reichten die Rekurrenten gestützt auf Art. 11 Ziff. 5
bern.
ZPO ein Rekusationsbegehren ein gegen Handels-
richter Dr. W. Aebi: Der mit der Prozessinstruktion
betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das
Begehren
am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid
wurde
den Parteien am 18. Dezember unter mündlicher
Begründung eröffnet
und ausserdem schriftlich im Dispo-
sitiv zugestellt.
Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handels-
gericht die beiden Patente der Rekurrenten für nichtig.
Gegen dieses
Urteil haben die Rekurrenten eine staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV
erhoben.
A U8 den Erwägungen:
Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsge-
richtes in erster Linie deshalb als gegen Art. 4 BV ver-
stossend an, weil es unter Mitwirkung eines Richters
gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert
worden sei.
Der Entscheid über das Rekusationsgesuch
ist den Rekurrenten schon am 18. Dezember 1941 mit
mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich,
ob dieser Entscheid
nicht selbständig binnen dreissig
Tagen
hätte angefochten werden sollen.
Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender
wischenentscheid selbständig oder erst im Anschluss
an das Endurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ange-
fochten werden kann oder muss, ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwer-
dematerien einheitlich zu beantwortende Frage der Inte-
ressenabwägung (vgl. GIACOMETTI, Verfassungsgerichts-
barkeit S. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59 BV
ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung
der Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staats-
rechtliche Beschwerde gegen jede richterliche Handlung
zu, die
sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt
(BGE 52 I 133,66 1232). Dagegen
wird die staatsrechtliche
Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV (Rechts-
Organisation der Bundesrechtspdege. N° 5. 17
verweigerung, Willkür) in Zivil-und Strafprozessachen
grundsätzlich
nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht
auch gegen blosse Teilurteile und Zwischenentscheide in
einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 I 279,
63 I 76, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil-oder Zwischen-
urteile im Sinne dieser Rechtsprechung wurden jedoch
immer
nur Entscheide behandelt, die sich auf den Prozess
selbst beziehen
und eine Verfahrensfrage oder voraus-
nehmend eine materielle Frage zum Gegenstand haben,
nicht dagegen Entscheide über die Zusammensetzung
des Gerichts, worunter
auch die Rekusationsentscheide
fallen. Diese betreffen gerichtsorganisatorische Fragen,
welche
ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen
sind, bevor
der Prozess weitergeführt wird, und zwar
nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern
auch deshalb, weil
es als stossend erschiene, wenn eine
Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen einen
Rekusationsentscheid bis zum
Endurteil zuwarten könnte.
Das Bundesgericht ist daher schon früher nicht nur auf
selbständige Beschwerden gegen Rekusationsentscheide
eingetreten, sondern
hat auch. die Anfechtung erst im
. Anschluss an das Endurteil als unzulässig erklärt (nicht
veröffentlichte
Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Scho-
cher und vom 26. Oktober 1942 i. S. Friedrich). An dieser
Praxis ist festzuhalten.
Soweit die
Rekurrenten daher geltend machen, das
Urteil des Handelsgerichtes verstosse wegen Teilnahme
eines rekusierten Richters
gegen Art. 4 BV, erweist sich
die Beschwerde als verspätet.
ö. Urteil vom USo April 1943 i. S. Bardill gegen Graubfinden
Anklauekammer.
Legitimation zur staatsrechtlichen Be8chwef' .. ., ..
Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte 1st mcht legItI-
miert, gegen eine Einstellung des Strafv:erfahrens oder gegen
ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu
erheben.
2 AB 69 I -1943
QualiU pour formeT' 'roooU'rS de droit publie.
Celui qui est lese par un aote d6lictueu,x n'a pas qualiM poQr former
recours de droit public contre une ordonnanca da non-lieu ou
':n aoquittement. .
Qualitd per imerporre NcorSO di diritto pubblieo.
Chi e 1680 da un reato non ha qualita per interporre ricorso di
diritto pubblico contro un decreto di abbandono 0 contro una
sentanza di assoluzione.
Der Rekurrent reichte gegen seine Ehefrau, mit der er
im Scheidungsprozesse steht, Strafanzeige wegen Dieb-
stahls, Unterschlagung, Kö:;perverletzung und Giftmord-
versuchs ein. Das hierauf angehobene Strafverfahren
wurde von der Anklagekammer des Kantons Graubünden
mit Verfügung vom 15./24. Februar 1943 wegen Fehlens
jeglicher Beweise und Indizien für das Vorliegen einer
strafbaren Handlung eingest lllt.
Mit einer beim Bundesgericht am 18. März 1943 einge-
gangenen ( Kassationsbeschwerde beantragt der Rekur-
rent, es sei diese Verfügung der Anklagekammer aufzu-
heben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Unter-
suchungsverfahren wieder aufzunehmen und ergänzende
Beweiserhebungen
zu machen. In der Begründung wird der
Vorwurf der Willkür erhoben, die Beweiswürdigung kriti-
siert und die Nichteinvernahme von Zeugen gerügt.
Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die Be-
schwerde der staatsrechtlichen Abteilung überwiesen, da
keine Verletzung eidgenössischen, Rechts (Art. 269 BStrP)
geltend gemacht werde und daher ls zulässiges Rechts-
mittel nur der staatsrechtliche Rekurs in Betracht fallen
könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach der bisherigen Rechtsprechung ist im Straf-
prozess der Geschädigte legitimiert, sowohl gegen eine
Einstellung des Strafverfahrens wie auch gegen einen Frei-
spruch staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür zu
erheben (BGE 21 S. 930, 33 I 762, 47 I 454, 66 I 262).
Dagegen
steht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa-
tionshof des Bundesgerichtes gegen kantonale Straf urteile
und Einstellungsbeschlüsse dem Geschädigten nur dann
Ol'ganisation der Bundesrechtspflege. N° 5.
ausnahmsweise zu, wenn er nach dem kantonalen Straf-
prozessrecht als Privatstrafkläger die Anklage allein, an
Stelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen An-
klägers betreibt (Art. 270 Abs. 1 BStrP ; BGE 68 IV 153 ;
LEUCH, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des Bundesgerichtes, in der Schweiz. Zeitschrift f. Straf-
recht, Bd. 57 S. 14 ff.).
Würde die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs
im bisherigen Umfange dem Geschädigten zuerkannt, so
könnte dieser, auch wenn. er zur Nichtigkeitsbeschwerde
nicht legitimiert ist, gegen Einstellungsbeschlüsse und frei-
sprechende Urteile Willkürbeschwerde führen und zwar
u. a. auch wegen willkürlicher Auslegung eidgenössischen
Rechts. Dieser Zustand wäre unbefriedigend. Es recht-
fertigt sich daher, die Frage neu zu prüfen, ob und even-
tuell wieweit im Strafprozessverfahren dem Geschädigten
die
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse zuzu-
erkennen ist.
Dabei ist entscheidend, dass durch den staatsrechtlichen
Rekurs (im Gegensatz etwa zur Nichtigkeitsbeschwerde an
den Kassationshof) nicht ein vorausgegangenes kantonales
Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt, sondern
einneues selbständiges Verfahren eröffnet wird, in dem
über die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Ver-
fügungen oder Erlasse zu befinden ist. Die Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich infolgedessen
allgemein
nicht danach, ob der Beschwerdeführer im kan
tonalen Verfahren Parteistellung hatte, oder ob er zur
Einlegung eines anderen eidgenössischen Rechtsmittels
(der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) befugt
wäre, sondern selbständig nach den für die staatsrechtliche
Beschwerde geltenden Vorschriften des OG (vgl. BGE 59
I 80).
2. -Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zum
staatsrechtlichen Rekurs Bürgern (Privaten) und Korpo-
rationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie
durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betref-
fende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben. Es genügt
20 Staatsrecht.
somit nicht schon, dass ein Rekurrent eine objektive Ver-
fassungsverletzung
behauptet; er muss auch durch die
angeblich verfassungswidrige Verfügung
in seinen per-
sönlichen Interessen beeinträchtigt sein. Verletzt eine an-
geblich verfassungswidrige Verfügung ausschliesslich öffent-
liche
Interessen, so kann sie nicht auf dem Wege des staats-
rechtlichen Rekurses angegriffen werden. Die Wahrung
des allgemeinen Interesses ist nicht Sache des Privaten
sondern der zur Durchführung der Gesetze berufenen
Behörde (vgl. BGE 16 S. 323, 19 S. 59, 23 S. 1565, 27 S.
492 ff., 32 I S. 308/9, 36 I 646, 47 I 501, 48 I 225, 56 I 159,
59 I 79).
Doch auch der durch eine verfassungswidrige Verfügung
in seinen persönlichen Interessen Verletzte ist nicht immer
zum staatsrechtlichen Rekurse legitimiert. Die bundes-
gerichtliche Praxis betrachtet als legitimiert nur denjeni-
gen,
der in den durch die verletzte Vorschrift 'IJ!nmittelbar
geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Private, denen
die Auswirkung einer im öffentlichen Interesse erlassenen
Gesetzesvorschrift
nur mittelbar zugute kommt, sind daher
nicht berechtigt, sich beim Bundesgericht wegen willkür-
licher Auslegung oder Anwendung dieser Gesetzesvorschrift
zu beschweren (BGE 48 I 225, 58 1; 377 a. E., nicht publi-
zierter Entscheid vom 27. Dezember 1934 i. S. Association
suisse des Negociants
en articles photographiques).
3. -
Wird ein Strafverfahren eingestellt oder ein frei-
sprechendes
Urteil gefällt, so wird damit auf die Verfol-
gung des sog. Straf anspruchs verzichtet, bezw. das Be-
stehen eines solchen verneint. Hieran ist -ausser dem
Angeschuldigten -unmittelbar nur der Staat, die Öffent-
lichkeit, interessiert; denn der Straf anspruch, wie die
öffentlichrechtliche Befugnis
und Pflicht des Staates zu
strafen gemeinhin bezeichnet wird, steht im modernen
Strafrechtnausnahmslos dem Staate zu. Ob daneben auch
der Einzelne, gegen den das Verbrechen gerichtet war,
irgendwelche Ansprüche auf Wiederherstellung, Schaden-
ersatz oder Genugtuung erwirbt, ist eine ausserhalb des
Strafrechts liegende Frage, die sich nach den Normen des
Bundesrechtlicbe Abgaben. N° 6.
Zivilrechtes bestimmt (HAFTER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts) Allg. Teil,
S. 8).
Daraus folgt, dass dem Geschädigten im Strafprozess die
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs gegen Einstel-
lungsbeschlüsse und freisprechende Urteile nicht zuer-
kannt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er
als Privatstrafkläger allein an Stelle des nicht in Funktion
tretenden öffentlichen Anklägers auftritt.
4. -Ob davon allenfalls gewisse Ausnahmen zu machen
wären, wie z. B. wenn vom Ausgang des Strafverfahrens
die Revision eines gegen den Gesohädigten ergangenen
Urteils abhängt, kann offen bleiben, denn hier liegen keine
solohen besonderen Verhältnisse vor.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Auf die Besohwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNGS
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DRülT FEDERAL
6. Urteil vom 5. Februar 1943 i. S. Erben des X.
gegen aargauisehe
Reknrskommisslon.
Krisenabgabe :-
- Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause als Bestandteil
des steuerbaren Einkommens (Art. 22, Abs. 1, Ziffer 2 KrisAB
von 1938) entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der
Eigentümer aus der Selbstnutzung seiner Liegenschaft zieht.
Es darf der Betrag angerechnet werden, der einem Mister naoh
Grösse und Einrichtung des genutzten Raumes nach orts-
übliohen Ansätzen billigerweise zugemutet werden dürfte.