Sohuldbetrei.bungs-
und Konkursrecht. No 15.
die Zulassung sohriftlioher Angebote erleiohtert werde.
Solohe Angebote sind deshalb grundsätzlich auch in der
Steigerung der beweglichen Sachen und der Forderungen
zu berücksiohtigen. Freilich wird der Steigerungsbeamte
etwa bei grossen Inventarsteigerungen, zumal im Konkurs,
sohriftliche Angebote leicht übersehen können. Solchen
Unzukömmlichkeiten kann aber dadurch vorgebeugt wer-
den,
dass in derartigen Fällen ausnahmsweise in der Publi-
kation
und in den Spezialanzeigen ausdrücklich nur münd-
liche Angebote als zulässig erklärt werden. Die generelle
Nichtberücksichtigung
sohriftlicher Angebote könnte auch
nioht mit einer allfä.lligen Ortsübung, Fahrnis nur gegen
Barzahlung zuzusohlagen, begründet
werden; denn eine
solche
Übung widerspricht Art. 129 Abs. 2 (vgl. auoh
Art. 156
und 259) SchKG, wonach dem Erwerber ein
Zahlungstermin gewährt werden
kann. Von dieser Mög-
lichkeit wird
denn auch bei Zuschlag an einen schriftlich
Bietenden
regelmässig Gebrauch zu machen sein. Hegt
indessen der Steigerungsbeamte begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit eines solchen Bieters, so kann er von
diesem vor der Steigerung vorsorglich Barzahlung oder
Sicherheitsleistung einfordem, wobei für die Kosten der
daherigen Korrespondenz der Bieter aufzukommen haben
wird.
Immerhin darf der Steigerungsbeamte schriftliche An-
gebote, die als solche
nicht ohne weiteres erkennbar oder
inhaltlich uriklar sind, unberücksichtigt lassen, ansonst
das
Risiko seiner Verantwortlichkeit in unzumutbarer Weise
erhöht würde. Ein solcher Fall lag hier vor; denn dem
Schreiben des Rekurrenten an das Erbschaftsamt liess sich
nicht mit Sicherheit entnehmen, dass es als förmliches
schriftliches Angebot gelten wolle, zumal
da es nicht an
das Betreibungsamt gerichtet und zudnm die Steigerung
damals noch nicht angesetzt war. Das Betreibungsamt
handelte deshalb
auch von diesem GesichtspUnkt aus
richtig, als es dem Schreibenden, der als Vertreter der
betriebenen Erbschaft ohnehin an der Steigerung interes-
Rechtliohe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 16.
siert war, in der Folge Zeit und Ort derselben speziell
anzeigte.
Es durfte nun abwarten, ob er an der Steigerung
persönlioh erscheinen oder ein unmissverständliches schrift-
liches Angebot einreichen werde. Anderseits
hätte der Re-
kurrent durch die Steigerungsanzeige auf die Möglichkeit
aufmerksam werden können,
dass sein Schreiben nicht als
Angebot aufgefasst worden sei.
Demnach erkennt die Sc1vuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Renhtlinhe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrle.
Hesures Juridiques en faveur de I'industrle h6teliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAl -ffiRE DES POUR8UITES
ET DES' FAILLITES
16. Enneheid vom 28. April 19.t3 i. S. A.-G. Sporthotel Seehof
und Parsennbahnhotel.
Hotelsehwverordnung vom 19. Dezember 1941 :
Art. 1, alUld b : Weder Versohulden nooh Unwürdigkeit folgt aus
der AufwendlUlg verfügbarer Mittel zur Anschaffung von Vor-
räten im Rahmen des zur Weiterführung des Hotelbetriebeö
Notwendigen.
Art. 28 ist auoh auf lUlversicherte Steuerschulden anwendbar.
. Verhältnis dieser Vorschrift zu den Art. 29 ff. betreffend Naoh-
lass der Kurrentforderungen.
Ordonnance instituant des me.iJUres juridiques t.emporaires en jav6Ur
de l'industrie Mtelibre et de la broderie, du 19 decembre 1941.
Art I a et b : Le fait d'employer des fonds disponibles a l'a.ohat
de provisions qui ne depassent pas oe qui est necessaire a Ja
Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 16.
continuation de l'exploitation de l'hötel n'impIique ni faute ni
indigniM.
L'art. 28 est egaIeIDen:1i appIicable aux ereanees d'impöts non
garanties. Rapport entre eette disposition et les art. 29 et suiv.
concernant la remise de dettes chirographaires.
Orilinam,zo;19 dicembre 1941 che istituisce miswre giuridiche tempo-
ranee a f(J//)()re dell'industria tiegli alberghi e di queUa tiei ricami.
Art .. I a e b: L'aver impiegato delle disponibilitA per l'acquisto
di seorte ehe non eccedario qu,anto e necessario alla continua-
zione dell'esereizio dell'albergo non impliea ne colpa ne indegnitA.
L'ar, ' 28 e pure aI!plieabile ai crednti non garantiti a dipendenza
d nnposte. Relazlone tra questo disposto egli art. 29 e seg. circa
il condono dei debiti chirografari.
Aus dem Tatbe8tand:
A. -Mit Gesuch vom 25. Juni 1942 an die Nachlass-
behörde rief die Rekurrentin als EigentÜIDerin eines von
ihr selbst betriebenen Hotels in Davos-Dorf die Hotel-
schutzverordnung vom 19. Dezember 1941 an. Sie bean-
tragte die Bewilligung zur Abfindung ihrer Steuerschulden.
Die Steuergläubiger widersetzten sich dem Gesuch :
vor
allem gehe es nicht an, dass die Schuldnerin alle übrigen
Kurrentgläubiger ausser den steuerfordernden Gemein-
wesen befriedigt
habe; das Gemeinwesen müsse als Steuer-
gläubiger mindestens ebensogut berücksichtigt werden.
B. -Die Nachlassbehörde wies das Gesuch am 13. Ja-
nuar 1943 ab. Trotz der durch den Krieg eingetretenen
Krise des Hotelgewerbes sei die Schuldnerin
nicht geradezu
ausserstande, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Abgesehen
von einer Sanierungsreserve enthalt die Bilanz verborgEme
Aktiven bezw. Reserven : die Wertpapiere seien unter
ihrem Kurs eingesetzt, das Hotelmobiliar zum mindestens
sehr vorsichtig bilanziert
und die Betriebsvorräte gegen-
über
dnm Vorjahr um Fr. 12,000.-erhöht worden. Statt
solcher Anschaffungen wäre der Schuldnerin die Bezahlung
der rückständigen Steuern obgelegen.
Daher sei nicht nur
die Unmöglichkeit der Schuldentilgung im Sinne von
Art. 1 a, sondern auch die Würdigkeit im Sinne von Art. 1 b
der Verordnung zu verneinen, letzteres insbesondere auch
wegen der ungehörigen Hintansetzung der Steuergläu-
biger.
Rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 16.
.61
O. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin
an dem Antrag fest, es sei ihr gemäss dem Vorschlag der
SHTG eine Erledigung der erwähnten SteueITÜckstände
durch Barzahlung von 40 % zu bewilligen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Dass die Rekurrentin ohne eigenes Verschulden
infolge der Wirtschaftskrise
ihre Verbindlichkeiten nicht
mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann (Art. 1 a der
Hotelschutzverordnung), wird von
der Vorinstanz mit
Unrecht verneint.
Den fälligen Verpfliohtungen von Fr. 24,787.30 standen
am 30. April 1942 laut dem Kontrollberioht der SHTti nur
Barmittel von Fr. 5667.60 gegenüber. Die behauptete
Unterbewertung des Hotelmobiliars in der Bilanz ist
belanglos. Zweck der von der Verordnung vorgesehenen
Schutzmassnahmen ist, dem
HoteleigentÜffier das Durch-
halten zu ermöglichen und ihn vor dem Verlust wie des
Hotelgrundstückes, so auch des Mobiliars zu bewahren.
Also kann dieses so wenig wie jenes mit seinem Veräus-
serungswert als Mittel zur Schuldentilgung in Betracht
kommen, es handle sich denn um überflüssige Gegenstände,
wovon jedoch hier
nicht die Rede ist. Wertschriften zur
Gewinnung von Barmitteln zu veräussern, wäre anderseits
dem Schuldner allerdings zuzumuten. Hier stehen jedoch
verpfändete Wertpapiere
in Frage, aus deren Erlös kein
Überschuss für andere Gläubiger zu erwarten wäre ; denn
der Bankkredit, iür den sie verpfändet .sind, ist in der
Bilanz
in einer .ungefähr dem gegenwärtigen I(urswert der
Wertschriften entsprechenden Höhe ausgewiesen. Vorräte
hat endlich die Rekurrentin nach dem erwähnten Kontroll-
bericht
hut in solchem Masse angelegt, wie es für die Wie-
deratil'nahfue des Betriebes im kommenden Winter nötig
wM',
Als Ursache dieser Zahlungsunfähigkeit steht die Kriegs-
krise ausser Zweifel. Konnte sich doch die Schuldnerin in
Rechtliche Schutzmeeenabmen für die Hotelindustrie. N0 16.
den letzten Jahren v!lr dem Kriege anstandslos aufrecht-
erhalten. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass Steuern
unbezahlt blieben,
fijr welche schon vor Kriegsausbruch
Rechnung gestellt worden wäre.
Der Vorwurf eines Verschuldens, indem die Rekurrentin
durch zu grosse Abschöpfung von Mitteln zur Vorrats-
haltung sich selbst zahlungsunfähig gemacht habe, ist nach
dem Gesagten gleichfalls nicht begründet. Die SHTG
billigt diese
Anschaffungen, wofür gerade die von ihr ge-
währten Mittel aufgewendet wurden. Deren Einsparung
hätte übrigens lediglich zur Rückzahlung des mit gesetz-
lichem
Pfandrecht gesicherten Betriebskredites an die
SHTG geführt und wäre nicht etwa den Steuergläubigern
zugute gekommen. Freilich
ist die Gewährung von
Vorschüssen durch die SHTQ auch zur Abtragung von
Steuerschulden nicht ausgeschlossen, aber in Art. 50 der
Verordnung nicht über den Rahmen einer Abfindung im
Sinne von Art. 28 hinaus vorgesehen, wie sie den Gegen-
stand des vorliegenden Gesuches bildet.
2. -Demgemäss
lässt sich auch die Würdigkeit der
Rekurrentin im Sinne von Art. 1 b der Verordnung nicht
aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Ausgaben ver-
neinen.
Im übrigen wird ihr eine Verletzung des Anstands-
gebotes der Gleichbehandlung der Kurrentgläubiger vor-
gehalten. Gewiss verdient
unter Umständen eine Bevor-
zugung einzelner Gläubiger als
d1iches Verhalten und
damit als Unwürdigkeitsgrund angesnhen zu werden. Das
ist aber nicht schon dann der Fall, wenn ein Schuldner die
zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendigen Lei-
stungen wie namentlich Zahlungen
an Lieferanten und
Handwerker erbringt und ihm daneben nicht genügend
Mittel zur Befriedigung anderer Gläubiger verbleiben.
Etwas anderes aber, etwa die Befriedigung von ungesi-
cherten Finanzgläubigern zum Nachteil der Steuergläu-
biger,
kann der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden.
Sie
ist sogar fällige grundpfandgesicherte Verbindlichkeiten
schuldig geblieben.
Der erwähnte Betriebsvorschuss von
Rechtliche SchutzmfI8BD
A
b
m
e
n
für die Hotelinduetrie. N° 16.
Fr. 14,000.-für 1941/1942, den ihr die SHTG mit gesetz-
lichem Vorzugspfandrecht
gewährte, konnte nicht wie
ausbedungen aus
den Einnahmen des Winters 1941/1942
zurockbezahlt werden. Die letzten Annuitäten des Amcfrti-
sationspfandtitels
von rund Fr. 70,000.-sind gestundet.
Die Graubündner Kantonalbank, Gläubigerin
der I. und
H. Hypothek von rund Fr. 465,000.-bezw. Fr. 155,000.-,
hat sich freiwillig für fünf Jahre vom Kriegsausbruch an
gerechnet für die H. Hypothek dem variabeln Zinsfuss
und für die I. Hyp thekeinem herabgesetzten Minimal-
und Maximalzinsfuss, sowie der sogenannten Zinsstrei-
chungsklausel unterworfen.
An den bis 30. April 1942 auf-
gelaufenen Zins
der I. Hypothek im Betrage von Fr. 37,740
wurden seit Kriegsausbruch . erstmals im Geschäftsjahr
1941/1942 Fr. 4584.87 herausgewirtschaftet, so dass unter
Vorbehalt günstigerer Betriebsergebnisse der folgenden
21/3 Betriebsjahre mit der Streichung vo rund Fr.
30,000.-Zins der I. Hypothek zu rechnen Ist.
3. -Endlich
ist die Wirksamkeit der beantragten
Massnahme im Sinne von Art. 1 c der Verordnung nicht
zweifelhaft, so dass es an keiner der Voraussetzungen des
Art. 1 gebricht.
4. -Ungesicherte Steuerschulden (als
was die vor-
liegenden mangels irgendwelcher
Pfandrechtsbenung
erscheinen) sind wie im Konkurse sO auch beI emem
Nachlassvertrage den übrigen Kurrentschulden gleichzu-
achten,
Sie unterliegen also der Abfindung mit der Nach-
lassdividende,
nach der Hotelschutzverordnung ausserdem
der Stundung gemäss Art. 10 und 19 und der besondern
Art der Abfindung nach Art. 20, wogegen die Einführung
einer variablen Steuerfestsetzung entsprechend
der variab-
len Verzinsung aus juristischen und staatsrechtlichen
Gründen abgelehnt wurde (Protokoll der Konferenz der
vorberatenden Kommission vom 8. Dezember 1941 S. 6
zu Art. 19, dementsprechend dessen Abs. 3 ff.). Derartige
Bedenken
haben jedoch nicht von der Unterwerfung der
Steuerschulden unter Art. 28 der Verordnung abgehalten,
Reohtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 16.
der weder einem allfalligen Pfandvorrecht des Fiskus
unbeschränkt Rechnung
trägt, noch, auch abgesehen von
solchen Vorrechten, die Höchstquote
der Abfindung mit
50'%, sondern nur die frühere Mindestgrenze von 25 %
beseitigt hat. Diese Notverordnung ist für die anwendenden
Behörden schlechtweg verbindlich. Hinsichtlich
unver-
sicherter Steuern liegt es übrigens im wohlverstandenen
Sinne der 'Verordnung selbst, die Schranke der 50 % nicht
gelten zu lassen, wenn für die Kurrentschulden eine Nach-
lassdividende von mehr als 50 % Z1Jl' Verfügung steht.
Solohenfalls sind vielmehr um der Rechtsgleichheit willen
auch für die Regelung der Steuerrnckstände die Art. 29 :lI.
der Verordnung massgebend, und zwar gleichgültig ob als
unbeglichene Kurrentschulden
überhaupt nur Steuer-
schulden bestehen.
Im vorliegenden Falle führt indessen die Anwendung
des
Art. 28 wie der Art. 29 ff. zum gleiohen Ergebnis.
Es wäre nioht gerechtfertigt, eine Abfindung der Steuer.,
schulden
mit weniger als 50 % zu bewilligen, nachdem die
Rekurrentin selbst in ihrem Steuererlassgesuoh an den
Kleinen Rat des Kantons Graubünden soviel angeboten
hatte. Noch mehr zu leisten, ist sie dagegen nach den
Akten ausserstande. Der Abfindungsbetrag wird vielmehr
auf Grund von Art. 50, b der Verordnung von der SHTG
geleistet werden müssen, da sich die Hypothekärgläubigerin
eine Zahlung aus andern Mitteln der .Rekurrentin zu ihren
Lasten Dicht gefallen zu lassen braucht. Angesichts der
bedrängten Lage von Kanton und Gemeinde wird die
SHTG; die nur 40 % beantragen zu sollen glaubte, etwas
offenere Hand zeigen müssen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Barab-
findung der bis zum 25. Juni 1942 (Datum des Gesllches)
aufgelaufenen Steuern mit 50 % bewilligt.
A.. Se1taldhetrelhungs-ud Konkursree1tt.
Poursuite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ETDES FAILLITES
17. Arr8t du 19 JuIllet 1943 dans Ia cause Kaech.
DroiI de ret6ntion du bailleur. Tierce opposition.
- La depIacement des objets inventories n'a. pas d'effet BUr les
droits qua la prise d'inventaire a conferes "au bailleur. Art. 282
et suiv. LP. Sont reserves les droits du tiers de bonne foi qui
aurait acquis ces objets posterieurement a. l'inventaire. Art. 284
LP (933 00).
- La tiers qui pretend qu.'un bien inventorie etait Ba propriete
des avant l'inventaire doit faire valoir ses droits dans 1 pro-
OOdure prevue aux art. 107 ou 109 LP. (art. 27 CO): .
- La tiers revendiquant qui conteste aVOir a. ou.vnr a.ctl?n dOlt.
sous
peine de decheance, soulever ce moyen par Ja VOle da. Ja
pJainte
dans 1es dix jours de ceIui Oll iI a r69U Ia sommation
de l' office.
Retentionsrecht des Vermieters. A Dritter.. ;
- Die Wirkungen der Rentionsurkunde werd mcht beem
trächtigt dadurch, dass der Schuldner die verzeIchneten Gegen-
stände wegschafft. Art .. 8l! ff. I)chKG. yorbehalten ist nach-
träglicher gutglä.ubiger EiWa-b durch Dritte. Art. 284 SchKG
(9332GB). .
- 'Ober Eigentumsrechte 1Jrit , welche a inem .Erwerb vor
der Retentionsnahme hergeleItet werden, 1St 1m Wlderspruchs-
verfahreii
zu entscheiden (Art. 107, 109 SchKG, dazu Art. 273
JnChsVerfahren:Will der Dritte die ihm nach Art. 10'1
SöhKG zugewiesene Klägerrolle nicht annehmen, so hat er
binnen zehn Tagen seit der Fristansetzung zu. beschweren.
Diritto di ritenzicme deZ Wcator6. Rinicme cU tsrzi.
- L'asportazione degli oggetti inventariati non infiuisce sm
diritti che l'allestimento deIl'inventario da al Iocatore. Art. 282
e sag. LEF. Sono riservati i diritti deI terZo in buona fede; .
6 AB 89 m -1943