Art. 49 KrisAB; released business-justified reserves are to be included in net profit only when they lose their commercial justification and become free; the decisive tax point is the release of the reserve, not the earlier creation, and the taxpayer cannot avoid later taxation by asserting that the reserve was allegedly unjustified from the outset. The war contribution amnesty bars reopening settled assessments and retroactive claims on old tax bills, but not new assessments expressly subject to the war contribution declaration (consid. 2-4). A penalty for attempted tax evasion presupposes concealment or distortion of material facts unknown to the tax authority; merely tendentious legal argument on an essentially known factual basis does not suffice (consid. 5).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. durch Zahlung, sondern auch jede durch Gutschrift bewirkte Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Wenn demnach Art. 144, Abs. 1 WStB den VeIfall der Steuer auf den Zeitpunkt festsetzt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, so muss, wo zwischen einer Sparkasse und ihren Kunden Gutschrift der Zinsen auf den gegen Zins entgegengenommenen Geldern vereinbart ist, die Steuer in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gutschrift gefordert werden kann, also verfällt. Darauf, was über die Zahlung des so gutgeschriebenen Zinses vereinbart ist, kann es dann nicht mehr ankommen. Hier ist die jährliche Gutschrift der Zinsen vereinbart, wodurch der Zeitpunkt bestimmt" ist, in dem die Steuer verfällt. Dass die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen erst später und nur zusammen mit dem Kapital gefordert werden kann, ist unerheblich, da die Zahlung nicht Vor- aussetzung für die Steuerbarkeit und den VeIfall der auf Zinsen geschuldeten Steuer ist. 50. Auszug aus dem UrteD vom 22. Dezember 1943 i. S. RheIn- Iallsehe Creditanstalt gegen Krlseuabgabe-Rekurskommlsslon des Kantons st. Gallen.
Wekropleram,neatie: Die Wehropferamnestie verhindert, dass auf erledigte EinscMtzungen zurückgekommen wird und Nach- forderungen auf früher ergangene SteuereinscMtzungen gestellt werden; gegenüber neuen Einschä.tzungen kann sie nicht ange- rufen werden.
Kriaenabgabe : a) Berechnung GM ReingmDinna: Geschäftsmässig begründete Rückstellungen dürfen nicht als Gewinn behandelt werden. Rückstellungen, die frei werden und damit die geschMtsmässige Begründetheit verlieren, dürfen in den Reingewinn einbezogen werden. b) tibertrelUng der Abgabetpflioh;t: Den Versuch einer Steuerhinter- , ziehung begeht der Steuerpflichtige, der für die Steuerberech- nung ma.ssgebende Verhältnisse verschweigt oder entstellt. die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Tendenziöse Auswer- tungen eines im wesentlichen feststehenden Tatbestandes, die lediglich zur Verteidigung eines Prozessstandpunktes in der Rechtsfrage vorgebracht werden. rechtfertigen tThertretungs- bussen nicht. Bundesreohtliohe Abgaben. "N° 60.
Amni.me acc0rd6e a l'occaricm du BaCrifl,ce potW la cUlense nationale. Cette amnistie emp he l'autorite fiscale de revenir BUr des ta.xa.tions deja faites et d'eIever ap:res coup de nouvelles pre- tentions au sujet de ta.xa.tions anciennes; elle ne peut; tre invoquee a l'ega.rd de nouvelles ta.xa.tions.
OO'llkibution 1M.erale cle cri8e : a) Oalcul du bbt,I,fI,ce net: Les reserves d'amortissement autorisOOs par l'usage commercial ne doivent pas tre traitees comma benefice. Les reserves d'amortissement qui deviennent dispo- nibles at oossent par consequ.ent de se justifier du point de vue de I'usage commercial peuvent tre ajoutees au benefice net. b) Oontmtrention a l'obligation iBcak: TI y a tentative de sous- traction d'impöt lorsqu'un contnoua.ble ceIe ou dMorme des faits qui sont essentiels pour la taxation et ne sont pas encore connu,s de l'autorite fiscale. L'interpretation tendancieuse d'un etat da fait connu dans l'essentiel ne justifie pas la conda.mna.- tion a une amende lorsqu'elle ne sert qu'a dMendre le point da vue adopte par le contribua.ble toucha.nt 1a. question dedroit posee par le litige fiscal.
AmniBtia CO'1We88a in occaricme clelsacri/icio peT la tUleaa nazW- nale. Quest'amnistia impedisce alle autorita fiscali di rinvenire sn ta.ssa.zioni gia fatte e di solleva.re ulteriori pretese circa precedenti ta.ssa.zioni ; essa. non pub essere invocata per quanto concerne nuove tassazioni.
Oontribuzione lederale tU cri8i: a) Oalcolo clell'utilB netto: Le riserve di ammortamento giusta. l'uso commerciale non debbono essere trattate come utile. Le riserve di ammortamento, che diventano disponibili e non sono di piu giustificabili dal punto di vista dell'uso commer- Clale, poSJOOno essere aggiunte all'utile netto. b) Oontrnicme all'obbligo iBcak: Esiste tentativo di sottra- zione d'imposta qu,sndo il contnouente nasconde 0 deforma fatti che sono essenzisli per la tassazione e non sono ancora conosciuti daIl'autorita fiscale. La vaIutazione tendenziosa. d'uno stato di fatto conosciuto nei punti essenziali non giustifica 1a. condanna. ad una multa, quandO serve soltanto a difendere 1a. tesi dei ricorrente in merito alla questione giuridica sollevata daIla. coritestazione fiscaIe. A. -Die Rekurrentin hatte Ende 1936 einen erheblichen Posten hypothekarisch sichergestellte Forderungen auf Gläubiger in Vorarlberg. Die Zinsen und die vertragsmäs- sigen Abzahlungen sollen damals noch ordentlich einge- gangen sein ; doch schien die Einbringlichkeit der Kapital- ausstände in Frage gestellt: die österreichische National- bank hatte schon seit Ende 1931 für die vollständige Rück- zahlung von Hypothekardarlehen und Kontokorrentkre- diten keine Devisen mehr bewilligt und es war damit zu rechnen, dass auch die Übermittlung von Zinsen und
Verwaltungs.. und Disziplinarreohtspßege. Abnhlungen aus dev:isenpolitischen Gründen eingesohränkt oder gesperrt werde. Unter diesen Umständen verwendete die Rekurrenm.n einnn im Oktober 1936 bei einem Verkauf von Barrengold erzielten Gewim;t zur Anlage einer inneren Kontokorrent- reserve in der Weise, dass sie unter der Bezeichnung En- gagements Vorarlberg einen fiktiven Schuldposten in gleicher Höhe unter den Kreditoren einstellte. Im Jahre 1939 konnte die Bank ihre Ausstände in Vorarlberg mit Hilfe der Schweizerischen Nationalbank liquidieren. Den Ausfall, der sich dabei ergab, belastete sie dem Rückstel- lungskonto. B. -Bei der Einschätzung für die IV. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe wurde der Saldo des Rück- stellungskontos Engagements' Vorarlberg als freige- wordene Rückstellung zum ausgewiesenen Reingewinn des Jahres 1939 hinzugerechnet. Die Rekurrentin hat die Be- rechtigung des Zuschlags bestritten, ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch Entscheid der Krisenabgabe-Rekurs- kommission des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 1943. Sie erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, nach Art. 49 KrisAB seien nur solche Abschreibun- gen und Rückstellungen zulässig, die der EntwertUng eines Aktivums in der Steuerperiode entsprechen. Iin Jahre 1936 habe kein Anlass bestanden, für die Verbindlichkeiten in Vorarlberg Rückstellungen zu, machen, da genügende Reserven vorhanden gewesen seien. Wenn damals eine Untersuchung durchgeführt wordetl wäre, so hätte sich ergeben, dass der g in Reserve gestellte Betrag steuer- barer Reingewinn war. Die Entwertung der Vorarlberger Guthaben sei nicht erst 1936, sondern viel früher einge- treten. Die Einschätzungsbehörden hätten aber die Sache. nicht untersucht, sondern einfach auf die damals abgege- bene Steuererklärung abgestellt, aus der die Rüokstellung nicht ersichtlich war. Nachdem aber damals die Besteuerung unterblieb, gehe es nicht an, den iRest der stillen Reserve; nachträglich der Krisenabgabe für die IV. Periode zu Bundesreohtliohe Abgaben. N0 50. unterwerfen. Die Besteuerung der Reserve verstosse gegen Art. 49 KrisAB und gegen feststehende Praxis. "Obrigens enthielten die Jahresrechnungen 1938 und 1939, auf die es ankomme, keinen Gewinnposten im angerechneten Be- trage. Auf Rückstellungen, die in früheren Jahren gemacht wurden, beziehe sich Art. 49, Ziff. 3 KrisAB nicht. Die Rekurrentin beruft sich auch noch auf die Wehropfer- amnestie. O. -Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei- des, die eidgenössische Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde und Auferlegung einer Steuerbusse vQn Fr. 5000.-an die Rekurrentin wegen wahrheitswidriger Angaben im Beschwerdeverfahren. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Auferlegung einer Steuerbusse abgelehnt in Erwä(J'Ung : I. -..... 2. -Die Frage, ob die im Jahre 1939 freigewordene Rückstellung steuerrechtlich als Bestandteil des Reinge- winnes dieses Jahres anzusehen ist, oder ob es sich um Reingewinn eines früheren Jahres handelt, betrifft nicht die Wehropferamnestie, sondern die Auslegung des Krisen- abgabebeschlusses. Die. Wehropferamnestie verhindert. dass auf erledigte Ehisöhätzttngen zurückgekommen wird und Nachforderungen auf früher ergangene Steuerrech- nungen gestellt werden. Gegenüber neuen Einschätzungen kann sie nicht angerufen werden (BGE 68 I S. 50). Die Rökurrentin wird nicht für Jahre nachbesteuert, für die sie Steuer1eistungen erbracht hatte oder IUr die sie wenigstens beteits eingeschätzt wät, als sie die Wehropfer- erklärung einreichte, sondern sie wird für eine Steuer eingeschätzt, bei der nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes die Wehropfererklärung mit berücksichtigt wer- den soll (Art. 3, Abs. 3 WOB). 18 AB 69 I -1943
Verwaltungs, und Disziplinarrechtspfiege. 3. -Nach Art. 49; Abs. 1 Zifi. 3 KrieAB (von 1938) fallen im die Berechnung des Reingewinns in Betracht Rü.,ckstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind. Geschäftsmässig begründete Rückstellungen dürfen nicht als Reingewinn behandelt werden. Anderseits ist es richtig und entspricht es der gesetzlichen Vorschrift, Rückstel- lungen, die frei werden und damit die geschäftsmässige Begründetheit verlieren, in den Reingewinn einzubeziehen. Solange eine Rüokstellung gebunden ist, bleibt offen, ob und inwieweit sie zum Reingewinn gehört. Der Entscheid über die Steuerbarkeit wird verschoben, um die Entwick- lung der Verhältnisse abzuwarten. Der Steuerpflichtige, der offene oder geheime Rückstellungen macht und für sie Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, kann sich der spätern Besteuerung des freigewordenen Teils der Rüokstellung beim Einkommen nicht mit der Behauptung entziehen, der Rückstellung habe im Zeitpunkt ihrer Errichtung ge- schäftsmässige Begründetheit gefehlt. Ob Verlustgefahren Rückstellungen erfordern, ist weitgehend Ermessenssache, wie auch das Mass und die Form der zur Sicherung eines Geschäftsbetriebes zu treffenden Massnahmen. Dem Er- messen des Steuerpflichtigen aber, Steuerfreiheit für einen Teil des Bruttogewinns dadurch in Anspruch zu nehmen. dass er offene oder stille Reserven erriohtet, steht das Ermessen der Steuerbehörden gegenüber, offene Reserven im Zeitpunkt ihrer Erriohtung auf ihre geschäftsmässige Begründetheit zu überprüfen und stillen Reserven nach- zugehen oder es vorläufig bei den Massnahmen bewenden zu lassen, die der Steuerpflichtige naoh seinem geschäft- lichen Ermessen für angezeigt befunden hat, die weitere Entwicklung abzuwarten und lediglich die Reserven, die in der Folge nioht in Anspruch genommen werden, in dem Zeitpunkt zu erfassen, in welchem sie frei geworden sind oder vom Steuerpflichtigen liquidiert oder reaktiviert werden. Art. 49, Abs. 3 und 4 KrisAB stehen dem nicht ent- gegen. Die Entscheidung darüber, ob ein Verlust als einge- Bundesrechtliche Abga.ben. NI 50.
treten oder ein Gewinn als endgültig erzielt anzusehen ist, ist vielfach nioht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden. Zweck der in Art. 49, Abs. 1 Ziff. 3 enthaltenen Vorschrift über die Besteuerung von Reservestellungen ist es gerade, dem geschäftliohen Bedürfnisse naoh einem gewissen Spielraum in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen. Die Ent- scheide, auf die sich die Rekurrentin zur Begründung ihres Standpunktes beruft (BGE 62 I S. 149 und 157 ; 63 I 83), beziehen sich nicht auf Rückstellungen, sondern auf Ab- sohreibungen; diese gelten begrifflich dem Ausgleich ein- getretener Wertverminderungen. Rückstellungen dagegen sind dazu bestimmt, unsicher gewordene Positionen zu sichern und Verlustgefahren zu begegnen. Als gesohäfts- mässig begründet dürfen Rückstellungen jedenfalls dann gelten, wenn sie unmittelbar drohende Verluste ausgleichen sollen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 KGStB). 4. -Die Beschwerdeführerin wird besteuert für eine Rückstellung, die zufolge Liquidation der Posten, für die sie erriphtet war, frei geworden ist. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Es kommt nicht darauf an, ob die Einschätzungsbehörde bei der Veranlagung der Rekurrentin für die IH. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe (Grundlagejahre 1936 und 1937) die Reserve- steIlung gekannt und auf ihre Begründetheit untersucht hat, sondern darauf, dass die Rekurrentin im Hinblick auf die Verlustgefahren, die das Geschäft mit Vorarlberg in sich barg, die Reserve errichtete, um ,die ihr aus diesem Geschäfte drohenden Ausfälle intern ausgleichen zu kön- nen. Sie hat damit selbst den Schwebezustand geschaffen, der 'mit der Liquidation der Vorarlberger Guthaben seinen Abschluss fand. Auf jeden Fall durfte der Rückstellung die geschäftliche Begründetheit von dem Zeitpunkte an abgesprochen werden, in welchem die als unsicher betrach- teten Guthaben eingebracht und die darauf erlittenen Ver- luste mit Hilfe der Rückstellung ausgeglichen waren. übrigens war die Reserve den Einschätzungsbehörden schon bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin für
Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspfiege. die III. Periode der:.Krisenabgabe (6. Dezember 1938) bekannt gewesen auf Grund von Erklärungen, die die Beschwerdeführerin im Oktober und im November 1937 bel Erhebungen für die kantonale Steuereinschätzung abgegeben hatte. Der Versuch, aus verfahrensrechtlichen Gründen nachträglich Einwendungen gegen das Vorgehen der Einschätzungsbehörden bei der Veranlagung für die III. Periode der Krisenabgabe herzuleiten, ist völlig halt- los. Angesichts des Risikos, das das Vorarlberger Geschäft im Jahre 1936 in sich barg, lag es im Ermessen der Ein- schätzungsbehörde, eine erhebliche Spezialreserve für diesen Posten als geschäftsmässig begründet anzusehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin über bedeutende sonstige offene oder stille Reserven verfügte. Dann aber war auch kein Anlass, die Steuererklärung der Beschwerde- führerin für die III. Periode der Krisenabgabe in dieser Hinsicht zu beanstanden. Ein Protokollvermerk (Art. HO, Abs. 2 KrisAB) ist nur vorgeschrieben, wenn die Ein-- schätzungsbehörde von den Angaben in der Steuererklärung abweicht. Dass die Beschwerdeführerin von jeher Einbus- sen, die sie auf Guthaben im Vorarlberg erlitt, unmittelbar bei ihrem Eintritt abzuschreiben pflegte, spricht nicht gegen die geschäftliche Begründetheit einer Rückstellung für drohende Verluste auf dem 1936 noch recht erheblichen Restbestande. Auch der aus Art. 49, Abs. 4 KrisAB hergeleitete Ein- wand, es hätten keine Buchungen stattgefunden, ist offen- sichtlich unbegründet. Ob und inwieweit sich die angeru- fene Bestimmung überhaupt auf gegens.tandslos gewordene Rückstellup.gen, vor allem auf stille Reserven, bezieht, mag dahingestellt bleiben. Hier sind Buchungen vorge- nommen worden. Die Reserve wird als fiktive Schuld in einem besondern Konto (sog. innere Konto-Korrent- Reserve im Sinne der Buchhaltungstechnik, vgl. BERLINER: Buchhaltungs-und Bilanzlehre, II. Teil, VII. Aufl., S. 185) in den Büchern der Beschwerdeführerin mitgeführt und die Ausfälle, zu deren Deckung sie beigezogen werden Bundesrechtliohe Abgaben. N° 1I0. 277 sollte, sind auf das Konto übertragen worden. Die Buchun- gen, auf die es ankommt, fallen im wesentlichen, bis auf einen. sachlich unerheblichen Restbetrag, in den für die IV. Periode der Krisenabgabe massgebenden Zeitraum. Die Beschwerde gegen die Einschätzung ist daher unbe- gründet. 5. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bean- tragt, der Besohwerdeführerin eine Busse von Fr. 5000.- aufzuerlegen, weil sie zum Zwecke zu niedriger Besteuerung unwahre Angaben über die Verbuchung der Vorarlberger Verluste gemacht und damit versucht habe, eine gesetzlich gesohuldete Abgabe zu hinterziehen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren, wie übrigens auch schon im Rekurse an die kantonale Rekurskommission, handelte es sich lediglich um die Rechtsfrage, ob und inwieweit die 1939 freigewordene Rückstellung als Rein- gewinn dieses Jahres anzusehen sei. Der Tatbestand war, soweit erheblich, den Steuerbehörden bekannt aus fr heren Angaben der Beschwerdeführerin und aus den behördlichen Feststellungen über den weiteren Verlauf der Angelegenlieit. Die neuen Angaben der Beschwerde- führerin dienten im wesentlichen der Ausdeutung, Be- wertung eines bereits gegebenen Tatbestandes. Die Be- schwerdeführerin brachte sie vor zur Begründung und Rechtfertigung ihrer Stellungnahme im Steuerprozess. Wenn aber der für die Beurteilung der Steuerpflicht unä. für die Bemessung der Steuer massgebende Tatbestand im wesentlichen feststeht, vermögen dem Sachverhalt nicht entsprechende oder tendenziöse Auswertungen, die ein Steuerpflichtiger zur Verteidigung 'seines Prozesstand- punktes in der Rechtsfrage vorbringt, die Auferlegung von "Obertretungsbussen gemäss Art. 155 KrisAB. nicht zu rechtfertigen. Eine Hinterziehung begeht, wer der Steuer- behörde wesentliche Tatsachen vorenthält. Der Versuch einer Hinterziehung kann daher nur darin liegen, dass ein Steuerpflichtiger Verhältnisse verschweigt oder entstellt,
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Hierum handelte es sich aber, jedenfalls bei der Streitfrage, die vor Rekurs- k !mmission und Verwaltungsgericht verhandelt wurde, nicht. H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES 51. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer Reisekasse gegen Regierungsrat des Kantons Dem. Lotterien:
Entscheide der obersten kantonalen Insta.nz über den bundes- rechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola. oder der gemein- nützigen Lotterie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde.
Wettbewerbe, bei denen an Hand von Photographien das Alter der abgebildeten Personen auf das Jahr genau zu erraten ist, haben den Charakter einer auf Zufall im Binne der Lotterie- gesetzgebung gestellten Veranstaltung.
Verntaltungen mit zum voraus bestimmten Lösungen sind LotterIen, wenn das Auffinden der Lösung im wesentlichen auf Zufall beruht. Lorerie8 :
Les d6cisions de derniere instance cantonale touchant les notions de loterie, de tombola ou de loterie d'utilite ublique teIles que les fixe le droit fMeral peuvent faire l'obJet d'un recours de droit administratif. .
Des concours qui consistent a devinep, a. une annee pres, l'age de personnes dont on presente les photographies ont le cara.ctere d'operations subordonnees au hasard au sens de la. legislation sur .les loteries
Las operations consistant a. poser des problemes dont la solu- tion est connue d'avance constituent des loteries lorsque l'exac- titude des solutions proposees par les participa.nts depend essentiellement du hasard. Lotterie:
Le deeisioni delI 'ultima giurisdizione cantona.le concernenti le nozioni di lotteria, tombola 0 lotteria d'utilita pubblica, quali sono stabilite da.l diritto federale, possono essere impu.gna.te mediante UD ricorso di diritto amministrativo.
Concorsi che consistono a.d indovina.re quaJe sis l'eM esatta. di persone, di cui e presentata. la fotografia, hanno il carattere di operazioni soggette all'azza.rdo 80' sensi della. legislazione sulle lotterie. Spielbanken und Lotterien. Ne öl.
Le operazioni consistenti a. porre dei probIemi, Ja. cui soluzione e conosciuta in a.nticipo, costituiscono lotterie, quaJora l'esa.t- tezza delle soluzioni proposte da.i partecipa.nti dipende essen- ziaImente dall' azza.rdo. .A. -Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer Reisekasse in Bem veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett- bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10 einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben, deren Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben war. Beim ersten Wettbewerb waren 500 Preise im Werte von Fr. 5.-bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus- gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die Preissummen auf Fr. 20,910.-und Fr. 25,050.-erhöht. Die ersten Preise besnden in Barbeträgen, die weiteren in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis- ferien, Gratisreisen und Gratisausflüge. Als Trostpreise wurden beim zweiten und dritten Wettbewerb je 1000 Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe herausgegebenen Werkes Reiseatlas der Schweiz ver- teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung des Teilnehmers am Wettbewerb an die richtige Lösung. B. - Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor des Kantons Bern der Genossenschaft pro Ferienfonds mit, der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter- stehend und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be- zeiohnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die dabei gemaohten Erfahrungen hätten aber zu der 'Über- zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett- bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen wesentlich vom Zufall und von Umständen abhange, die der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnllche Unter-