a Strafgesetzbuch. No 16.
ist nicht nur dann vorhanden, wenn der Täter sicher ist,
dass die objektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind,
sondern
auch dann, wenn er bloss weiss, dass ihre Ver-
wirldichung ernsthaft möglich ist. Solches Wissen ist nicht
notwendigerweise auch mit dem Wollen verbunden. Bei
der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter die Möglicl;l.-
keit, dass der objektive Tatbestand der strafbaren Hand-
lung sich verwirkliche, ebenfalls. Er verhält sich ihr
gegenüber jedoch ablehnend, vertraut darauf, dass der
Erfolg nicht eintrete. Wer dagegen mit Eventualvorsatz
handelt, ist mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg
einverstanden,
will ihn für den Fall, dass er eintreten
sollte.
Ob der Täter so gewollt habe, ist eine Frage des Beweises,
der nicht leichthin als erbracht erachtet werden darf,
wenn
das Wissen um die Möglichkeit des Erfolges das
einzige Indiz für das Wollen ist. Dies hiesse, sich in Wirk-
lichkeit
mit dem Wissen als einzigem subjektivem Merkmal
begnügen. Vielmehr
kann das Wissen als einziges Indiz
für das Wollen nur dann ausreichen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass sein
Handeln vernünftigerweise nicht
anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden
kann. Aber selbst
in solchen Fällen können Gegenindizien
diesen
Schluss entkräften, denn wer frivol auf Nichteintritt
selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges ver-
traut, handelt nicht mit Eventualvorsatz.
8.
-Es bleibt das Tatbestandsmerkmal der Bereiche-
rungsabsicht. Absicht
ist eine besondere Art des Vor-
satzes.
Daher genügt, wie der eventuelle Vorsatz im
allgemeinen, die eventuelle Absicht.
Die Vorinstanz folgert die Bereicherungsabsicht des
Beschwerdeführers
aus seiner Betätigung im Schwarz-
handel, denn wer in solchem Handel zu. stark übersetzten
Preisen verkaufe,
tue es einzig in der Absicht, sich zu
bereichern. Das ist richtig in bezug auf den Schwarz-
handelsgewinn,
lässt aber nicht schon den Schluss zu,
Strafgesetzbuch. N 17.
dass sich Elsasser daneben auch noch auf betrügerische
Weise
an den Käufern bereichern wollte. Es kommt viel-
mehr
darauf an, ob er sich der eventuellen Unmöglichkeit,
den Zucker zu liefern, von Anfang an bewusst war und
sich für diesen Fall vornahm, das Vorausbezahlte trotzdem
zu behalten. Dieser Wille dürfte daraus abgeleitet werden
können, dass Elsasser
von dem von F. erhaltenen Gelde
binnen wenigen Tagen mehrere
tausend Franken für sich
persönlich verwendete, obschon
er wusste, dass er nicht
imstande war, es zu ersetzen.
17. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943
i. S. Stadtrat Luzern und Konsorten gegen Flfleler.
Das Strafgesetzbuch hützt die Ehre der Behörde nicht, wohl
aber die Ehre ihrer Mitglieder, wenn und soweit die gegen die
Behörde gerichtete Äusserung das einzelne Mitglied in der
Ehre verletzt.
Le code pena.1 ne protege pas l'honneur de l'autorite, mais bien
celui de ses membres, si et dans la mesure ou Ies propos diriges
contre l'autorite atteignent ses memhres dans leur honneur
personnel.
Il codice pena.Ie non protegge l'onore dell'autorita, ma l'onore
dei suoi memhri se e in, quanto le espressioni dirette contro
l'autorita colpiscono i suoi membri nel loro onore personale.
A. -Dr. Fritz Flüeler nahm am 13. Februar 1941 in
der Zeitung Die Tat Stellung zu der Verwerfung des
städtischen Voranschlages durch die Stimmberechtigten
von
Llizern. Er wies billigend hin auf die Eingabe eines
Aktionskomitees
an den Regierungsrat, welche die Haupt-
gründe der Verwerfung auseinandersetze, und schrieb :
Der Bürger wird grosse Augen machen, wenn er zwischen
den Zeilen lesen kann, dass wir nicht nur politische Löhne,
sondern sogar politische
Pösteli haben. . .. Mit dieser
Versorgungspraxis aus parteipolitischen Gründen muss
nun wohl endlich Schluss gemacht werden.
Wegen diesen Sätzen stellte der Stadtrat von Lu,;em
gegen den Verfasser Strafantrag wegen Amtsehrbeleidi-
6 AS 69 IV -1943
Strafgesetzbuch. No 17,
gung. Einen gleichen: Antrag stellten im Verlauf des
Verfahrens die fünf Mitglieder des Stadtrates.
B. -Am 6. November 1942 erklärte das Amtsgericht
Luzern-Stadt den Beschuldigten der üblen Nachrede im
Sinne des Art. 173 StGB schuldig und verurteilte ihn
zu einer Busse von hundert Franken.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn am
12. Januar 1943 in Aufhebung dieses Urteils frei. Es
nahm an, nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch
könnten nur natürliche und juristische Personen, nicht
auch Gemeinschaften ohne Persönlichkeit, insbesondere
Behörden, beleidigt werden.
Strafbar sei nur die Beleidi-
gung
der einzelnen Behördemitglieder nach den Grundsät-
zen
der Kollektivbeleidigung. Im vorliegenden Fall aber
sei der Vorwurf, selbst wenn man ihn überhaupt auf den
Stadtrat, der ja für die Stadtverwaltung nicnt allein
verantwortlich sei, beziehen wolle, zu allgemein gehalten,
als dass erkennbar das eine oder andere Mitglied beleidigt
würde.
0. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen der
Stadtrat von Luzern und seine Mitglieder die Aufhebung
des
Urteils des Obergerichts und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne des Straf-
antrages. Sie machen geltend, nach eidgenössischem
Recht seien Behörden beleidigungsfähig. Im vorliegenden
Fall seien zudem auch die einzelnen Mitglieder des Stadt-
rates beleidigt worden. Der Beschwerdegegner habe sich
der üblen Nachrede, wenn nicht sogar der Verleumdung
schuldig gemacht.
D. -Der Beschwerdegegner hält die Nichtigkeits-
beschwerde gestützt auf Art. 268 Abs. 6 BStrP für unzu-
lässig. Materiell beantragt er aus den vorinstanzlichen
und einigen anderen 'Oberlegungen ihre Abweisung.
Der KasBati mskof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdegegner wurde vom Amtsgericht
wegen übler Nachrede verurteilt,
und die Beschwerde-
Strafgesetzbuch. N° 17.
führer beantragen noch heute seine Verurteilung wegen
dieser
strafbaren Handlung oder wegen Verleumdung.
In Frage steht somit weder ein blosse Beschimpfung
noch eine
'Obertretung, sondern ein Vergehen. Die Nich-
tigkeitsbeschwerde
ist zulässig (Art. 268 Abs. 5 und 6
BStrP).
2. -Die Frage, ob das Strafgesetzbuch auch die Ehre
der juristischen Person und der organisierten (privaten)
Gemeinschaften ohne Persönlichkeit schütze,
ist nicht zu
entscheiden. Vorausgesetzt,
es sei der Fall, so ergäbe sich
daraus
nicht notwendigerweise auch der strafrechtliche
Ehrenschutz
für Behörden. Bei diesen steht der Schutz
staatlicher Autorität im Vordergrund (s. auoh HAFTER,
Bes. Teil 1 187). Die Schmälerung ihres Ansehens berührt
somit andere Interessen als der Angriff auf die Ehre
privater Gemeinschaften. Diese Interessen zu schützen,
war nach richtiger Gesetzessystematik nicht Sache der
Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre (Art.
ff. StGB), sondern der Bestimmungen über die straf-
baren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art.
285 ff. StGB). Andere Handlungen, welche sich, wie die
Ehrverletzuri.g'eh, ebenfalls in erster Linie gegen private
Rechtsgüter richten, vom Gesetzgeber aber ausserdem
unter dem Gesichtspunkt des Angriffs gegen den Staat
behandelt werden wollten; sind sowohl bei den Bestim-
mungen zum
Schutz des Individuums als auch bei jenen
ztim Schutz der öffentlfühen Gewalt behandelt. So enthält
das Strafgesetzbuch Vtirschriften über Drohung und
Nötigung als Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180, 181)
und mit gleicher Strafdrohung eine Bestimmung über
Gewalt üfid Drohung gegen Behörden und Beamte als
strafbare ltättd11uig gegen die öffentliche Gewalt (Art.
285). Die
Amtsehrverletzung wird jedoch in den Art.
285 ff. nicht unter Strafe gestellt.
Den Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre
lässt sich denn aU lh nichts entnehmen, wonach auch
Behörden beleidigungsfähig wären. Während der deutsche
Strafgesetzbuch. No 17.
Text der Art. 173, 17 4 und 177 den , .dessen Ehre geschützt
wird,
durch den neutralen Ausdruck jemanden bezeich-
net,
sprechen der französische in den beiden ersten und
der italienische in allen drei Vorschriften von einer
Person (une personne, una persona) und verwendet der
französische Text in Art. 177 den Ausdruck a.utrui .
Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetz-
geber die Streitfrage
nicht schon durch die Ausdrucksweise
haben entscheiden wollen, weder durch den deutsohen
Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer,
noch
durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne.
Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden
strafbar erklären wollen, so hätte es dies ausdrücklich
getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht (Art.
59) und
die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden
durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann
nicht übersehen worden sein. Die Botschaft des Bundes-
rates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behörden-
ehre ausdrücklich
(S. 38).
Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass
das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten
und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies
ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die
Beleidigung fremder
Staaten und Regierungen stört die
Beziehungen der
Schweiz zum Ausland, und diese will
das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten
Titel).
3. -
Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre
des Stadtrates, so könnte sich nur noch fragen, ob mit
dem Angriff auf die Behörde die einzelnen Mitglieder
verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint
dies mit
einer Begründung, welche für das alte Recht so gut gilt
wie
für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Ausserung sei
zu allgemein gehalten, als dass sie auf das einzelne Mitglied
des Stadtrates bezogen werden könnte. Der Kassationshof
kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht
überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das
Verfahren. No 18.
neue nicht zu tun, denn milder als jenes könnte es für
den Beschwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB .
Dem'IWCh erkennt der Kassationilwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
18 Entseheld der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S.
Chevalley gegen Bezkksanwaltschaft Zürich.
Art. 349 Abs. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Art. 399 Zit. l StGB).
Die .Anklagelmmmer kann den Gehülfen a.n einem andern
Gerichtsstand a.ls dem des Täters und in getrenntem Verfa.hren
verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im
vorliegenden Fa.lle verneint (Erw. 2).
Art. 349 al. 1 CP, art. 262 PPJJ' (art. 399 litt. l CP ). La. Cha.mbre
d'a.ccusa.tion
peu.t ordonner qua le complice soit poqrsuivi et
juge 8. un a.utre for que celui de l'a.uteur principal et dans une
proc lure distincte (consid. 1). Conditions de la disjonction,
niees dans le cas pa.rticulier (consid. 2).
Art. 349 cp. 1 OP, art. 262 PPJJ' (art. 399 lett. d CP ). La Ca.mera
d'a.ccusa
puo ordinare ehe il eomplice si persegu,ito e giudicato
davanti ad un a.ltro foro ehe quello dell'autore ein una proce-
dura a se (eonsid. 1 ). Presupposti neoossa.ri ehe non risulta.no
adempiuti in eoncreto.
A. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter
und Savary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den
beiden wird vorgeworfen, sie hätten börsengängige Wert-
papiere und Coupons von solchen aufgekauft, sie mit
fälschen Affidavits versehen und zu höheren Kursen
weiterverkauft. Drei Direktoren der Filialeneiner auslän-
dischen
Bank in Genf und Albert Chevalley, Angestellter
dieser
Bank, sind in der gleichen Untersuchung als Ge-
hülfen beschuldigt, weil sie
den Tätern zu Kursen, welche
die Börsenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen aus-
ländisoher Anleihen
und Coupons ohne Affidavits ver-