Art. 156 Abs. 2, 157, 158 Ziff. 5, 282, 392 Ziff. 2 ZGB; Art. 408 ZGB; Art. 240 Abs. 2 OR: A post-divorce agreement modifying child support is a legal act concluded between the child, represented by the parent holding parental authority, and the other parent. Such an agreement requires the participation of an independent guardian and approval by the guardianship authority; the conflict-of-interest rule of Art. 392 Ziff. 2 ZGB applies equally to dispositive acts under Art. 282 ZGB. An advance waiver of the child's support claim is an impermissible gratuitous release and therefore cannot be approved as it amounts to a prohibited substantial donation. If the agreement is concluded with the required guardian and authority approval, no judicial approval under Art. 158 No. 5 ZGB is needed; court intervention under Art. 157 ZGB is only necessary if no agreement is reached.
dieser Standpunkt entbehrt jedoch der Begründung. Dem Fachmann sind auch bei dieser Formulierung die tatsäch- liclten Verhältnisse ohne weiteres klar. Selbst wenn aber der Auffassung des Klägers eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen wäre, vermöchte dies ein Einschreiten noch nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger sich beschwert hartte, er müsse mit seinem Namen für etwas einstehen, das er nicht billige. ist es verständlich, dass der Beklagte bestrebt war, eine Formulierung zu finden, die wenn möglich 'noch klarer zum Ausdruck bringen sollte, dass die mit den Lehren des lPägers nicht im Einklang stehenden Partien von einem anderen Verfasser stammten. I. EINLEITUNG ZUM ZGB TITRE PRELIMINAIRE DU ce. Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18. 11. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15. 111. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 12. Urteil der U. Zlvllabtellung vom 9. AprD 1943 i. S. SeHer gegen Zehrulerund KInd SeHer. Neuregelung der im Beheidwng8'Ut1eiZ futguetzten Kindeaalimenls durch bl088e .VereinbanJ.ng der geschiedenen' Ehegatten, als Rechtsgeschäft zWischeil dem Kinde, vertreten durch die Mutter als IIiJla,berin 9,er elterlichen Gewalt, und dem Vater (Erw. 1 und 2; Art; 156 Abs. , 157, 319; 274 Aha. 3, 279 ZGB), . , bedarf der Mitwit1i:üng eines Beistandes und der Genehmigung durch die, Vorrliqiit1schaftsbehörde. auch wenn es sich nicht. um eine Verpßiclitl ig, sondem um eine Verfügung handelt (Erw. 2; Art. 28 in Verbindung mit 19 und 392 WB). Ein Verzicht der Ehefta.u auf die KindesaIimente (zum voraus) darf aber, als verbotene erhebliche Schenkung, von der Vor- mundschaftsbehötde nicht genehmigt werden (Erw. 3; Art. 408 ZGB, 240 Aha. 2 0 ). Einigen sich die Parteien unter Mitwirkung eines Beistandes ui1d Genehmigung durch die VOrlllundschaftsbehörde. a ist die richterliche Genehmigung iss Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht erforderlich. Kommt keme Einigung zustande, muss allerdings nach An. 157 ZGB der Richter angerufen werden (Iiä'W. 4) 11 AB 69 n -1943
Modifica;tion, par une Bifhple convention entre ep01.l.Z divorcea, dea prestations alimentaires en /aveur de Z'en/am fizks par le iuge- ment de divorce. -:1ccord eonsidere comme un acw juridique cone1u entre l'enfant (I'une part, represente par Ba mare, itu1a.ire de 1a. puissance patemelIe, et 1e pare d'autre part (consid. 1 et 2; art. 156 a1. 2, 157, 319; 274 a1. 3, 279 CC). -Un tel accord ne peut etre valablement conelu sans le eoncours d'un eurateur et sans la ratifica.tion de l'autorite tutelaire, meme s'il ne eonstitue pas un acte constitutif d'obligation, mais un acte dedisposition (consid.2; art. 282, ef.art.19 et 392 ce). L'autorite tutelaire n'est pas a.utorisee a. ratifier l'acte par lequel la mere renonce d'avance aux prestations aIimentaires dues en fa.veur de l'enfant, car cette renoneiation constitue une donation interdite par la loi (consid. 3; art. 408 CC, 240 aI. 2 CO). Lorsque las parents eoncluent l'accord avec 1a. participation d'un curateur et Ia ratifica.tion de l'autorite tutelaire, la ratifieation par le juge, teUe que la prevoit Part. 158 eh. 5 ce, n'ast pas necessaire. Mais si 1es parties ne peuvent se mettre d'accord, il faut avoir recours au juge eonformement a. l'art. 157 CC (consid. 4). ' Modi ica, mediante una semplice convenzione, tra coniugi dioorziati, deUe prestazioni' alimentari in /avore del figlio stabilite daUa 8entenza di dioorzio, -convenzione eonsiderata. quale negozio giuridico eonelu,so tra il figlio (rappresentato da sua madre, detentriee de1la patria potesta.) eilpadre (consid. 1 e 2; art. 156 ep. 2, 157, 319; 274 ep. 3, 279 ce) ; -convenzione ehe non pub essere validamente conclusa senza il eoncorso d'un euratore e senza 1a ratifiea dell'autorita. tutoria, anehe se non si tratti di un obbligo, ma di un atto di disposizione (consid. 2; art. 282, efr. art. 19 e 392 CC). L'autorita. tutoria non ha la faco1ta. di ratifica.re I'atto col quale 1a madre rinuncia in anticipo alle prestazioni aJimentari a favore deI figlio, poiehe una siffatta rinuncia eostituisce una donazione vietata daUa legge (eonsid. 3; art. 408 ce, 240 cp. 2 CO). . AUorche i genitori conc1udono un aceordo con l'intervento di un euratore e la ratifiea dell'autorita tutoria, l'approvazione deI giudiee prevista dall'art. 158 cifra 5 CC non e necessaria. Se le parti non possono pera mettersi d'accordo, bisogna rivoIgersi al giudice conformemente all'art. 157 ce (oonsid. 4). A. -Mit Urteil vom 20. Februar 1940 schied das Zivilgerioht des Kantons Basel-Stadt die Ehe der Parteien, teilte das Kind Paul Rene, geb. 22. April 1932, der Ehe- frau und das andere Kind Fredy Charles, geb. 14. August 1934, dem Ehemann zur Pflege und Erziehung zu. Der Ehemann wurde ferner verurteilt, an den Unterhalt des Kindes Paul Rene bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr Familienreeht. N° 12. 6'1 monatlich Fr. 30.-und von da an bis zum erfüllten 18. Lebensjahre monatlich Fr. 50.-zu zahlen. B. -Am 28. November 1940 schlossen die geschiedenen Ehegatten eine Vereinbarung, in der die Ehefrau auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.-für das Kind Paul Rene Seiler verzichtete und versprach, keinerlei Ansprüohe mehr zu stellen, um ihrem ehemaligen Gatten eine Wiederverheiratung nicht zu verunmöglichen. Dabei bestimmten die Parteien, dass von dieser Vereinbarung ein Exemplar auf der Vormundsohaftsbehörde zur Kennt- nisnahme zu deponieren sei. O. -Mit Schreiben vom 15. März 1941 ersuchte die Ehefrau ihren geschiedenen Gatten vergeblich um Rück- ga.be der von ihr unterzeichneten Vereinbarung, die sie als gesetzlich unzulässig bezeichnete. Da der Ehemann nach seiner Wiederverheiratung Ende Oktober 1941 den Unterhaltsbeitrag für das Kind Paul Rene nicht mehr leistete, erhob die Frau am 28. November 1941 Klage auf Feststellung, dass die Vereinbarung vom 28. November 1940 ungültig sei, und auf Verurteilung des Beklagten zu weiterer Leistung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 20. Februar 1940. D. -Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, weil die Vereinbarung vom 28. November 1940 keine Verpflichtung gemäss Art. 282 ZGB begründe, sondern einen Verzicht darstelle. Überdies stehe der Anspruch auf den !nterhaltsanspruch gemäss Art. 156 Abs. 2 ZGB der Klägerin persönlich und nicht dem Kinde zu. E. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sohützte durch Urteil vom 1. Dezember 1942 die Klage, indem es Abmachungen zwischen geschiedenen Ehegatten über die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für das Kind auoh nach Abschluss des Scheidungsverfahrens als gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB genehmigungsbedürftig betrachtete. F. -Dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig mit der Berufung angefochten und beantragt, es seiaufzu- heben und die Klage abzuweisen.
Familien1'eOht. N0 12. Das BfJ/ndesgericht zieht in ErwiJ,gung :
für das Kind wieder einklagte. Aus dem gleiohen Grunde musste sie auch die Intervention des Kindes für seine berechtigten Interessen zulassen. 2. -Die Vereinbarung vom' 28. November 1940 war ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kinde, vertreten durch die Mutter als Inhaberin der elterliohen Gewalt, und dem Vater .. Mangels der in Art. 282 ZGB vorgeSehenen Mit- wirkung eines Beistandes und der Genehmigung durch die VormundsohaftBbehörde ist sie ungültig. Der Verzicht auf die Unterhaltsbeiträge ist allerdings eine Verfügung. Aber Art. 282 ZGB ist nioht nur auf Verpflichtungsge- schäfte anwendbar, wie aus dem Gesetzestext ( ver- pfliohtet werden , s'ils obligent , obligarsi ) geschlos- sen werden könnte. Er ist ein Sonderfall' der in Art. 392 Ziff. 2 ZGB enthaltenen allgemeinen Regel, welche in allen Fällen einer Interessenkollision zwischen dem gesetz- lichen Vertreter und dem Vertretenen die Ernennung eines unbeteiligten Beistandes erfordert (BGE 38 II 447 u. f.). Der ,Interessenkonßikt als Voraussetzung für die Mit- wirkung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB liegt auch hier vor, da die Klägerin ,bei Abschluss des streitigen Er1assvertrages nicht ihr eigenes, an sich mit dem des Kindes gleichgerichtetes Interesse an der Aufrechterhal. tung ,der Beitragspflicht des. Beklagten vertrat, sondern dessen gegenteiliges Interesse an deren Aufhebung wahrte. Die Ungültigkeit des von dE;)r Klägerin als gesetzlicher Vertreterin des Kindes dem Beklagten gewährten Erlasses wQ.rde sich daher schon aus Art. 392 Ziff. 2 ZGB ergeben. Sie folgt aber direkt aus Art. 282 ZGB, als einer der gesetz- lich vorgesehenen Sonderbestimmungen, auf die Art. 392 Abs. 1 vor Aufzählung der eigenen Fälle der Beistands- bestellung gemäss Ziff. 1-3verweiat. De:Qll der Wortlaut des Art. 282 ZGB, der nur vQn Verpflichtungen spricht, ist ungenau und betrifft so wenig als der benfalls zu enge Text des Art. 19 Abs. 1 ZGB den Gegensatz zwischen Vetpfliohtungs- und VE)rfneschäiten. sondernzwi-
Familienrooht. N0 12. sehen jenen und den' reinen Erwerbsgeschäften des Art. 19 Abs. 2 ZGB. Ohne Zweifel umfasst daher Art. 282 ZGB neJ en den ausdrücklich genannten Verpflichtungen auch die Verfügungen. Beide Arten der Rechtsgeschäfte bewir- ken eine Vermögensverminderung, jene durch eine Ver- mehrung der Passiven und diese durch eine Verminderung der Aktiven und erfordern deshalb nach 9.em Schutz- zweck des Art. 282 ZGB auch die gleiche Behandlung. 3. -Die streitige Vereinbarung hätte übrigens bei ihrer Vorlage von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt werden dürfen, weil sie eine erhebliche Schenkung ist. Durch den Verzicht auf den Unterhaltsanspruch sollte der Beklagte unentgeltlich von seiner Unterhaltspflicht befreit werden. Ein solcher Erlass der ganzen Forderung kann nicht als Vergleich ausgelegt werden, um einer Reduktionsklage des Ehemannes gemäss Art. 157 ZGB vorzubeugen. - Für das Kind bestand auch keine sitt- liche Pflicht, durch Verzicht auf den Unterhaltsbeitrag dem geschiedenen Vater die abermalige Verheiratung zu ermöglichen. Gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit Art. 240 Abs. 2 OR ist aber die wegen ihres Streitwertes von über Fr. 4000.-als erheblich zu bezeichnende Schen- kung aus dem Vermögen des handlungsunfähigen Klägers verboten (BGE 63 II 129). 4. -Hingegen wäre -entgegen der Aufiassung der Vorinstanz -die richterliche Genehmigung des Verzichtes auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht erforderlich, wenn bei Abschluss des Erlassvertrages nach Art. 282 ZGB ein Beistand des Kindes mitwirkt und die Vormundschaftsbehörde zustimmt. Diese ist ebenso geeignet, die Interessen des Kindes zu wahren, wie der Richter gemäss Art. 157 ZGB. Das in Art. 282 ZGB vorgesehene Verfahren erspart allen Beteiligten die unnötigen Weiterungen eines Prozesses und schützt zu- gleich das Kind gegen nachteilige Abkommen der Ehe- gatten. Können sich die Parteien mit Einschluss des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde gemäss Art.
282 ZGB nicht einigen, so muss allerdings der Richter gemäss Art. 157 angerufen werden, was der Beklagte hier indessen - auch widerklageweise -unterlassen hat. Demnach erkennt das BU:Meagericht : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. IV. ERBREOHT DROIT DES SUOOESSIONS 13. Urten der TI. ZivilabteUung vom 18. Februar 1M3 i. S. Hagmaun gegen Hagmaun.
A. -Der Zimmermeister Johann Hagmann verkaufte mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom 25. Oktober 1929 seine Liegensohaften in Winterthur- Seen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000. In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt: Infolge dieses Kaufes, sowie des nooh abzuschliessenden Vertrages betreffend die übernahme der Materialvorräte, des Viehstandes und der Geschäftsguthaben durch den Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926- 1929 (d. h. für die Zeit, in welcher der Verkäufer mit Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat)