Art. 1 et 5 EHG; Art. 8 EHG; responsabilité des chemins de fer en cas de faute du lésé et danger spécial d’exploitation: Le fait du voyageur qui ouvre la portière d’un wagon avant l’arrêt du train et se saisit du montant constitue une faute; il n’exclut toutefois la responsabilité de l’entreprise que s’il représente la cause exclusive de l’accident. Lorsque, malgré l’absence de faute de l’entreprise, un danger spécial d’exploitation a contribué causalement à la lésion, la responsabilité subsiste. La faute du lésé n’entraîne alors pas l’exonération, mais seulement une réduction de l’indemnité selon l’art. 5 EHG. Une satisfaction n’entre pas en considération faute de faute de l’entreprise (consid. 1 à 5).
2li8 Obligationenrecht. N0 41. er ihre Rechtsstellung; im Verhältnis zu den bisherigen Prioritätsaktionären betraf. Es fragt sich . nun, ob dieser Umstand rechtlich von Bedeutung sei, obwohl das Gesetz nach dieser Richtung hin keine Sonderabstimmung vor- schreibt. Die Frage ist dabei nicht etwa die, ob eine solche Sonderabstimmung in analoger Anwendung von Art. 654 OR als notwendig erachtet werden müsse, sondern zur Dis- kussion steht einzig, ob, wenn tatsächlich eine solche Abstimmung stattgefunden hat, daraus gewisse Schlüsse gezogen werden dürfen. Dies ist grundsätzlich ohne Beden- ken zu bejahen, indessen wiederum nur in dem Sinne, dass die Tatsache der mehrheitlichen Zustimmung dem Richter den Schluss darauf nahelegt, dass die Neuordnung in Würdigung der konkreten Umstände für die Beteiligten die richtige Lösung darstellt; vorbehältlich des Gegen- beweises dafür, dass die Mehrheit sich von unsachlichen Motiven hat leiten lassen. Im vorliegenden Falle könnte die getroffene Lösung daher höchstens dann als unsachlich betrachtet werden, wenn von ihr zu sagen wäre, dass ein vernünftig handelnder Mensch sie nicht gewählt hätte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Zwar muten, wie in anderm Zusam- menhang angetönt worden ist, gewisse inzelheiten der Sanierungsbestimmungen etwas befremdend an. So leuchtet nicht recht ein, warum den Aktionären der alten Serie A über das Opfer einer nicht unerheblichen Herabsetzung des Aktiennennwertes hinaus bei höheren Erträgnissen dann auch noch über 20 % der bisherigen Gewinnbeteili- gung entzogen wird. Ähnliches gilt in Bezug auf die Neu- ordnung der Verteilung des Liquidationsüberschusses. Allein es war ausschliesslich Sache wirtschaftlicher Ab- wägung, zu bestimmen, ob dieses Opfer nicht zu grass sei, um eine Dividendenlosigkeit, die schon zehn Jahre ge- dauert hatte und voraussichtlich noch längere Zeit weiter gedauert haben würde, endlich auszumerzen und so ein ertragsfähiges Papier zu schaffen. Ein optimistisch ein- gestellter Mensch hätte vielleicht auf eine bessere Zukunft Eisenbahnhaftpßicht. N0 42. 259 spekuliert und das Opfer abgelehnt. Wer aber anders entschied, kann heute nicht einer vernunftwidrigen Hand- lungsweise bezichtigt werden. Dies selbst dann nicht, wenn tatsächlich, wie die Kläger dies behaupten, schon die bisherige Entwicklung gezeigt haben sollte, dass man anIässlich der Sanierung in Bezug auf die Zukunftaussich- ten zu schwarz sah. Entscheidend ist einzig, ob im Lichte der Verhältnisse, wie sie sich 1942 darboten, vernunft- gemässes Handeln die beschlossene Sanierung auch vom Standpunkt der AktiOnäre der alten Serie A aus als annehm- bare Lösung erscheinen lassen konnte, was in Wirklichkeit eben zutrifft. -6. .-Ist somit der Grundsatz der aktienrechtlichen 'Gleichbehandlung nicht verletzt, so muss die Klage ohne weiteres abgewiesen werden. Vgl. auch Nr. 43. -Voir aussi N° 43. V. PROZESSRECHT PROCEDURE VgL Nr. 34. -Voir N° 34. VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER 42. Urteil der n. Zivilabreilung vom 25. Juni 1943 i. S. Bilberth gegen Schweizerische Bundesbahnen. EiBenbaknhajtpjlicht. Zusammenstoss eines auf dem verdunkelten Bahnsteig befindlichen Posthandwagens mit der von einem Reisenden vor Anhalten des einfahrenden Zuges geöffneten
Eisenbahnhaftpflicht. N0 42. Waggontfue, wodlU'Ch' diese zugeschlagen wird und den Rei- senden an der Hand, mit der er den Türpfosten umklammert, verletzt. ,
Dagegen rechtfertigt jenes Selbstverschulden eine Herabset- zwng der EntBchäd,igwng nach Art. 5 EHG (Erw. I, 5). ResponBabilitß. des entre/priBes de ckemins de jer. Voyageur aya.nt ouvert la portiere d'un wagon avant l'arrnt du train. Portiere venant heurter U,n chariot ?Ostal arrnte sur unquai obscurci et se refermant sur Ja mam du voyageur. Ma.in blessee.
La. faute du voyageur justifie toutefois une f' on de l'indemnite, selon l'art. 5 LRC (consid. 1,5). Responsabilitti ddle imprese di lff/rade jerrate. Viaggiatore che ha aperto Ja ports. d'nna carrozza ferroviaria prima che il treno si fermasse; porta che una un carro postale, fermo su nna banchina. oscurata, e che si chiude ferendo Ja mano deI viag. giatore.
262 Ennbahnha.ftpflicht. N° 42. muss sich derselbe Postwagen aus unabgeklärter Ursache von diesem StandOJ:t gegen das Geleise 10 fortbewegt haben oder fortbewegt worden sein und dort mit der offenen Türe des einfahrenden Eisenbahnwagens zusam- mengestossen sein; denn Souschef Hungerbühler gewahrte ihn unmittelbar nach dem Zusammenprall in abgedrehter Lage, mit unter den Eisenbahnwagen rngender Deichsel und umgeben von Poststücken und Scherben des einge- schlagenen Türfensters. B. -Hilberth erhob gegen die Schweiz. Bundesbahnen l lage auf Zahlung einer seit dem 24. Juni 1941 zu 5 % zu verzinsenden Summe von Fr. 18,634.90 als Entschä- digung und Genugtuung. . In Bestätigung des U rteil der ersten Instanz wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. De- zember 1942 wegen Verschuldens des Verletzten ab. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger volle oder doch teilweise Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Eisenba.hnhaftpfiicht. No 42. zweite Fahrlässigkeit beging er dadurch, dass er nach der Öffnung der Türe den Mittelpfosten umklammerte, statt siCh einfach am Handgriff zu halten, der am gleichen Pfosten angebracht war. Ohne dieses doppelt unvorsichtige Verhalten des Klä- gers hätte sich der Unfall nicht ereignet. Denn wäre die Flügeltüre bis zum Anhalten des Zuges geschlossen geblie- ben, so hätte sie nicht mit dem Postwagen zusammen- prallen können, kamen doch die ersten zwei B'ahnwagen mit diesem nicht in Berührung; und hätte der Kläger nicht den Pfosten umklammert, so wäre die Türe unter der Einwirkung des Hindernisses ins Schloss gefallen, ohne, ihn an der Hand zu verletzen. Das Verhalten des Klägers war nach den Erfahrungen. des Lebens geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,; es war also eine adäquate Ursache des Unfalls. 3. -Ein Verschulden der S.B.B. hat der Kläger nicht nachweisen kÖnnen. Nach den massgebenden tatsäch- lichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Bahnor- gane vielmehr alles in ihrer Macht Liegende getan, um den Unfall abzuwenden. Die Umleitung des Zuges wurde so rechtzeitig bekanntgegeben, dass Souschef Hunger- bühler Nachschau halten konnte, ob das Geleise 10 frei und auf dem Bahnsteig 5 alles in Ordnung sei. Er sorgte für eine angemessene Vergrösserung des Abstandes des Posthandwagens vom Geleise und entfernte sich erst, nachdem er sich überzeugt hatte, dass diese Anordnung verwirklicht und überdies der Wagen, gebremst worden war. Der B'erufungskläger macht demgegenüber geltend, Hungerbühler habe als Zeuge nicht gewusst, ob der Wagen gebremst gewesen sei. Indessen hält sich die Vorinstanz im Rahmen der ihr allein zustehenden B'eweis- würdigung, wenn sie feststellt, dass der Zeuge das Auf- richten und Anketten der Deichsel durch den Postan- gestellten wahrgenommen habe, und daraus schliesst, er habe die Bremse in Kenntnis ihrer Konstruktion als angezogen betrachtet. Ein längeres Verweilen beim Post- nbs.hnhaftpßicht. No 42.
wagen war aber dem Souschef nicht zuzumuten, da er seinen Kontrollgang auf dem Bahnsteig 5 noch nicht beendet hatte. Die Tatsache
dass kurz nach dem Weggang Hunger- bühlers der Handwagen doch in Bewegung auf das Geleise
zu geraten sein muss, ist den S.B.B. aber auch abgesehen von der Tätigkeit Hungerbühlers nicht zum Verschulden anzurechnen. Die B'ehauptung des Berufungsklägers, diese B'ewegung könne von einem andern Bahnangestellten verursacht worden sein, ist eine blosse Vermutung, die überdies der Aussage Hungerbühlers widerspricht, es habe sich damals kein anderer Bahnangestellter auf dem B'ahnsteig aufgehalten. Es ist aber auch nicht bewiesen , , dass der gleiche Postangestellte, der sich in Anwesenheit Hungerbühlers am Postwagen zu schaffen machte, oder ein anderer Postangestellter das nachträgliche Fortrollen des Postwagens verursacht hat. Diese Bewegu,ng kann auf eine anderweitige Ursache zurückgehen. Die Frage kann deshalb offen bleiben, ob die S.B.B. sich im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EHG der beteiligten Postangestellten zum B'etriebe des Transportgeschäftes bedient haben, ob sie also für deren Verschulden einzustehen hätten. Weil der wirkliche Hergang nicht abgeklärt ist, kann er den S.B.B. nicht zum Verschulden gereichen. Aus demselben Grunde scheidet anderseits aber auch ein bezügliches Verschulden Dritter von vornherein als Unfallursache aus. Dass aus weitern Tatsachen ein Verschulden der S.B.B. abzuleiten sei, macht der Berufungskläger selbst -mit Recht -nicht geltend. 4. -Es bleibt zu untersuchen, ob neben dem Verschul- den des' Verletzten besondere Betriebsgefahren den Unfall verursacht haben. Zunächst fallen unter diesem Gesichtspunkt folgende Tatsachen ausser Betracht : Dass der Bahnsteig 5 sich gegen das Geleise 10 zu etwas senkt, hängt mit dem Unfall nicht kausa zusammen, da der Handwagen auf Veranlassung Hungerbühlers parallel zu den Schienen aufgestellt worden war. Ferner waren die
266 Eisenb bnhaftpflicht. No 4,2. Türen des Bahnwagens normal konstruiert; wenn es auch zutreffen mag, dass euerdings Türen bevorzugt werden, die nach der Öffnung nicht 50 cm über die Wagenwand vorstehen, so ist doch dieser technische Fortschritt nicht derart, dass man im Gebrauch des alten Typs eine spezielle Betriebsgefahr zu erblicken hätte, die iJ;l jedem Falle die Haftung der Unternehmung herbeiführen müsste, so wenig als die fortschreitende Beseitigung. der Niveauüber- gänge zur Folge hat, dass nun die Bahnen für alle Un- fälle, die sich auf noch bestehenden solchen "Übergängen ereignen, ungeachtet der Schwere des Verschuldens des Verletzten haften müssten. Solche Flügeltüren werden ja auch nur dann gefährlich, wenn die Reisenden sie trotz der entgegenstehenden elementaren und leicht befolg- baren Vorsichtsregel öffnen Ähnliches ist vom Fehlen eines Gummibelags am Mittelpfosten zu sagen, der nach Auffassung des Klägers den Unfall verhindert hätte; übrigens lässt sich nach Angabe der S.B.B. eine solche Einrichtung aus technischen Gründen gar nicht durch- führen. Dagegen liegt eine besondere Betriebsgefahr dann vor, wenn wie im vorliegenden Falle ein für die Reisenden bestimmter Bahnsteig nach Eintritt der Verdunkelung und kurz vor Einfahrt eines Zuges in einem Umfange von Vehikeln, Poststücken oder ähnlichen festen Gegen- ständen belegt ist, dass die Bahn6rgane, mögen sie auch noch so eifrig ihrer Kontrollpflicht obliegen, die übersicht verlieren und nicht verhindern können, dass beispiels- weise ein solches Vehikel zu nahe an diejenige Seite des einfahrenden Zuges gerät, auf welcher sich die Reisenden zum Aussteigen anschicken. Diese Gefahr ist von den S.B.B. zu vertreten, da eine solche Beanspruchung des Bahnsteigs eine Folge ihrer Betriebsweise ist. Zu Unrecht betrachtet die Vorinstanz den Umstand der örtlichen Nähe des Posthandwagens am Bahngeleise als derart entferntes Tatbestandsmoment, dass das bezügliche Ver- halten nicht als Herbeiführung einer adäquaten Ursache Eisenb bnhaftpfiicht. No 4.2.
bezeichnet werden könnte . Wäre freilich der Kläger infolge der vorzeitigen Öffnung der Türe hinausgefallen, und hätte er sich hiebei verletzt, so wäre die Haftung der S.B.B. wohl ohne weiteres auszuschliessen.Was sich aber im vorliegenden Falle ereignet hat, ist hievon doch wesent- lich verschieden. Die den Kläger verletzende Türe wurde zugeschlagen von einem Hindernis, das sich nicht hätte in so gefährlicher Nähe des Zuges befinden sollen. Gewiss haben die S.B.B. durch Souschef Hungerbühler, der die Gefahr klar erkannt hat, alles getan, um sie nicht zur Auswirkung gelangen zu lassen ; dies ist ihnen aber nicht gelungen. Damit ist zwar ihr Verschulden verneint, nicht aber das Vorhandensein einer besondern Betriebs- gefahr, wofür im Gegenteil ihr eigenes Verhalten spricht. Die kausale Bedeutung dieser Gefahr tritt gegenüber dem Verschulden des Klägers nicht derart in den Hinter- grund, dass die S.B.B. sich darauf berufen könnten, sie hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Einrichtung ihres Betriebes mit einem solchen Verhalten von Reisenden nicht zu rechnen brauchen. Das Verbot der vorzeitigen Öffnung der Waggontüren will denn auch nicht in erster Linie Kollisionen derselben mit Hindernissen ausserhalb des Zuges vermeiden, sondern vorab der Haftung der Bahn für die Folgen des Hinausfallens der Reisenden vorbeugen. 5. -Muss somit die Klage grundsätzlich geschützt werden, so ist die Sache zur Festsetzung der Entschädi- gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird gemäss Art. 5 EHG das Verschulden des Klägers entspre- chend seiner Schwere zu % in Anrechnung zu bringen sein. Eine Genugtuungssumme nach Art. 8 EHG ist mangels Verschuldens der S.B.B. Dicht zu sprechen. Demnach erkennt das B'lI/lIiiesgerWht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.