Art. 365 StGB; Art. 4 BV; cantonal regulation of procedure in defamation cases against officials. The cantons remain competent to determine the procedure before cantonal authorities for complaint-based offenses and may reserve certain defamation cases against officials, committed in the exercise of office, to criminal proceedings while leaving other defamation cases to civil procedure. Such differentiation does not create a new substantive offense and is not arbitrary where it is based on serious practical reasons, in particular the public interest in enabling officials to vindicate their honor through the simpler criminal process and the participation of the public prosecutor (consid. 1-2).
Verfahren. No 19. die Pflicht, den unte altem Recht begründeten Gerichts- stand in Anwendung des neuen Rechts zu wechseln, we'nn gewichtige Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden Falle liegen nicht nur keine solchen vor, sondern es ist, wie gesagt, im Gegenteil zweckmässig, das Verfahren in Bern zu Ende zu führen. 2. - Die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts würde zu keinem andern Ergebnis führen. Das StGB bedroht die falsche Anschul- digung mit höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 303 Zi:ff. 1, Art. 35 Zi:ff. 1 StGB), den Betrug dagegen mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren (Art. 148 StGB). Die im Kanton Bern begangene falsche Anschuldigung würde daher gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die bernischen Behörden berechtigen und verpflichten, auch den Betrug zu verfolgen und zu beurteilen. Ob auf die Sache materiell altes oder neues Recht anwendbar ist, ist unerheblich, denn für die Beantwortung der formellen Frage, welches Gericht nach den eidgenössischen Gerichts- standsbestimmungen zuständig sei, sind die in Frage ste- henden strafbaren Handlungen ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts zu betrachten. Die Anklagekammer hat dies bisher anders gehalten. Die Schwierigkeiten, welche bei der Vergleichung der Straf- drohungen der kantonalen Rechte entstehen, sind jedoch so gross, dass diese Praxis aufzugeben ist. Abgesehen davon, dass die Strafarten von Kanton zu Kanton verschie- den sein können und einer Vergleichung der Schwere der Strafdrohungen grosse Hindernisse in den Weg legen, kann den kantonalen Behörden, welche die Gerichtsstands- fragen in erster Linie zu entscheiden haben, die Kenntnis sämtlicher kantonaler Rechtsordnungen nicht zugemutet werden. Demnach erkennt die Anklagekammer : Das Gesuch wird abgewiesen. Verfahren. No 20. 20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1943 i. S. Koch gegen Thurgau, Staatsanwaltschaft und Obergericht. Art. 365 StGB, Art. 4 BV.
Die Vorschrift des 7 Abs. 3 des thu.rgauischen EG StGB welche Amtsehrverletzun.gen im korrektionellen Strafverf die übrigen Ehrverletzungen dagegen auf dem Wege des Zivil- prozesses verfolgen lässt, ist nicht bundesrechtswidrig. Art. 365 OP, art. 4 OF. N'est pas contraire au. droit federal la disposition du 7 3e aI de la loi d'introduction thu.rgovienne du CP, aux tenes d; laquelle I atteintes 8. l'ho.nneur a.ttac!1e 8. la. fonction publique sont pass1bles de pou.rsu1tes correct10nnelles ta.ndis que las a.utres a.tteintes 8. l'honneur ne peuvent tre l'objet qua de proces civils. Art. 365 OP, art. 4 OF. Non e contra.ria al dntto fnderale disposizione del 7, cp. 3, della legg tu.rgo"!ese d mtro.duzione. del 9P, secondo cui le offne. dell onore di un pubbhco funzionano sono pa.ssibili di punlZlone penale secondo la. procedura correzionale mentre le altre offese dell'onore possono essere l'oggetto solta'.nto d'un processo civile. A. -Emil Koch ist der Amtsehrverletzung gegenüber Pfarrer Ruckstuhl in Sommeri und gegenüber dem Gemein- derat von Sommeri beziehungsweise einzelnen Gemeinde- räten angeklagt. 7 Abs. 3 und 3 des thurgauischen EG StGB bestim- men, dass sioh in Ehrverletzungssachen das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet und die bezirksgerichtlichen Kommissionen zuständig sind ; .bei Ehrverletzungen gegenüber Behörden, Beamten, Geistlichen oder öffentlichen Bediensteten bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes ist dagegen das korrektionelle Strafverfahren beim Bezirksgericht anzuwenden. Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall auch eingeschlagen. B. -Am 17. September 1942 sprach das Bezirksgericht Arbon den Angeklagten mit der Begründung frei, das nunmehr zur Anwendung gelangende Strafgesetzbuch kenne die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Ehr- verletzungen und Amtsehrverletzungen nicht mehr und das thurgauische Einführungsgesetz habe diese Unter-
92 Verfahren. No 20. scheidung nicht wiederum machen dürfen. Zwar scheine es mit seiner Unterscheidung auf dem Gebiete des den Ka.ntonen vorbehaltenen Verfahrens geblieben zu sein. Allein das verschiedene Verfahren wirke sich materiell aus. Es sei nicht das gleiche, ob bloss ein Zivilkläger auftrete oder ob der Staat klage und bei Verurteilung eine Vorstrafe im Register eingetragen werde. Das einge- schlagene Verfahren sei daher unzulässig. O. -Auf Appellation hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau am 9. März 1943 das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Widerspruch zum materiellen Bundesrecht läge vor, wenn das kantonale Einführungsgesetz eine bestimmte Gruppe von Ehrver- letzungen zu Offizialdelikten stempeln Wiirde. Allein das sei nicht der Fall. 7 Abs. 3 EG schaffe für die Ehrver- letzungen gegenüber Beamten wohl eine besondere pro- zessuale Lage, aber keinen materiellen Sondertatbestand. Wenn der Staat für den verletzten Beamten den Prozess führe, so ändere dies nichts daran, dass es nach dem neuen Recht ohne Unterschied nach der Person des Verletzten nur noch eine gewöhnliche und auf Antrag verfolgte Ehrverletzung gebe. Aus der Streichung des Art. 385 Abs. 2 des Entwurfs des StGB sei zu schliessen, dass die Kantone nach eigenem Gutdünken bestimmen dürfen, für welche Delikte das Zivilprozessverfahren gelten solle und ob sie innerhalb einer Deliktsart eine Unterscheidung nach der Person des Verletzten treffen wollen, wenn dies zweckmässig erscheine. Die Verschieden- artigkeit des Verfahrens bedeute keine Verletzung von Art. 4 BV. Denn die Rechte der Verteidigung seien hier und dort die gleichen ; übrigens käme solche Verletzung nur in Frage, wenn nicht für alle gleichen Fälle das gleiche Verfahren vorgesehen oder wenn die verfahrensmässige Unterscheidung zwischen Ehrverletzungen gegenüber Be- amten und solchen gegenüber gewöhnlichen Personen sich nicht rechtfertigen liesse. Es rechtfertige sich aber Verfahren. No 20.
bestens, den Beamten davon zu befreien, eine Zivilklage wegen Ehrverletzung führen zu müssen, falls ihn diese nicht als Privatperson, sondern in seiner öffentlichen Tätigkeit angehe. D. -Gegen dieses Urteil führt Koch Nichtigkeits- beschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Er hält daran fest, dass das besondere Verfahren gemäss 7 Abs. 3 thurg. EG für Ehrverletzungen gegenüber Beamten bundesrechtswidrig sei. Da das eidgenössische Strafrecht keine Amtsehrverletzung mehr kenne, müsse auch das kantonale Verfahren hinsichtlich aller Ehrver- letzungen das gleiche sein. Die thurgauische Ordnung schaffe auf dem Umweg über das Verfahren für Behörde- mitglieder wiederum ein besonderes Recht und führe jeden- falls praktisch die Amtsehrverletzung wieder ein. Das Sonderverfahren verstosse auch gegen Art. 4 BV, der die formelle Rechtsgleichheit garantiere und keine Vor- rechte von Personen dulde. Denn dieses Sonderverfahren schliesse ganz erhebliche Vorteile in sich ; vor allem hinsichtlich der Prozesskosten. Ein Unterschied bestehe nach den beiden Verfahren auch in bezug auf die Beweis- barkeit, wobei auf die Rekusationsmöglichkeit von Zeugen im Zivilverfahren gemäss 258 ZPO hinzuweisen sei, während im korrektionellen Verfahren solche Rekusations möglichkeiten überhaupt nicht bestehen. E. -Die Rüge, dass Art. 4 BV verletzt sei, bringt Koch für den Fall, dass die Nichtigkeitsbeschwerde sie nicht gestatte, auch mit staatsrechtlicher Beschwerde vor. F. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. G. -Gemäss Vereinbarung der Abteilungspräsidenten konstituiert sich der Kassationshof als Staatsgerichtshof, um die staatsrechtliche Beschwerde gemeinsam mit der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen. Der Ka8sationsh-Of zieht in Erwägung: l. -.Art. 365 Abs. 1 StGB überlässt das Verfahren vor den kantonalen Behörden den Kantonen. Sie sind darnach
Verfahren. No 20. frei, gemäss bisheriger: Gepflogenheit für gewisse Antrags- delikte, insbesondere die Ehrverletzungen, das Privat- stra.fklageverfähren vorzuschreiben. Wenn sie es bloss für einzelne vorschreiben, andere in das Verfahren gemäss Strafprozessordnung verweisen, so bleiben sie in den Grenzen dieser Freiheit. Das Bundesrecht steht also dem nicht entgegen, dass die Kantone im Unterschied zu den übrigen Ehrverletzungen diejenigen gegenüber Beamten bei Ausübung ihres Amtes dem Strafprozess vorbehalten. Es würde nur verbieten, sie von Amtes wegen zu verfolgen, weil dadurch die bundesrechtliche Voraussetzung der Strafverfolgung, die für alle Ehrverletzungen der Straf- antrag des Verletzten ist, abgeändert würde. Aber Ver- folgung von Amtes wegen sieht das thurgauische Ein- führungsgesetz nicht vor; die Aufnahme des korrektionel- len Verfahrens gemäss 7 Abs. 3 Satz 2 setzt den Straf- antrag des verletzten Beamten voraus. Dass er hier gestellt worden sei, wird nicht bestritten. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtes hat die Vencnedenheit des Verfah- rens auch keinen Einfluss auf die Eintragung im Straf- register. Die Verurteilung wegen Ehrverletzung wird nach den das Strafregister beherrschenden Vorschriften des Bundesrechts eingetragen, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Zivil-oder im Strafprozess ergangen ist. Der Staat ist stark daran interessiert, dass der Beamte gegenüber Ehrverletzungen, die seine Amtsführung betref- fen, nicht passiv bleibt, sondern gegen den Angreifer vorgeht, um seine Ehre gerichtlich wahren zu lassen. Dem dient der im Vergleich zum Zivilprozess. einfachere Strafprozess und die Mitwirkung des Staatsanwaltes, durch welche der Staat übrigens auch das Bestreben nach einer Abklärung des Sachverhalts bekundet, welche von der Stellungnahme der direkt Interessierten unabhängig ist. Wohl hätten diesem Zweck die Aufstellung eines Tatbestandes der Amtsehrverletzung im Strafgesetzbuch und ihre Verfolgung von Amtes wegen am besten gedient. Aber daraus, dass der Bundesgesetzgeber den wirksameren Verfahren. N 20.
Weg nicht beschritten hat, schliesst der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass den Kantonen im Rahmen der ihnen zustehenden Ordnung auch der weniger wirksame ver- sperrt sei. Denn damit nähme der Bundesgesetzgeber den Kantonen jene Freiheit zum Teil weg, die er ihnen auf dem Gebiet des Verfahrens gewährleistet hat. 2. -Diese Ordnung des kantonalen Verfahrens hält auch vor Art. 4 BV stand. Denn wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, verstösst ein kantonales Gesetz nur dann gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn es sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn-und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidun- gen trifft, für die ein vernünftiger Grund aus den tat- sächlichen Verhältnissen schlechterdings nicht abgeleitet werden kann (BGE 61 I 92 und dortige Zitate). Dass angesichts der soeben erwähnten Gründe für die verfah- rensrechtliche Ausnahmebehandlung der Verletzung der Amtsehre dieser Fail nicht gegeben ist, liegt auf der Hand. Unter diesen Um'Ständen kann dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten überhaupt zugestanden werden könnte, sich darüber. zu beschweren, dass er für eine unter das Strafgesetz fallende Tat im Strafverfahren Rede und Antwort zu stehen hat ; ob nicht, wenn die kantonale Unterscheidung des Verfahrens nach der Person des Verletzten unzulässig wäre, höchstens derjenige sich beklagen könnte, der vom kantonalen Recht auf den Zivilprozessweg gewiesen wird. Demnach erkennt der Kassationshof :