Art. 17 and 19 of the Municipalities Act of 17 March 1875; Art. 4 Federal Constitution; municipal tax regulation versus cantonal direct-tax law: the cantonal statute on direct taxation governs state tax only and does not by itself amend a duly sanctioned municipal tax regime. The authority deciding an individual tax case may not replace the applicable communal regulation with rules reserved to state taxation. Where a nonresident taxpayer is treated differently from the regulation applicable to municipal taxation, the measure is incompatible with equality before the law and must be annulled (consid. 1-2).
ber 1878, auf welches sich der Staatsrath des Kantons Neuen burg berufe und welches allerdings den Grundsatz aufstelle, daß außerhalb des Kantons wohnende Grundeigenthümer die Steuer vom vollen Schatzungswerthe ihrer Liegenschaften zu entrichten haben, während den Kantonseinwohnern der Abzug der Hypo thekarschulden gestattet sei, beziehe sich nur auf die Staats und keineswegs auf die Gemeindesteuer; dadurch sei also das Ge meindesteuerreglement von La Chaux de Fonds, welches auch den auswärts wohnenden Grundeigenthümern den Schuldenabzug gestatte, bezw. die Liegenschaften allgemein nur insoweit be steuere, als sie Aktivvermögen ihres Eigenthümers darstellen, keineswegs modifizirt worden. Nach neuenburgischem Verfassungs recht sei nun aber der Staatsrath keineswegs berechtigt, auf dem Wege eines Spezialentscheides die für die Staatssteuer geltenden Regeln auch auf die Erhebung der Gemeindesteuer an zuwenden und in dieser Weise das Gemeindesteuerreglement ab zuändern. Schon aus diesem Gesichtspunkte erscheine der Rekurs als begründet. Allein es erscheine auch die fragliche Bestimmung des Gesetzes über die direkten Steuern vom 18. Oktober 1878 überhaupt als verfassungswidrig, da sie, wie des Nähern aus geführt wird, gegen den in Art. 4 der Bundesverfassung aus gesprochenen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoße. Demnach werde beantragt: Es sei der Entscheid des Staats rathes des Kantons Neuenburg vom 15. Oktober 1880 betref fend Besteuerung als verfassungswidrig aufzuheben und derselbe anzuweisen, vom Grundeigenthume des Rekurrenten für die Ge meinde Chaux de Fonds keine Vermögenssteuer zu erheben. D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kantons Neuenburg im Wesentlichen: Seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1880 habe der Staatsrath das Gesetz über die di rekte Steuer vom 18. Oktober 1878 zu Grunde legen müssen, welches sich nicht nur auf die Staatssteuer, sondern auch auf die davon abhängigen centimes additionnels beziehe und welches als Gesetz dem Gemeindesteuerreglement von La Chaux de Fonds, das seine verbindliche Kraft lediglich aus der Sanktion des Staatsrathes schöpfe, vorgehen müsse. Was den weitern Be schwerdepunkt des Rekurrenten anbelange, daß nämlich die in Frage stehende Bestimmung des Staatssteuergesetzes gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoße, so sei derselbe ebenfalls durchaus unstichhaltig, wie des nähern ausgeführt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Gemeindesteuer dem in Art. 19 des Gesetzes über die Ge meinden und Munizipalitäten für die Gemeindebesteuerung aus gesprochenen Prinzipe, daß von auswärtigen Steuerpflichtigen nur solche Taxen erhoben werden dürfen, welche auf vollkommen gleichem Fuße auch auf die inländischen Steuerpflichtigen anwend bar seien, geradezu widersprechen. 2. Ist aber die fragliche Bestimmung des Art. 3 des Ge meindesteuerreglementes von La Chaux de Fonds durch das Staatssteuergesetz vom 18. Oktober 1878 nicht aufgehoben wor den, so besteht dieselbe gegenwärtig noch in Kraft und es ist so wohl nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen, als auch speziell nach der Bestimmung des Art. 17 (letzten Absatzes) des Gesetzes über die Gemeinden und Munizipalitäten, wonach die Gemeindesteuern nach Mitgabe sanktionirter Gemeindereglemente zu beziehen sind, von selbst klar, daß dem Staatsrathe des Kan tons Neuenburg das Recht nicht zustand, den in diesem Regle mente niedergelegten Grundsätzen bei Entscheidung über einen Einzelfall willkürlich die für die Staatssteuer geltenden Regeln zu substituiren, wie dies im vorliegenden Falle gegenüber dem Rekurrenten geschehen ist. Vielmehr muß hierin eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten erblickt werden, welche mit dem in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen Prinzipe der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze unverträglich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach die Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Neuenburg vom 15. Oktober 1880, wodurch der Rekurrent zur Bezahlung einer Vermögenssteuer für sein im Gemeindebezirk La Chaux de Fonds gelegenes Grundstück an diese Gemeinde für das Jahr 1880 angehalten wird, aufgehoben.