Art. 113 Ziff. 3 BV; Art. 58 BV; Art. 59 lit. a OG; federal constitutional recourse against a cantonal criminal judgment alleging denial of the lawful judge. The Federal Court’s jurisdiction is founded already by the assertion of a constitutional infringement; whether the allegation is justified belongs to the merits. Art. 58 BV is violated only where a court not established by constitution and law is seized or a case is withdrawn from its lawful judge. A complaint that a cantonal court misapplied cantonal criminal law is not cognizable in such a recourse, since the regulation of extraterritorial cantonal criminal jurisdiction is left to cantonal law unless federal law provides otherwise.
weder vom Damnisikaten noch von amtlicher Seite Schritte ge than worden seien, um seine Bestrafung durch die kompetente Behörde von Paris zu veranlassen. Durch Urtheil der Krimi nalkammer des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1881 wurde indeß diese Einwendung des Angeklagten zurückgewiesen mit der Begründung, daß dieselbe verspätet sei und daß auch materiell die Kompetenz des thurgauischen Gerichtes im Sinne des 2 litt. c des Strafgesetzbuches begründet erscheine, indem bis zur Stunde die Gerichte des Ortes des vollführten Verbrechens eine Untersuchung nicht eingeleitet haben und denselben eine Bestra fung des Schuldigen kaum mehr möglich wäre, nachdem sich der letztere derselben durch die Flucht entzogen habe und nach den bestehenden Auslieferungsverträgen die diesseitigen Behörden zur Auslieferung eines Schweizerbürgers nicht verpflichtet und nach den Grundsätzen des internationalen Strafrechtes hiezu kaum berechtigt sein würden. In Folge dessen wurde der Angeklagte der Unterschlagung schuldig erklärt und in Anwendung der 51, 148 und 155 litt. b des thurgauischen Strafgesetzbuches zu 2½ Jahren Arbeitshaus verurtheilt. Ein gegen dieses Urtheil ein gereichtes Kassationsgesuch des W. Hermann wurde durch Ur theil des Kassationsgerichtes des Kantons Thurgau vom 17. März 1881 abgewiesen. B. W. Hermann ergriff nunmehr den Rekurs an das Bun desgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er Aufhebung des angefochtenen Urtheils im Sinne seines vor dem Kriminalge richte des Kantons Thurgau gestellten Antrages, indem er be merkt: Dem Kanton Thurgau stehe in Betreff der von ihm, einem Nichtkantonsbürger, in Paris zum Nachtheil eines thur gauischen Angehörigen begangenen Unterschlagung nach 2 litt. c des thurgauischen Strafgesetzbuches nur ein bedingtes Strafrecht zu, welches erst dann wirksam werde, wenn seine Bestrafung durch den Richter des Ortes des begangenen Delikts nicht er hältlich sei. Dies treffe nun vorliegend nicht zu, da ein Versuch, seine Bestrafung durch den Richter des Ortes des verübten Ver brechens herbeizuführen, gar nicht gemacht worden sei. Ein un bedingter Gerichtsstand zu Aburtheilung seiner strafbaren Hand lung sei nur am Orte der Verübung derselben, in Paris, und auch nach Art. 4 litt. b Ziffer 1 des st. gallischen Strafgesetz buches vom 11. Juni 1857 als forum originis im Kanton St. Gallen begründet, nicht aber im Kanton Thurgau. Wenn sich nichtsdestoweniger das thurgauische Gericht eine unbedingte Straf befugniß in Betreff der fraglichen Handlung vindizirt habe, so habe es sich als Ausnahmegericht gerirt und damit den Art. 58 der Bundesverfassung verletzt. Hieran vermöge auch die Bestim mung des Auslieferungsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz, wonach eine Auslieferungspflicht in Betreff eigener Angehöriger nicht bestehe, nichts zu ändern. Denn vorerst sei zu bemerken, daß er keineswegs freiwillig in die Schweiz zurückge kehrt sei und sodann sei offenbar die fragliche Vertragsbestim mung lediglich zu Gunsten der eigenen Angehörigen der kontra hirenden Staaten getroffen worden und finde daher dann keine Anwendung, wenn, wie hier, ein Schweizerbürger förmlich um Beurtheilung durch den fremden Richter bitte. In diesem Falle stehe gewiß der Gestattung der Auslieferung ein Hinderniß nicht im Wege. Er habe auch ein sehr großes Interesse an der Be urtheilung seines Straffalles durch den französischen Richter. Denn nach Art. 408 des Code pénal werde die Unterschlagung nur als Polizeivergehen mit höchstens 2 Jahren Gefängniß be straft, während sie nach dem thurgauischen Strafgesetzbuche ( 151 und 139 desselben), welches der thurgauische Richter zur An wendung habe bringen müssen, als Verbrechen mit entehrender Strafe (Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 5 ⅓ Jahren) belegt werden könne. Für den Fall der Begründeterklärung des Re kurses behalte er sich eine Entschädigungsklage gegen den thur gauischen Fiskus vor, sofern der Richter von Paris die seit der Festnahme in Brüssel ausgestandene Haft ihm von der ausge sprochenen Strafe nicht in Abrechnung bringen würde. C. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau verweist in ihrer Vernehmlassung, welcher auch der Damnifikat I. U. Kreis sich anschließt, im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils und auf das Urtheil des Kassationsge richtes vom 17. März 1881 und fügt bei: Es handle sich vor liegend einzig um die Frage, ob die thurgauischen Gerichte den 2 litt. c des thurgauischen Strafgesetzes richtig angewandt
haben; von einer Verletzung des 58 der Bundesverfassung dagegen könne keine Rede sein, weil der verfassungsmäßige Rich ter für den Rekurrenten jedenfalls nicht in Frankreich zu suchen sei; deßhalb scheine auch die Voraussetzung des 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung, auf welchen allein die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung des vorliegenden Rekurses ge stützt werden könne, nicht zuzutreffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: