Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspflege.
geltend, wenn Art. 4: KGStB von abziehbaren Geschäfts-
verlusten spreche, so könne der Gesetzgeber darunter
rp.cht die buchmässigen Verluste, sondern nur die nach
den Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses. sich
ergebenden Verluste verstehen. Die eidgenössische
Steuer-
verwaltung wolle zwischen Gewinnungskosten und anderen
Abzügen unterscheiden. Diese Unterscheidung sei
aber
willkürlich. Auch sei die Stellungnahme der Steuerver-
waltung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu
beanstanden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwäfj'Ung : ,
l. -Nach Art. 4, Abs. 1, Satz 2, KGStB dürfen bei Er-
mittlung des Reinertrages der Steuerjahre Geschäftsver-
luste
abgezogen werden, die in einßm früheren Steuerjahre
eingetreten
sind und aus dem Ertrag jenes Steuerjahres
nicht gedeckt werden konnten. In den Jahren 1939 und
1940 sind im Geschäftsbetriebe der Rekurrentin keine
Verluste eingetreten, die
nicht gedeckt worden wären.
Vielmehr weist
der Betrieb nach den unter Fakt. A hievor
wiedergegebenen Ziffern Reinerträge auf, die einer 4,3-
und 5,5-prozentigen Rendite des im Geschäfte arbeitenden
Kapitals entsprechen. Die Voraussetzungen für den Abzug
von Verlusten früherer Jahre bei der Besteuerung für den
Kriegsgewinn des
Jahres 1941 treffen demnach nicht zu.
2. -Die Unterscheidung zwischen Gewinnungskosten
und anderen Abzügen, auf die die eidgenössische Steuer-
verwaltung ihren Einspracheentscheid stützt, entspricht
durchaus der in Art. 4 KGStB enthaltenen Ordnung. Dort
wird der Reinertrag definiert als Geschäftsertrag weniger
Gewinnungskosten
und Abschreibungen. Alle weiteren
Abzüge, die
in Art. 4 vorgesehen sind, dienen nicht der
Bestimmung des geschäftlichen Reinertrages, sondern
einer der
Ermittlung des Kriegsgewinnes zugrunde zu
legenden Grösse, die mit dem geschäftlichen Reinertrag
nicht übereinstimmt. Zum Abzug . zugelassen werden aber
Bundesreehtliohe Abgaben N0 22.
nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nur unge-
deckte Gesckäftsverluste früherer Steuerjahre, nicht Fehl-
beträge der der Kriegsgewinnsteuerberechnung zugrunde
zu legenden Ertragsziffer . Es wäre übrigens auch nicht
einzusehen, unter welchem Gesichtspunkte sich besondere
Abzüge sachlich rechtfertigen liessen
im Hinblick auf
frühere Steuerjahre, in denen eine Unternehmung Ge-
schäftserträgnisse aufweist.
22. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mal 19 3 i. S. Haeo-Gesell-
sehalt A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Quellenwehrsteuer und Oowponabgabe: Die VerwaJtungsgerichts-
beschwerde ist gegeben gegen Einspracheentscheide der eidg.
Steuerverwaltung. Begehren, die nicht Gegenstand der Ein-
sprache waren, werden von der Hand gewiesen.
Imp6t powr la defense nationale pertm a la 80urce et droit de timbre
BUr leB coupons: Le recours de droit administratif est ouvert
contra les decisions BUr reclamation prises par l'Administration
f6derale des contributions. TI est irrecevable dans la mesure OU
il souleve des questions qui n'ont pas ete soumises a cette
administration.
I mpoBta 'Per la difesa nazionale riBC088a alla fonte e diritto di bOUo
BUlle cedole: TI ricorso di diritto amministrativo e esperibile
contro le decisioni di reclami dell'Amministrazione federale
delle contribuzioni, ma. e irricevibile in quanto sollevi questioni
che non siano state sottoposte a quest'amministrazione.
A. Anfangs September 1942 betrug das Aktienkapital
der Haco-Gesellschaft Fr. 110,000.-' ; es war eingeteilt in
1100 Aktien zu Fr. 100.-; ausserdem hatte die Gesell-
schaft 4400 Genusscheine ausgegeben, auf jede Aktie vier.
.
In der ausserordentlichen Generalversammlung vom
15. September 1942 beschloss die Gesellschaft,
das Aktien-
kapital um Fr. 900.-pro Aktie aus Mitteln der Gesellschaft
auf Fr. 1,100;0,00.-zu erhöhen; es wurden aus den Re-
serven Fr. 300 . .L. auf jede Aktie und Fr. 150.-auf jeden
Genussehein ausgeschüttet, wobei sich die Aktionäre
verpflichten
mus!tten, die erhaltenen Beträge sofort für die
Kapitalerhöhung
u verwenden. Von dem auf Aktien und
Genusscheine verteilten Gesamtbetrage von Fr. 990,000.-
Verwaltungs-und Disziplinarreohtspfiege.
wurden auf diese Weise Fr. 965,100.-zur Liberierung
der Kapitalerhöhung verwendet. Fr. 24,900.-entfielen auf
166 Genusscheine, die nicht mehr in den Händen des
Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie
gehörenden Genusscheine fehlten,
hatten den entsprechen-
den Betrag selbst aufzubringen. Die Durchführung der
Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen Aktien-
kapitals ist in der Generalversammlung der Gesellschaft
vom 30. September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr.
236 vom 10. Oktober 1942, S. 2. 292).
B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine
Gesamtabgabe
von Fr. 122,359.50, nämlich 6 % Coupon-
abgabe
und 5 % Quellenwehrsteuer auf Fr. 1,112,359.50
als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung von
Fr. 990,000.-entspricht. Die Haco-Gesellschaft hat jedoch
nur Fr. 64,679.64 entrichtet. Sie hat sodann in ihrer
Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von
der bereits entrichteten Abgabe die Couponabgabe zu-
rückzuerstatten, die auf eine Nettoausschüttung von
Fr. 24,900.-entfallt, weiterhin sei festzustellen, dass die
von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990,000
der Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische
Steuerverwaltung
hat die Einsprache und das Begehren
um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben abge-
wiesen.
O. -Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der
eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1942
aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu
verhalten, die im Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe
von Fr. 63,090.28 als nicht geschuldet zurückzuerstatten.
Das Bundesge:richt zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 8, Abs. 4 StG, der die massgebende Ver-
fahrensordnung für die eidgenössischen Stempelabgaben
und für die Quellenwehrsteuer enthält (Art. 140, Abs. 2
WStB) kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen
Bundearechtliohe Abgaben N0 23.
den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerver-
waltung erhoben werden. Begehren, die nicht Gegenstand
der Einsprache waren, und mit denen sich die Steuerver-
waltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte,
können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nach-
geholt werden.
In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten
worden, insoweit eine Quellenwehrsteuer
für den Betrag
von Fr. 990,000.-erhoben wird, der an die Aktionäre und
Genusscheininhaber ausgeschüttet wurde, sowie für die
Couponabgabe, die
auf die Barauszahlung von Fr. 24,900.-
an die Inhaber von einneln3n G3nll3sch31nan entfällt. Die
Couponabgabe
auf der Differenz (Fr. 965,100.-) war nicht
Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der vor-
liegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe
bezieht
und auf deren Rückerstattung gerichtet wird, ist
sie als unzulässig von der Hand zu weisen.
2. -.....
23. Urteil vom 17. September 1943 i. S. Gmfir Cie A.-G.
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Srempelabgaben und QuellenweMsteuer : Den eid.gennsischen
Stempelabga.ben und damit der QuelI;mnebrsteue smd nur
diejenigen Obligationen unterworfen. dIe emer der m Art. 10,
Abs. 1, Iit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angelIören.
Droit de timbre et impdt pour la delense nationale peryu a la 80Urce :
Sont seules soumises au droit de timbre et a l'impöt pour la
defense nationale pe a Ja source les obligations qui rentrent
dans l'un des groupes d6sigmSs a l'art. 10 al. 1 lit. a et b LT.
Diritto di bollo e imp08ta per la d,ifesa nazionale risno8sa alla fonte :
Sono assoggettate al diritto di bolIo ed all'Imp?sta. Ja
difesa nazionale riscossa. alla fonte soltanto le obbligaZlont ehe
fanno parte di uno dei gruppi indicati nelI'art. 10, ep. 1, Jett. a
e b LTB.
.A. -Die Familienaktiengesellschaft Gmür eie hat
am 7. Oktober 1941 bei drei ihrer Aktionäre Darlehen im
Gesamtbetrage von Fr. 10,000.-aufgenommen und