Art. 59 Abs. 1 BV; Arrest zur Sicherung einer Schadenersatzforderung gegen einen nur zivilrechtlich haftbaren Dritten; die persönliche, rein privatrechtliche Forderung ist vor dem Richter des Wohnsitzes geltend zu machen. Die am Begehungsort verfügte Beschlagnahme ist unzulässig, wenn sie nicht strafprozessual der Sicherung des Tatbestandes oder als Akzessorium einer gegen den Beschuldigten gerichteten Strafklage dient, sondern lediglich eine selbständige zivilrechtliche Entschädigungsforderung gegen einen nicht strafverfolgten Dritten sichern soll. Die bundesverfassungsrechtliche Wohnsitzzuständigkeit wird dadurch nicht verdrängt, dass der Anspruch auf einem von Dritten begangenen Delikt beruht; entscheidend ist die rechtliche Natur des Anspruchs gegen den in Anspruch Genommenen (consid. 2).
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Leonhard Stüssi den Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er sei zweifellos auf rechtstehend und im Kanton Glarus fest niedergelassen; im Fer nern qualifizire sich der Anspruch, für welchen der angefochtene Arrest gelegt worden sei, ihm gegenüber als ein rein civilrecht licher und er müsse daher für denselben nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung an seinem Domizil gesucht werden. Denn abgesehen davon, ob ein Vergehen seiner Angestellten überhaupt vorliege, so sei die Frage, ob er den Damnifikaten für den dar aus allfällig entstandenen Schaden verantwortlich sei, jedenfalls eine rein civilrechtliche. Dies ergebe sich zur Evidenz daraus, daß er gar nicht in den bezüglichen Strafprozeß verflochten wor den sei und der Arrest sich nicht etwa auf die angeblichen cor pora delicta, d. h. das angeblich entwendete Holz, sondern auf ganz anderes Holz beziehe. Demnach werde beantragt: Es sei der Bescheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 11. April 1881 und die darin aufrechterhaltene Verfügung des Kreisamtes der V Dörfer zu annulliren. C. In seiner Vernehmlassung bemerkt das Kreisamt der V Dörfer: Die Beschwerde falle nicht in die Kompetenz des Bun desgerichtes und es sei auch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas sung durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt, da es sich nicht um eine civilgerichtliche Beschlagnahme, sondern um eine strafrechtliche Maßnahme handle, zu welcher das Kreisamt nach Verfassung und Gesetz verpflichtet und berechtigt gewesen sei. Rekurrent könne sich der Aburtheilung durch das Polizeigericht der V Dörfer, als Gericht des Begehungsortes des Delikts, nicht entziehen. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses und Auflage einer Kostenentschädigung von 25 Fr. an den Rekurren ten angetragen. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden schließt sich der Vernehmlassung des Kreisamtes der V Dörfer lediglich an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Richter ihres Wohnortes gesucht werden. Muß aber demgemäß vorliegend Rekurrent für den in Frage stehenden Ersatzanspruch gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Richter sei nes Wohnortes gesucht werden, so erscheint auch die angefochtene Arrestlegung nach Maßgabe der angeführten Verfassungsbestim mung als unzulässig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach der durch Verfügung des Kreisamtes der V Dörfer vom 2. März 1881 auf Vermögen des Rekurrenten gelegte und durch Beschluß des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 11. April d. J. bestätigte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben.