- Urtheil vom 6. März 1881 in Sachen Moser.
A. Am 7. Februar 1881 bewilligte der Friedensrichter des
II. Kreises des freiburgischen Seebezirkes auf das bewegliche Ver
mögen des in Brüttelen, Amtsbezirks Erlach, Kantons Bern,
niedergelassenen Rekurrenten, insbesondere auf eine ihm an
Dr. Huber in Murten zustehende Forderung zwei Arreste zu
Gunsten der Spar und Hülfskasse in Kerzers für eine auf eine
Schuldverpflichtung vom 17. Februar 1879 gegründete Forderung
von 800 Fr. nebst Zins und Folgen, sowie zu Gunsten des
Pferdehändlers Leopold Bernhard in Wiflisburg für eine Wechsel
forderung im Betrage von 250 Fr. nebst Zins und Folgen.
Beide Arreste wurden dem Rekurrenten am 12. Februar 1881
durch den Amtsgerichtsweibel des Bezirkes Erlach notifizirt,
worauf derselbe durch Eingaben vom 15. und 16. Februar 1881
gegen die eingeleiteten Betreibungen Rechtsvorschlag erhob, in
dem er sich insbesondere darauf berief, daß er für fragliche For
derungen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung an sei
nem Wohnorte gesucht werden müsse. Die beiden Gläubiger,
welche die fraglichen Arreste impetrirt hatten, ließen hierauf den
Rekurrenten zu Rücknahme seines Rechtsvorschlages amtlich auf
fordern, eventuell zur Sühneverhandlung vor das Friedensrichter
amt Murten auf 17. März 1881 vorladen, und als er hierauf
erklärte, er werde beim Sühneversuchstermin nicht erscheinen,
sondern gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung gegen das
eingeleitete Verfahren Beschwerde führen, an ihn eine Vorladung
vor das Civilgericht in Murten ergehen.
B. Vermittelst Beschwerdeschrift vom 31. März 1881, welche
am 3. April zur Post gegeben wurde und beim Bundesgericht
am 4. gl. Mts. einlangte, stellte nun Fürsprech Peter in Aar
berg, Namens des Rekurrenten die Anträge: 1) Es sei das von
der Spar und Hülfskasse in Kerzers gegen ihn eingeleitete Be
treibungsverfahren, sowie alle seitherigen rechtlichen Schritte in
dieser Sache zu kassiren. 2) Es sei die Spar und Hülfskasse
von Kerzers zu den Kosten dieses Kassationsverfahrens zu ver
urtheilen. Die gleichen Anträge werden auch gegenüber dem
Leopold Bernhard gestellt. Zur Begründung wird angebracht,
daß es sich vorliegend zweifellos um persönliche Ansprachen handle,
daß Rekurrent Schweizerbürger und in Brüttelen, Kantons Bern,
fest niedergelassen sei und daß er auch als aufrechtstehend be
trachtet werden müsse, so daß gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung er für fragliche Forderungen an seinem Wohnorte
belangt und außerhalb des Kantons, in welchem er wohne, auf
sein Vermögen kein Arrest gelegt werden dürfe. Die Rekurs
beklagten scheinen sich darauf berufen zu wollen, daß er nicht
aufrecht stehend sei. Allein er verneine dies des Bestimmtesten
und weise insbesondere darauf hin, daß zu dem sachbezüglichen,
den Rekursbeklagten obliegenden, Beweise der Nachweis, daß schon
Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden seien, nicht genüge.
C. Namens der Rekursbeklagten trägt Fürsprecher Wilmot in
Murten auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, in
dem er bemerkt: Rekurrent sei zweifellos Schuldner der von ihm
geforderten Summen. Der Rechtsvorschlag desselben sei nicht in
der durch Art. 10 des freiburgischen Betreibungsgesetzes vorge
schriebenen Form gemacht worden und daher als null und nichtig
nicht zu berücksichtigen. Der Rekurs sei übrigens unter allen
Umständen verfrüht, da Rekurrent seine Einsprache zuerst bei
den freiburgischen Gerichten hätte anbringen sollen. In der
Sache selbst liege eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung nicht vor. Zugegeben werde zwar, daß Rekurrent
in Brüttelen, Kantons Bern, fest niedergelassen sei und daß es
sich um persönliche Ansprachen handle. Allein Rekurrent sei
nicht aufrechtstehend und könne sich daher auf Art. 59 Abs. 1 cit.
überhaupt nicht berufen. Es seien nämlich im bernischen Amts
blatte, wofür die Nr. 17 und 18 des Jahrganges 1881 dieses
Blattes produzirt werden, noch in jüngster Zeit wiederholt Zwangs
versteigerungen gegen den Rekurrenten publizirt worden, wodurch
dessen Zahlungsunfähigkeit dargethan werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat und
wie sich aus Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege übrigens unzweideutig ergibt, ist
Rekurrent berechtigt, gegen die Verfügungen des Friedensrichters
des II. Kreises des freiburgischen Seebezirkes vom 7. Februar
1881, wodurch die in Frage stehenden Arreste gegen ihn bewilligt
wurden, direkt beim Bundesgerichte und innerhalb der durch das
citirte Bundesgesetz festgesetzten 60tägigen Rekursschrift wegen
Verfassungsverletzung Beschwerde zu führen, ohne daß er für
diesen Rekurs an kantongesetzlich vorgeschriebene Einspruchsformen
und Fristen gebunden wäre, oder genöthigt werden könnte, seine
Beschwerde zunächst bei den kantonalen Instanzen anzubringen.
Da nun im vorliegenden Falle die 60tägige Rekursfrist des
Art. 59 leg. cit. gewahrt ist, so erscheint der Rekurs als statt
haft und sind die von den Rekursbeklagten erhobenen formellen
Einwendungen unbegründet.
2. In der Sache selbst sodann hängt die Entscheidung offen
sichtlich lediglich davon ab, ob Rekurrent als aufrechtstehend be
trachtet werden kann oder ob vielmehr seitens der Rekursbe
klagten der Beweis seiner Zahlungsunfähigkeit erbracht ist. In
dieser Richtung ergibt sich nun aus den von den Rekursbeklagten
produzirten Nummern des bernischen Amtsblattes allerdings, daß
gegen den Rekurrenten an seinem Wohnorte in zwei verschiedenen
Fällen die Betreibung bis zur Ausschreibung der Gantsteigerung
durchgeführt wurde. Allein hieraus folgt offenbar noch nicht,
daß Rekurrent nicht aufrechtstehend, d. h. außer Stande sei, ge
hörig geltend gemachte liquide Anforderungen zu befriedigen.
Denn die Thatsache, daß gegen ihn wiederholt der Rechtstrieb
bis zur Ausschreibung der Gantsteigerung durchgeführt wurde,
zeigt nur, daß er wiederholt ihm gegenüber geltend gemachte An
sprachen nicht freiwillig bezahlt hat, nicht aber, daß er dazu un
vermögend ist; hiezu würde vielmehr noch der Nachweis ge
hören, daß der gehörig durgeführte Rechtstrieb zu einer Befrie
digung des betreibenden Gläubigers nicht geführt habe oder
nicht führen könne. Ein solcher Nachweis aber ist in concreto
durchaus nicht erbracht. Denn es erhellt nicht, daß die fraglichen
ausgeschriebenen Gantsteigerungen überhaupt abgehalten wurden,
noch viel weniger natürlich, daß die betreibenden Gläubiger
durch dieselben nicht zur Befriedigung gelangt seien oder ge
langen können. Somit muß Rekurrent allerdings als aufrecht
stehend betrachtet werden und es erscheint demgemäß der Rekurs
als begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt.
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem
nach die in Frage stehenden, durch Verfügungen des Friedens
richters des II. Kreises des freiburgischen Seebezirkes vom 7. Fe
bruar 1881 gegen den Rekurrenten bewilligten Arreste, sowie
das weitere gegen denselben eingeleitete Verfahren als verfas
sungswidrig aufgehoben.