- Urtheil vom 18. März 1881 in Sachen Roos
und Konsorten.
A. Der in der Stadt Luzern niedergelassene Fuhrhalter Peter
Roos von Schüpfheim, welcher im Jahre 1865 in Konkurs
gefallen, dem jedoch durch Beschluß des luzernischen Oberge
richtes vom 24. August 1866 die Falliterklärung, nach Mitgabe
der luzernischen Gesetzgebung, nachgelassen worden war, über
nahm durch Vertrag vom 10. Mai 1880 von der Baugesell
schaft Flüelen Göschenen die Besorgung von Fuhren auf der
Strecke Flüelen Amsteg, vorläufig für die Zeit bis Ende Oktober
- Infolge dessen siedelten sein Sohn Johann Roos, wel
cher indessen im Laufe des Sommers 1880 den väterlichen
Dienst verließ, und seine Tochter Sophie Roos nach Altorf über,
wo sie die Niederlassung erwarben und wo für sie eine Woh
nung gemiethet wurde; ebenso hielt sich der bei Peter Roos im
Dienste stehende Knecht Anton Blümli in Altorf auf, während
dagegen Peter Roos persönlich, wie er behauptet, sich nur selten
und vorübergehend in Altorf aufgehalten hat und sein Fuhr
geschäft in Luzern fortbetrieb. Im Betriebe seines Geschäftes
kontrahirte Peter Roos in Altorf verschiedene Schulden; er nahm
auch bei der Ersparnißkasse des Kantons Uri in Altorf ein An
leihen von 430 Fr. auf, zu dessen Sicherung er den auf den
Namen seiner Frau lautenden Depositenschein Nro. 4277 der
Bank in Luzern über 502 Fr. 30 Ets. faustpfändlich einsetzte.
B. Am 26. Oktober 1880 Morgens früh 3 Uhr ließ Peter
Roos die in der von ihm in Altorf gemietheten Wohnung be
findliche Fahrhabe in zwei Wagenladungen von Altorf wegfüh
ren, um sie nach Luzern zu verbringen. Auf Anzeige eines ur
nerischen Gläubigers, daß Peter Roos seine Habe heimlich weg
bringen lasse, ohne seine Gläubiger zu befriedigen, ersuchte die
urnerische Polizeidirektion den schwyzerischen Polizeiposten in
Küßnacht auf telegraphischem Wege, die Wagen des Peter Roos
beim Durchfahren anzuhalten. In Folge dessen wurde von der
schwyzerischen Polizei einer der fraglichen Wagen angehalten,
und nachdem im Laufe des 26. Oktober vom Bezirksammann
amte in Altorf der Firma Lusser und Schmid in Altorf für
eine angebliche Forderung an Peter Roos, welche in der betref
fenden Verfügung auf 950 Fr., in einem Buchauszuge vom
- Dezember 1880 dagegen auf 1039 Fr. 96 Cts. beziffert
wird, ein Sequester auf Eigenthum oder Guthaben des Schuld
ners, wo und bei wem solches gefunden wird, bewilligt worden
war, mit Bespannung und Ladung der urnerschen Polizei aus
geliefert und nach Altorf zurückgebracht. Dort wurde noch am 26.
Oktober 1880 der fragliche Sequester seitens des Gläubigers
auf "alles und jedes, was von der Polizei mit Beschlag belegt
worden, sowohl Lebwaare als Fahrhabe, ausgeführt und dies
der Polizeidirektion angezeigt; in gleicher Weise wurde bei der
kantonalen Sparkasse in Uri Sequester auf einen allfälligen
Ueberschuß des Depositums des Peter Roos am 28. Oktober
1880 gelegt.
C. Gegen diese Maßnahmen beschwerten sich nun Peter Roos,
dessen Ehefrau geb. Vonesch, dessen Tochter Sophie Roos und
der Knecht Anton Blümli vermittelst Rekursschrift vom 22. No
vember 1880 beim Bundesgerichte. Sie stellen die Anträge:
- Der vom Bezirksamte Altorf den 26. Oktober abhin ge
gen Peter Roos bzw. Frau Roos erlassene Sequester sei als
verfassungswidrig mit allen seinen Folgen aufzuheben und von
daher der freie Wegzug der verarrestirten Fahrhabe zu gestatten.
- Ebenso sei der gleiche Sequester, soweit er sich auf den
der Ehefrau Roos gehörenden Depositenschein Nro. 4277 der
Bank in Luzern, als Pfand zu Gunsten der Ersparnißkasse Uri
bei dieser letztern hinterlegt, bezieht, aufzuheben.
- Endlich sei der gleiche Sequester, soweit er sich auf die
angeführten Fahrhabe und Kleidungsgegenstände, welche der
Sophie Roos und dem Anton Blümli gehören, bezieht, aufzu
heben und nichtig zu erklären.
Zur Begründung wird Folgendes geltend gemacht:
Die Forderung, für welche fraglicher Sequester gelegt worden
sei, habe zweifellos den Charakter einer persönlichen Ansprache,
für welche der aufrechtstehende Schuldner nach Art. 59 der Bun
desverfassung an seinem Wohnorte gesucht werden müsse. Nun
habe Peter Roos, welcher einzig als Schuldner der fraglichen
Forderung in Betracht komme, sein Domizil stetsfort in der
Stadt Luzern gehabt, wo er sein Geschäft betreibe und Steuern
bezahle, und habe niemals im Kanton Uri gewohnt. Er müsse
auch als aufrechtstehender Schuldner betrachtet werden; denn er
sei zwar allerdings seiner Zeit, vor fünfzehn Jahren, in Kon
kurs gefallen, allein daraus folge nicht, daß er zur Zeit der
Arrestlegung als unzahlbarer, insolventer, Schuldner betrach
tet werden könne, denn seit dem fraglichen Konkurse habe er alle
neuen, ihm gegenüber geltend gemachten und wirklich bestehen
den Forderungen befriedigt. Es genüge auch nach der luzerni
schen Gesetzgebung ( 59, 70 und 72 des Konkursgesetzes),
welche hier maßgebend sein müsse, die Thatsache des Konkurses
zur Arrestrechtfertigung nicht; im Gegentheile dürfe einem Kon
kursiten gegenüber kein Arrest, jedenfalls kein solcher zu Gunsten
eines einzelnen Gläubigers, sondern höchstens ein solcher zu
Gunsten der Masse gelegt werden und müssen die Gläubiger
ihre Befriedigung im Wege eines Fortsetzungskonkurses suchen.
Der Umstand, daß Peter Roos Steuern bezahle, erwerbsfähig
sei und ein nicht unbeträchtliches Inventar in Altorf, neben dem
jenigen seines Geschäftes in Luzern, besessen habe, beweise, daß
er als aufrechstehend zu betrachten und der dem Arrestimpetran
ten obliegende Nachweis seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht
sei. Frau Roos sodann, welcher der mit Arrest belegte Depositen
schein gehöre, sei gar nicht Schuldnerin der in Frage stehenden
Ansprache; ebensowenig Sophie Roos und der Knecht Anton
Blümli, denen nachweislich einzelne der in Küßnacht zurückbe
haltenen Gegenstände, welche in der Rekursschrift näher bezeich
net werden, gehören. Diesen Personen gegenüber habe also der
fragliche Arrest gar nicht ausgeführt werden dürfen.
D. In ihrer Namens des Bezirksamtes Altorf und der Firma
Lusser und Schmid erstatteten Vernehmlassung auf die Be
schwerde bemerkt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri im
Wesentlichen: Peter Roos habe während des Jahres 1880 bis
zu dem am 26. Oktober geschehenen Auszuge sich meistentheils
in Altorf aufgehalten. Noch kurz vor letzterm habe er dort nicht
unbeträchtliche Schulden für Futterlieferungen u. drgl. kontra
hirt, deren Bezahlung er sich dann offenbar durch heimliche
Entfernung habe entziehen wollen. Es sei denn auch nicht nur
für die Firma Lusser und Schmid, sondern auch für sieben an
dere urnerische Gläubiger des Peter Roos Sequester bewilligt
worden. Ein Fallit könne nach allgemeiner schweizerischer Rechts
anschauung keineswegs als aufrechtstehender Schuldner betrach
tet werden; Peter Roos könne sich daher auf den Art. 59 der
Bundesverfassung nicht berufen. Gegen Frau Roos, die Toch
ter Sophie Roos und den Knecht Blümli sei ein Sequester gar
nicht erlassen worden. Wenn diese Personen Eigenthumsansprüche
auf mit Sequester belegte Sachen geltend machen zu können
glauben, so haben sie dieselben vorerst bei den zuständigen ur
nerischen Behörden in gesetzlicher Form anzubringen; auf den
Rekurs dieser Personen sei daher nicht einzutreten. Wenn die
selben sich übrigens über ihr Eigenthum an einzelnen mit
Arrest belegten Gegenständen
genügend ausweisen können, so
werden ihnen dieselben gütlich zurückgegeben werden. Dagegen
sei der Rekurs des Peter Roos, dem gegenüber die Arrestlegung
gesetzlich vollkommen gerechtfertigt gewesen sei, als unbegründet
abzuweisen, unter Kostenfolge.
E. In ihrer Replik bemerken die Rekurrenten im Wesentlichen:
Was die Stellung der Tochter Sophie Roos und des Knechtes
Blümli anbelange, so sei gegen diese Personen ein Sequester al
lerdings nicht erlassen worden, wohl aber der gegen Peter Roos
erlassene Sequester ihnen gegenüber zur Ausführung gelangt;
sie seien durch die Polizei gewaltsam aus dem Besitze ihrer Sachen
verdrängt worden und es könne ihnen daher nicht zugemuthet
werden, ihre Ansprüche auf dem Wege der Vindikationsklage
im Kanton Uri geltend zu machen, vielmehr müßten die urne
rischen Kreditoren, wenn sie glauben, diese Gegenstände gehören
dem Peter Roos, jedenfalls ihrerseits gegen die bisherigen Be
sitzer und Eigenthümer in Luzern, eventuell in Küßnacht, klagend
auftreten; eventuell werde daher das Gesuch gestellt, die von der
Tochter Roos und Blümli beanspruchten Gegenstände mögen
nach Luzern eventuell nach Küßnacht zurücktransportirt und den
Roos'schen Kreditoren eine Frist gestellt werden, um ein von
ihnen für Peter Roos beanspruchtes Eigenthumsrecht an diesen
Gegenständen einzuklagen. Die Arrestlegung auf das zweifellos
der Frau Roos gehörige Guthaben bei der urnerischen Erspar
nißkasse in Altorf für eine Schuld des Peter Roos sodann sei
verfassungswidrig. Die Behauptung der Vernehmlassung, daß
Peter Roos sich der Bezahlung begründeter Forderungen durch
heimliche Entfernung habe entziehen wollen, entbehre jeder Be
gründung, da er ja in Luzern wie in Altorf hätte belangt wer
den können. Peter Roos sei sodann keineswegs fallit; er habe, da
ihm die Falliterklärung vom luzernischen Obergerichte nachgelas
sen worden sei, nach der luzernischen Gesetzgebung seine Ehren
fähigkeit durch den Konkurs nicht eingebüßt, und sei daher auf
rechtstehend. Ein faktisches oder rechtliches Domizil in Altorf habe
er nie gehabt.
In ihrer Duplik hält die Staatsanwaltschaft des Kantons
Uri gegenüber den Ausführungen der Replik an ihren frühern
Aufstellungen und Anträgen fest und bekämpft die neuen An
bringen der Rekurrenten.
F. Vermittelst Eingabe vom 10. März 1881 erklärt Anton
Blümli, daß ihm die ihm gehörigen Kleider und Effekten von
den Arrestlegern zurückgegeben worden seien, und er daher sei
nerseits auf den Rekurs an das Bundesgericht verzichte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst zu konstatiren, daß der Rekurs des Anton
Blümli in Folge der von diesem abgegebenen Fakt. F erwähn
ten Erklärung dahingefallen ist, so daß eine Prüfung desselben
sich erübrigt.
- Was sodann die Beschwerde der Frau Roos geb. Vonesch
und der Sophie Roos anbelangt, so kann gegenüber diesen Per
sonen von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung
offenbar nicht die Rede sein. Denn es ist gegen diese Personen
ein Arrest überhaupt nicht bewilligt worden, und wenn dieselben
glauben, auf Sachen, welche infolge des gegen Peter Roos be
willigten Arrestes mit Beschlag belegt worden sind, Eigen
thumsansprüche erheben und aus diesem Grunde Aufhebung des
Arrestes in Betreff dieser Sachen verlangen zu können, so muß
ihnen überlassen bleiben, ihre Rechte bei dem zuständigen Ci
vilrichter geltend zu machen. Das Bundesgericht als Staats
gerichtshof ist offenbar nicht befugt, über die Begründetheit die
ser Ansprüche zu entscheiden.
- Frägt es sich im Fernern, ob Peter Roos, gegen welchen
einzig Arrest ausgewirkt wurde, sich auf Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung berufen und demnach verlangen könne, daß er
für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht
und daß außerhalb des Kantons, in welchem er wohnt, auf sein
Vermögen kein Arrest gelegt werde, so hängt die Entscheidung
hierüber davon ab, ob Peter Roos als aufrechtstehender Schuld
ner betrachtet werden kann. Diese Frage ist aber zweifellos zu
verneinen. Denn: Es steht zunächst in thatsächlicher Beziehung
fest, daß über Peter Roos im Jahre 1865 im Kanton Luzern
der Konkurs eröffnet und durchgeführt worden ist, und daß seit
her eine Aufhebung dieses Konkurses nicht stattgefunden hat.
Nun ist aber gewiß zweifellos, daß ein Konkursit, dessen Zah
lungsunfähigkeit ja gerade durch Eröffnung und Durchführung
des Konkurses konstatirt ist, nicht als aufrechtstehend zu betrachten
ist, und daß hieran der Umstand, daß seit dem Konkurse längere
Zeit verstrichen ist und der Konkursit während derselben neue
Schulden kontrahirt und bezahlt hat, nichts ändern kann; denn,
solange der Konkurs nicht aufgehoben ist und die in demselben
zu Verlust gerathenen Gläubiger nicht befriedigt sind, erscheint
eben als feststehend, daß der betreffende Schuldner bestehende
liquide Forderungen zu bezahlen außer Stande ist. Demgemäß
ist es auch für die vorliegende Frage völlig unerheblich, daß dem
Peter Roos durch das Obergericht des Kantons Luzern die Fal
literklärung nachgelassen wurde, denn der Nachlaß der Fallit
erklärung, nach Maßgabe der luzernischen Gesetzgebung, ist ein
zig und allein für die an den Konkurs sich knüpfenden Ehren
folgen von Bedeutung.
4. Ist somit Peter Roos überhaupt nicht befugt, sich auf
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu berufen, so erscheint
es als überflüssig, zu untersuchen, ob derselbe bezüglich der in
Frage stehenden Forderung, auch wenn er aufrechtstehend wäre,
vor den urnerischen Gerichten Recht zu nehmen verpflichtet wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.