Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
lichen Erkrankung (der Experte sagt: zum mindesten
zu 50% ):' D'er Arzt, dem die Behandlung des Rekurrenten
im Kantonsspital oblag, hat die Ausmusterung empfohlen
im 'Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten
infolge der akuten Gelenkentzündung die Herzklappen
angegrifien sein könnten, womit eine Möglichkeit von
Rückfällen bei weitern Dienstleistungen verbunden sei.
Es wird also schon hier die Rückfallsgefahr als eine Folge
der durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass
eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma-
tismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet,
ist dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer
Ärzte bekannt, so aus dem publizierten Gutachten ROTH :
Über die Verwendung der Diagnose Rheumatismus in
gerichtlichen Zeugnissen und -Gutachten (Schweiz. Zschr.
f. Unfallmedizin
und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/7,
und aus einem nicht veröffentlichten Gutachten von Prof.
L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das Bundes-
gericht hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung ange-
ordnet in Fällen, in denen ein Wehrmann, der im Dienst
eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma-
tismus durchgemacht hatte, nachher wegen Rückfalls-
gefahr ausgemustert wurde (Urteile vom 14. Juli 1937
i. S. Brockmann und 29. Februar 1940 i. S. Moser, nicht
publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier als richtig,
den Rekurrenten gemäss Art. 2, lit. b MStG von der
Militärsteuer zu befreien.
Dass die Ausmusterung des
Rekurrenten eine vorsorg-
liche war (vgl. BGE 55 I S. 248, 57 I 232), steht der Befrei-
ung nicht entgegen, sofern die Rückfallsgefahr, die zur
Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen
Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraus-
setzung erfüllt ist, wenn bei einem vorher diensttauglichen
Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung eine
Schwäche
zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung
bedingt. So
verhält es sich aber nach den Äusserungen
des ärztlichen
Experten hier.
Bundesreohtliche Abgaben N0 21.
21. Urteil vom 14. JuU 1943 i. S. L. B. gegen eldg. Steuerver-
waltung
Kriegsgewinnateu6f': Geschäf1sverluste, die ineine:r;t früheren
Steuerjahre eingetre1 en sind und .. aus d Ert dIeses J
nicht gedeckt werden konnnen; dürfen beI ErmIttlung des Rem-
gewinnes späterer Steuerjahre abgezogen werden (Art. 4,
Abs. 1, Satz 2, KGStB).
I.t SUf' Zea benAfices de guerre : Les pertes d'exploitation subies
au cours d'une annee fisca.le et qu,i ne sont pas couvertes par le
produi1 de cette annee-Ia. peuvent tre portees en compt e dans
le calcul du benMice net pour les annees :fiscales posMrieures
(an. 4 a1. I, 2
e
phrase, ABG).
Imposta sui profi,tti dipendenti dalla guerra: Le perdite d' ercizi
subite nel corso d'un anno :fiscale e non coperte dal rlCavo di
quell'anno possono essere dedotte nel calcolo dell'u,tile netto
di a.nni fiscali posteriori (m. 4, cp. 1, frase seconda, DPG).
A. -Bei der Berechnung des für die Kriegsgewinnsteuer
massgebenden Reinertrages
der Metzgerei A. B., später
L. B., hatten sich in den Jahren 1939 und 1940 unter
Anrechnung der in Art. 4 KGStB vorgesehenen Verzinsung
von 6
% des Eigenkapitals Fehlbeträge von Fr. 4968.-
und Fr. 1527.-ergeben; unter dem Titel Verzinsung
waren
Fr. 17,746.20 und Fr. 20,238.-angerechnet wor-
'den,
entsprechend einem Eigenkapital von Fr. 295,880.-,
resp. Fr. 338,300.-.
Für das Jahr 1941 wurde der massgebende Reinertrag
auf Fr. 18,574.-festgesetzt; es ergibt sich unter Anrech-
nung eines durchschnittlichen Reinertrages der Vorjahre
von Fr. 11,692.-und eines steuerfreien Kriegsgewinnes
von
Fr. 5000.-ein steuer barer Kriegsgewinn von Fr.
1882.-.
Die heutige Inhaberin des Geschäftsbetriebes erhob
Einsprache
und verlangte den Abzug der beiden hievor
erwähnten Fehlbeträge
von Fr. 4968.-und Fr. 1527.-,
wodurch sich der massgebende Reinertrag des Jahres 1941
auf Fr. 12,079.-ermässige und kein steuerbarer Kriegs-
gewinn
verbleibe. Die Einsprache wurde bgewiesen.
B. -Mit rechnzeitiger Verwaltungsgenchtsbeschwerde
beharrt die Rekurrentin auf ihrem Begehren. Sie macht
7 AS 69 I -1943
Verwaltungs-und Dieziplinarrechtapfiege.
geltend, wenn Art. 4 KGStB von abziehbaren Geschäfts-
verlusten spreche, so könne der Gesetzgeber darunter
nj.cht die buchmässigen Verluste, sondern nur die nach
den Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses. sich
ergebenden Verluste verstehen. Die eidgenössische
Steuer-
verwaltung wolle zwischen Gewinnungskosten und anderen
Abzügen unterscheiden. Diese Unterscheidung sei aber
willkürlich. Auch sei die Stellungnahme der Steuerver-
waltung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu
beanstanden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung : ,
- -Nach Art. 4, Abs. 1, Satz 2, KGStB dürfen bei Er-
mittlung des Reinertrages der Steuerjahre Geschäftsver-
luste abgezogen werden, die in ein.em früheren Steuerjahre
eingetreten
sind und aus dem Ertrag jenes Steuerjahres
nicht gedeckt werden konnten. In den Jahren 1939 und
1940 sind im Geschäftsbetriebe der Rekurrentin keine
Verluste eingetreten, die
nicht gedeckt worden wären.
Vielmehr weist
der Betrieb nach den unter Fakt. A hievor
wiedergegebenen Ziffern Reinerträge auf, die
einer 4,3-
und 5,5-prozentigen Rendite des im Geschäfte arbeitenden
Kapitals entsprechen. Die Voraussetzungen für den Abzug
von Verlusten früherer
Jahre bei der Besteuerung für den
Kriegsgewinn des Jahres 1941 treffen demnach nicht zu.
- -Die Unterscheidung zwischen Gewinnungskosten
und anderen Abzügen, auf die die eidgenössische Steuer-
verwaltung ihren Einspracheentscheid stützt, entspricht
durchaus der in Art. 4 KGStB enthaltenen Ordnung. Dort
wird der Reinertrag definiert als Geschäftsertrag weniger
Gewinnungskosten
und Abschreibungen. Alle weiteren
Abzüge, die
in Art. 4 vorgesehen sind, dienen nicht der
Bestimmung des geschäftlichen Reinertrages, sondern
einer der
Ermittlung des Kriegsgewinnes zugrunde zu
legenden Grösse, die mit dem geschäftlichen Reinertrag
nicht übereinstimmt. Zum Abzug ,zugelassen werden aber
Bundeereohtliohe Abgaben N0 22.
naoh ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nur unge-
deckte Geschäftsverluste früherer Steuerjahre, nioht Fehl-
beträge der der Kriegsgewinnsteuerberechnung zugrunde
zu legenden Ertragsziffer . Es wäre übrigens auch nicht
einzusehen, unter welchem Gesichtspunkte sich besondere
Abzüge sachlich rechtfertigen liessen
im Hinbliok auf
frühere Steuerjahre, in denen eine Unternehmung Ge-
schäftserträgnisse aufweist.
22. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1913 i. S. Haco-Gesell-
schaft A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Quelknwekrsteuer und Oouponabgabe: Die VerwaJtungsgeriehts-
beschwerde ist gegeben gegen Einspracheentscheide der eidg.
SteuerverwaUung. Begehren, die nicht Gegenstand der Ein-
sprache waren, werden von der Hand gewiesen.
Imp8t powr la d6fense nationale petyU a lasouroo 6t droit de timbre
8Ur leB coupons: Le recours de droit adminisfratif est ouvert
contre les decisions sur reclamation prises par l'Administration
fMeraIe des contributions. TI est irrecevable dans la mesure ob
il souleve des questions qui n'ont pas ete soumises 8. eette
administration.
Imposta per la dif68a nazionak riBCOBBa alla fonte e diritto di bollo
8Ull6 cedole: TI ricorso di diritto amministrativo e esperibile
contro le decisioni di reclami dell'Amministrazione federale
delle contribuzioni, ma. e irricevibile in quanto sollevi questioni
ehe non siano state sottoposte a quest'aIIlIIrinistrazione.
A. Anfangs September 1942 betrug das Aktienkapital
der Haco-Gesellschaft Fr. 1l0,OOO.-; es war eingeteilt in
1100 Aktien zu Fr. 100.-; ausserdem hatte die Gesell-
schaft 4400 Genusscheine ausgegeben, auf jede Aktie vier.
'In der ausserordentlichen Generalversammlung vom
15. September 1942 beschloss die Gesellschaft, das Aktien-
kapital um Fr. 900.-pro Aktie aus Mitteln der Gesellschaft
auf Fr. 1,100;0,00.-zu erhöhen; es wurden aus den Re-
serven Fr. 300.
L
auf jede Aktie und Fr. 150.-auf jeden
Genusschein ausgeschüttet, wobei sich die Aktionäre
verpflichten
musnten, die erhaltenen Beträge sofort für die
Kapitalerhöhung
zu verwenden. Von dem auf Aktien und
Genusscheine verteilten Gesamtbetrage von Fr. 990,000.-