom 18. Juni 1936 hatte das Polizeiinspektorat des Kantons Basel-Stadt am 23. Juni die Dauer der Ausweisung aus dem Kantonsgebiet um 10 Jahre, bis zum 28. Oktober 1946 verlängert. NiederJassungsfreiheit. N° 36.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1943 ersuohte der Rekurrent das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, die Aus- weisung probeweise aufzuheben, damit er in Basel eine Stelle annehmen könne. Das Polizeidepartement wies das Gesuch am 17. Juni ab. Der Rekurrent erneuerte darauf sein Gesuch beim Eidgenössischen Justiz-und Polizei- departement, das mit Schreiben vom 9. Juli die Sache an das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt weiter- leitete. Dieses wiederholte mit Schreiben vom 14. Juli dem Rekurrenten, dass es wegen der vielen Strafen die Ausweisung nicht vorzeitig aufheben könne. B. -Darauf hat Frey am 30. Juli gegen die Auswei- sung die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, der Ausweisungsbeschluss sei aufzuheben und dem Rekurrenten zu erlauben, das Gebiet des Kantons Basel- Stadt zu betreten und dort zu arbeiten. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 45 BV und macht geltend : Er habe stets, so schon zur Zeit der Ausweisungs- verfügung vom Juni 1936, die bürgerlichen Ehren und Rechte besessen, sei der öffentlichen Wohltätigkeit nie dauernd zur Last gefallen und habe bewiesen, dass er bei . Kaltenbach in Basel in Stellung treten könne. Seine Ver- gehen seien nur leichte, da er nie mit dem VerIust des Aktivbürgerrechtes bestraft worden sei. Sie seien die Folge einer ungenügenden körperlichen Entwicklung nd einer schlechten Erziehung gewesen. Jetzt. aber stehe ihm der Weg zu einer geordneten Lebensstellung offen; dieser sollte ihm nach der Ansicht der heimatlichen Behörden, des Arbeitgebers Kaltenbach und der Verwandten nicht verschlossen werden. O. -Das Polizeidepartement hat beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie sowohl gegen- über der Ausweisungsverfügung vom 23. Juni 1936, als auch gegenüber dem Schreiben vom 17. Juni 1943 ver- spätet sei und zudem dieses Schreiben keine neue Verfü- gung, sondern lediglich die Bestätigung derjenigen vom 23. Juni 1936 bilde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Vergehen gerichtlich bestraft worden war, kann nicht zweifelhaft sein. Damals bestanden gegen ihn mindestens
Strafurteile wegen Betrugs und Diebstahls. Solche Ver- gehen gegen das Vermögen gelten als schwere im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV, wenn es sich nicht nach dem Tat- bestand um ganz unbedeutende Deliktsfälle handelt (BGE 20 S. 17 Erw. 2; 21 S. 673 Erw. 2; 22 S. 712; 36 I S. 30 Erw. 2, 570 ; 37 I S. 24 Erw. 2) ..... Auch die erst nachher ergangenen Strafurteile bilden mit den frühem zusammen und sogar für sich allein eitle wiederholte gerichtliche Bestrafung für schwere Vergehen, nämlich zum mindesten die Strafurteile vom 27. November 1929, 6. Mai 1935, 9. November 1935 und 18. Juni 1936. Nach der Höhe der dabei ausgesprochenen Strafen, deren niedrigste 6 Wochen Gefängnis oder korrektionelles Zuchthaus nebst einigen Tagen Haft betrug, handelte es sich um Betrugsfälle, die nicht ganz geringfügig waren. Selbst wenn aber auch diese Delikte, jedes für sich allein betrachtet, ganz unbedeu- tend gewesen wären (ihr genauer Tatbestand ergibt sich nicht aus den Akten), so müssten sie doch im Zusammen- hang mit einander und mit den frühem wegen der Häufig- keit der Vergehen des Rekurrenten und seiner sich darin offenbarenden Gemeingefährlichkeit als schwere im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV angesehen werden (vgl. BGE 23 S. 509 ; 36 I S. 570 ; 37 I S. 24 Erw. 2). Der,Umstand, dass der Rekurrent für diese Betrugsvergehen nicht mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte bestraft worden ist, hat nicht zur Folge, dass die Vergehen als leichte zu behandeln sind. Auch was der Rekurrent zu seiner Entschuldigung anführt, kann nicht zu diesem Schluss führen. 3.-Er hat nun freilich in der Zeit zwischen der Aus- weisung vom 12. Oktober 1929 und der Verlängerung der Ausweisungsdauer vom 23. Juni 1936 nie die Bewilligung zur Niederlassung in Basel-Stadt erhalten, da es ihm ja damals verboten war, das Gebiet dieses Kantons zu betre- ten. Er war also hier nicht förmlich niedergelassen oder
Staat.erecht. Aufenthalter ,-als er' während der angegebenen Zeit Ver- gehen beging, insbesondere auch nicht zur Zeit der Ver- gehen, die zum Straf urteil vom 18. Juni 1936 führten. Demgemäss bedeutet auch die Verlängerung der Aus- weisungsdauer vom 23. Juni 1936 nicht den Entzug einer Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung, sondern ein- fach ein Verbot für weitere 10 Jahre, sich im Kantons- gebiet aufzuhalten oder es zu betreten, und dalnit zugleich die Verweigerung jeder Niederlassungs-oder Aufenthalts- bewilligung für diese Zeit. Die Ermächtigung zum Entzug der Niederlassung in einem bestimmten Kantons-oder Gemeindegebiet wegen wiederholter gerichtlicher Bestra- fung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV beschränkt sich jedoch nicht auf die Rücknahme einer für das Gebiet erteilten polizeilichen Erlaubnis der Niederlassung oder des Aufenthalts. In der Hauptsache bedeutet sie, dass es den Behörden jenes Gebietes vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV aus freisteht, zu verfügen, dass die in Frage stehende Person überhaupt von nun an ihr Gebiet zu meiden habe. Deshalb ist der Entzug der Niederlassung für ein bestimm- tes Gemeinde-oder Kantonsgebiet wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung im Sinne des Art. 45 BV nicht bloss dann möglich, wenn es sich darum handelt, eine förmliche Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung für jenes Gebiet zu entziehen, sondern nach der Praxis des Bundesgerichtes auch in gewissen andern Fällen. Er ist zulässig auch gegenüber demjenigen Verurteilten, der im erwähnten Gebiet ohne pollzeiliche Bewilligung tatsäch- lich wohnt und bereits zur Zeit des letzten massgebenden Vergehens wohnte, ferner gegenüber demjenigen, der das genannte Gebiet, wo er bisher wohnte, nach der Begehung eines schweren Vergehens verlassen hat, um der Strafe oder der ihm drohenden Ausweisung zu entgehen. Es wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung solcher Verbre- cher, wenn diese sich vor der Ausweisung aus einem Kantons-oder Gemeindegebiet, wo sie wohnen, dadurch schützen könnten, dass sie für dieses keine Aufenthalts- Nieder!aasungsfreiheit. N0 36. HI9 oder Niederlassungsbewilligung verlangen oder dass sie sich aus diesem Gebiet nach der Begehung des Vergehens flüchten (BGE 23 I S. 510 ff. ; 33 I S. 288 ; 49 I S. BI ff. ; 56 I S. 501 ff. ; 66 I S. 148; nicht veröffentlichte Ent- scheide i. S. Nagel gegen St. Gallen vom 20. September 1935, i. S. Gurtner gegen Basel-Stadt vom 8. Juli 1943, i. S. Hufschmid gegen Zürich vom 9. September 1943). Dabei kann die Frage offen bleiben, ob ein Entzug der Nieder lassung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung auch statthaft ist in einem Fall, wo der Verurteilte vor dem letzten massgebenden Vergehen oder dem dafür geran- ten Strafurteil die Bewilligung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt am tatsächlichen Wohnhort verlangt hat, über dieses Gesuch aber erst nachher entschieden wird (vgl. BGE 23 I S. 513 Erw. 3; 49 I S. 114; nicht veröffent- lichter Entscheid i. S. Gassergegen Zürich vom 20. Ja- nuar 1939.). Es ist sodann, wie das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden i. S. Gurtner vom 8. Juli 1943 und i. S. Hufschlnid vom 9. September 1943 ausgeführt hat, als Entzug der Niederlassup.g wegen wiederholter gericht- licher Bestrafung für schwere Vergehen weiter zulässig, . einen derart bestraften Verbrecher dann aus dem Gebiet eines Kantons oder einer Gemeinde, deren Bürger er nicht ist, auszuweisen und ihm das Betreten dieses Gebietes für die Zukunft zu untersagen, wenn er hier das letzte mass- gebende schwere Vergehen begangen hat, nirgends polizei- lich gemeldet' oder wohnhaft ist, sondern ein unstetes Leben führt und die Ausweisung unverzüglich nach der gerichtlichen Bestrafung für jenes Vergehen oder spä- testens unmittelbar nach dem Ende des Vollzugs der damit ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgt. Die Gleich- stellung einer solchen Ausweisung lnit dem Entzug der Niederlassung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen drängt sich auf, weil sonst gegen- über derart bestraften Vagabunden die Ausweisung aus einem Kanton oder einer Gemeinde ausgeschlossen wäre und sie insofern .gegenüber sesshaften Verurteilten begüu-
Staatsreoht. stigt wären, was nicht der Sinn des Art. 45 Abs. 3 BV sein kann. Der Rekurrent trieb sich nun im Sommer 1936 iDJ-Lande herum, oh.D.e irgend wo eine feste Wohnung zu besitzen, wie im Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt vom 18. August 1936 festgestellt worden ist. Deshalb durfte nach Art. 45 Aha. 3 BV am 23. Juni 1936, vor dem Ende des Vollzuges der am 18. Juni über ihn ausgespro- chenen Gefängnisstrafe, die Dauer des Verbotes, sich im Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufzuhalten, um 10 Jahre verlängert werden. Art. 45 BV enthält keine Vorschrift, die es gestatten würde, den Kanton Basel-Stadt anzuhalten, jenes Aufent- haltsverbot nunmehr aufzuheben (vgl. BGE 60 I S. 423 Erw. 2). Ob sich eine solche Aufhebung nach den Umstän- den rechtfertigten würde, hat daher das Bundesgericht nicht zu prüfen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit ist somit abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION . Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. Derogatorische Kraft des' BundesreohtB. N° 37. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 37. Urteil vom 15. Juli 1943 i. S. Kreditbank A.-G. gegen Zftrieh. Kantonale Verfassu.ngsbestimmungen können nicht u.nmittelhar wegen Widerspl'U,chs mit der Bundesverfassung durch die staatsrechtliche Beschwerde angefochten werden. Das gleiche gilt für gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bundesrat genehmigt worden sind, jedenfalls dann nicht, wenn diese Genehmigung nicht notwendig war. Art. 178 Ziff. 1 OG (Erw. 1). Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nur vor solchen staatlichen Einschränku.ngen, die sich au.sschliess- lich gegen ihre Gewerbeausübung richten, nicht auch vor solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst wenn sie nicht gewerbsmässig vorgenommen werden (Erw. 3). Bedeutung des Art. 73 Aha. 2 OR. Er erlaubt den Kantonen, ein D80rlehenszinsmaximum von 18 % für das Jahr festzusetzen und dessen Überschreitung mit Strafe zu bedrohen. Sie können in das Zinsmaximum auch den Ersatz von Verwaltungskosten und Barauslagen einbeziehen. Vorbehalten bleibt das eidge- nössische Strafrecht (Erw. 4). Eine Verletzung der Rechtagleichheit liegt nicht darin, dass ein Kanton den Kreditvermittlern höhere Ansätze für die ihnen zukommende Vergütung zugesteht, als den Kreditgebern. Las dispositions des constitutions cantonales ne peuvent tre 80ttaquees dirootement par la voie du recours de droit publie en raison de pretendues contradictions avec la constitution tederale. S'agissant de simples lois et ordonnances cantonales ratifiees par le Conseil fMer8ol, ce prineipe ne v80ut pas, du moins lorsque la ratification n'etait pas indispensable. Art. 178 eh. 1 OJ (consid. 1) La garantie de rart. 31 CF ne protege eeux qui exercent une industrie ue contre les actes de la puissance publique qui visent exclusivement laur industrie et non pas contra les actes qui touchent, d'une maniere toute generale, certainas affaires, mnme lorsqu'elles ne sont pas faites professionnellement (consid. 3). Portk dp. l'art. 73 at. 2 00. Cette disposition n'empoohe pas les cantons de fixer, comme maximum, pour las prets, un taux de 18 % l'an et de punir le depassement de ce taux. Las eantons peuvent doolarer le rembou.rsement des frais du preteur inelus da.ns le taux de retribution. La droit pena.l fMeml demeure reserve (consid. 4). Le principe de l'egalite devant la loi n'est pas viole du f80it qu'un cantQn prevoit, pour les intermediaires qui negooient des prnts, un taux de retribution plus eleve que pour les prnteurs.